Pandect. L. XXVIII. Tit. 7. Do condition. insihiniomm. 107
zu nehmen sei. Wenn nun der Erblasser deu Nießbrauch andiesem (Sclaven) veräusserte, so ist er nichts desto weniger[noch] dessen Eigenthuin. Wenn der Erblasser aber einenTheil an diesem (Sclaven) veräugserte, [dann] tragt es sicli,ob die Bedingung, unter welcher die Einsetzung geschah, weg-fiel. Und wahrer ist es, [anzunehmen,] die Bedingung fallenicht weg, wenn nicht durch ganz deutliche Beweise kanndargelhan werden , der Erblasser habe mit diesem Worte dieBedingung, wenn der ganze Sclav in seinem Eigeiithume ver-bleiben werde, entflechten wollen ; denn ist dies so, dann fälltdie Bedingung, wenn ein Theil an ihm veräussert wurde, weg.§. 1. Wenn aber zwei Sclaven so zu Erben eingesetzt wur-den: Primus und Secundus sollen frei und [meine] Erben sein,wenn sie zm^ZeitineinesTodes mein sei n werden , und derEine von ihnen veräussert wurdet da glanFfCeTsus mit Recht,dies so nehmen zu müssen , als wenn [der Erblasser] sie ein-zeln und getrennt hätte bedingt zu Erben eingesetzt.
3. PAUL. üb. I. ad Sabin. — Wurde ich so [bedingt],wenn ich Zehn gäbe, zum Erben eingesetzt, und der, welchemich geben sollte, nicht annehmen will, so hält man die Bedin-gung für erfüllt.
4. ULP. lib. VIII. ad Sabin. — Wenn [Erben] so [be-dingt] eingesetzt wurden: wenn [ diese 1 ! meine Güter ffemeid-Bchafllicb . sechzehn ja.hr" laiif; fortbesitzen, wollen ? so sollensie Erben sein, so ist, wie Marcel Jus sagt, die Einsetzungnach der Wortbedeutung nutzlos; Juliauus aber glaubt —und dies ist auch wahr — diese Einsetzung gelte, gleichsamals wäre sie auf eine zukünftige Sache Liu geschehen; weilja auch vor der Erbschaftsanlretung ein Gesellschaft) sverhältnissjdarüber kann eingegangen werden. §. 1. Ebenso schreibt Ju-liauus, dass Einer, der so [bedingt] zum Erben eingesetzt■Wurde, wenn er einen Erbschaftssclaven nicht veräussern würde.dadurch, dass er dem Miterben Sicherheit leistet, die Bedingungerfülle. War dieser übrigens allein zum Erben eingesetztWorden , so hat diese Bedingung die Wirkung einer unmögli-chen 2 9 s ). Diese Ansicht ist auch wahr.
5. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Wenn einem Erbenmehrere Bedingungen verbunden (conjunetim) auferlegt wur-den , so inüss er sich [der Erfüllung] aller unterziehen, weil»ie alle für eine angesehen werden; waren sie getrennt [auf-erlegt worden], so [kann er sich der Erfüllung], welcher erdavon will, [unterziehen].
6. ULP. lib. IX. ad Sabin. — Wenn Jemand [unter
205) Hier ist besonders Ciifnc zu vergleichen. Er meint überdie citutio muciona wäre dispuiath difficilis.