Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
102
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102 Pandkct. L. XXVIII. Tit. 6. De vttlg. et pupill. Substitut.

sie einem Menschen von gesundem Verstände seine Testaments-fähigkeit entziehen wollte. Man muss nun auch annehmen,dass durch die Geburt eines Eigenerben die Substitution uin-gestossen werde, weil es keinen Unterschied macht, ob dieserSohn späterhin einen anderen Erben sich ernannte, oder ober nach dem Rechte einen Eigenerben erhielt. Auch habe we-der der Vater noch der Kaiser an diesen Umstand gedacht,denn sonst wäre wahrscheinlich der späterhin Geborene enterbtworden. Es kommt auch Nichts darauf an, auf welche Artdie kaiserliche Gunst sich in Bezug der Testamentserrichtnngäussert, ob sie auf eine Person, oder auf mehrere sich erstreckt.§. 1. Gleichfalls frage ich, ob , wenn eine Substitution so an-gegeben wird: Wenn mein Sohn vor seinem zehnten Jahrestirbt, so soll Titius, stirbt er vor dem vierzehnten, so sollMä-vius Erbe sein, und [wenn nun] der Sohn in seinem achtenJahre starb, aus dieser Substitution Titius allein, oder oh auchMävius Erbe sein wird, weil doch gewiss der Sohn innerhalbdes zehnten und vierzehnten Jahres starb. Meine Antwortwar: dem Vater steht es zwar frei, für die ganze Zeit derUnmündigkeit seinem Kinde einen Nacherben zu ernennen,allein dies hört mit der Mündigkeit auf. Aber es ist gerate-ner, bei jedem dieser beiden Substituten die ihm besonderszugewiesene Zeit zu beachten, wenn nicht der Wille des Erb-lassers deutlich das Gegentheil anzeigt. §. 2. Lucius Titius,der Söhne in seiner Gewalt hatte, setzte seine Frau zur Erbinein, und substituirte ihr diese Söhne. Nun wurde gefragt, obdie Einsetzung der Frau deswegen ohne Wirkung sei, weilvon ihrem Grade aus die Söhne nicht waren enterbt worden ?Meine Antwort war, der Grad , in welchem die Söhne über-gangen wurden, wäre ohne Wirkung, und ebenso sähe mandiese (Söhne), da sie ja auch substituirt wurden, als Testa-mentserben an, weil nämlich Söhne nicht das ganze Testament,sondern nur den Grad [der Einsetzung] entkräften, welcherschon gleich Anfangs uugiiltig war; sowie auch [in dem Falle]geantwortet werde, wenn vom eingesetzten Erben aus der Sohnübergangen, vom Substituten aus [aber] enterbt wurde. Eskommt aber nichts darauf an, auf welche Weise die Einsetzungdes Substituten gültig ist, ob [deswegen], weil von ihm ansder Sohn enterbt, oder weil der Sohn selbst substituirt wurde.§. 3. Julius Loiiginus, ein Vater, substituirte die sich selbsternannten Erben seinem Sohne so: Jeder, der sein Erbe wer-den würde [,soll auch Erbe des Sohnes sein]. Einer von deneingesetzten Erben, der stillschweigend sein Wort gegebenhatte, Einem, der [aus Testamenten] Nichts erwerben durfte,einen Theil von dem, was er selbst empfing, zu geben, wurdeaus der Substitution Erbe Aea Unmündigen, [nun fragt sichs,]