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3 (1831)
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101
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Pakdkct. L. XXVIII. Tit. G. De vulg. et pupilt. Substitut. 101

42. Idem üb. I. Dcjinit. — Eiuer, der zwei unmündigeSöhne als Erben hinterlassen Latte, substituirte diesen [aufden Fall], wenn Beide sterben würde«, hierauf verloren dieseKinder nach ihres Vaters Tod zugleich miteinander ihr Leben.Hier fallen dem Substituten zwei Erbschaften an. KommenI diese Kinder] aber zu verschiedenen Zeiten um, so wird iuder Erbschaft des zuletzt Verstorbenen der Substitute auch dasVermögen des friiherhin gestorbenen Bruders finden, jedoch beiBerechnung des Falcidischen Viertheils kommt die Erbschaftdes früher Verstorbenen nicht [in Anschlag] 19i ), und derSubstitute darf nicht mehr als eine und eine halbe Unze nachdem Hechte des Testamentes fordern. Auch sind die Vermächt-'■risse, welche von dem Sohne aus, welcher früher ohne einTestament starb, gegeben wurden, vernichtet.

43. PAUL. lib. IX. Quuest. — Ein gegebener Fall ver-anlasste [folgende] Anfrage. Jemand, der einen stummen, mün-digen' Sohn hatte, erhielt vom Kaiser die Erlaubnis», diesemStummen Substituten zu dürfen , und substituirte ihm den Ti-tius. Nach dem Tod seines Vaters nahm der Stumme eineFrau, diese gebar ihm einen Sohn. Nun fragt sichs, ob dasTestament umgestossen wird ? Ich antwortete: KaiserlicheBegünstigungen legen zwar gewöhnlich die Kaiser selbst aus,aber den Willen des Kaisers begreifend, kaun man annehmen,er habe diese [Gunst dem Vater] so lange wollen angedeihenlassen, als sein Sohn in diesem kranken Zustande sich beilu-det; und sowie nach bürgerlichem Kechte sich ein Mündelte-stament mit eingetretener Mündigkeit endigt, so ahmte auchder Kaiser [diesen Grundsatz] bei einem solchen nach, derWegen Gebrechlichkeit sich keinen Erben ernennen kann. Dennwenn dieser (Vater) auch einem wahnsinnigen Sohn snbslitnirthafte, so würden wir sagen, dies Testament verliert seine Gül-tigkeit, wenn [dieser Sohn] wieder vernünftig wurde, weil erbereits nun selbst sich ein Testament machen kann. Denn esWürde die kaiserliche Begünstigung drückend werden, wenn

ohne Miterben eingesetzt ist, auch ausser dieser bestimmtenSache das übrige Vermögen des Erblassers erhält.10f>) Weil die Fei cid ia fioi bei Tesiumeutsbeerbungen Stattfindet. Es beerbte der tJeberlebende seinen Bruder als ge-setzlicher Erbe; der Substitut beerbt den Eetzfverslorbeneuaus der Substitution, folglich blos auf die Hälfte des Vermö-gens jure substitutlonis. Es wird ihm daher erlaubt, vonniesen sechs Unzen, die er als jure Substitut, erhält, $■, d. 1.1 > Unzen, nach dein Falcidischen Gesetze abzuziehen. Dieandern sechs Unzen behält er unverringert. Anders würdees sein, wenn beide Mündel zusammen umkamen, und dieErbschaft mit Leguten beschwert war. Hier darf er blos einViertheil des gaiizen Vermögens abziehen.

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