Pandkct. L. XXVIII. Tit. 6. De vulg. ei pupill. Substitut. 103
ob er zu dein Theil, welchen er f wirklich] erhielt IB °) oderzu dein, auf welchen er eingesetzt wurde ' ,J ? ), so Erbe wird,dass er als Substitute muunehr einen grössern Theil erbalt?Ich antwortete: AVer, um das Gesetz zu umgehen, sein Wortgibt, wird durch sein Antreten Erbe, und verliert auch dieseEigenschaft nicht wieder, obgleich ihm die Gegenstände, welcheihm hinterlassen wurden, entzogen werden. Deswegen kanner denn auch aus der Substitution auf soviel [verhiiltnissmässig]Erbe werden, als er war eingesetzt worden. Denn er wurdehinlänglich darin, worin er eben gegen die Gesetze handelte,bestraft. Ja, wenn er auch aufhörte, Erbe zu sein, so würdeich dasselbe sagen; wie man dies auch bei dem zu nehmenhat, welcher zum Erben eingesetzt, nach Antretung der Erb-schaft in Sclaverei kam, und nachmals mit der Freiheit be-schenkt wurde; denn auch diesem ist es erlaubt, als Substitutdie Erbschaft zu erwerben, welche ihm im Testamente warhinterlassen worden. Ob er nämlich gleich in Folge der Ein-setzung nicht Erbe werden konnte, (die Erbschaft verlor,) sosolle er doch aus der Substitution den Theil, welchen er verlor,wieder erhallen.
44. In um üb. X. Qucicst. — Aus einem Mündeltesta-mente kann, wie MäcianuH schrieb, das frühere Haupttesta-lnent weder zum Theil, noch im Ganzen Bestätigung erhalten ' " ')•
45. Idem lib. XII. Rcsp. —■ Lucius Tilius setzte seinegesetzlichen und auch einen andern natürlichen Sohn zu Erbenein, und substituirte diese einander (gegenseitig). Der gesetz-liche Sohn Titianus, den sein Vater als einjähriges lvind bin«terliess, starb nach seines Vaters Tod als unmündig mit Hin-terlassung seiner Mutter und seines natürlichen IJruders, derauch sein Milerbe war. Wim frage ich, ob die Erbschaft des-selben aus dem Grund der Substitution an seinen natürlichenBruder komme, oder ob seine Mutter liUn beerbej? Ant-wort: die Substitution, um die es sich handelt, beziehe sieb
190) Z. B. er wurde auf ein Dritttheil (|) eingesetzt, versprachdavon die Hälfte (\) einem incapax \arbitt , caelebs etc.) zugebe». Diese Hälfte (1) wurde ihm genommen. — Nun trittdie Substitution ein, erbt er hier nach seinem Dritttheil, odernach dem Sechstheil, das er erhielt, weil das andere (\) ihmentrissen wurde ?
107) Diese Wortstellung scheint mir passender.
1!)8) Cujac. (ad lib. Paul. Ounost. ad' h. I. T. II. p 1180.)glaubt, es handle sich von dem Falle, wenn ein Vater imMündeltcstamente ravirte, dass sein eigenes Testament dieWirkung eines Fideirommisscs habe. Vothicr stimmt ihmbei. Cujac. sagt bei dieser Gelegenheit, kein Gesetz wärevon den Auslegern so missveistanden worden, als diesesFragm.