Pandect. L. XXVIII. Tit. 3. De injusto, rupto, irrito etc. 39
IG. POMP. IIb- II. aä Qu'uü. Mac. — Wenn wir ineinem zweiten Testamente Jemanden, der am Leben ist, unbe-dingt oder bedingt zum Erben einsetzen, so wird dadurch dasfrühere Testament uingestossen werden, wenn auch die Be-dingung nicht eiutrat, nur muss sie möglich gewesen sein. Eskommt aber viel darauf an, wie die Bedingung selbst be-schaffen war. Denn es kann eine Bedingung auf die Ver-gangenheit , oder Gegenwart, oder Zukunft gefasst vorliegen.Für die Vergangenheit gefasst, so wird eine Bedingung gesetzt:Wenn Titius Consul war. Ist nun diese Bedingung wahr,d. i. war Titius Consul, so ist diese Erbeiusetzuug von derArt, das dadurch das frühere Testament uingestossen wird.Denn hier tritt aus diesem [zweiten] Testamente ein Erbe auf.War aber Titius nicht Consul, so ist das Testament nicht um-gestossen. Wenn aber für die Gegenwart eine Bedingungder Erbeinsetzuug hinzugefügt wurde, z. B. wenn Titius Con-sul ist, so hat dies dieselbe Wirkung, so das«, wenn er (Con-sulj ist, der eingesetzte Erbe sein kann, und das frühereTestament uingestossen wird; ist er es nicht, so wird auchdas frühere Testament nicht uingestossen. Aber auf die Zu-kuuft bezogene Bedingungen bewirken , wenn sie möglich sind,und werden eintreten können, Uinstossung des früheren Testa-ments, wenn sie auch nicht eintraten. Sind [diese Bedingungen]aber unmöglich, z. B. Titius soll Erbe sein, wenn er mit sei-nem Finger den Himmel berührt haben wird, so wurde ange-nommen, dies sei ebenso, als ob die Bedingung, die [ja] un-möglich ist, [gar] nicht hinzugefügt worden wäre.
17. PAPIN. lib. V. Resp. — Wurde ein Sohn über-gangen , der in väterlicher Gewalt stand , so sind weder dieFreigebungen wirksam, noch werden die Vermächtnisse ge-leistet, wenn dieser Uebergaugene seinen Brüdern einen Theilder Erbschaft abforderte. Wenn er sich aber von demväterlichen Vermögen lossagte , so wird doch der Wille desErblassers nach der Ansicht der Vernunft und Billigkeit ge-schützt werden 82 ), obgleich die Feinheit des Rechts dagegenstreitet.
18. SCAEVOLA lib. V. Quacst. — Wenn Jemandzum Erben eingesetzt war, und [nachmals] vom Erblasser adro-girt wird, so kann man annehmen, es wäre diesem zurGenüge geschehen, weil die Erbeiusetzuug desselben, die vor
82) Tueri steht hier, wie öfter, in passiver Bedeutung; und ge-rade aus diesem Worte mit sucht Averan. nachzuweisen,dass das Testament jure practorio geschützt werde, wogeg -Cnjac. behauptet, ex aequo et bono susiinebuur volunmi-patris jure civili.