Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
38
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38 Pandect. L. XXVIII. TU. 3. De injusto, rupto, irrito etc.

nicht nur die Vermächtnisse und Fideicommisse [selbst], sondernanch die Freigebungen [der Sclaven] und die Erbeiusetzung.

13. GAJ. IIb. II. Inslit. — Zu den Nachgeborenen wer-den auch die gezählt, welche durch Nachrücken in die Stelleeines Eigcnerben, gleichsam durch Agitation Eigenerben ihrerGewalthaber werden, wie z. B. Wenn ich einen Sohn undvon diesem einen Enkel oder eine Enkelin in meiner GewaltLabe; weil nun der Sohn [dem Enkel] mn einen Grad voran-geht, so hat dieser allein die Kechte eines Eigenerben, obgleichauch der Enkel und die Enkelin (Kinder dieses Sohnes) inderselben Gewalt (ihres Grossvaters) stehen. Stirbt aber derSohn bei ineinen Lebzeilen, oder tritt er auf irgend eine Weiseaus meiner Gewalt heraus , so fängt nun der Enkel oder dieEnkelin an, in dessen Stelle nachzurücken. Und auf dieseWeise erhalten sie gleichsam durch Agitation die Rechte vonEigenerben. Damit mir nun eine solche Person nicht auf dieseWeise mein Testament umstosse, so muss ich , um ein recht-liches Testament zu errichten, meinen Enkel oder meine En-kelin, ebenso wie ich dies bei meinem Sohn thun musste, ent-weder zu meinem Erben einsetzen, oder enterben, damit nichtetwa dieser Enkel oder die Enkelin, wenn mein Sohn beimeinen Lebzeiten starb, durch Nachrücken in dessen Stelle dasTestament [gleichsam] durch Agnation umstosseu. Dafür wurdedurch dag Velleische Gesetz gesorgt.

14. PAUL. Hb. sing, de sldsign. llberl. ■ — Wenn dieEnterbung so geschah : wird mir ein Sohn oder eine Toch-ter s °) geboren, so soll dies mein Kind enterbt sein; so wirddurch die Geburt beider das Testament nicht N ') umgestossen.

15. JA VOL. Iib. IV. Epislol. — Jemand , der eineschwangere Frau hatte, kam in feindliche Gefangenschaft.IVun frage ich, zn welcher Zeit durch die Geburt eines Sohnesdas Testament , welches jener noch im Staate inachte , umge-stossen werde? und ob, wenn dieser Sohn noch vor seinemVater stirbt, die eingesetzten Erben die Erbschaft erhaltenwerden? Meine Antwort: ich glaube es sei ausser Zweifel,dass durch das Cornelische Gesetz , welches über Bestätigungvon Testamenten derer, welche in feindlicher Gefangenschaftstarben, gegeben wurde, das Testament Jemandes, der in feind-licher Gefangenschaft starb, durch die Geburt seines [ über-gangenen] Sohnes sogleich nmgestossen werde. Folglich ge-langt nun die Erbschaft aus diesem Testamente an Niemanden.

80) Die Florent. liest: st jilhis nalus nalave. Brencmannschlägt vor zu lesen fdius filia, was auch Aufnahme fand.

81) Hai. streicht nicht ohne Beifall 11011 weg.