40 Pandect. h. XXVIII. Tit. 4. De his, quac in testftm. etc.
seiner Adoptation geschah, wie bei einer dritten Person [ge-schehen], angehen soll.
19. Idem lib. VI. Qnaest. — Wenn wir, ich und Ti-tins, zu Erben eingesetzt wurden , ein Nachkind aber , [zwarin unserer Keihe, ] nicht aber in der der Substituten enterbtwurde , so werde auch ich nicht die Erbschaft antreten kön-nen , wenn Titius starb; denn wegen der Person des einge-setzten Erben, [der starb, J von wo aus das Nachkind enterbtwurde, wird das Testament umgestosse« , da in seine Stelleder Substitut gerufen wird, von welchem aus der IVachgeborenenicht enterbt wurde. §. 1. Wurden wir aber, ich und Titius,einander gegenseitig snbstituirt, so kann ich , wie ich glaube,wenn Titius stirbt, oder die Erbschaft ausschlügt, die Erbschaftantreten und Erbe des ganzen Vermögens sein, obgleich dasAfterkiud auf den Theil der Substitution nicht enterbt wurde.§. 2. In dem ersten Falle jedoch wird, wenn auch Titiuslebt, weder ich ohne ihn, noch er ohne mich [die Erbschaft]antreten können; weil es ungewiss ist, ob [ nicht, ] wenn derEine die Erbschaft ausschlägt, das Testament umgestossen wird.Deshalb können wir [nur] zugleich antreten.
20. Idem lib. XIII. Dig'. — Lucius Titius machte beigutem Verstände und bei guter Gesundheit ein Testament, wieer es sollte; nachher als er iu Krankheit verfiel und am Ver-Staude litt, zerschnitt er die Testamentstafeln. Nun frage ich,ob die in diesem Testamente eingesetzten Erben die Erbschaftantreten können ? Autwort: Nach dem Vorliegenden könnensie nichts desto weniger, dieses Umslandes ungeachtet, an-treten Hi ).
Vierter Titel. M
De his A quac in leslamcnio delenlur, indueüntur
vel inscribuntur 6 '')«
(Von dem, was in einem Testamente verwischt, durchstrichen oderüberschrieben wird.)
1. ULP. lib. XV. ad &tbin. — Wenn die in einemTestamente [noch] lesbare Schrift absichtslos verwischt oderdurchstrichen wurde, so ist das Testament um nichts destoweniger [noch] gültig; geschah dies absichtlich, so ist es un-gültig. Geschah dies Schreiben, Durchstreichen , oder Ver-wischen ohne den Befehl des Eigentümers (Erblassers) , soist es erfolglos. §. 1. Für eine lesbare Schrift liiuss manaber nicht allenfalls die halten, worin dies Geschriebene etwa
83) Flor, adiri.
Si) Basiliken Bnch 35. Titel 7. (T. IV. p. 782.) enthält blosi Frag. UI|>. Cujac. (T. I, p . im s<[.)