solche
Pandect. L. XXVIH. Tit. 3. De injusto, rupto, irrho etc. 35
ihn unerträglich ist, oder, wie einige Philosophen es thaten,«m sich dadurch zu zeigen, sich dag Leben nahm 7 *), so sol-len die Testamente solcher Personen dadurch nicht ungültigWerden. Diesen Unterschied nahm der höchsfselige Iladriauauch bei einem Soldatentestamente an, wie dies sein Brief anden Pomponius Falko zeigt, so das», wenn der Soldat»ich eines Soldatenverbrechens bewusst, einen freiwilligen Todvorzog, sein Testament ungültig werden, entleibte er sich aberselbst aus Lebensiiberdruss oder Schinerz, dieses [Testament]gültig bleiben solle. Starb er ohne ein Testament gemacht zuhaben , so fällt seinen Verwandten, hat er keine Verwandten,der Legion sein Vermögen eigenthüinlich zu. §. 8. Aber alledie, von welchen wir sagten, dass ihre Testamente durch [er-folgte] Vemrtheilung ungültig würden , verlieren ihre bürgerli-chen Standesrechte nicht, wenn sie [gegen das Urtheil] sichberiefen, und es werden daher ihre schon früher errichtetenTestamente nicht ungültig werden, ja sie werden auch [währenddieser Zeit] tesliren können. [Denn darüber sind viele Con-stitutionen vorhanden,] und sie werden auch nicht als Leuteangesehen werden, die, indem sie über ihren [bürgerliehen] Zu-stand im Zweifel leben, tcstanientsuutübig sind; denn sie sindüber ihren Zustand ebenso wie inzwischen über sich selbst inGewissheit. §. 9. Wie ist es aber dann, wenn der Stalthal-ter die Berufung eines solchen Menschen nicht annahm, son-dern durch sein Berichten au den Kaiser die Strafe verzögerte ?Wie ich glaube, soll auch ein solcher [Mensch] inzwischenseinen Zustand beibehalten, und sein Testament nicht ungültigwerden. Denn es soll, wie der höchstselige Marcus in einerRede sich ausdrückte, die Strafe, wenn auch die Appellationdes sich berufenden Verurtheilten, oder dessen , für welchenappellirt Wird, nicht angenommen wurde, doch so lange auf-geschoben werden, bis der Kaiser auf das Schreiben des Statt-halters rescribirte, und die Appellationsschrift mit dem Schrei-ben [des Statthalters] zurücksandte; es müsste sich denn umeinen offenbaren Räuber handeln, oder einen losgebrochenenAufruhr, oder blutige Spaltungen, oder sonst eine gerechte Ur-sache , worüber gich aber bald der Statthalter schriftlich ent-schuldigt, vorliegen; denn dies Alles leidet keinen Aufschub,nicht etwa als ob man die Strafvollziehung nicht erwartenkönnte, sondern um dadurch grösserem Unheil zuvorzukommen.Unter solchen Umständen ist es dem [Richter] erlaubt zu be-strafen, und erst nachher darüber zu berichten. §. 10. Wie,s _t es aber dann, wenn Jemand zwar widerrechtlich verurtheilt,die Strafe aber nicht vollzogen wurde ? Lasst uns nun gehen,
74 ) Die "Worte : mortem stbi consciuerunt fehlen in der F1 o r e n t.
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