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34 Pandect. L XXVIII. Tit. 3. De injusto, rupto, irrito etc.
ist, sich verkaufen Hess, um Sachführer 72 ) zu werden, odereinen Theil an dem Kaufpreis zu erhalten. §. 6. Wenn aberauch Jemand zum Tode, oder [zum Kampf mit] den Thieren,oder zum Schwerlkampf, oder zu einer andern Todesstrafe ver-urlheilt wurde, so wird [dadurch] sein Testament ungültigwerden, und [zwar tritt diese Ungültigkeit] nicht erst zur Zeitder Urtheilsvollziehung', sondern von da an ein, wo der rich-terliche Ausspruch erfolgte; denn [ein solcher Mensch] wirdSclav durch die Bestrafung; wenn er nicht etwa ein Soldatwar, der aus einem Militärverbrechen verurtheilt wurde. Denndieser erhält gewöhnlich, nach einem Rescripte des höchstseli-gen II a d r i a n u s, die Erlaubniss , ein Testament machen zudürfen; und, wie ich glaube, wird er ein Soldateutestamenterrichten. Auf welche Weise wird ihm nun aber eine Te-stamentserrichlung erlaubt ? etwa so, dass in Folge dieser Er-laubniss sein schon früherhin gemachtes Testament gilt? oderaber dass das durch die Strafe ungültig gewordene Testamentvon Neuem errichtet werden intiss? Wenn er nach Soldaten-recht zu testiren hat, so darf es keinem Zweifel unterliegen,dass ein Testament, dessen Gültigkeit er wünschte, so ange-sehen wird, als habe er es ferst] errichtet 73 ). §. 7. DasTestament eines Verwiesenen (Deportirten) wird nicht sogleichungültig werden, sondern [erst dann], wenn der Kaiser diese[richterliche] Handlung billigte; denn alsdann hat er auch seinbürgerliches Standesrecht verloren. Wenn aber auch der Statt-halter einstweilen entschied, mau müsse über die Bestrafungeines Decurio, oder eines Sohnes, oder Enkels von ihm an denKaiser berichten, so werden, nach meinem Dafürhalten, solchePersonen nicht sogleich Sclaven durch die verfügte Strafe, ob-gleich sie, der sorgfältigeren Bewachung wegen, in das Ge-fünguiss gethan zu werden pllegen. Und das Testament einessolchen Menschen wird nicht eher ungültig werden, als bisder Kaiser über seine Bestrafung ein Kescript erliess. Erfolgteaber sein Tod [vor dem Rescripte], so soll sein Testamentvolle Gültigkeit haben , wenn er [anders] nicht selbst sich dasLeben nahm. Denn die Testamente derer, die, ihres Verbre-chens sich bewusst, lieber sterben, als verurtheilt sein wollen,erklären die [kaiserlichen] Constitutionen für ungültig, obgleich[diese Leute] im Staate [als BürgerJ sterben. Wenn aber Je-mand aus Lebensiiberdruss, oder weil sein krankhafter Zustand
72) Cujac. bemerkt, «lies wäre die a einzige Stelle, welchesage, dass Jemand, der, um Actor eines Andern zu werdensich verkaufen Hess, Sclav werde. Brencinanii sagt dieWorte ad actum gercndum wären in der Florentiue ein-geklammert. Andere lassen sie ganz weg.
73) Statt fecisse mit Best refecisse lesen zu wollen, isttmnöthig.