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3 (1831)
Entstehung
Seite
36
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36 Pandect. l>. XXVIII. Tit. 3. De injusio, rupto, irrito etc.

ob das Testament eines solchen Menschen ungültig sei 'i Eswurde z. 13. ein Decurio zum [Kampfe mit den] Thieren ver-urtheilt. Verliert er hierdurch seinen Bechtsstand, und wirdsein Testament ungültig? Ich bin nicht dieser Meinung, weildas Urtheil gegen ihn ohne Wirkung war. Wenn daher einBeamter Jemanden, der nicht seiner Gerichtsbarkeit unterworfenwar, verurtheilte, so wird dessen Testament dadurch nicht un-gültig werden, wie dies die Verordnungen aussprechen. §. 11.Es sind aber die Testamente derer nicht gültig, sondern ungül-tig, deren Andenken nach ihrem Tode yerllucht wurde, wiewenn sie Hochverräther oder sonst Verbrecher der Art wa-ren 75 ). §. 12. Insofern wir jedoch sagten, das Testamenteines Menschen, der in feindlicher Gefangenschaft ist, werdeungültig, so ist diesem noch hinzuzufügen, dass wenn dieserwieder in sein Vaterland zurückkehrte, sein Testament nachdem Heimkehrrechte (poslliminimii) wieder Gültigkeit erhalte,oder nach dem Cornelischen Gesetze bestätigt werde, wenn etdaselbst (in feindlicher Gefangenschaft) stirbt. Ks wird daherauch das Testament dessen wieder Kräfte erhalten, der, zumTode verurtheilt, durch die Gnade des Kaisers wieder in denvorigen Zustand eingesetzt wurde. §. 13. Wenn ein altge-dienter Haussohn durch den Tod seines Vaters sein eigenerHerr wurde, so wird bekanntlich dadurch sein [bereits errich-tetes] Testament nicht ungültig. Denn in Bezug einer Erber-nennung auf sein castrensisches Sondergut muss er wie einHausvater angesehen werden. Und deshalb ist es wahr, dasgdurch die Freilassung das Testament eines Soldaten'oder Alt-gedienten nicht ungültig werde.

7. ULP. Hb. X. ad Sabin. — Wenn ein Soldat nachdem bürgerlichen Hechte ein Testament machte und Jemanden,den er nur nach dem Hechte der Soldaten zum Erben machenkonnte 7Ü ), einsetzte, diesem aber Jemanden substituirte, derauch nach dem allgemeinen Hechte Erbe sein kann, und einJahr nach seiner Entlassung starb, so wird die erste Einsetzungungültig sein, und das Testament mit der Substitution anfangen.

8. Idem lib. XI. ad Sabin. —> Es ist wahr, dass durchdie Adoption oder Adrogation eines Sohnes, oder einer Tochterdas Testament umgestossen wird, weil es durch die Geburteines eigenen Erben umgestossen zu werden pflegt. §. 1. Wirdeine Tochter, oder ein Enkel emaneipirt, so stossen diese [durchihre Uebergehung] das Testament nicht um 77 ), weil sie durch

75) Z. B. repetundarum.

76) Vergl. Fr. 13. §. 2. O. de lest, milil. 29. 2.

77) Manche Ausgaben üajteii die Negation nicht.