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3 (1831)
Entstehung
Seite
31
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Pandect. L. XXVUI. Tit. 3. I)o injiuio, rupto, irrilo etc. 31

nannt gein, der aucli ohne Testament (ab inlestato) [die Erb-schaft] erwerben kann 07 ); denn in solchen Fallen wird dasfrühere Testament durch das spätere, [obgleich] unvollkommen,umgestossen.

3. Idem lib. III. ad Sabin. — Nacbgeborene als Ab-kömmlinge durch den Maiinsstamin müssen nach Analogie der'[lebenden] Söhne [darum] namentlich (mit Nennung' ihres Na-mens) enterbt werden, damit sie durch ihr Geborenwerden dasTestament nicht nmstossen. §. 1. Wachgeborene (poslhutni) nen-nen wir aber nur. die, welche nach dem Tode ihres Gewalt-habers g-eboren werden. Jedoch sollen auch die, welche nachder Testamentserrichtung zur Welt kommen, nach dem Vel-leischen Gesetze nur unter dem Umstände nicht das Testamentnmstossen, wenn sie namentlich enterbt wurden. §. 2. Ausdiesem Grunde können sie auch vor der Erbeinsetzung odermitten unter den Erbeinsetzungeu, oder unter den Substitutionenenterbt werden. Denn nach der Entscheidung' des höchstseligenMarcus soll bei dem Nachgeborncn eben das, was bei demSohne, beobachtet werden, und es Hesse sich auch kein Grund[irgend] einer Verschiedenheit anführen. §. 3. Aus dem [Ge-sagten] geht hervor, dass lebende Söhne und nacbgcborene ßs )Söhne ein verschiedenes Verhältniss begründen , jene- nämlichinachen [durch ihre Uebergehung] das Testament zu einemnicht zu Hecht errichteten, diese aber stossen [das rechtlicherrichtete Testament] um; [das Dasein] jener hat immer diesoWirkung, die Geburt dieser aber nur dann, wenn sie nichtenterbt, [sondern übergangen] sich linden. §. 4. Auch wennein anderes früheres Testament vorhanden ist, worin der Nach-geborne enterbt wurde, so sollen doch, mag nun das Afterkindnach dem Tode des Erblassers oder noch bei dessen Lebzeitengeboren werden, beide Testamente umgestossen sein, [nämlich]das frühere durch - das spätere, und das spätere durch denPosthumns. §. 5. Für namentlich enterbt gilt ein Nachkind,mag [der Erblasser] gesagt haben: wer mir nur immer geborenWerden wird, oder so : mein Sohn von der Seja, oder so: dieLeibesfrucht soll enterbt sein. Auch wenn er so sagte: meinNachgeborener soll enterbt sein, so soll [doch], wenn die Ge-burt desselben vor oder nach dem Tode des Erblassers eintritt,das Testament nicht fi!) ) umgestossen weiden. §. 6. Ob abergleich ein übergangenes Nachkind durch seine Geburt [gewöhn-lich das ganze Testament] nmstösst, so tritt doch bisweilen der

67) Ob die Worte von: vcl in co scriptus est elc. au, vomTribonian herrühren, oder nicht, sind die Gelehrleu ver-schiedener Meinung. S- Smallenburg a. a. O.

Jjjj) Die Flor, liest posteriorum. .

öy ) Ipso jure, bemerkt eine Randnote, sed per qmrclam moijj-