Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
32
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32 Pandkct. L. XXVIII. Tit. 3. Da mjusio, rupto, irrito etc.

Fall ein, dass [nnr] ein Tkeil desselben umgestossen wird,wie wenn man sich den Nachgeborenen bei der Erbeinsetzungenterbt, bei der Substitution aber übergangen denkt; denn hierbleibt die Einsetzung bei Gültigkeit, die Substitution aber istumgestossen.

4. Idem lib. IV. Disp. — Endlich können die Substi-tuten die Erbschaft auch dann nicht in Besitz nehmen, wenndie eingesetzten Erben noch deliberiren 7 °). Denn ist ein Gradder Einsetzung umgestossen und entkräftet, so kann die Erb-schaft daraus nicht weiter behauptet werden.

5. Idem lib. III. ad Sabin. — , Denn wurde auch Je-mand, bei dessen Erberuennung nicht die Enterbung des Nach-geborenen beobachtet wurde, bedingungsweise zum Erben ein-gesetzt, so wird doch diese Einsetzung umgestossen, wenn vorErfüllung der Bedingung [der Posthumus] geboren wird. Diesschrieb auch .In Hanns. Wurde aber einem solchen ErbenJemand substituirt, so soll doch der Substitute, bei dessen Erb-ernennung nicht die Enterbung des Nachgeborenen beobachtetwurde, nicht daran kommen, wenn die dem zuerst Eingesetztenbeigefügte Bedingung nicht eintritt. Nach meiner Meinungwird daher vielmehr der Nacbgeborene Erbe sein, wenn nur dieder Einsetzung beigefügte Bedingung eintritt. Trat aber dieBedingung nicht ein, so steigst der Nachgeborene die Einsetzungnicht um, weil keine vorhanden ist. Durch Uinstossung desTestamentes macht sich gewöhnlich der Nachgeborene Platz, obgleich ein [schon lebender] Sohn dem folgenden Grad, woriner enterbt wurde, seine Gültigkeit lässt. Wurde aber dasNachkind bei der Einsetzung übergangen, bei der Substitutionaber enterbt, so stösst er, wenn seine Geburt in die Zeit fallt,wo noch einer von den eingesetzten Erben lebte, dag ganzeTestament um; denn er verschafft sich Platz dadurch, dass erden ersten Grad [der Einsetzung] umstösgt.

6. Idem lib. X. ad Sabin. — Jemand starb mit Hin-terlassung eines enterbten Sohnes und einer schwangeren Schwie-gertochter. Er hatte einen Fremden bedingt zum Erben ein-gesetzt; während die Bedingung nach des Vaters Tode nochschwebte, oder der eingesetzte Erbe über die Antretung derErbschaft noch deliberirte, starb der enterbte Sohn. Der Enkel[deg Erblaggerg] war bereits geboren. [Nun fragt sichs,] obdieser das Tegtament umstösgt? Wir werden annehmen, dasTestament werde nicht umgestossen, iudem der Grossvater niohtnöthig halte, einen solchen Enkel, welchem sein Vater voran-ging, zu enterben. Hat freilich der eingesetzte Erbe die Erb-schaft ausgeschlagen, so wird ohne allen Zweifel [dieser En-

70) C'ujac. will hier defuneto posthumo einschalten.