30 Pandect. L. XXVIII. TH. 3. De injusto, rupto, irrho etc.
ze!(en seines Vaters geboren, dann aber emaneipirt wird, nacheigenerWillkiibr die Erbscbaft antreten könne? Dies verdientum so inebr Beifall, denn, weil er emaneipirt wurde, konnteer unmöglich Eigeneres werden.
30. GAJ. hb. XVII. ad Edict. prov. — Unter denübrigen zur Anordnung eines Testamentes notwendigen Er-fordernissen ist nach den rechtlichen Bestimmungen das Vor-züglichste die Einsetzung oder Enterbung seiner Kinder; damitnicht durch Uebergehnng derselben das Testament umgestossenwerde. Denn wurde ein in väterlicher Gewalt stehender Sohnübergangen, so ist das Testament nutzlos.
31. PAUL. Jib. II. ad Sabin. — Während ein Sohn infeindlicher Gewalt ist, macht ein Vater sein Testament ganznach dem Gesetze, und übergeht ihn auch mit Hecht, wogegen,wenn der Sohn in »einer Gewalt wäre, das Testament ungültigsein würde.
32. MARCIAN. Iib. II. Regtd, — Wenn ein emanci-pirter Sohn enterbt, ein in väterlicher Gewalt stehender über-gangen wurde, so ist das Bestreben des Emancipirten, wenner um den IVachlassbesitz gegen das Testament nachsucht, ohneWirkung, allein als Intestaterben werden Beide, der Eigenerbennd der Emancipirte, zur Erbschaft gelangen.
Dritter Titel.
De injnslo, riipfo, irrilo facto testamento ° 4 ).
(Von einem, nicht zu. Hecht errichteten, umgestossenen und
ungültig abgefassten Testamente.)
i. PAPINIAN. Iib. I. Dcjlnit. — Ein Testament, sagtman, ist nicht zu Recht errichtet, wann ihm die Rechtsforma-litäten fehlten, oder es ist ohne alle Wirkung, wenn der in väter-licher Gewalt stehende Sohn darin übergangen wurde, oder es wirdnmgestosseu; [dies geschieht] durch ein anderes Testament, auswelchem der Erbe antreten kann, auch (vcl) durch die Geburt(Agnalion) eines Eigeuerben 65 ) (smts hercs), oder es wird ver-nichtet uti ) dadurch, dass die Erbschaft nicht angetreten wird.
2. ULP. Iib. II. ad Sabin. — Aber nur dann wird einfrüheres Testament umgestossen, wenn das spätere in der ge-hörigen Form vollendet ist, es müsste denn etwa das spä-tere nach Soldatenrecht gemacht, oder darin ein Erbe er-
64) Basil. Buch 39. Titel 2. (T. V. p. 270 — 282. Cujac. T.I. p. 1103 — 1111.)
65) Ueber die Benennung des suus heres und ob er mit Ei-generbe oder natürlicher, angebomer Krbe zuübersetzen, ist Griesinger, Geschichte und neue Theorieder Suität zu vergleichen, besonders daselbst S. 29 u. s. W.
66) Flor, i« irrit. const.