Pandect. L. XXVIII. Tit. 2. De Vieris et posthumis etc. 27
liehe Gefangenschaft geräth, und daselbst bei des Erblasser»Lebzeiten gebiert und der [Enkel] bald nach dem Tode seinesVaters und Grossvaters [in seine Heimatli] zurückkehrt, [sofragt sichs,] ob dieser Fall unter das Velleische Gesetz gehöre,oder ob er unter das ältere Hecht passe, und ob der Einge-setzte nach dem älteren Rechte oder nach dem VelleischenGesetze [dag Testament] nicht uiuzustossen vermöge ir ')?Dies kommt zur Frage, wenn [der Erblasser] nach bereits er-folgtem Tode seines Sohnes seineu Urenkel [zum 'Erbeil] ein-setzt, und dieser (Urenkel) nach dem Tode [seines Urgross-vaters] aus der feindlichen Gefangenschaft zurückkehrt. Dajedoch das Testament von diesem nicht umgestossen wird, sokommt nichts darauf an, ob dies nach dem älteren Rechte ge-schieht, oder eine Wirkung des Velleischen Gesetzes ist. §. 8.Vielleicht ist Jemand im Zweifel, ob in folgenden Fällen, [näm-lich] wenn ein Enkel nach der Testamentserrichtung [noch]bei Lebzeiten seines Vaters geboren wird , sodann wieder einKind erzeugt, und dieses [hierauf] nach dem Tode seines sü )Vaters , dann auch des Grossvaters geboren wird: [ob] dieser[Urenkel deswegen] nicht konnte zum Erben eingesetzt wer-den? weil sein Vater nicht vorschriftsmässig war eingesetztworden S7 ). Es ist hier gar uiebt zu befürchten, [ob der Ur-enkel rechtlich sei eingesetzt worden,] denn er wird [erstens]als Eigenerbe, [dann auch erst] nach dem Tode [Aller] gebo-ren. §. 9. Es wird daher auch so der Urenkel, der als Sohndes Enkels geboren wird, wenn späterhin der Sohn (des Erb-lassers, Grossvater dieses Urenkels) noch am Leben ist, ebensoAnsprüche auf die Erbschaft haben , uls wenn er der leiblicheoder Adoptivsohn desselben (seines Grossvaters) wäre ss ).
55) Siehe hier Cujac.
56) ich lese hier nach Cujac. und Po t hier; mortuo putre,statt vivo patre.
57; Blau denke sich die Einsetzung so: mein Sohn soll Erbesein, wenn mir nach meinem Tode ein Enkel oder Urenkelgeboren wird, so setze ich ihn zum Erben ein. — Der Enkelwird nach der Testamenlsverorduung bei Lebzeiten seinesVaters, also nicht als suits geboren, weil ihm sein Vatervorangeht — vielmehr präterirt, weil er vivo nicht morluoiestatore geboren wurde — er rnmpirt aber «leshalb das Te-stament nicht, weil noch vor seinem Vater (des TestatorsSohn) starb, wäre er erst nachher gestorben, so wäre dasVerhältniss ein anderes.
58) Ich richtete mich nach Charondas {Vcrisim. i. 15. TY/cs.Ott. I. p. 726.) uer so annimmt: Ergo et sie pronepos, qu\naius mit ex nepote, postea vivo filio, admiticiur atque stex co natus esset, aut adoplatus admitteiur — auch sollen»ach Co ns taut in mehrere Exemplare nur mit geringer■Abänderung so lese«. Cujac. ergo ei sinepos omitetur etc.