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26 Pandecx. L. XXVIII. Tit. 2. Da Meris et posthumis etc.
Urenkel, der ihm wird geboren werde», zum Erben ernennen?Dies ist auf ähnliche Weise -zulässig, jedoch nur so, wonu>zuerst der Enkel, sodann erst, der .Sahn starb,- [und zwar ausdein Grunde] zulässig , damit durch Nachrücken nicht das Tenstaineut umgeslossen würde 52 ). §. 15t Wie aber [verhält sichs|,wenn sich [der Erblasser] nur für den Todesfall des Soh-nes äusserte? Wie, wenn dieser verbannt wurde '■').?Wie, wenn, der Enkel, dessen Sohn (Urenkel), wie wir zeig-ten, zum Erben eingesetzt wurde, aus der-«väterlichen Gewaltdurch Einancijiation heraustrat? Diese Fälle nämlich, und allejene, nach welchen ein; Eig'euerbe (suus hcres) nach dem Tod«des Grossvaters geboren wurde, gehören nicht [buchstäblich \unter das Velleiaehe Gesetz. Aber, nach dein Sinne des Vel-leischen Gesetzes haben nach Aehnlicbkeit des Falles, wem»der. Sohn stirbt, auch alle übrigen Fälle [wodurch er aufhört,in väterlicher Gewalt zu sein,] die Wirkung [, das Testamentzu erhalten]. - §. 6. Wie [ist es], wenn Jemand, der feinen■Sohn in feindlicher Gefangenschaft hatte, ein Testament'machte3.Warum führte er (Gallug) nicht [eine Formel] ein, mittelstwelcher, wenn der Sohn, obgleich nach dem Tode seines Va-ters, jedoch vor seiner Rückkehr aus feindlicher Gefangenschaftstürbe, dann ein Enkel noch bei Lebzeiten Jenes 54 ) (seinesVaters) [aber] nach dem Tod seines Grossvalers geboren wurde,dieser das Testament nicht umstosse , denn dieser, Fall .gehörtnicht unter das Velleische Gesetz? Es ist daher gut, umeinen Vortheil von dieser Art zu erhalten, die Auslegung ein-treten zu lassen, und dies um.so mehr, da bereits durch dasVelleische Gesetz viele Arten, Testamente umzu.stossen, aufge-hoben wurden, [die Auslegung eintreten zu lassen,] damit der,welcher einen Enkel, der ihm erst nach seinem Tode als Ei-generbe geboren wird, zum Erben einsetzt, diesen recht eingesetzthabe, unter was immer für Umständen auch der «ach seinemTode geborene Enkel sein Eigenerbe werden, und als über-gangen [das Testament] umsfossen würde, und dies auch sogardann, wenn die Einsetzung des Eigenerben, wenn einer gebo-ren wurde, im Allgemeinen so geschah: Alles was [dem Erb-lasser] nach seinem Tode als Kind, oder welches Kind ihmgeboren werden wird u. s. w. §. 7. Jemand, der einen Sohnhatte, setzte den Enkel zum Erben ein; wenn nun die Schwie-gertochter desselben im Zustande der Schwangerschaft in feiud-
61) Dies erläutert Vivianus durch einen Fall sehr klar.
53) Aq. et tgn. inlerd. peteretur statt plecteretur — Andere wol-len patereiur lesen.
54) Cujac. lobt hier den Bartolus, der richtig bemerkt, esstehe, wie so oft der Plur. (Ulis w'i*) statt des Sing, (illo — tpatre — vivo).
setzt.
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