28 Pamdbct. t. XXVW. TM. 2. De liberi* et posthumh etc.
§. 10. In allen diesen Fällen i0 ) ist Mos darauf zn »eben,dass nur ein Sohn, der in der Gewalt sich befindet, zu irgendeinem Theil als Erbe eingesetzt wurde. Denn umsonst wirddie Enterbung eines Sohnes nach seinem Tode. Dies [zumErben Einsetzen] ist jedoch nicht nothwendig- bei einem Sohne,der in feindlicher Gewalt sich befindet, und daselbst stirbt;und bei einem Enkel und Urenkel. Denn wenn ihre Kinderzu Erben eingesetzt werden, erheischen wir ihre eigene Ein-setzung nicht, weil sie auch übergangen werden können.§. 11. Jetzt wollen wir das Velleische Gesetz betrachten. Eswollte, dass die, welche noch bei ungern Lebzeiten geborenwerden, ähnlicher Weise das Testament nicht umstossen.§. 12. Das erste Capitel scheint auf die zn gehen, welchedurch ihre Geburt Eigenerben sein würden. Wenn du dahereinen Sohn hast und einen noch nicht geborenen Enkel (dessenSohn) zum Erben einsetzest, der Sohn stirbt, [und] bald daraufnoch bei deinen Lebzeiten der Enkel geboren wird, so wirdnach den Worten [des Gesetzes] anzunehmen sein , das Testa-ment werde hier nicht umgestossen. Es enthält also das ersteCapitel nicht nur jenen Fall, wenn der Enkel zu der Zeit, wokein Sohn vorhanden ist, eingesetzt, sondern auch [den], wenner bei Lebzeiten des Vaters geboren wird Cü ). Denn wozuist es nöthig, auf die Zeit der Testamentserrichtung Rücksichtzu nehmen, da es zureicht, die Zeit zu beobachten, wo er (derEnkel) geboren wird? Denn die Worte [des Gesetzes] lautenao: Wer ein Testament machen will, der [darf] alle männ-lichen Geschlechtes, die ihm Eigenerben sein würden, [zu Er-ben] einsetzen und dies ist so, auch wenn sie noch bei Leb-zeiten des Gewalthabers geboren werden. §. 13. In dem fol-genden Theile will das Gesetz, dass die, welche in die Stelleder Kinder nachrücken, nicht das Testament umstossen sollen,und dies ist so auszulegen, dass wenn man einen Sohn, einenEnkel und einen Urenkel hat, und Beide (Sohn und Enkel)mit Tod abgehen, der eingesetzte Urenkel 61 ), der in die Stelleeines Eigenerben nachrückt, das Testament nicht umstosse. DieWorte : Wenn Jemand von den Eigenerben aufhörte, Eigenerbezu sein, passen gut, und erstrecken sich auf alle Fälle, welche,wie wir sagten, in der Formel des Gallus Acjuilius znergänzen sind, und nicht nur darauf, wenn der Enkel bei Leb-zeiten des Vaters stirbt, und der nachrückende Enkel das Te-stament nach dem Tode des Grossvaters umstösset 0l )j sondern
Schulung lobt ihn, meint jedoch:latent.
59) Der Formel des Gallus.
60) Cujac.: instkuatur.
61) Cujac: nepos.
tlubilo , an tion aliud