Fünfter Abschnitt. Die definitive Annahme des Arrendesystems (1684—97). 359
Zwei grofse Hindernisse für alle Förderung der anderweit —namentlich durch die Besteuerung — wahrlich schon hart genug ge-drücktenBaucrn freilich waren immer vorhanden: das Interesse der Pächterund die fiskalische Tendenz der Verwaltung, möglichst wenig Geldherzugeben. An diesen beiden Punkten aber setzte Knyphausen ein.
Schon dafs er überhaupt diese Dinge in Erwägung zog, war eingrofses Verdienst von ihm. Wann hätte man je vorher das Wohl undWelie der Bauern bei der Erörterung rein finanzieller Fragen, als einentscheidendes Moment angesehen? Aber er liefs es in dieser Sacheso wenig wie sonst nach Art der früheren Verwaltungen bei Betrach-tungen und allgemeinen Vorschriften sein Bewenden haben, sondernsetzte sie auch nach Kräften in praktische Eingriffe um.
Gegen die Gewinnsucht der Pächter zunächst richtete Knyphausendurch eine wesentliche Änderung des Tenors der Pachtkontrakte einesehr wirksame Schranke auf. Alle Pachtgelder, Korn-, Schweine- undGeflügelzehnten, Straf- und Abzugsgelder, überhaupt alle Abgabender Unterthanen wurden nicht mit in die Pachtsumme eingeschlossen.Der Arrendator hatte zwar nach wie vor sie einzutreiben, aber er thates nicht in seinem eigenen Interesse, sondern als Beamter des Kur-fürsten 1 . Für die Dienste und Dienstgelder aber verliefs man sichjetzt nicht mehr, wie in der Periode der Cansteinschen Verwaltung nochauf den administrierten Domänen, d. h. der Mehrzahl der Ämter, ge-schehen war, auf die Erbregister und das Herkommen, sondern sie wurdenin die Anschläge aufgenommen, die regelmäfsig den Arrendekontraktenbeigefügt wurden. Ganz präcise waren die Angaben darüber zwarnur, insofern Dienstgelder in Betracht kamen 2 , aber damit war dochwenigstens der gröfste Teil der bäuerlichen Reallasten fixiert, dache Dicnstgelder nunmehr bei weitem überwogen. Auch früher hattenian freilich zuweilen die Pachten und Zinse ausgesondert 8 und hatte
1 Art. 3 des Arrendckontrakts über das Vorwerk Drensee (Amt Gramzowv om 17. Mai 1695 (Prov.-Arcb,, s. u. Akten Nr. 128). — Die wenigen übrigen nocherhaltenen Pachtverträge stimmen, bis auf noch besonders hervorzuhebende Ab-weichungen, übercin. So namentlich der Arrendekontrakt über das VorwerkMelsow (Amt Gramzow) vom 7. Mai 1692, über das Vorwerk Gramzow (AmtGramzow) vom 4. Mai 1696, über das Amt Zossen vom 8. Aug. 1690, über dasAmt Stansdorf (Konzept gez. von D. L. Danckelman) vom 24. Dez. 1690 (sämtlichProv.-Arch.).
2 Anschlag vom Amte Stansdorf, Beilage zu dem Arrendekontrakt vom21- Dez. 1697 (Potsd. Reg.-Eegistr., s. u. Akten Nr. 130).
3 S. o. S. 296.