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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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Fünfter Abschnitt. Die definitive Annahme des Arrendesystems (168497). 357

Ebenso wurden in der laufenden Verwaltung den Bauern oftgenug Vorteile zugewandt. Um nur die Vorgänge in einem beschränktenBezirk und in einem begrenzten Zeitraum zu verfolgen, im AmtSaarmund geschah im Verlauf von vier Jahre Folgendes. Als sich imDezember 1679 die Amtsuuterthanen beschwerten, dafs der Rat vonBrandenburg eigenmächtig auf ein Pferd Beschlag habe legen lassen,ward diesem die Weisung, er solle das Pferd sofort zurückstellen, erhätte sich an das Amt wenden müssen 1 . Im Juli 1680 wurde einBauer in einem Dorfe des Amts neu auf einem verlassenen Bauern-gut angesetzt und erhielt dabei folgende Vergünstigungen: in zweiJahren sollte er von Diensten, Zinsen und Pachten frei bleiben, dreiJahre von der Kontribution, 12 Scheffel "Wintersaat wurden ihm ge-geben und da man ihm die Hofwehr das Inventar nicht innatura stellen konnte, erhielt er 24 Thaler bar zum Ankauf einesGespannes, eines Wagens und eines Pflugs. Und ein Kossäth, derzur selben Zeit angesetzt wurde, erhielt vier Freijahre an Dienst undZinsen versprochen, dazu 12 Scheffel Roggen und 20 Thaler 2 . ImJahre 1682 wurden der Witwe eines verstorbenen Bauern vier rück-ständige Jahrespachten erlassen 8 . Den Schulzen und Freien zu Saar-mund wurden in diesem Jahre 387 Thaler restierender Dienstgeldererlassen und diese Abgabe überhaupt auf 10 Thaler herabgesetzt 4 ,fünf abgebrannten Bauern wurden 3 Wispel Saatkorn geschenkt 5 . ImJahre 1683 ward in einem, wie es scheint, neu aufgebauten Dorfedes Amts eine generelle Ordnung der Besitzverhältnisse durchgeführtund festgesetzt, dafs jeder Bauer durchgehends 2 Hufen Landes, einegute und eine Sandhufe besitzen, dafür wöchentlich 2 Tage Spanndiensteleisten und jährlieh 3 Scheffel Roggen und 3 Scheffel Hafer Pachtund 4 Groschen 4 Pfennige Geldzins geben solle. Von KontributionUnd Schofs sollten die Bauern zuerst eine bestimmte Zeit ganz befreitsein und auch nach Ablauf der Frist nur die Hälfte zu zahlenbrauchen. Weil in diesem Jahre Roggen und Hafer nicht geraten

1 Der Kurfürst an den Rat zu Brandenburg 4. Dez. 1679.

2 Zwei kurfürstliche Dekrete (auf das Supplikat des Amtsschreibers) 13. Juli1680.

3 Um die noch übrigen 2 Wispel 8 Scheffel abtragen zu können, erhielt siedie Erlaubnis, eine Hufe zu verkaufen. (Kurfürstliches Dekret vom 20. Aug. 1682.)

4 Kurfürstliches Dekret vom 12. Dez. 1682.

r> Der Kurfürst an den Amtsschreiber zu Saarmund 12. Sept. 1682.