Druckschrift 
1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
Seite
104
Einzelbild herunterladen
 

104 I" Buch. 2. Kap. Centralkassen und (leneraletats.

Im Vergleich zu dem, was überhaupt erreicht werden mufste, wardie ganze Mafsregel nicht allzu tiefgreifend. Dennoch zeigte sichauch hierbei, wie unsicher die Verhältnisse dieser Verwaltung nochwaren, wie wenig exakt die bureaukratische Maschine noch arbeitete.Der Kurfürst hielt es für nötig in der Verfügung, durch die die neueVerordnung in Kraft gesetzt wurde, die Drohung auszusprechen, dafsdiejenigen Beamten, die sich unterstehen würden, einen höheren alsden jetzt festgesetzten Betrag abzulieben, nicht allein bestraft werden,sondern auch mit ihrem Gehalt haftbar gemacht werden sollten. Undnoch charakteristischer für die herrsehenden Zustände ist der weitereZusatz der Verfügung vom 23. April, dafs auch Verordnungen, dieman gegen den Wortlaut „erschleichen" würde, nicht gültig sein, ohneStrafe nicht befolgt und dem Kurfürsten zur erneuten Prüfung vor-gelegt werden sollten.

Auch ein kurz zuvor erlassenes allgemeines Strafedikt gegendie Unterschlagungen der Kassenbeamten läfst noch einen sehr rohenRechts- und Verwaltungszustand erkennen. Schon die wunderbareSteigerung der Strafen — wer Summen unter 100 Thaler unterschlug,hatte den dreifachen Betrag zu ersetzen, Beträge über 100 Thaleraber sollten vierfach gehülst werden — war im Prinzip falsch, nochunrichtiger aber war der weitere Unterschied, dafs alle die, die Er-satz zu leisten nicht vermochten, mit den unvergleichlich viel härteren,sonst üblichen Strafen — aufsteigend von ßjähriger Landesverweisungzu dreijähriger Festungsarbeit, ja bis zum Tode durch den Strang —belegt wurden 1 . Er brachte den schlechten Grundsatz: die kleinenDiebe hängt man und die grofsen läfst man laufen, gar zu drastischzum Ausdruck.

Überall machte sich doch geltend, dafs es der Kammerverwaltungan einem fachmäfsig geschulten und organisatorisch befähigten Leiterfehlte 2 . Die Ausführung des Etats war zwei Beamten übertragenworden, einem Kassenbeamten und einem die Aufsicht führenden

1 Edikt vom 22. Jan. 1683 (Mylius, Corpus Constitutionum Marcliicarum[1737] II 3 S. 17 f.).

2 Dafür, dafs Knypliauscn diesen Generaletat habe anlegen lassen, wieIsaacsohn (II S. 256) behauptet, habe ich keinerlei Anhalt gefunden. Dieu. S. 105) citierte Verordnung vom 23. April 1683, wie das Reskript vom 30. Mai1684 (s. o. S. 40), das seine Berufung zum Leiter der Kammerverwaltung notifi-ciert, sprechen beide dagegen.