Erster Abschnitt. Das erste Jahrzehnt (1640—51). 63
Geldbezüge umwandelte, nicht das Gehalt vermehrte, sondern allerleikleine Nebeneinnahmen auswarf, deren Namen an ihre ursprünglicheBestimmung erinnert, ist ein deutlicher Beweis dafür.
Wie mannigfache üble Wirkungen dieser Zustand haben mufste,ist offenbar. Dafs man die Naturalienverwaltung für die Bedürfnissedes Hofes beibehielt, ist begreiflich, obwohl auch für sie im Interesseordentlicher und redlicher Bechnungsführung rätlicher gewesen wäre,wenn man den Ämtern auferlegt hätte, alle ihre Erträge zu Geldezu machen und wenn man selbst wieder die nötigen Naturalien er-kauft hätte. Völlig überflüssig aber war die Aufrechterhaltung derNaturalwirtschaft für die Beamtengehälter; aber dafs so viele einzelneDeputate abgehoben wurden, mochte die Zahl der Gelegenheiten zuUnterschloifen und Unregelmäfsigkeiten, die jede grofse Magazin-verwaltung schon an sich mit sich bringt, noch vermehren.
Zu diesen materiellen Übelständen, die die Einkünfte des Kur-fürsten direkt schmälerten, kamen die formellen, die das Kassen- undRechnungswesen betrafen, in dieser Verwirrung anrichteten und zu-letzt auf indirektem Wege dieselbe Wirkung hatten. Dafs sich nebendie beiden Hauptkassen, in der Amtskammer, der die Kontrolle undRechnungsführung über die Naturalvorräte zufiel, eine dritte Instanzschob, war schon übel genug; dafs jenen aber nicht einmal regel-mäfsige Nachweisungen über diese Ausgaben gegeben wurden, dafssie nicht verpflichtet waren die Deputate in Geldanschlägen mit denBargehältern zusammen zu verrechnen, war noch schlimmer. DerKurfürst hatte mithin nicht einmal über diesen wichtigsten und ihmam nächsten liegenden Teil der Staatsausgaben eine auch nur sum-marische Übersicht.
Die hauptsächlichste Aufgabe, die einer obersten Kassenbehördezu vindizieren ist — die Regierung über den Umfang der ihr zurVerfügung stehenden materiellen Kräfte zu unterrichten und zugleicheine einheitliche Kontrollierung aller Einnahmen und Ausgaben zuermöglichen — erfüllten Hofrentei und Schatulle mithin nicht immindesten; die grofsen Naturalienlieferungen zur Versorgung desHofes und der Centralverwaltung entgingen an erster Stelle ihrerBerechnung, dann die eigentlichen Verwaltungskosten, die schon beiden untersten Instanzen, insbesondere den Domänenämtern von denErträgen von vornherein abgezogen wurden, weiter die Summen, diein den drei aufsermärkisehen Territorien für die Unterhaltung der