Erster Abschnitt. Die Staatskammerräte und das Provisorium (1651—59). 25
herein aus Mitgliedern bestanden, die ihr sämtlich nur den kleinstenTeil ihrer Zeit zu -widmen imstande waren, von denen man voraus-sehen konnte, dafs sie kaum je einmal auch nur einen Monat langan einem Ort versammelt sein würden. Nicht einmal den äufserenApparat, den eine ständige Behörde braucht, hatte man ihr gegönnt,weder ein bestimmtes Lokal noch auch das nötige Hilfspersonal warihr überwiesen worden.
Dafs diese Übelstände sich aber nicht weniger, sondern noch inverstärktem Mafse geltend machen mufsten, als sehr bald nur nocheines von den früheren vier Mitgliedern in Thätigkeit war, leuchtetein. Der erste Versuch zur Bildung einer besonderen Centralstelleder Kammerverwaltung war völlig im Sande verlaufen. Der Zustand,der nun eingetreten war, wich wenig von dem vor 1651 herrschendenab. Denn wenn auch Schwerin noch den grösseren Teil der kur-fürstlichen Reskripte konzipierte, es mufsten doch auch, im Fall erbehindert oder nicht anwesend war, andere Geheime Bäte zugezogenwerden.
Endlich, wenn auch erst nachdem wieder fast ein weiteres Jahr-zehnt verflossen war, überzeugte man sich von der Unzulänglichkeitdieser Wanderdirektion; die völlige Stagnation, in die binnen kurzemdie Domänenreform ganz ebenso wie die administrative geraten war,lehrte doch gar zu deutlich, wie wenig man damit erreichte. Schwerinwar inzwischen durch die Ernennung zum Oberpräsidenten des Ge-heimen Rates vollends mit soviel allgemeinen Geschäften überladen,dafs auf seine beständige Teilnahme an den Angelegenheiten derFinanzverwaltung noch weniger wie bisher zu rechnen war, obwohlihm in seiner Bestallung neben allen andern Sachen auch diese auf-getragen waren 1 . Am 14. November 1659 wurde der Präsident derköllnischen Amtskammer, Raban von Canstein, mit der Leitung des„Okonomiewesens" in allen kurfürstlichen Landen beauftragt 2 .
1 Er soll Sorge tragen, dafs . .. alles was zu Unserm und Unserer LandeNutzen und Frommen, Konservierung Hof- und Kammerstaats etc. etc. beförderlichsein kann, in fleifsiger Obacht gehalten werde", heifst es in der Bestallung vom30. August 1658 (Isaacsohn II S. 363).
2 Im Auszuge bei Isaacsohn II S. 123f., in extenso s. u. Akten-Nr. 1. —Isaacsohns (Reform S. 174) Behauptung, die Institution der Staatskammerrätehabe bis zur Knyphausenschen Epoche fortgedauert, läfst sich auch in der aufErdmannsdörffers (Zur Reform S. 563) Einwand hin modifizierten Form (Be-amtentum II S. 213) nicht aufrecht erhalten.