2 Einleitung.
auch einmal nützen könne, wenn der Märker und Preufse für ihnzum Schwerte griffen, kam dem von Klassenselbstsucht und einergänzlich staatlosen Gesinnung beherrschten Ständetum dieser Tagenicht, davon ganz zu geschweigcn, dafs man an die Vorteile, die eingrofses Gemeinwesen seinen Teilen für die Werke des Friedensbringt, gedacht hätte.
Dazu trat ein anderer Faktor, der dem Namen, dem juristischenBegriff des Staates keinen, seinem Wesen, seiner äufseren und innerenPotenz um so mehr Eintrag that: die Übermacht der Stände in jedemeinzelnen dieser Territorien, die die kurfürstliche Gewalt in diesenZeiten zu einem kläglichen Schattenbilde machten. Ehe man auchdie nützlichste legislative Maisregel bei einem Landtage durchsetzte,verstrichen Jahre, oft Jahrzehnte. Irgend ein Kirchturm-, ein adlichesoder städtisches Interesse wurde sicherlich dadurch verletzt, undwar selbst das nicht der Fall, so legte man doch erst zahlreicheLandesbeschwerden vor, deren völlige Beseitigung die conditio sinequa nou für alles weitere war. War sie erfolgt, dann ging man, wiezur Belohnung des Fürsten für sein Wohlverhalten, an die Beratungseiner Vorschläge. Das Hauptbollwerk aller ständischen Rechte undFreiheiten aber war das unbedingte Steuerbewilligungsrecht, das wie-derum, wie es in jenen Zeiten gehandhabt wurde, mit Notwendigkeitdie völlige Zerrüttung der landesherrlichen und damit der staatlichenFinanzen erzeugen musste.
Nachdem sich der moderne Staat aus dem mittelalterlichen Lehns-wesen und der patriarchalischen Unthätigkeit der früheren Zeitenemporgerungen hatte, wuchsen ihm zwar von allen Seiten neue Auf-gaben und mithin neue Bedürfnisse zu, seine Hilfsquellen aber bliebenim besten Fall, wie sie früher gewesen. Es waren in erster Reihedie Einkünfte aus dem in der Regel sehr ausgedehnten Grundbesitzder Fürsten, der im Reich aus kaiserlicher Belehnung, auf dem Kolo-nialboden jenseits der Elbe aus den Resten des markgraflichen Rechtsauf allen Grund und Boden herrührte. Dazu trat dann früh die Aus-beutung der ebenfalls ursprünglich kaiserlichen, zuweilen auch, wie inPreui'sen, landesfürstlichen Regalien, der Zoll-, Münz-, Berg- undeiniger kleinerer nutzbarer Rechte. Damit aber war die Zahl derEinnahmen des Herrschers erschöpft; waren sie in leidlichem Zustande,so mochten sie die Kosten der Hofhaltung und einer primitiven Justizund A 7 erwaltung decken. Da das nur selten der Fall war, ihr Bestand