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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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297
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297te, dem gemeinsten Verstande faßliche, Erörterungobiger Begriffe scheint mir noch immer das heil-samste, ihnen zu benehmen, was sie (als unver-standene Worte) so geeignet gemacht hat, lüsterneSchwindelköpfe in Taumel zu versetzen. Die Wor-te selbst aus der Sprache allmählig verdrängen zuwollen, wie neuerlich ein wohlmeynender Staats-mann vorschlug möchte nicht so rathsam, nochweniger ausführbar seyn.(S. 145.) Auf den Satz:Jene doppelteVoraussetzung aber sich nicht wohlverpaaren läßt.(*) Es würde zu nichts frommen, der Gedankenfolge,die den Verf. auf diesen Subreptionsfehler gebrachthaben mag, hier weiter nachzuspüren. Ich erinnerealso nur: daß ohne Unterwürfigkeit keine Volkskraftgedenkbar sey, und daß diese (nämlich der Wohl-stand des Ganzen) nur dann erfolgen könne, wenndie Einzelnen größtentheils wohlhabend, gesund undzufrieden sind; ferner: daß nur durch Wohlha-benheit die Begriffe von Eigenthum bevestiget,allgemeine Theilnehmung erreget, und die Volks-masse zur Anerkennung, und allmählig zur Liebge-winnung der Gesetzgebungsweisheit vorbereitet wer-den könne. Daher werden solche gewaltsame, wider-natürliche Explosionen, sudelbübische Empörungenund Auftritte, wie wir sie mitunter erlebt habennimmermehr in einem Volke entstehen, welchesauf'm sanften Wege der Behaglichkeit inseinen häuslichen und gesellschaftlichen