. . . . . . . . Ueber den Staatsb체rgervertrag oder Grunds채tze des ffentlichen Rechtes von J. J. Rousseau. foederis aequas Dicamus leges. Aeneid. XI. Eine neu bearbeitete, mit einigen, theils berichtigenden, theils erl채uternden, Anmerkungen begleitete Uebersetzung von P of. J. Schram. D체sseldorf, bey Joh. Henr. Christ. Schreiner, 1800. . u. R. O. 46. . 9 . . LandesAND STADT SELIOTHEK DOSSELDORI . . . . . . . . . . . . . . Vorbericht des Uebersetzers. Forliegendes Werk ist der erste, ziemlich wohlgelungene, Versuch einer Vernunftuntersuchung über die ursprünglichen Elemente des bürgerlichen und geselligen Lebens. Schon in diesem Betracht gebührte ihm das seltene Vorrecht, als ein unsterbliches Denkmal seinen Urheber zu überdauern. Freylich wohl, es enthält hin und wieder unhaltbare Probleme, Uebertreibungen im Ausdruck und Urtheil, und sonst noch mancherley — verzeihliche Verirrungen einer für's Gute begeisterten Seele; aber daneben enthält es auch eigenthümliche, große Ideen: ernste ehrwürdige Wahrheiten, die nicht oft genug wiederholet werden können; die nicht erst von Heute oder von Gestern, sondern von Anbeginn IV der Dinge her Wahrheiten sind, und bleiban werden, so lange es gebildete Menschen und Völker giebt; ja die bleiben werden, würde auch alle Bildung der Völker im Abgrunde einer wiederkehrenden Barbarey verſchlungen. Daher das ehrfurchtsvolle Wohlgefallen, womit nicht leichtsinnige, und unkundige Jünglinge nur, meist guthmüthige Schwärmer im Glauben einer bessern Welt — sondern womit selbst strenge, mißtrauisch gewordene Männer der Erfahrung, selbst die, die sonst überall so leicht auf nichtwohlgelittene Meynungen stoßen, den Conträt social als unvergängliche Reliquien betrachten, worin die bedeutendsten Grundzüge zum Codex der Völkerrechte aufbewahrt liegen. Freylich haben Viele in unsern Tagen Gift daraus zu ziehen, noch Mehrere haben groben sansculottischen Schmutz damit zu übertünchen gesucht. Unter so unsaubern Händen konnte die Weisheit selbst gefährdet, die allgemeine Theilnehmung für die Sache der Menschheit verschoben, der argloseste Sinn für Wahrheit und Recht verrathen, und ge 7 schändet werden. Sie verdienen nicht, daß weiter von ihnen die Rede sey; auch fruchten keine Gründe noch Warnungen bey ihnen. Sincerum est nisi vas, quodcunque infundis, accscit. — Aber die unberufenen Bewunderer sowohl, als die voreiligen Beurtheiler einer Schrift, die oft freylich nur halbwahre, aber dabey doch so fruchtbare, so erhebende Gedanken, oft nur chimärische, aber dabey doch so anscheinlich=bescheidene Hoffnungen für's Allgemeine erweckt—diese verdienen Zurechtweisung, und es bedarf einiger Fingerzeige, um sie wenigstens zum Aufschube ihres Urtheils zu vermögen. Man gestehe es nur, wenige verstehen das architectonische Ganze einer solchen Schrift gehörig zu würdigen. Die meisten loben, oder tadeln nur Stelle für Stelle; sie fassen nur einzelne, mehr oder minder merkwürdige, Bruchstücke auf, nicht den Geist, der aus dem Ganzen athmet. So können denn freylich, an sich ganz unverfängliche, Behauptungen leicht anstößg, auch gefährlich werden, wenn man sie dem Zusammenhange entreißt, der doch meistens ihre Einschränkung, manchmal sogar ihre Aufhebung in sich schließt. Ich will im Vorbeygehen nur auf die Behauptung der Unveräußerlichkeit, oder Unübertragbarkeit der höchsten Gewalt, hier aufmerksam machen. Wie viel Stoff zu Mißdeutungen steht darin zu Gebote, wenn man dieſen Satz (ohne Rückblick auf die nachfolgende Erörterung: „die Gewalt kann übertragen werden, nicht aber der Wille,“ oder ohne Rückblick auf das im letzten Absatze des I. Abschnittes im II. Buch Vorgetragene) in seiner nackten Bedeutung verstehen wollte! Hätte Rousseau selbst den Satz der Unveräußerlichkeit der Souverainetät, unter diesen Modificationen beständig vor Augen gehabt; so würde Er die beſtandloſe Behauptung: „daß es in Anſehung des Volkskörpers durchaus keine Gesetze von unabänderlicher Geltung gebe,“ nimmermehr gewagt haben. Auch in äſthetiſcher Hinſicht, kann jener Mangel an Ueberblick leicht zur verkleinerlichen Beurtheilung des ganzen Werkes Anlaß geben, die doch nur in Ansehung einiger να Abschnitte gelten möchte, welche in Vergleichung mit der gewöhnlichen Schreibart des Verfassers unläugbar etwas trocken und dürftig sind. „Es ist Rousseau'n (schrieb da„her unlängst ein würdiger Gelehrter) in „seinem Conträt social weniger, als in „seinen übrigen Werken gelungen, die Voll„kommenheit zu erreichen. Indem Er sei„nem Geiste Zwang anthat, um ihn bey „der Reihe abstracter Ideen, welche Er durch„zugehen hatte, ununterbrochen vestzuhalten, „und ihm keinen Ausflug auf Gemählde „und Empfindungen, wozu Er so viel Hang „hatte, zu erlauben; schwächte Er densel„ben, und machte, daß Er hinter demjenigen „Ziel zurück blieb, welches Er, vermöge „seiner natürlichen Geisteskraft, hätte errei„chen können.“ Es liegt unſtreitig viel Wahres und Feingedachtes in dieſer Bemerkung; indeß scheint mir doch gerade dadurch, daß Rousseau der überströhmenden Fülle seiner Empfindungen Einhalt zu thun, und das regsame, oft schwärmerisch ungestüme Feuer seiner Vorstellungskraft zu mäßigen gewußt hat, das Werk an Entschiedenheit, und im VIII nerer Würde vieles gewonnen zu haben. Ich glaube wenigſtens, ohne jenen Geiſteszwang würde die Sanftheit der Schreibart, der edle, einfache, nüchterne und besonnene Ton, der gewiß eine Hauptzierde des Werkes ist, vielleicht verloren gegangen, und dieses durch überspannte Bilder, durch überladene Ausschmückungen und Herzensergießungen mehr verunstaltet worden seyn. Wie sehr wäre dies bey der Reizbarkeit eines Rousseau in einer Schrift zu befürchten gewesen, worinn so wichtige Anliegen der Menschheit berührt, so oft der Schleyer gehoben, und auf die Unformen der Eigengewalt ein Strahl der Wahrheit geworfen werden mußte! — Er hat ihn geworfen, wo es nöthig war; Er hat kühn und freymüthig, wie ein Mann gesprochen, dem Menschheit und Wahrheit, Gerechtigkeit und Ordnung theuer über alles sind: aber von den Gegendingen hat er überall doch nur, wie im Vorbeygehen, Erwähnung gethan, gleichsam mit gewandtem Blicke, mit jener kaltblütigen Feinheit, und Zurückhaltung, womit man in gesitteter Gesellschaft gerne verläugnen oder übersehen möchte, was 11 gegen den Anstand, und guten Geschmack verstößt. Dahingegen steigt die Wärme seines Ausdrucks, und der Strom seiner Beredsamkeit ergießt sich in ungezwungener Fülle, so oft, nach dem schmerzhaften Anblicke des Zustandes, worinn die Völker der Erde sind die Ansicht dessen, worin sie seyn könnten, jenes unnennbare Römergefühl ihn ergreift, das ihn manchmal freylich über die Gränze des Wirklichen mit sich führt, aber eben dieser Verirrung auch wieder den Anflug eines zarten und süßen Traumes der Jugend giebt. Rousseau hatte mehr das Beste der Menschheit, als das Interesse der Erweiterung der Wissenschaft vor Augen. Er hält ſich daher nicht ſehr mit ſeinen Zerlegungen der Begriffe auf, noch weniger mit Nachforschung ihres Ursprungs, oder mit der Begründung ihrer objectiven Gültigkeit. An dieser anscheinenden Dürftigkeit werden diejenigen den meisten Anstoß nehmen, in deren Augen die Wahrheit, so voll und rein sie übrigens vorgetragen seyn mag, den größten Theil ihres Reizes verlohren hat, wenn sie sich nicht ganz in ihrem gehörigen Fachwerke eingezwängt findet. Ich verehre diese Vorliebe für Untersuchungen, die überall auf den ersten Grund der Wahrheit dringen; dieses Streben nach wiſſenſchaftlicher Gewißheit, das die Denker unsers Zeitalters charakterisirt: aber ich meyne, es sollte niemanden, und die Nachsprecher unter ihnen am wenigſten, gegen die Verdienſte der Schriftſteller gleichgültig machen, die auf einem andern Wege die Wahrheit gesucht haben. Rousseau hatte den Gedanken wohl nicht, ein kunstgemäßes System zu entwerfen, das am Leitfaden eines umfassenden Princips sich über alle Zweige der politiſchen Weisheit verbreiten sollte; er hat nur einige diskusive Betrachtungen, bloß in der Absicht, mittheilen wollen, um für solche Leser, die eine Reihe vergeiſtigter Begriffe durchzuwandern, eben keine große Anlage haben, den wahren Gesichtspunkt zu fixiren, wornach sie nicht sowohl die Systeme, als vielmehr die Einrichtungen der wirklich bestehenden Verfassungen, im Großen beurtheilen und — bewundern können. Dahin zielt die Anlage seiner ganzen Schrift, wie schon aus der Analyse der 21 selben erhellet, welche mir im kürzesten Umrisse, folgende zu seyn scheint; im I. und II. Buche wird die Entstehung, und der innere (rechtliche) Zweck der staatsbürgerlichen Gesellschaften untersucht; im III. Buche wird von der Tauglichkeit der zur Erreichung dieses Zwecks nöthigen Maschinen, oder äussern Formen — am Ende des III. und im IV. Buch aber von den Zerstöhrungsursachen sowohl, als von den Erhaltungsmitteln des gemeinen Wesens gehandelt. Ich muß es geſtehen, der Gedanke: wie sehr ich durch gegenwärtige neue Uebersetzung die ganze Strenge der Critik gegen mich auffodere—hat erst, als ich schon merklich in der Bearbeitung vorgerückt, und mit den Schwierigkeiten mehr bekannt geworden war, mich zu beunruhigen angefangen, und er hat das nöthige Vertrauen in ohnehin noch wenig versuchte Kräfte mir beynahe benommen. Aber dagegen hat dieſer Gedanke auch um so mehr mein Bestreben angefeuert, in Geist und Sinn der Urschrift einzudringen, und für die Reinheit, Richtigkeit und Beſtimmtheit des Ausdrucks, für die Gleichmäßigkeit, XII Abgemeſſenheit, und Ründung des Vortrags unabläßige Sorge zu tragen. Wie sehr habe ich gleichwohl Ursache zu befürchten, daß, bey aller meiner Bemühung, noch viele Unrichtigkeiten, und der Härten noch mehrere übrig geblieben. Von diesen mag freylich ein großer Theil dem Originale selbst, oder vielmehr dem Abstande der Zeit zur Schuld kommen, worin Rousseau geschrieben hat. Er würde gewiß manches anders gesagt und geordnet haben, wenn er in der jetzigen Epoche geschrieben hätte. Denn die Sprache einer Nation nimmt unvermerkt, auch selbst, wenn der Zustand der, Wissenschaften keine bedeutenden Fortschritte zu machen scheint, an Reichthum und harmonischer Ausbildung zu; und unsere nachkommende Literatoren werden dieselben Begriffe, wo nicht gründlicher, doch immer gefälliger und geschmackvoller auszudrucken wissen. Ich hatte anfänglich vor, mir in Ansehung des ganzen Werks eine freye Umarbeitung zu erlauben, und dasselbe in einem neuern Gewande auftreten zu lassen. Einige meiner Freunde, denen ich die Gefälligkeit XIII verdanke, meine Arbeit beurtheilend geprüft zu haben, munterten mich dazu auf; andere riethen es mir ab. Ich befolgte den Rath der letzten, weil ich mich bey wiederholter Nachbesserung immer mehr überzeugt fand, daß jene Behandlungsweise nicht ohne mancherley Versetzungen, Abkürzungen und Zusätze auszuführen war, und also dadurch die Hauptabsicht, Rousseau's Conträt social auf eine seiner würdige Art, in unsrer Litteratur einheimisch zu machen, vereitelt geworden wäre. Ich bin also der Regel nach von dem, was man unter wörtlicher Treue versteht, im Wesentlichen nirgend abgewichen; doch glaube ich versichern zu dürfen, daß die Uebersetzung darum doch nichts weniger, als von Wort zu Wort, ausgefallen. Davor hat mich die mehrmalige Erfahrung behütet, daß viele Stellen, die in der französischen Sprache reich an Kraft und Nachdruck sind, in der deutschen fade und schleppend, und zuweilen, ich weiß nicht, wie so unsanft und absprechend lauten, wenn sie mit gar zu ängstlicher Genauigkeit übertragen werden. Eben so auffallend habe ich die Bemerkung Göthe's über das Eigene XIV der französischen Sprache: Halbheiten und leise Berührungen zu verstecken—in mehreren Stellen bestättigt gefunden, deren wörtliche Verdeutschung mir zuweilen eine kleine Unschicklichkeit, oder eine Uebertreibung aufdeckte, die dem aufmerksamsten Forscher bey Durchlesung des Originals wohl meistens verborgen bleiben möchte. Es würde mir leid thun, wenn man die Nebenabsicht meiner Anmerkungen: einige Irrbegriffe zu verscheuchen, mißdeutliche Behauptungen zu mildern, üppige Auswüchse abzuschneiden, neue Aussichten zu eröffnen, u. s. w. aus ein= oder anderer Parteyrücksicht verkennen wollte. Die wahrhaft Unterrichteten, die Sorgetragenden für öffentliche Ruhe und Ordnung, werden die Bestrebung billigen, dem Werke dadurch benommen zu haben, was es in der rohen Gestalt, worin es seither, so weit die Lesewelt reicht, im Umlaufe war — für Geistesschwächlinge, noch mehr aber für lärmschlagende Sycophanten und ihre Gehülfen, Bedenkliches haben mochte. Wer von diesen aber die unglimpfliche Mühe übernehmen möchte, XV aus hier und da hingeworfenen Winken ein Bekenntniß meines politischen Glaubens hervorzusuchen, für den will ich nur sogleich hier den Schlüssel dazu hinlegen: nämlich, daß ich ein jedes Staatsgebäude aufrichtig verehre, es mag sehr, oder wenig simplifizirt, und den Idealen der Theorie entsprechend seyn oder nicht; wenn nur aus dem Ganzen der öffentlichen Anstalten Achtung für Gerechtigkeit, für gute Sitten und Verdienste, und eine unverdächtige Sorgfalt für die Unmündigen im Volke hindurchblickt. Uebrigens wird die Auswahl sowohl, als die Beziehung der Reminiscenzen, oder literarischen Nachweisungen, welche ich mittheilte, es selbst bezeugen, wie sehr ich dabey von der Auskramung einer eitlen Vielwisserey entfernt war. Einige scheinen mir zur Belebung der oben erwähnten Trockenheit nicht ganz undienlich, und einige können auch vielleicht einem prüfungsfähigern Gelehrten von Nutzen seyn, der uns etwa mit einem Commentar über den Contr. social noch bereichern wollte. Daß der würdige D. Feuerbach hierzu wirklich Hoffnung er XVI regt habe, ist mir erst vor kurzem bekannt geworden. Ich würde es mir zum Ruhme rechnen, ein solches Unternehmen durch meine kleine Vorarbeit befördert zu haben; und sollte diese bey gebildeten Literaturfreunden eine freundliche Aufnahme finden: so darf ich Ihnen doch eine bald folgende Uebersetzung des durch Alterthum und Wichtigkeit des Inhalts gleich interessanten vierten Theiles (*) des Satyricon Euphormionis, sive Joannis Barclaii versprechen? — Sed venia opus erit, quam non petissem, ni cursaturus tam saeva, et infesta virtutibus tempora. Düsseldorf im Weinmonat 1799. Dieser unter der Ueberschrift: Iron animorum bekannte Theil ist ein für sich bestehendes Ganzes. Ueber Ueber den ir gervertra Staatsb oder e Grundsät des öffentlichen Rechtes. . . . . . . . . . . Erstes Buch. Ich will untersuchen: Ob es im bürgerlichen Zustande irgend eine rechtmäßige und zuverläßige Richtschnur für die öffentliche Verwaltung gebe, wenn man die Menschen nimmt, wie sie sind, und die Gesetze, wie sie seyn könnten. Ich werde in dieser Untersuchung mich bemühen, was dem Rechte nach erlaubt ist, mit dem, was der Nutzen empfiehlt, möglichst zu vereinen, damit zwischen Gerechtigkeit und Nützlichkeit keine Trennung entstehe. Ich fange an, ohne erst die Wichtigkeit des Gegenstandes zu beweisen. Man wird mich fragen: Ob ich ein Fürst, oder ein Gesetzgeber sey, daß ich über die Staatskunst schreibe? Ich bin keins von beyden; und dies ist eben ein Grund, warum ich über die Staatskunst schreibe. Wäre ich ein Fürst, oder ein Gesetzgeber: so würde ich meine Zeit nicht damit verlieren, zu sagen, was A 2 gethan werden muß; ich würde es thun, oder schweigen. Ich bin ein Bürger, in einem Freyſtaate geboren, ein Mitglied der hoͤchſten Gewalt. Das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten meine Stimme zu geben — so unbedeutsam auch der Einfluß meiner Stimme ſeyn mag — legt mir also wenigstens die Pflicht auf, mich darin zu unterrichten. Wohl mir, daß ich jedesmal, so oft ich über die Verfassungen der Staaten nachdenke, in meinen Forschungen neue Gründe finde, die Verfassung meines Vaterlandes zu lieben! I. Inbegriff des ersten Buches. Der Mensch wird frey geboren, und er liegt überall in Fesseln. Mancher glaubt, über Andere Herr zu seyn; und er ist oft ein größerer Sklave, als sie. Wie ist diese Umwandelung entstanden? Ich weiß es nicht (a). Wodurch hat sie rechtmäßig werden können? Dies ist eine Frage, welche ich mir wohl getraue, aufzulösen. (a) Einige glauben, in dieser abgebrochenen Antwort eine eigene Schönheit zu finden, weil R. über den Ursprung, und die Begründung der Ungleichheit unter den Menschen vorzugsweise geschrieben hat. Mir scheint, was sich im Allgemeinen auf die be Hätte ich weiter nichts, als die Gewalt, und die Wirkungen der Gewalt zu betrachten, so würde ich sagen: ein Volk thut wohl, zu gehorchen, so lange es dazu gezwungen wird; es thut aber besser, das Joch abzuwerfen, so bald es kann. Denn wenn ein Volk seine Freyheit durch dasselbe Recht wieder erringt, wodurch sie ihm entrissen wurde: so ist es entweder berechtigt, die Freyheit wiederzunehmen; oder man war nicht berechtiget, sie ihm zu entreißen. Allein die gesellſchaftliche Ordnung iſt ein heiliges Recht, welches allen andern zur Grundlage dient. Gleichwohl rührt dieses Recht ursprünglich nicht von deutungsvolle Frage antworten läßt, folgende Stelle des Tacitus (Annal. III. 26.) in gedankenreicher Kürze zu enthalten: „Die Urväter der Menschen, „deren Neigungen noch nicht aufs Böse gingen, „kannten die Schande, und das Laster noch nicht; „darum lebten sie zwanglos und ungestraft. Bey „ihnen waren keine Belohnungen nöthig, weil sie „das Gute aus eignem Antrieb' übten; noch Dro„hungen und Verbote, weil sie nichts unsittliches „begehrten. Seitdem aber die Gleichheit sich nach „und nach verlohr, und an die Stelle der Einfalt „und Schaam Gewalt und Herrschsucht traten; sind „die Menschen einander unterwürfig geworden, und „die meisten Völker sind es bis auf den heutigen „Tag geblieben,“ — Ovid. Metamorph. Lib. I. 89 — 150. von der Natur her (b); es muß also auf eine freywillige Vereinbarung gegründet seyn. Es kommt darauf an, zu untersuchen, was dies für eine Vereinbarung sey. Ehe ich darauf kommen, muß ich zuvor beweisen, was ich schon gesagt habe. (b) Freylich ist das Recht an sich (man mag es als Erkenntniß, oder als Willensgesinnung betrachten) nicht im Mechanism der Natur, sondern in der sittlichen Anlage der Menschheit gegründet: allein die Erweckung und Verbreitung, oder vielmehr die wiederholten Versuche zur Anwendung der Rechtsbegriffe auf's gesellige Leben, geschehen nicht ohne Veranstaltung, wenigstens nicht ohne Beyhülfe der Natur. Sie nöthigt die Menschen, eben durch die Folgen der Gewaltthätigkeit und Verwirrung, wenn jeder nach seiner Willkühr handeln wollte dem Unwesen einer allgemeinen Gesetzlosigkeit mit vereinten Kräften entgegen zu arbeiten, und in eine Verbindung zu treten, worin jeder wenigstens die Möglichkeit vor sich sieht, seines Lebens einmal froh und sicher zu werden. Kant zum ewig. Fried. S. 47. bis 62. — Auf diese Nöthigung der Natur hat auch R. (im Anfange des sechsten Abschnittes) seine Hypothese von der urgeschichtlichen Entstehung der Staaten gegründet. II. Erste Gesellschaften. Die älteste, und die einzige von der Natur gestiftete Gesellschaft, ist die häusliche zwischen Eltern und Kindern. Diese bleiben aber nur so lange ihren Eltern unterwürfig, als sie derselben zu ihrer Erhaltung bedürfen. Hört das Beduͤrfniß auf, so löst sich das Band der natürlichen Verpflichtung von selbst; und beyde, die Kinder von der Verbindlichkeit zu gehorchen, die Eltern von der Verbindlichkeit für sie zu sorgen, entbunden — treten wieder in Unabhängigkeit; oder wenn sie gegenseitig noch in Verpflichtung bleiben: so ist dies keine natürliche Verpflichtung mehr, sondern eine freywillige. Selbst die Familie erhält sich also nur durch Vertrag. Diese gemeinsame Freyheit ist eine Folge aus der Natur des Menschen. Sein erstes Gesetz ist, fuͤr seine Erhaltung zu sorgen; seine erste Sorge die, welche er sich selbst schuldig ist. Sobald er den Gebrauch seiner Vernunft erreicht hat: so wird er, weil er nun für sich selbst beurtheilen kann, was zu seiner Erhaltung nöthig ist, eben dadurch auch sein eigener Herr. Man kann also, wenn man will, die häusliche Gesellschaft, als das erste Vorbild der staats bürgerlichen, betrachten. Alsdann stellt der Fürst den Vater vor, das Volk dessen Kinder, welche Alle gleich und frey geboren, ihrer (gesetzlosen) Freyheit entsagen, um ihres eignen Besten willen. Aber der Unterschied besteht darin: In der Familie ist die Vaterliebe der Vatersorgen süßeste Belohnung; im Staate hingegen tritt das Vergnügen zu gebieten an die Stelle einer Liebe, welche der Fürst (c) gegen sein Volk nicht empfindet. Grotius läugnet, daß das Gebieten unter den Menschen überhaupt bloß zum Besten der Gehorchenden eingeführt sey; er führt den Sklavenstand zum Beyspiel an, ganz im Geiste seiner gewöhnlichen Schließungsweise: was Rechtens sey, aus Thatsachen herzu(c) Ein gutgefinnter Fürst, der über den Zweck seines Daseyns unterrichtet ist, wird von dem Gedanken auch weit entfernt seyn, und gerne alles zu vermeiden suchen, was ihn dazu verleiten könnte: sein Volk als eine Menge Kinder zu betrachten. Was er in Ansehung des Volkes empfindet, ist ernster und erhabener, als das zärtliche Naturgefühl eines Vaters. Die Sprache hat keinen Ausdruck, und der Uneingeweyhte keinen Begriff davon. Es ist das Bewußtseyn der großen Bestimmung: eine Stütze der Sicherheit des öffentlichen Rechts zu seyn. Fürstenſpiegel (Berlin 1798). S. 6 — 17. leiten (*). Es giebt eine richtigere Methode; aber keine, welche günstiger für Tyrannen wäre. Es ist also, der Lehre des Grotius gemäß, noch unentschieden: Ob das Menschengeschlecht einigen Hunderten, oder ob diese Hunderte dem Menschengeschlechte angehören? Er scheint in seiner ganzen Schrift mehr für die erste Meynung geſtimmt zu ſeyn. Die Meynung des Hobbes neigt sich auch dahin. Nach ihnen zu urtheilen ist also das menschliche Geschlecht gleichsam in Heerden abgetheilt, deren jede einen Vorgesetzten hat, der sie hütet, um — sie zu verschlingen. So wie ein Hirt höherer Natur ist, als seine Heerde; so sind auch die Hirten der Menschen, (*) „Die gelehrten Untersuchungen über das öffentli„che Recht sind oftmals nichts, als nur eine Ge„schichte alter Mißbräuche; wer sich die Mühe „nimmt, sie gar zu ämsig zu studieren, versinstert „sich den Kopf sehr zweckloser Weise." Traité manusc. des intérêts de la France avec ses voisins, par M. L. M. d'A. Dies war gerade bey Grotius der Fall. — Und es ist noch mehr bey jenen staatsklugen Männern der Fall, die, statt der Praxis, wohl gar noch mit Praktiken umgehen, und dadurch jene bewußte Geschicklichkeit erlangen, für alle Sättel gerecht zu seyn. Zum ew. Fried. S. 80. und 81. 10 ihre Vorgesetzten, einer höhern Natur, als die Völker. So hat, wie Philon erzählt, Kaiser Caligula vernünftelt, der aus diesem Gleichnisse, ziemlich richtig, die Schlußfolge zog: daß die Könige Götter — oder daß die Völker unvernünftige Thieren ſeyen. Die Schlußfolge des Caligula kommt mit der Meynung des Hobbes und Grotius beynahe überein. Hat doch, vor ihnen allen, Aristoteles selbst es behauptet: daß die Menschen von Natur nicht gleich, sondern die einen zur Sklaverey, und die andern zur Herrschaft geboren werden. Aristoteles hatte Recht; aber er hat die Wirkung für die Ursache genommen. Ein in der Sklaverey geborner Mensch wird zur Sklaverey geboren; nichts ist gewisser. Sklaven verlieren alles in ihren Fesseln, selbst den Trieb, sie zu zersprengen. Sie gewinnen ihre Sklaverey lieb, wie ehedem die Gefährten des Ulysses, den Zustand ihrer Verthierung. (*) Giebt es also Sklaven von Natur: so sind sie es, weil es Sklaven wider die Natur gegeben hat. Die Gewalt hat die ersten erzeugt, und ihre Verworfenheit hat ihr Geschlecht verewigt. (*) R. bezieht sich auf eine Abhandl. des Plutarch: . Vom Vernunftmäsigen in den Verrichtungen der Thiere. 11 Ich habe vom König Adam, und vom Kaiser Noah, dem Stammvater dreyer großer Monarchen, welche gleich den Söhnen Saturns, die man in ihnen zu erkennen glaubt, die Erde unter sich vertheilt haben, keine Erwähnung gethan; eine Enthaltung wofür man mir hoffentlich Dank wissen wird. Denn wer steht mir dafür; da ich doch von einem dieser Fürsten, vielleicht von der ältesten Linie, in gerader Herkunft abstamme, ob sich nicht bey näherer Erprobung meiner Ansprüche, ausweisen möchte, daß ich der wahre, der rechtmäßige König des Menschengeschlechtes sey? — Aber im Ernste (d); man kann es nicht läugnen, Adam war ein König der Erde so gut, wie Robinson ein König auf seiner Insel, in so ferne wenigstens, als er allein sie bewohnte. Und was bey diesem Reiche überaus bequem war — er war ein Monarch, der auf seinem Throne sicher, keinen Aufruhr, keine Kriege, noch Verschwörungen zu befürchten hatte. (d) R. scheint es selbst gefühlt zu haben, daß Witzeleyen von dieser Art der Würde des Gegenstandes nicht sehr angemessen sind. Er hat sich auch in der Folge des Werkes ihrer gänzlich enthalten. 12 III. Recht des Stärkern. Sich beständig als Herrscher zu behaupten, ist selbst der Stärkste nicht immer stark genug; er müßte denn der Stärke den Anstrich eines Rechtes, und dem Gehorsam den Anstrich einer Pflicht zu geben wissen. Auf solche Art scheint das Recht des Stärkern entstanden zu seyn; ein, man sollte glauben, nur spottweise so genanntes, und doch im wirklichen Leben faſt zum Grundſatze gewordenes Recht. Aber wird denn Niemand uns die eigentliche Bedeutung dieses Worts erklären? Die Stärke ist ein physisches Vermögen; ich sehe nicht, wie eine Aeußerung desselben an sich moralisch werden könnte. Der Uebermacht nachgeben, ist eine Handlung aus Nothwendigkeit, nicht aus freyem Willen. Es ist höchstens eine Handlung aus Klugheit; wie wäre es möglich, daraus eine Pflicht zu machen? Man stelle sich, nur auf einen Augenblick, die Uebermacht als ein Recht vor. Welcher Unsinn, und welche Verwirrung der Begriffe entsteht daraus! Denn wenn die Stärke das Recht gebiert, so tritt die Wirkung an die Stelle der Ursache; und eine jede größere Stärke, als die vorhergehende, tritt in das Recht derselben. Sobald einer den Gehorsam ungestraft versagen 13 kann, ist er berechtiget, ihn zu versagen; und weil der Stärkste immer Recht hat, so kommt es nur auf die Sorge an, der Stärkste zu werden. Was ist das aber für ein Recht, welches zu nichts wird, wenn die Gewalt vorüber ist? Wer durch Gewalt zu gehorchen gezwungen wird, braucht nicht aus Pflicht zu gehorchen; und wer nicht mehr zu gehorchen gezwungen wird, für den wäre nun keine Verpflichtung mehr. Man sieht also, daß das Wörtchen Recht zur Stärke nichts hinzu thut; es ist hier ganz ohne Sinn. „Gehorchet den Gewalthabenden“ Soll dies heißen, gebet der Gewalt nach: so ist es ein gutes, aber ein überflüßiges Gebott; ich stehe dafür, daß Niemand es übertreten wird. „Jede Gewalt kommt von Oben. Dies mag wohl seyn; jede Krankheit kommt auch von Oben; ist es darum verboten, sich eines Arztes zu bedienen? Oder wenn ich in einem Gebüsche von Räubern überfallen, meine Börse hergegeben, war ich dazu — die Pistole in des Räubers Hand ist doch auch eine Gewalt — im Gewissen verpflichtet, selbst wenn es mir möglich gewesen wäre, die Börse dem Räuber zu entziehen? Doch genug über so einfache Wahrheiten: daß die Stärke kein Recht gebe, und daß man nur einer rechtmäßigen Gewalt zu gehorchen 14 verpflichtet sey. Es kommt also immer meine obige erste Frage wieder. IV. Sklaverey. Weil kein Mensch von Natar berechtiget ist, über seines Gleichen zu gebieten, und weil die Stärke durchaus kein Recht verleiht: so bleibt nur noch die freywillige Vereinbarung zur Grundlage einer rechtmäßigen Gewalt unter den Menschen übrig. „Wenn ein Einzelner, sagt Grotius; seine Freyheit veräußern, und sich zum Sklaven eines Gebieters machen darf: warum sollte ein ganzes Volk dies nicht ebenfalls dürfen, und sich einem Könige unterwerfen Es kommen in diesem Satze mehrere vielsinnige Ausdrücke vor, welche alle wohl einer Erörterung bedürften. Wollen wir uns an dem Worte „veräußern halten. Veräußern, bedeutet so viel, als: verschenken oder verkaufen. Nun, ein Mensch, der sich zum Sklaven eines Andern brauchen läßt, verschenkt sich doch nicht; er verkauft sich, zum wenigsten für den Unterhalt seines Lebens. Aber wofür wird ſich denn ein ganzes Volk verkaufen? Weit entfernt, daß ein König seinen Untergebenen den Unterhalt reiche, bezieht er den seinigen vielmehr 15 von ihnen, und wie Rabelais bemerkt, bedarf ein König nicht wenig. Die Untergebenen werden sich also unter der Bedingung dahin geben, daß man zugleich auch ihre Habe nehme. Ich sehe wenigstens nicht, was ihnen noch übrig bliebe. Man wird sagen, der Despot (e) sichere seinen Untergebenen dafür die öffentliche Ruhe. Nun wohl; aber was gewinnen sie dabey, wenn die Kriege, welche er ihnen durch seine Herrſchsucht zuzieht, wenn seine unersättliche Habbegierde und die Erpressungen seiner Minister sie härter drücken, als ihre Uneinigkeiten es je gethan hätten? Was gewinnen sie, wenn eben die Ruhe eine ihrer Drangsale wird? Im Kerker lebt man auch in Ruhe; ist dies genug, um sich da wohl zu befinden? Lebten die Griechen in der Höhle des Cyklopen doch auch ruhig, in der Erwartung verschlungen zu werden, bis einen die Reihe traf. (e) Grotius hat gar nicht behaupten wollen, daß ein Volk sich einem Despoten unterwerfen werde. Es versteht sich auch von selbst, daß unter einem Despoten keine freywillige Unterwerfung Statt haben kann. — R. ändert also ohne Ursache den Stand der Frage, und überläßt sich hier, etwas ungelegentlich, dem Pathos seiner so gerne übertreibenden Einbildungskraft, die der kaltblütigen und ruhigen Prüſung am meiſten hinderlich iſt. 16 Behaupten wollen, daß einer sich ganz umsonst zum Sklaven hingebe — wäre gar zu ungereimt und widersinnig. Eine solche Hingebung ist widerrechtlich, und nichtig allein schon aus dem Grunde, weil, wer sie zuläßt, nicht bey gesunden Sinnen ist. Dasselbe von einem ganzen Volke behaupten wollen, hieße ein Volk von Wahnsinnigen voraussetzen. Wahnsinn ist kein Grund des Rechtes. Gesetzt aber, einer dürfe sich selbst veräußern: so darf er doch seine Kinder nicht mit veräußern. Diese werden als Menschen, und frey geboren; ihre Freyheit gehört ihnen zu; Niemand hat ein Recht, darüber zu verfügen, außer ihnen selbst. Der Vater darf, so lange sie unmündig sind, in ihrem Namen, zu ihrer Erhaltung und zu ihrem Besten, Verträge eingehen: allein ein jeder weiß, daß ein Vater die Gränzen der Natur und die Gerechtsame der väterlichen Gewalt überschreiten würde, wenn er seine Kinder unwiderruflich und ohne Bedingung dahin geben wollte. Damit also eine auf Sklaverey gegründete Verfassung einigermaßen rechtmäßig wäre, müßte dem Volke wenigstens in jedem Menschenalter frey stehen, sie beyzubehalten oder abzuschaffen. Aber alsdann wäre es keine auf Sklaverey gegründete Verfassung. Seiner 17 Seiner Freyheit entsagen, heißt geradezu: seiner Menschheit, seiner Empfänglichkeit für menschliche Rechte, ja selbst seinen Pflichten entsagen. Für einen, der allem entsagt hat, giebt es keine Entschädigung mehr. Eine solche Entsagung ist mit der Natur des Menschen unvereinbar. Denn es ist einerley, seinem Willen alle Freyheit, oder seinen Handlungen alle Sittlichkeit benehmen. Kurz, es ist ein nichtiger und widersprechender Vertrag (k), worinn auf der einen Seite unumschränkte Herrschaft, und auf der andern unbegränzter Gehorsam versprochen wird. Wer sieht nicht, daß man demjenigen Nichts schuldig ist, von dem man Alles fordern darf? Hebt diese Bedingung: ohne Gegenersatz, ohne Vergütung Alles zu fordern — nicht schon den Vertrag auf? Denn was für ein Recht könnte mein Sklave noch gegen mich haben, der mit allem, was er hat, mir angehört? Da seine Rechte die meinigen sind: so müßte dies mein eigenes Recht gegen mich selbst seyn; ein Wort das gar keinen Sinn hat. (1) „Durch einen Vertrag kann sich niemand zu einer solchen Abhängigkeit verbinden, wodurch er aufhört, eine Person zu seyn; denn nur als Person kann er einen Vertrag machen." Kant. . . B 18 Solche Betrachtungen finden indeß bey Männern, wie Grotius, wenig Eingang; sie glauben noch einen andern Ursprung des Sklavenrechtes, nämlich aus dem Kriege, herleiten zu können. Da ein Ueberwinder, sagen sie, das Recht hat, den Ueberwundenen zu tödten: so kann ja der Letzte sein Leben mit dem Verluste seiner Freyheit loskaufen, welches Beyden gleich vortheilhaft, folglich um so rechtmäßiger ist. Aber das vorgebliche Recht, die Ueberwundenen zu tödten, ist offenbar grundlos; es entspringt aus dem Kriegsstande keinesweges. Menschen, welche in ihrer ursprünglichen Unabhängigkeit beysammen leben, sind von Natur keine Feinde; schon allein deswegen nicht, weil sie in so anhaltenden Verhältnissen sich nicht befinden, daß daraus ein eigentlicher Friedens= oder Kriegesstand entſtehen könnte. Durch das Verhältniß der Dinge, nicht durch das Verhältniß der Menschen, wird der eigentliche Kriegesstand begründet; und eben weil dieser nicht aus einfachen Beziehungen von Perſon gegen Perſon, ſondern nur aus sachlichen Verhältnissen entspringen kann iſt ein Privatkrieg zwiſchen Menſch und Menſch, weder im Naturzustande, worinn es kein beständiges Eigenthum giebt, noch im gesellschaftlichen, wo alles unterm Ansehen der Gesetze steht, gedenkbar. 19 Einzelne Gefechte, Zweykämpfe, Herausfoderungen sind Vorgänge, die noch lange keinen Stand begründen; und was die Privatkriege betrifft, so wie sie ehedem, vermöge eigner Anordnung Ludwigs des Neunten in Frankreich, gesetzmäßig waren, in der Folge aber durch den Gottesfrieden abgestellt wurden — so waren dies nur Ausbrüche der Lehenverfassung, eines der abscheulichsten Systeme, welche es jemals gegen alle Grundsätze des Naturrechts, und gegen gesunde Staatskunst gegeben hat. Der Krieg, ich wiederhole es, ist kein Verhältniß zwischen Mensch und Mensch, sondern ein Verhältniß zwiſchen Staat und Staat, in Gefolge dessen die einzelnen Einwohner sich nur zufälliger Weise feindselig behandeln; nicht als Menschen, nicht einmal als Bürger, sondern blos als Soldaten (*); nicht als Glieder, sondern blos (*) Die Römer, denen das Kriegsrecht bekannt, und heilig war, wie nur irgend einem Volke auf Erden, waren in diesem Stücke so gewissenhaft, daß sie keinem Bürger gestatteten, als Freywilliger zu dienen, ohne ausdrückliche Verpflichtung gegen einen namentlich bestimmten Feind zu fechten. Daher schrieb Cato, der Aeltere, als die Legion, worin sein Sohn unter Popilius seine ersten Dienste gethan, eine andere Bestimmung bekommen hatte, an letzten: „Wenn mein Sohn fernerhin unter B 2 20 als Vertheidiger des Vaterlandes. Kurz, ein Staat kann nur andere Staaten, nicht aber Menschen zu Feinden haben; weil zwischen Dingen von verschiedenartiger Natur kein wahres Verhältniß Statt finden kann. Mit diesem Grundsatze stimmt das herkömmliche Verfahren aller gesitteten Völker und Zeitalter überein. Durch die Kriegeserklärungen werden nicht sowohl die Gewalthaber, als ihre Untergebenen gegenseitig benachrichtiget. Ein Auswärtiger (sey es ein König, ein Privatmann, oder ein Volk), der gegen die Eingesessenen eines Landes Raub und Mord verübt, oder sonst sich ihrer bemaͤchtiget, ohne ihrer Obrigkeit zuvor den Krieg angekündigt zu haben, ist kein Kriegesfeind, sondern ein Räuber. Selbst im Laufe des Krieges eignet ein Kriegführer, der auf Völkerrecht noch Euch dienen soll müßt ihr ihm von neuem den Kriegeseid abnehmen; sein erster Eid ist aufgehoben; mein Sohn kann also nicht länger gegen den Feind fechten.“ Auch schrieb Cato seinem Sohne selbst: „hüte dich in die Schlacht zu gehen, bevor du einen andern Eid geschworen.“ Man könnte hiergegen die Belagerung von Clusium, und andere einzelne Vorgänge anführen: aber es ist hier blos von den Gesetzen und Gebräuchen die Rede. Die Römer sind die einzigen, welche so schöne Gesetze gehabt, und sie am wenigsten übertreten haben. 21 achtet, sich zwar alles im feindlichen Lande zu, was zum öffentlichen Vermögen gehört; aber er schonet der Einzelnen und ihrer Habe, er ehret die Rechte, auf welchen seine eigene gegründet sind. Weil durch den Krieg die Zerstörung des feindlichen Staates bezweckt wird, so hat der Kriegführende freylich das Recht, die Vertheidiger desselben zu tödten, so lange sie mit den Waffen in der Hand sich nicht ergeben wollen; so bald ſie aber die Waffen niederlegen, und ſich ergeben: so hören sie auf, Feinde oder Werkzeuge des Feindes zu seyn; sie werden alsdann wieder Menschen, welche niemand tödten darf. Könnte also der Kriegführende, wie wohl möglich ist, den Staat zerstören, ohne einen Einwohner zu tödten: so dürfte er auch keinen tödten, weil der Krieg weiter kein Recht gewährt (g), als zum (g) „Das Recht im Kriege ist gerade das im Völker„rechte, wobey die meiste Schwierigkeit ist, um sich „auch nur einen Begriff davon zu machen, und „ein Gesetz in diesem gesetzlosen Zustande zu den„ken, ohne sich selbst zu widersprechen; es müßte „denn dieses seyn: den Krieg nach solchen Grund„sätzen zu führen, nach welchen es immer noch „möglich bleibt, aus jenem Naturzustande der „Staaten (im äußern Verhältnisse gegeneinander) „heraus zu gehen, und in einen rechtlichen zu tre„ten.“ Kant. 22 Zwecke desselben nöthig. Dies sind freylich keine Grundsätze, wie Grotius sie aufs Ansehen der Dichter gegründet hat; aber sie folgen aus dem Wesen der Sache, und gründen sich auf Vernunft. Das Eroberungsrecht beruht eigentlich nur im Gesetze des Staͤrkern. Wenn also der Krieg dem Ueberwinder kein Recht giebt, die überwundenen Völker von der Erde zu vertilgen, so läßt sich aus einem Rechte, welches er nicht gewährt, auch jenes nicht herleiten; die Völker in Sklaverey zu bringen. Man hat kein Recht, den Feind zu tödten, außer wenn man ihn nicht unterwürfig machen kann; das Recht, ihn unterwürfig zu machen, gründet sich also nicht auf das Recht, ihn zu tödten; und es wäre ein höchst ungerechter Tausch, den Ueberwundenen durch den Verlust seiner Freyheit ein Leben erkaufen zu lassen, worauf man nicht das mindeste Recht hat. Wird daher das Recht auf Leben und Tod aus dem Rechte der Sklaverey, und hinwieder das Recht der Sklaverey aus dem Rechte auf Leben und Tod hergeleitet: so dreht sich der Schluß offenbar in einem Zirkel umher. Gesetzt aber auch, man wäre genöthiget, jenes schreckliche Recht, die Ueberwundenen Alle zu tödten, zuzugeben: so ist doch gewiß ein auf solche Weise im Kriege gewordener Sklav, oder ein 23 unterjochtes Volk, seinem Gebieter nicht das Geringste mehr, als Gehorsam schuldig, und diesen doch nur so lange, als der Zwang dauert. Der Ueberwinder läßt sich ihr Leben vergüten: er schenkt es ihnen also nicht aus Gnade; statt sie ohne Vortheil zu tödten, hat er sie gleichsam nutzbar getödtet; statt also außer der Gewalt noch irgend ein Recht über sie zu erlangen, befinden beyde sich vielmehr im Kriegesstande, wie zuvor. Ihr nunmehriges Verhältniß ist selbst eine Folge davon; denn solch ein Gebrauch des Kriegesrechtes setzt keinen Friedensvertrag voraus. Mag es sogar seyn, daß jene sich zur Sklaverey verbindlich machten; eben diese Vereinbarung würde, statt den Kriegesstand aufzuheben, die Fortdauer desselben bestätigen. Nirgendwo ist demnach, man mag die Sache betrachten, von welcher Seite man will, ein Recht der Sklaverey zu finden. Sie ist nicht nur widerrechtlich, sie ist ungereimt, sie ist durchaus ein Unding. Die Worte Sklaverey und Recht widersprechen einander; eins schließt das andere aus. Mag sie ein Mensch zu einem Menschen, oder ein Mensch zu einem Volke sprechen; es liegt in jedem Betrachte baarer Unsinn in den Worten: Schließe einen Vertrag mit dir: dir ganz zum Schaden, mir ganz zum Nuz 24 zen; ich werde ihn halten, so lange es mir beliebt; und du sollst ihn halten, ſo lange es n ir beliebt. V. Nothwendigkeit der Voraussetzung eines Urvertrags. Wenn ich auch alles, was ich bisher widerlegt habe, zugäbe; so würden die Vertheidiger der Eigengewalt dadurch doch nichts gewinnen. Eine Menge unterjochen, und eine Gesellschaft regieren. bleibt immer ein großer Unterschied. Mögen unzählbar viele, hin und wieder zerstreute, Menschen allmählig unter die Herrschaft eines Einzigen gerathen: so sehe ich da nur einen Gewalthaber, und eine Menge Sklaven; ich sehe kein Volk, keine Obrigkeit; es mag, meines Gefallens, eine Zusammenhäufung seyn: aber es ist keine gesellschaftliche Verbindung; es ist weder ein öffentliches Wohl, noch ein politischer Körper. Mag jener den halben Erdkreis unterjocht haben; so ist es doch nur ein Privatmensch, dessen Zweck, von den Zwecken der übrigen abgegeſondert, immer nur ein Privatzweck iſt. Geht er zu Grunde: so fällt sein Reich in Trümmer, phne Haltung gleich einer Eiche, die vom Feuer 25 verzehrt, sich auflößt, und in einen Haufen Aſche ſinkt. Aber es kann sich doch, sagt Grotius, ein Volk an einen König übertragen. Grotius gesteht also, daß ein Volk schon ein Volk sey, ehe es sich an einen König überträgt. Denn diese Uebertragung eben ist ja schon eine bürgerliche Handlung, die im Gefolge einer allgemeinen Berathschlagung geschieht. Es wäre also der Ordnung gemäß, ehe man untersuchte, wie das Volk einen König erwählt, zuerst zu untersuchen, wie das Volk — ein Volk geworden. Denn dieses, jenem nothwendig vorhergehende Wie? ist die wahre Grundlage der bürgerlichen Gesellschaft. Gesetzt, daß gar keine vorhergehende Vereinbarung Statt fände, und in der Wahl des Königes kämen nicht Alle überein; worauf würde sich nun die Verbindlichkeit der geringern Anzahl gründen, sich die Wahl der größern gefallen zu lassen? Woher hätten Hunderte, die einen Alleinherrscher verlangen, das Recht Zehen zu überstimmen, welche keinen verlangen? Eben das Gesetz, daß die Mehrheit entscheide, ist schon eine Einrichtung, welche eine, wenigstens einmal ungetheilte, Uebereinstimmung voraus setzt. 26 VI. Inhalt des Staatsbürgervertrags. Ich stelle mir vor: die Menschen seyen auf den Punkt gekommen, daß die Hindernisse, die ihrer Erhaltung im Naturstande entgegen wirken, durch ihren Widerstand die Kräfte übersteigen, welche jeder Einzelne zu seiner Erhaltung in diesem Stande anzuwenden fähig ist. Eine solche Lage des ursprünglichen Zustandes kann unmöglich länger bestehen; die Menschengattung würde, wenn sie aus dieser Verfassung nicht herausträte, nothwendig zu Grunde gehen. Da nun die Menschen nicht im Stande sind, neue Kräfte zu erzeugen; da sie allein nur die vorhandenen Kräfte vereinigen und lenken können: so ist ihnen kein andres Mittel zu ihrer Erhaltung möglich, als durch Zusammenfügun gleichsam eine Summe von Kräften hervorzubringen, welche den Widerstand jener Hindernisse überwiege, und diese Summe alsdann durch ein eigenes Triebwerk in Bewegung zu setzen, und in einthätiger Wirksamkeit zu erhalten. Eine solche Kräftensumme kann anders nicht, als durch den Beytrag Mehrerer zu Stande kommen. Da aber die Kraft und die Freyheit, welche jedem Menschen von Natur zu Theil ward, die 27 Hauptmittel seiner eigenen Erhaltung sind: wie wird er diese zur gemeinsamen Masse bringen können, ohne sich zu schaden, ohne die sich selbst schuldige Sorge zu vernachläßigen? Diese schwiege Frage läßt sich, unter Bezugnehmung auf vorliegende Untersuchung, auch mit folgenden Worten ausdrucken: „Ist eine Form von Vereinigung möglich, „wodurch das Leben und die Habe jedes Verei„nigten mit gemeinsamer Kraft beschützt, wodurch „jeder Einzelne, obgleich er sich gegen Alle ver„bindlich macht, doch niemanden, außer sich selbst, „unterwürfig werden, und eben so frey bleiben „soll, als er es vorher war?“ Dies ist die große, zum Grunde liegende, Aufgabe, deren Auflösung durch den Staatsbürgervertrag in Erfüllung geht. Die Beſtimmungen dieſes Vertrages ſind durch den Zweck desselben unabänderlich festgesetzt. Die mindeste Abweichung davon hebt ihn schon auf und vernichtet ihn; so, daß dieser Vertrag, obgleich vielleicht noch in keinem Staate der That nach geschlossen, doch, in jedem Staate gegenwärtig, in jedem stillschweigend dem Rechte nach angenommen und eingegangen wurde. Wird dieser Vertrag gebrochen, so tritt jeder wieder in seine ursprünglichen Rechte, in seine Naturfreyheit zurück; er bekömmt diese in demselben Augenblicke wieder, worinn er die ver 28 tragsweise erworbene Freyheit verliert, wegen welcher er auf jene verzichtet hatte. Diese Bestimmungen, im wahren Sinne verstanden, lassen sich alle auf die einzige zurückführen: daß jeder Mitverbundene sich ganz, mit allen seinen Rechten, der Gesammtheit hingebe. Denn, weil ein jeder sich ganz hingiebt: so ist erstlich die Bedingung für den einen, wie für den andern, und weil diese für den einen, wie für den andern ist: so hat keiner Ursache, den Zustand des andern erschweren zu wollen. Ferner, weil die Hingebung eines jeden ohne allen Vorbehalt geschieht: so ist die Vereinigung so vollkommen, als möglich, und keinem Verbundenen bleibt etwas übrig, was er zurückfodern könnte. Denn, wenn einige sich irgend etwas besonderes vorbehalten dürften: so würde, weil kein gemeinsames Oberhaupt hierüber zwischen ihnen und den übrigen entscheiden könnte, ein jeder in diesem Stücke sein eigener Richter seyn wollen, und nur zu bald auch in allen übrigen. Der Naturstand würde fortdauern, und die Vereinigung nothwendig eine tyrannische, oder gar keine ſeyn. Endlich, weil ein jeder sich Allen hingiebt: so giebt er sich eigentlich keinem; und da niemand unter den Verbundenen ist, in Ansehung dessen er nicht dasselbe Recht erlangt, was er in An 29 sehung seiner selbst gestattet: so bekommt er alles vergütet, was er verliert, und er gewinnt noch an Kraft zu behaupten, was er behält. Wird demnach von allem abgesehen, was nicht zum Wesentlichen des Staatsbürgervertrages gehört: so bleibt folgendes der wahre Inhalt desselben: „Jeder von uns giebt seine Person, sein Alles, was er iſt, und was er hat, zum Ganzen, unter der höchſten Leitung des allgemeinen Willens, hin; und wir, als Gesammtkörper, nehmen jedes Mitglied als unzertrennlichen Theil des Ganzen auf. In Gefolge dieſes Vereinigungsaktes tritt alſo an die Stelle der einzelnen Perſon jedes Contrahenten ein moralischer und collectiver, aus so vielen Gliedern, als die Gesammtheit Stimmen hat, zusammengesetzter Körper, welcher durch eben diesen Akt seine Einheit, sein gemeinschaftliches Ich, sein Leben und Wollen empfängt. Diese aus der Vereinigung Aller entstandene öffentliche Perſon wird Republik, Gemeinwesen, oder Staatskörper genannt (h). (h) „Prenoit autrefois, sagt R., le nom de Cité, et prend maintenant celui de République. In einer Anmerkung erinnert R. wie wenig man, selbst unter den Schriftstellern seiner Zeit, den Sinn der Worte Cité und Citoyen in Frankreich 30 Die Glieder selbst nennen sie den Staat, im leidentlichen — die höchste Gewalt, im thätigen Zustande betrachtet; sie nennen sie eine Macht, bey Vergleichung mit andern ihrer Art. Die Verbundenen, als ein Ganzes betrachtet, werden das Volk — einzeln aber, als Mittheilhaber der höchsten Gewalt, Staatsbürger, als abhängig von der gemeinsamen Gesetzgebung, Untergebene genannt. Diese Ausdrücke werden im täglichen Gebrauche vielfältig verwechselt; es ist genug, sie unterscheiden zu wissen, so oft sie in ihrer ganzen Strenge gebraucht werden. VII. Höchste Gewalt. Obiger Formel zufolge, schließt also der Staatsbürgervertrag eine wechselseitige Verpflichtung des Gemeinwesens mit den Einzelnen in sich. Jeder Einzelne ist, so zu sagen, ein Contrahent verstanden habe, obgleich die französische Sprache doch die einzige sey, welche diese den römischen Civitas und Civis entsprechenden Worte im Gebrauch habe. — In Ansehung der deutschen Sprache ist letzte Bemerkung ganz richtig; sie besitzt kein Wort, das dem etymologischen Ursprunge nach den Begriff eines Staatsbürgers bezeichne. Dies thut aber dem Wesen der Sache keinen Abbruch. 31 mit sich selbst, und in zwiefacher Beziehung verPflichtet, nämlich: als theilhabendes Mitglied der hoͤchsten Gewalt gegen die Einzelnen, und hinwieder als einzelnes Staatsglied gegen die höchste Gewalt. Der Grundsatz aus dem Privatcivilrechte: „daß niemand durch eine gegen sich selbst eingegangene Verpflichtung verbunden werde—“ steht dem nicht entgegen; denn es ist etwas ganz anderes, eine Verpflichtung gegen sich selbst, und eine Verpflichtung gegen ein Ganzes, wovon man ein Theil ist. Indeß ist dieser Grundsatz in Ansehung der höchsten Gewalt nicht ganz ohne Anwendung. Denn diese kann niemals, selbst nicht in Gefolge einer gemeinsamen Berathschlagung, gegen sich selbst verpflichtet werden; weil die Ursache, warum die Einzelnen gegen sie verpflichtet werden hung, worunter ein (nämlich die zwiefache Bez. jeder von ihnen zu betrachten ist), in Ansehung jener nicht Statt findet. Es widerstrebt also der Natur des politiſchen Koͤrpers, daß die hoͤchſte Gewalt ſich ein Geſetz auflage, welches ſie nicht übertreten könnte. Da sie sich nicht anders, als unter einer Beziehung, nämlich einzig gegen sich selbst, betrachten kann; so befindet sie sich wirklich im Fall eines Privaten, der mit ſich ſelbſt einen Vertrag schließt. Man sieht also, daß es keine Art von Fundamentalgeſetz, von unwider⸗ 32 ruflicher Verbindung für den Volkskörper gebe, noch geben könne: selbst der Staatsbürgervertrag (*) ist nicht von solcher Art. Doch ist dies nicht so zu verstehen, als wenn ein Volkskörper gegen den andern sich nicht verpflichten könnte; dies kann allerdings geſchehen, in ſo ferne dadurch dem Urvertrage kein Eintrag geschieht. Denn in Ansehung der Auswärtigen ist der Volkskörper ein Einzelwesen, gleich einem Privaten. Weil aber der Volkskörper, oder die hoͤchste Gewalt, ihrem Daseyn nach, von der Unverbrüchlichkeit des Urvertrags gänzlich abhängt: so kann sie sich niemals, auch gegen keinen Auswärtigen, zu etwas verpflichten, wodurch jenem Vertrage zu nahe getreten würde. Denn in solchem Falle, wenn ein Volkskörper z. B. einen Theil seiner selbst veräußern, oder einer fremden Macht sich unterwerfen wollte, würde er den Urgrund seines Daseyns zerstören, oder was dasselbe ist, sich selbst vernichten; was aber Nichts ist, kann Nichts hervorbringen. So bald nun die vereinigte Menge auf solche Weise ein Gesammtkörper geworden: so kann keins ihrer Glieder verletzt werden, ohne daß der ganze Körper angegriffen werde; noch weniger aber kann der Körper verletzt werden, ohne daß (*) S. die Anmerk. am Schlusse des dritten Buches. 33 daß alle Glieder den schmerzhaften Eindruck fühlen. Beyde contrahirende Theile werden also durch die Pflicht sowohl, als durch den Nutzen aufgefodert, sich wechselseitig zu unterstützen, und dieselben Menschen müssen bedacht seyn, unter dieſer doppelten Beziehung alle Vortheile zu vereinigen, welche davon abhangen. Weil die hoͤchste Gewalt blos in der Vereſnigung der Einzelnen besteht, woraus sie entstanden: so wird, und kann sie nicht wohl einen Zweck haben, der dem Besten der Einzelnen entgegen ginge. Letztere haben also von ihrer Seite keiner Gewährleistung vonnöthen, weil es etwas unmögliches ist, daß ein Körper allen seinen Gliedern schaden wolle. Daß auch die höchste Gewalt nicht einmal einem Einzeln schaden könne, werden wir unten (II. B. IV. und VI. Absch.) hören. Sie ist aber dadurch, daß sie ist, allemal was sie seyn soll. Allein mit den Einzelnen, in Beziehung auf die höchste Gewalt, verhält es sich anders. Obgleich sie denselben Gemeinzweck haben, den die höchste Gewalt hat: so bedarf diese doch einer fortwährenden Verbürgung ihrer Treue. Denn, daß der Einzelne, als Mensch, einen beſondern, dem gemeinſamen Willen, den er als Bürger hat, zu widerstrebenden, wenigstens damit unvereinbarlichen Willen haben, daß sein 34 Privatbestes eine andere Sprache in ihm sprechen könne, als das allgemeine; daß er in der anwandelnden Vorbildung eines von Natur ungebundenen Daseyns, die Obliegenheit gegen den Staat für einen willkührlichen Beytrag, dessen Einbuße den andern nicht so nachtheilig, als die Entrichtung ihm beschwerlich sey — ja daß er den Staat selbst für ein leeres Gedankending halten, und, ohne die Pflicht eines Untergebenen zu erfuͤllen, die Rechte eines Bürgers genießen wollen möchte: dies würde nur gar zu wahrscheinlich die Folge, und durch solche fortschreitende Ungerechtigkeit der Untergang des politischen Körpers unausbleiblich seyn, wenn die höchste Gewalt keine Mittel hätte, sich der Pflichttreue der Einzelnen zu versichern. Der Staatsbürgervertrag muß demnach, um in der That kein leeres Gedankending zu werden, die stillschweigende, aller andern Verpflichtungen erst Kraft gebende Vereinbarung in sich fassen: daß derjenige, der dem allgemeinen Willen zu gehorchen widerstrebt, von der höchsten Gewalt dazu genöthiget werden solle; welches im Grunde nichts anders sagen will, als daß man ihn nöthigen werde, frey zu seyn. Denn unter dieser Bedingung gehört jeder Bürger dem Vaterlande zu; sie sichert ihn vor persönlicher Abhängigkeit; sie ist gleichsam die Triebfeder im Kunstwerke der 35 politischen Maschine; ohne sie würde die bürgerliche Verbindung nicht rechtmäßig, sondern ungereimt, tyrannisch, und den abscheulichsten Mißbräuchen unterworfen seyn. VIII. Gesetzlich= bürgerlicher Zustand. Der Uebergang aus dem Naturstande in den bürgerlichen bringt eine werkwürdige Veränderung im Menschen hervor. Statt der thierischen Triebe wird die Gerechtigkeit eine Führerinn seines Verhaltens, und alle seine Handlungen bekommen eine Beziehung auf Sittlichkeit, welche sie vordem nicht hatten. Wo ihn sonst der äussere Eindruck bestimmte, befiehlt ihm jetzt die Stimme der Pflicht; wo er sonst seiner Neigun folgte, achtet er nun aufs Recht; wo er sonst aus selbstsüchtigem Antriebe handelte, handelt er jetzt aus Ueberlegung nach Grundsätzen, und er zieht die Vernunft zu Rathe, ehe er seinen Leidenſchaften Gehör giebt. Er büßt freylich manchen von der Natur empfangenen Vortheil ein, aber er gewinnt dagegen weit größere. Seine Anlagen uͤben und entwickeln, seine Begriffe erweitern, seine Gefühle veredeln, alle seine Gemüthskräfte läutern, und arbeiten sich empor. Wie müßte er den glücklichen Zeitpunkt ſegnen, C 2 36 worin er aus dem beschränkten, thierähnlichen Geschöpfe, welches er war, ein erkenntnißfähiges Wesen, ein Mensch, geworden: wenn die Entartung dieses neuen Standes ihn nicht oft so tief unter denjenigen herabgewürdiget hätte, woraus er getreten ist! Aber wir wollen diese ganze Erwägung auf leicht zu vergleichende Punkte bringen. Der Mensch verliert im bürgerlichen Stande seine natürliche Freyheit: dagegen erwirbt er die bürgerliche. Jene war blos auf seine individuelle Stärke begränzt; letztere hat keine Gränze, außer dem allgemeinen Willen. Er verliert ferner das Rechtalles ohne Unterschied sich zuzueignen, was ihn anreizt, und was er erreichen kann: dagegen erwirbt er das Eigenthum von allem dem, was er besitzt. Jenes war weiter nichts, als eine Kraftäußerung, ein unsicherer Genuß der ersten Bemächtigung; letztere hingegen gründet sich auf rechtliche Ansprüche, und gewährt einen dauerhaften Besitzstand. Man könnte, Obigem zufolge, auch die moralische Freyheit noch als eine Ausbeute des bürgerlichen Zustandes hinzufügen. Dadurch wird der Menſch erſt voͤllig ſein eigener Herr. Denn die Abhängigkeit bloß vom Antriebe der Sinnlichkeit ist Knechtschaft; aber der Gehorsam unter sich selbst aufgelegte Gesetze ist Freyheit. Doch 37 ich habe hierüber schon genug gesagt, und den philosophischen Begriff des Wortes „Freyheit“ zu entwickeln, ist hier der Ort nicht (i). IX. Vom Grundgebiete. Im Entstehungsmomente der bürgerlichen Gemeinde, giebt jeder sich ganz in dem Zustande hin, worin er sich befindet; er giebt seine Person, und alle seine Kräfte, folglich auch was zu diesen gehört, die Habe, welche er besitzet. Nicht, als wenn durch diesen Uebertrag das Besitzthum seine Natur umändere, und in den Händen des Staates in Eigenthum verwandelt werde; sondern, so wie aus der Vereinigung der Kräfte der Einzelnen eine, in Ansehung dieser, unwiderstehliche, Totalkraft entsteht: so entsteht auch aus dem Uebertrage der Besitzungen der Einzelnen ein öffentlicher, in Ansehung dieser unumstößlicher und (1) Desto interessanter ist es, besonders für Freunde der kritischen Philosophie, daß R. ohne große künstliche Vorkehrung, blos aus dem Standpuncte seines gebildeten Verstandes, und seines einfach und richtig fühlenden Herzens, gerade die Grundbegriffe der bürgerlichen sowohl, als moralischen Freyheit angedeutet hat, welche mit den Resultaten der scientifischen Untersuchung so genau zusammen treffen. 38 unwiderruflicher, Besitzstand, ohne darum doch in Ansehung der Auswärtigen an innerer Rechtmäßigkeit zu gewinnen. Denn obgleich dem Staate, vermöge des Urvertrages, als der Grundlage aller Rechte, ein Obereigenthum über alle Besitzungen seiner Mitglieder zusteht; so steht ihm doch in Ansehung andrer Mächte auf diese Besitzungen weiter kein Recht zu, als das Recht der ersten Bemächtigung, welches er ursprünglich von den Einzelnen empfangen. Das Recht der ersten Bemächtigung ist, obgleich nicht eben so grundlos, als das Recht des Stärkern — vor Begründung des Eigenthumsrechtes doch eigentlich noch von keinem Gehalte (k). Der Menſch hat von Natur ein Recht auf Alles, was er nöthig hat; aber im Stande der Gesellschaft schließt der Akt, wodurch er ein Eigenthümer von Etwas wird, ihn von allem übrigen aus. Hat er seinen Antheil bekommen: so muß er sich damit begnügen, und hat kein Recht mehr an die Gemeinde. Darum ist das im Naturstande so unbedeutsame Recht der ersten Bemächtigunjedem in Gesellschaft lebenden Menschen so ehrwürdig; nicht sowohl, weil das übrige zum Antheil eines andern, sondern weil es nicht zu dem Seinigen gehört. (1) Vergl. Kant Metaph. Rechtsl. I. Th. I. H. S. 8. 9., II. H. §. 15. u. folg. 39 Das Recht der ersten Bemächtigung, als Erwerbungsart eines Bodens überhaupt betrachtet, ſetzt folgende Bedingungen voraus: Fuͤrs erſte muß der Boden noch von keinem andern bewohnt seyn. Zweytens darf nur so viel, als man zum Unterhalte noͤthig hat, in Besitz genommen werden. Drittens kann diese Besitznehmung nicht durch leere Feyerlichkeiten, sondern nur durch Urbarmachung und durch Bearbeitung vollführt werden; denn dies sind die einzigen Zeichen des Eigenthums, welche in Ermangelung anderer rechtsförmlichen Ansprüche von jedermann anerkannt werden müssen. Weiter, als auf Bedürfniß und Bebauung, lassen sich die Gränzen dieses Rechtes nicht wohl ausdehnen. Oder sollte es ganz ohne Gränze und Einschränkung gelten? Sollte es genug seyn, auf einen ursprünglich gemeinschaftlichen Boden nur den Fuß zu stellen, um behaupten zu können, ihn eigenthümlich zu besitzen? Genug seyn, andere Menſchen einen Augenblick davon abwehren zu können, um ihnen auf immer das Recht der Wiederkehr zu benehmen? Wie, ein Mensch, oder ein Volk sollte sich eines unermeßlich großen Erdstriches bemächtigen, das ganze menschliche Geschlecht davon ausschließen, und allen seinen Mitmenschen welche sträfliche Anmaßung! — den Aufenthalt und Unterhalt, wozu die Natur ihnen allen gleiche 40 Rechte gab, auf ewig daselbst entziehen dürfen? Als Nunnez Balbao im Nahmen der Castillischen Krone am Ufer Besitz vom Südmeer und von Südamerika nahm — war dies genug, alle Einwohner desselben aus ihrem Besitze zu entsetzen, und alle Potentaten der Erde davon auszuschließen? Auf solche Weise wären solche Umschweife nicht einmal nöthig; Seine Katholische Majestät hätte nur ohne weiters in Ihrem Cabinette die ganze Oberfläche der Erde in Besitz nehmen dürfen; versteht sich, unter dem Vorbehalte, was andere Fürsten schon in Besitz hatten, vom neuerworbenen Reiche wieder in Abzug zu bringen. Aus Obigem läßt sich begreifen, wie aus den vereinigten und aneinandergränzenden Grundstükken der Einzelnen das öffentliche Gebiet entstehe, und also die höchste Gewalt, indem sie sich von den Untergebenen bis auf den von ihnen eingenommenen Boden verbreitet, zugleich die Güter sowohl, als die Personen derselben unter sich fasse. Dadurch werden vorzüglich die Grundbesitzer in größere Abhängigkeit gegen den Staat versetzt, und ihre Kräfte selbst werden das Unterpfand ihrer Treue. Die Monarchen der Vorzeit scheinen diesen Vortheil weniger bedacht zu haben; sie nannten sich schlechtweg Könige der Perser, der Scythen, Macedonier, als wenn sie sich nicht sowohl für die Gebieter über die Länder, als 41 für die Gebieter der Menschen gehalten hätten. Die Monarchen unsrer Zeit wissen sich anschicklicher Könige von England, Spanien, u. s. w. zu nennen: Haben sie einmal den Boden unter ihrer Gewalt, so sind sie wohl sicher, daß die Einwohner ihnen nicht entgehen. Das Merkwürdige bey dem Uebergange der Privatgüter an die Gemeinde ist: daß dadurch den Einzelnen, statt daß sie etwas einbüßen, der rechtmäßige Besitz derselben vielmehr zugesichert, und ihre Bemächtigung in ein wahres Recht, ihr Genuß in Eigenthum verwandelt wird. Sie werden nun gleichsam als die Verwahrhaber des öffentlichen Vermögens betrachtet; ihre Rechte werden von allen Staatsgliedern anerkannt, und mit gemeinſamer Kraft gegen fremde Eingriffe beschützt. Sie erwerben also durch diesen (dem gemeinen Wesen, weit mehr aber ihnen selbst) vortheilhaften Uebertrag, und gewinnen, so zu sagen, was sie hingeben. So befremdend dieser Satz zu seyn scheint, so leicht läßt er sich durch gehörige Unterscheidung der Rechte erklären, welche der hoͤchſten Gewalt ſowohl, als dem Privateigenthümer auf das nämliche Grundstück zukommen, wie sich gleich unten mehr entwickeln wird. Es kann auch der Fall seyn, daß Menſchen sich in einen Staat vereinigen, ehe sie etwas besitzen, und daß sie erst in der Folge sich eines 42 hinlänglichen Erdstriches bemeistern, und diesen entweder in Gemeinschaft benutzen, oder unter sich vertheilen, nach der Zahl der Köpfe, oder nach Verhältnissen, die von der höchsten Gewalt im Voraus bestimmt worden. Es mag aber mit ihrer ersten Niederlassung bewandt seyn, wie es wolle: so bleibt doch allemal das Recht, welches der Einzelne über sein Grundstück hat, dem Rechte der Gemeinde über alle und jede untergeordnet; weil sonst das Band der bürgerlichen Gesellschaft keine Haltung haben würde, und die Ausübung der höchsten Gewalt keine Wirkungskraft. Ich glaube, dieſen Abſchnitt, und dieſes Buch mit einer Wahrheit beschließen zu müssen, welche überhaupt zur Grundlage aller Staatsverfassungen dienen sollte; nämlich: Daß, statt die naturrechtliche Gleichheit zu zerstören, durch den Staatsbürgervertrag vielmehr eine moralische und geſetzmaͤßige Gleichheit unter den Menſchen begründet werde, wodurch selbst die von der Natur hingestellten physischen Ungleichheiten unter ihnen in so ferne verschwinden, daß an körperlichen und geistigen Kräften noch so ungleiche Menſchen, alle durch Uebereinkunft, und vor dem Geſetze Gleich (1) werden. (1) Sehr bedeutend, und richtig wird diese Gleichheit in der Königl. Preuß. Kabinetöverord. vom 10. Jul. 1798. erklärt: „Der geringste 43 „Unterthan hat vor mir und vor dem Gesetze den „Werth der Menschheit; er hat die Pflicht der „Treue gegen seine Obrigkeit, und wenn er diese „beobachtet: so hat er gleich dem Vornehmsten ein „heiliges Recht auf Schutz und Sicherheit seiner „Person und seines Eigenthums.“ — R. fügt am Schlusse eine sonderbare Anmerkung hinzu, nämlich: daß in verkehrten Verfassungen nur eine scheinbare und täuschende Gleichheit sey, welche nur dazu diene, die Armen in ihrem Elende, und die Reichen bey ihren Willkührlichkeiten zu erhalten. In der Ausübung, sagt er, gereichen die Gesetze allzeit zum Nutzen der Vermögenden, und denen, die nichts haben, zum Nachtheil; wenn daher der bürgerliche Zustand den Menschen wahrhaft zuträglich werden sollte, müßte ein jeder Etwas, und niemand zu viel besitzen. — R. mag es mit dieser Anmerkung so übel nicht gemeynt haben; vielle St schwebte ihm die nämliche, oder eine ähnliche Ansicht vor, die im Rumford'schen Satze: es dem Menschen erst erträglich wohl zu machen, ehe man ihn tugendhaft zu machen versuchen könne, " und noch eindringlicher in Pestalozzi's unsterblichem Volksbuche überall zum Grunde liegt. Indessen klingt seine Behauptung, wenn man sie ihrem buchstäblichen Sinne nach nimmt, etwas paradox, und in unsern Tagen wohl gar etwas revolutionnair; sie ist auch in der That übertrieben, und unerwiesen. Freylich, wenn in irgend einem Staate die zahlreichste Klasse die nichtshabende, d. i. die an Leib und Seele unversergteste, wäre; dann läge in dieser Erfahrung schon Beweises genug. 44 Aber solche mißgeburtähnliche Fälle gehören doch wohl nur zu den Ausnahmen. In jedem, noch so gut eingerichteten, Staate wird es mehr oder weniger Nichtshabende geben. Die Frage wäre also: ob diese im gesetzlosen Zustande wirklich glücklicher seyn würden? Ich zweifele sehr daran; ich glaube vielmehr, eben diese würden im Naturstande noch weit schlimmer zu recht kommen. Wie könnten auch die Gesetze ihnen zum Nachtheil gereichen, da sie, der Voraussetzung nach, nicht einmal etwas zu verlieren haben? Wenn nur ihre Menschenrechte ungekränkt bleiben; wenn nur die Möglichkeit, aus dem Zustande der Abhängigkeit hervorzutreten, ihnen nicht benommen ist; wenn durch zweckmäsigen Unterricht, durch Versorgungsanstalten, durch Belebung der Nahrungszweige u. s. w. für die unverschuldet Unglücklichen nur gesorgt wird; wenn eine weise Gesetzgebung, vorzüglich in Ansehung der Erbfolge, Justizpflege und Finanz, der verhältnißwidrigen Anhäufung der Grundgüter nur zuvorzukommen sucht: mehr kann von Seite des Staates nicht gethan, aber mehr auch nicht erwartet werden. Die häusliche Besserung muß bey den Menschen selbst anfangen; der Grund ihrer Mittellosigkeit liegt größtentheils in ihnen. Sie müssen erst aufmerksamer auf sich, vernünftiger, und gesitteter werden, ehe sie selbstständig, wohlhabend, und glücklich werden können. 45 — Zweytes Buch. Die höchste Gewalt ist unveräußerlich. Eins der ersten und wichtigsten Resultate der im Vorhergehenden aufgeſtellten Grundſätze iſt: Daß nur allein der allgemeine Wille von der oͤffentlichen Gewalt einen zweckmäßigen, nämlich auf das gemeine Beſte, welches der Haupizweck der staatsbürgerlichen Vereinigung ist, hinwirkenden Gebrauch machen könne. Denn so wie das Widerstreitende in den Privatzwecken der Einzelnen, die Veranstaltung eines Gemeinwesens erst nothwendig machte: so ist es hinwieder das Uebereinstimmende in diesen Privatzwecken, wodurch eine ſolche Veranſtaltung erſt moͤglich wird. Dieſes Uebereinstimmende ist eben der Punkt, worin sich das Band Aller zur Gemeinde anknüpfet, und die verschiedenen Zwecke der Einzelnen in einen Gemeinzweck zusammenfließen. Ohne letzteren kann keine bürgerliche Gesellschaft bestehen, und nur einzig auf ihn darf sich die Wirkungskraft der öffentlichen Gewalt beziehen. Darum behaupte ich, daß die höchste Gewalt, da sie bloß die Aeußerung des allgemeinen Willens ist, niemals veräußert, und als ein dem Staate einwohnendes Gesammtwesen nur allein durch sich selbst vertreten werden könne. Die Gewalt kann übertragen werden; nicht aber der Wille. Denn, ob es gleich möglich seyn könnte, daß ein Privatwille in irgend einem Stücke mit dem allgemeinen übereinstimme: so ist doch wenigstens unmöglich, daß diese Uebereinstimmung von Dauer und Beständigkeit sey. Denn der Privatwille strebt seiner Natur nach auf Vorzüge; der allgemeine Wille will die Gleichheit. Noch mehr aber wäre, wenn eine solche Uebereinstimmung auch für immer Statt finden könnte, es unmöglich, davon versichert zu seyn. Es wäre dies keine Wirkung nach gewissen Gesetzen, sondern bloßer Zufall. Es läßt sich zwar sagen, die höchste Gewalt will jetzt gerade, was dieser, oder jener will, oder zu wollen vorgiebt: allein es läßt sich nicht sagen, was dieser oder jener morgen wollen wird, 47 wird die höchste Gewalt ebenfalls wollen. Denn es widerstreitet dem Begriffe eines Willens, sich auf das Zukünftige zu fesseln; und es steht keinem Willen frey, in Etwas einzuwilligen, was dem Wohle des Wollenden entgegen strebt. Sobald also ein Volk sich einem fremden Willen schlechthin unterwirft; so löst es sich auf, und hört auf, ein Volk zu seyn. In eben dem Augenblicke, wo es einen fremden Gebieter über sich erkennt — geht die höchste Gewalt verlohren, und alsdann ist es kein Staatskörper mehr. Unbeschadet dessen, können aber die Befehle einer bestehenden Obrigkeit immerhin als Aeußerungen des allgemeinen Willens betrachtet werden; in so ferne nämlich der höchsten Gewalt frey steht, sich dagegen zu widersetzen, und sie dieses nicht thut. In solchem Falle muß man aus dem allgemeinen Stillſchweigen auf die Einwilligung des Volkes schließen. Dies wird sich in der Folge (III. B. XI. Absch.) mehr aufklären. II. Die höchste Gewalt ist unzertheilbar. Aus demselben Grunde, weswegen die höchste Gewalt vom Volke unabtrennbar, ist sie auch an ſich unzertheilbar. Denn der Wille des Volkes iſt 48 entweder ein allgemeiner (*), oder nicht; entweder der Wille des ganzen Körpers, oder der Wille einer Parthey. Im ersten Fall ist dieser an Tag gelegte Wille ein Ausfluß der höchsten Gewalt, der die Kraft eines Gesetzes hat; im letzten Fall iſt es nur ein Privatwille, oder eine obrig keitliche Verfügung, höchstens eine Verordnung. Immittels theilen mehrere Staatsgelehrte, in der Unmoͤglichkeit, die hoͤchste Gewalt in ihrem Urgrunde zu zertheilen, selbige, der Kraft und dem Willen nach, in gesetzgebende, und in vollziehende ein, und dem Gegenstande nach in beschatzende rechtsprechende, Krieg und Frieden beschließende Gewalt, und in innere, und auswärtige Verwaltung. Bald vermengen sie diese Theile untereinander, bald scheiden sie einen vom andern ab. Kurz, sie machen aus der höchsten Gewalt ein phantastisches, gleichsam aus eingelegten Stücken zusammengesetztes Wesen, gerade als wenn man einen Menschen aus mehrern Körpern aufbilden wollte, wovon einer die Augen, der andere die Aerme (*) Um allgemein zu seyn, ist nicht immer nöthig, daß der Wille einstimmig sey; aber es ist nöthig, daß alle Stimmen mitgezählt werden. Eine einzige förmliche Ausschließung ist genug, die Allgemeinheit zu zerstören. — Vergl. Kant Metaph. Rechtsl. II. Th. §. 46. in der Anmerkung. 49 Aerme, der dritte die Füße, und weiter nichts hätte. So wird von japanischen Marktschreyern erzählt; daß sie vor den Augen der Zuschauer ein Kind zerschneiden, ein Glied nach dem andern in die Lüfte werfen, und es falle wieder ein lebendiges ganzes Kind herunter. Jene Staatskünſtler treiben beynahe dasselbe Taschenspiel: sie zerstücken den Staatskörper auf eine fast gaukelhafte, des Marktes würdige Weise, und bringen die Stücke wieder in Verbindung, man weiß nicht wie. Diese Verirrung kommt hauptsächlich daher, weil sie sich wenig um den richtigen Begriff der höchsten Gewalt bekümmern, und was nur Ausflüsse einer Grundkraft sind, für verschiedenartige Bestandtheile derselben ansehen. So hat man z. B. den Beschluß einer Kriegserklärung, oder einer Friedensstiftung, beyde als verschiedene Aeußerungsarten der höchsten Gewalt betrachtet, was sie im Grunde doch gar nicht sind. Denn keiner dieser Beschlüsse ist für sich ein Gesetz; sondern es sind nur Anwendungen des Gesetzes, oder beſondere Verfügungen, welche den eintretenden Fall eines Gesetzes bestimmen. Wir werden dies deutlicher sehen, sobald wir mit dem Begriffe, den das Wort Geſetz bezeichnet, bekannter geworden. 50 Geht man auf gleiche Weise die übrigen Eintheilungen durch; so zeigt sich, daß jedesmal, so oft die höchste Gewalt stückweise vorgestellt werden will, ein Irrthum begangen wird. Die Rechte, welche für Bestandtheile derselben angesehen werden, sind blos Unterordnungen ein und desselben Rechtes, und setzen alle einen höhern Willen voraus, den sie blos zur Erfüllung bringen. Es übersteigt allen Glauben, wie viele Dunkelheiten dieser Mangel an Bestimmtheit der Begriffe, über die Entſcheidungen der Schriftſteller im staatsrechtlichen Fache verbreitet habe; am meisten, wenn sie die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen Königen und Völkern nach ihren vorgefaßten Mißbegriffen haben beurtheilen wollen. Man sehe nur im III. und IV. Absch. des I. Buches von Grotius, wie dieser Gelehrte, und dessen Uebersetzer Barbeyrak sich durchwinden, und in Trugschlüsse verwickeln, in stäter Besorgniß, für ihre Absicht entweder zu viel, oder nicht genug zu sagen, und gegen Verhältnisse anzustoßen, welche sie beyderseits zu schonen hatten. Grotius, der unzufrieden mit seinem Vaterlande nach Frankreich geflüchtet war, und Ludwig dem Dreyzehnten, dem er sein Buch zugeeignet, seine Unterthänigkeit bezeugen wollte, bietet allen Scharfsinn, alle Künste der Beredsamkeit auf, den Völkern ihre Rechte 51 zu entziehen, und die Könige damit zu bekleiden. Barbeyrak, der seine Uebersetzung Georg dem Ersten zueignete, hatte hierzu auch große Neigung; aber ungelegener Weise nöthigte ihn die Entſetzung Jacobs des Zweyten (welche bey ihm eine Abstehung heißt), auf seiner Hut zu seyn, auszuholen, und einzulenken, so gut er konnte, um Wilhelmen nicht als einen Kronräuber darzustellen. Hätten diese Schriftsteller die wahren Grundsätze befolgt, so wären sie dieser Mühe überhoben, und auf schulgerechtem Wege mit sich selbst einstimmig geblieben. Sie würden freylich nur die trockene Wahrheit gesagt, und bey niemanden sich beliebt gemacht haben, außer beym Volke. Aber die Wahrheit war wohl nie ein Weg zum Glücke; das Volk hat keine Gesandschaften zu vergeben, keine Lehrerstellen, noch Jahrgehalte. III. Ob der allgemeine Wille seines Ziels verfehlen könne. Aus dem Vorhergehenden folgt, daß der allgemeine Wille beständig gerade, und in unverrückter Richtung auf das gemeinsame Beste hinstrebe; daraus folgt aber nicht, daß dieselbe Geradheit den Volksberathſchlagungen überhaupt D 2 52 eigen sey. Man will jederzeit sein Bestes; aber man kennt es nicht immer. Der Wille des Volkes läßt sich nicht verfälschen; aber das Volk läßt sich irre führen. Und alsdann scheint es wirklich das Böſe zu wollen. Man muß den Willen Aller von dem allgemeinen Willen wohl unterscheiden. Letzterer hat das öffentliche Heil zum Zwecke; ersterer trachtet nur auf Privatwohl, und ist nur ein Aggregat mehrerer Privatwillen. Bringt man aber von dieſen Privatwillen das Mehr und Weniger, ſo sich einander aufhebt, in Abzug (*): so bleibt, als Differenzsumme, der reine allgemeine Wille übrig. Wenn es daher bey Berathschlagungen irgend einer hinlänglich unterrichteten Gemeinde möglich wäre, daß die Bürger ihre Stimmen gäben, ohne sich über den Gegenstand vorher besprochen (*) „Jeder Zweck, sagt der Marg. d’ A., hat seinen „eigenen Grundsatz; zwey Privatzwecke nähern sich „allemal, wenn sie einem dritten entgegenstehn.“ Er hätte hinzufügen können, daß eine allgemeine Uebereinstimmung aller Privatzwecke erfolgen würde, wenn einer dem andern entgegengesetzt werden könnte. Gäbe es gar keine Privatzwecke, so würde man von keinem Gemeinzwecke abwissen; alles würde ungehindert von selbst gehn, und die Staatsverwaltung keine Kunst mehr ſeyn. 53 zu haben: so würde sich aus der größern Zahl der am wenigsten von einander abweichenden Stimmen unfehlbar der allgemeine Wille offenbaren, und die Berathschlagung allemal von gutem Erfolge seyn (m). Sobald sich aber Bewerbungen, Einverständnisse, und Privatverbindungen auf Kosten des Ganzen hervorthun: so wird der Wille einer jeden derselben ein allgemeiner in Ansehung ihrer Glieder, und ein Privatwille in Ansehung des Staates. Alsdann läßt sich nicht mehr sagen: es sind so viele Stimmende, als Köpfe; sondern es sind ihrer nur so viele, als Parteyen. Die Zahl der kleinen Abweichungen nimmt also ab, und das Resultat wird minder allgemein. Wird vollends eine dieser Parteyen die mächtigere, so, daß sie die andern alle überwiegt: so bleibt gar keine Zahl kleinerer Abweichungen, sondern nur eine einzige Abweichung, als Resultat übrig. Alsdann ist kein allgemeiner Wille mehr, sondern der Wille, welcher die Oberhand behält, ist ein einzelner. Um alſo auf die möglichſt untrügliche Weiſe den Ausspruch des allgemeinen Volkswillens zu erhalten, kommt alles darauf an: daß es keine abgesonderte Genoßschaften im Staate gebe, und (m) Libera si dentur populo suffragia, quis tam Perditus, ut dubitet Senecam praeferre Neroni? Juven. 54 daß jeder Bürger für sich selbst stimme (*). Dahin zielte die einzige, die erhabene Einrichtung des großen Lykurs. Sind aber einmal Privatverbindungen im Staate: so muß wenigstens ihre Anzahl, so viel möglich, vervielfältiget, und dadurch ihrer Ungleichheit vorgebogen werden. Dahin strebten Solon, Numa, und Servius. Auf eine andere, und sichrere Weise läßt sich wohl nicht erreichen, daß der allgemeine Wille stäts aufgeklärt bleibe, und das Volk vor Selbsttäuschungen behüte. IV. Gränzen der höchsten Gewalt. Weil der Staat, oder die Gemeinde, gleichsam ein persönliches, und moralisches Wesen vorstellt, dessen Leben die innigste Vereinigung sei(*) „Es ist gewiß, sagt Machiavell, daß einige Spaltungen dem Gemeinwesen geschadet, andere aber genutzt haben. Diejenigen waren allemal schädlich, die von Sekten= und Parteywuth angesteckt waren; die ohne Anhang, und ohne Sektengeist geführt wurden, waren nützlich. Wenn also der Gründer eines Staates nicht verhüten kann, daß sich Feindseligkeiten entspinnen: so muß er wenigstens sorgen, daß sich keine Sekten bilden.“ Hist. Flor. Lib. VII. 55 ner Glieder, und dessen angelegenste Sorge die seiner eigenen Erhaltung ist: so hat er eine allverbreitete, eine unwiderstehlich zwingende Kraft vonnöthen, um jeden seiner Theile immer so zu bewegen, und zu ordnen, wie es fürs Ganze am zuträglichsten ist. Was die Natur einem jeden Menſchen gegeben, daſſelbe verleiht der Staatsbürgervertrag dem politischen Körper, nämlich eine über alle seine Glieder waltende Uebermacht; und diese ist es eben, welche, durch den allgemeihen Willen geleitet, wie ich oben (I. B. VII. Absch.) gesagt habe, die höchste Gewalt (Sollderginetät, Machtvollkommenheit) genannt wird. Allein nächst der öffentlichen Person des Gemeinwesens müssen wir auch die einzelnen Personen in Betracht ziehen, aus welchen jenes zusammengesetzt, und deren Leben und Freyheit von Natur unabhängig von demselben ist. Wir wollen also versuchen, die gegenseitigen Rechte der Staatsbürger, und der höchsten Gewalt (*), so wie auch die Pflichten, welche jene, als Untergebene zu erfüllen, und die Befugnisse, welche (*) Aufmerksame Leser, ich bitte, seyd nicht zu voreilig, mich hier eines Widerspruchs zu beschuldigen; ich konnte den Anschein, wegen der Dürftigkeit der Sprache im Ausdrucke nicht vermeiden; aber habt Geduld. 56 sie, als Menschen, zu genießen haben, genau zu unterscheiden. Unstreitig macht alles das, was der Einzelne durch den Staatsbürgervertrag von seinen Kräften, von seinen Gütern, von seiner Freyheit hingiebt, blos einen Theil von dem aus, was zum Gebrauche des Gemeinwesens erfodert wird. Eben so unstreitig kommt es allein nur der höchſten Gewalt zu, den Umfang dieſes Erfoderniſſes zu bestimmen. Was ein Bürger zum Dienste des Staates nur immer thun kann, ist er zu thun schuldig, sobald die hoͤchste Gewalt es befiehlt: allein diese kann den Untergebenen keine Last auflegen, die für das Gemeinwesen von keinem Gebrauche wäre; sie kann dies nicht einmal wollen. Denn unter dem Gesetze der Vernunft geschieht eben so wenig etwas ohne Ursache, als unter dem Gesetze der Natur. Die Verpflichtungen, welche uns an den Körper der Gesellschaft knüpfen, sind bloß darum verbindlich, weil sie gegenseitig sind. Sie haben das eigenthümliche, daß ein jeder, der sie erfüllt, für den andern nichts thun, oder unterlassen kann, ohne dasselbe für sich selbst zu thun, oder zu unterlassen. Denn warum ist der allgemeine Wille allzeit gerecht? Warum wollen Alle beständig, daß es einem Jeden von ihnen wohl ergehe? 57 Einzig darum, weil niemand unter ihnen ist, der nicht das Wort Jeder auf ſich bezieht, und indem er seinen Willen für Alle äußert, sich ſelbſt darunter im Sinne hat. Ein deutlicher Beweis, daß die Gleichheit des Rechtes, und der daraus entſpringende Begriff der Gerechtigkeit aus dem eigenliebigen Vorzuge (n) her(n) Die Selbstliebe, nämlich das Bedachtnehmen auf den eigenen Vortheil, scheint freylich eine Haupttriebfeder in der ursprünglichen Anlage der Menschheit zu seyn, die Ausführung der Gerechtigkeit im äußern Leben zu befördern. Daher bleibt es auch, selbst dem kaltsinnigsten Egoisten, noch immer begreiflich; daß, wenn in der Welt alles nach Recht ginge, die Befriedigung seiner Neigungen und Bedürfnisse weniger darunter leiden würde, als wenn überall keine Begriffe von Recht und Gerechtigkeit existirten. Aber eben so laut sagt ihm auch seine Vernunft, sein Herz und Gewissen: daß solche Begriffe wirklich existiren, und daß es Pflicht sey, ihnen gemäß zu leben, wenn auch in der Welt alles nach Unrecht ginge, und seine Neigungen und Bedürfnisse alle unbefriedigt bleiben sollten. Die Idee der Gerechtigkeit entspringt also aus einer reinern Quelle, als aus der Selbstliebe. Es ist die unaustilgbare Ueberzeugung von der Würde unsrer sittlichen Bestimmung. Vergl. Van Hemert über die Existenz der Principien eines reinen Wohlwollens im Menschen. A. d. Holländ. übersetzt von S. W. Dethmar. 58 rührt, den jeder sich selbst beylegt, folglich aus dem innern der Natur des Menschen. Der allgemeine Wille muß alſo, um ſeinem Begriffe zu entsprechen, nicht allein dem Ursprunge, sondern auch dem Gegenstande nach, allgemein seyn; er muß von Allen kommen, um auf Alle zurückzuwirken; er verliert seine natürliche Rechtlichkeit, sobald er irgend einen einzelnen, örtlich bestimmten Gegenstand zum Zwecke hat: weil wir alsdann über etwas urtheilen, was uns nicht betrifft, und also kein wahres Richtmaaß der Billigkeit haben, woran wir uns halten können. Der Erfahrung zufolge, wird jede Angelegenheit, sobald es dabey auf einen einzelnen Vorgang, oder auf ein besonderes Recht über irgend einen Punkt ankommt, den noch keine vorhergegangene allgemeine Uebereinkunft entschieden; eine Streitsache, ein Rechtshandel, worin die betheiligten Einzelnen auf der einen, und das Gemeinwesen auf der andern Seite die Parteyen sind; wobey ich aber weder das Gesetz sehe, welches zu befolgen sey, noch den Richter, der entscheiden soll. Es würde unschicklich seyn, sich in solchem Falle auf eine ausdrückliche Entscheidung des gemeinen Willens berufen zu wollen; weil dies unmöglich eine andere, als die einseitige Beschließung einer der streitführenden Parteyen wäre; folglich in Ansehung der andern ein 59 fremder, einzelner, nicht bloß auf möglichen Irrthum, sondern offenbar auf Ungerechtigkeit geſtützter Wille. So wie alſo ein einzelner Wille niemal die Stelle des allgemeinen vertreten kann: eben so verändert auch der allgemeine Wille sogleich seine Natur, sobald er etwas einzelnes zum Gegenstande bekommt; und er kann, als allgemeiner Wille, unmöglich weder über einen Privaimenschen, noch über eine Privatsache den Ausspruch thun. Als z. B. das Athenienſiſche Volk seine Obern ernannte und absetzte, als es dem einen öffentliche Ehre, dem andern Strafe zuerkannte, und mittels einer Menge einzelner Beſchlüſſe die Regierungsgeſchäfte ihrem ganzen Umfange nach selbst verrichtete: da äußerte das Volk keinen allgemeinen Willen im wahren Sinn des Wortes, es handelte nicht als höchste Gewalt, sondern bloß als Obrigkeit. Man wird freylich hier einen Verfloß gegen die gewöhnlichen Begriffe ahnden, aber man lasse mir Zeit, die meinigen erst vorzutragen. Aus Obigem iſt bemerkbar, daß nicht ſowohl die Anzahl der Stimmen, sondern vielmehr der gemeinsame Zweck, der sie vereinigt, dasjenige ſey, was dem Willen des Volkes Allgemeinheit giebt. Denn jeder Einzelne — und darin besteht eben jener bewunderungswürdige Einklang er Nützlichkeit und Gerechtigkeit in einem beste 60 henden Gemeinwesen — jeder Einzelne unterwirft sich nothwendig denselben Bedingungen, welche er den andern auflegt. Dies eben druckt den gemeinschaftlichen Berathschlagungen einen Charakter von Billigkeit auf, welchen man in rechtlichen Erörterungen über Privatgegenstände immer ver missen wird, weil in diesen kein Gemeinzweck zum Grunde liegt, der die Ansicht des Richters mit den Ansichten der Partey vereinige, und auf die nämliche Regel der Beurtheilung führe. Es ergiebt sich demnach, man mag zu der Grundsätzen aufsteigen, von welcher Seite man will, immer die Schlußfolge: daß der Staatsbürgervertrag eine vollkommene Gleichheit unte den Bürgern begründe; so, daß alle denselben Bedingungen unterworfen, und derselben Rechte theilhaftig werden. Vermöge dieses Vertrages verbindet oder begünstiget also jedwede Aeußerung der höchsten Gewalt, d. i. jedwede rechtlich an Tag gelegte Aeußerung des allgemeinen Willens alle und jede Bürger ohne Unterschied; dergestalt, daß die höchste Gewalt immer nur auf den Körper der Nation gerichtet ist und nie mals auf ein Einzelnes der Glieder, worauf diese besteht. Was ist also eigentlich eine Aeuße rung der höchsten Gewalt? Es ist keine Verpflichtung zwischen Obern und Untern, sondern eine Verpflichtung zwiſchen dem Volkskoͤrper und 61 jedem seiner Glieder; eine gesetzmäßige Verpflichtung, weil der Staatsbürgervertrag dabey zum Grunde liegt; eine gerechte, weil sie unter allen gemeinschaftlich; eine vortheilhafte, weil sie das gemeine Wohl zum Ziele hat; eine bestand= und dauerhafte, weil ſie durch die öffentliche Gewalt (die vereinigte Kraft Aller) verbürgt ist. So lange die Untergebenen keinen andern, als VerPflichtungen von solcher Art, unterworfen sind, bleiben sie in der That nur ihrem eigenen Willen unterworfen; und die Frage: wie weit sich die gegenseitigen Rechte der höchsten Gewalt, und der einzelnen Staatsbürger erstrecken, lößt sich am Ende in die Frage auf: Wie weit letztere ſich gegen sich selbst (ein jeder gegen Alle, und Alle gegen einen jeden) verpflichten können. Man sieht hieraus: daß, so allumfassend, so geheiligt, und unverletzlich die höchste Gewalt ist, selbige doch die rechtlichen Gränzen einer VerPflichtung überhaupt nicht überschreite, noch überschreiten könne; und daß jeder Mitverbundene über dasjenige noch immer schalten dürfe, was ihm in Gefolge des Urvertrags an Habe und Freyheit übrig geblieben seyn mag; so nämlich, daß die hoͤchste Gewalt niemals berechtiget ist, einem Untergebenen mehr, als dem anden aufzubürden, weil alsdann der Gegenstand eine 62 Privatsache werden, und folglich außerhalb der Gränze ihrer gesetzlichen Verfügung liegen würde. Wer diese Gränzbestimmung gehörig begriffen, wird sich überzeugt finden: daß im Staatsbürgervertrage nichts weniger, als irgend eine Entäußerung von Seite der Einzelnen vor sich gehe; vielmehr gewinnt ihre Lage durch diesen Vertrag in Vergleichung ihres vorigen Zustandes, wesentliche Vorzüge. Statt etwas einzubüßen, haben sie vielmehr einen vortheilhaften Tausch getroffen: ein unsicheres, unselbstständiges Daseyn gegen ein besseres und gesichertes; gesetzlose Ungebundenheit gegen Freyheit; ein stätes Bereitseyn, andern zu Leide zu thun, gegen ungestörte Ruhe; eine der Ueberwältigung eines jeden ausgesetzte Stärke gen ein durch die Vereinigung Aller unüberwindliches Recht. Selbst ihr Leben, welches sie dem Staate anheim geben, wird von diesem unauf hörlich beschützt; und wenn sie es für die öffentliche Vertheidigung wagen: was thun sie anders, als dem Staate wiedergeben, was sie von ihm empfangen haben? Was thun sie mehr, als was sie im gesetzlosen Zustande weit öfter, und mit groͤßerm Verluste thun würden, indem sie, in die unvermeidlichen Befehdungen desselben verwickelt, mit Gefahr ihres Lebens zu vertheidigen hätten, was ihnen zur Erhaltung des Lebens unentbehrlich ist? Freylich Alle müssen im Nothfalle für's 63 Vaterland fechten; aber dagegen braucht auch niemand mehr für sich selbst zu fechten. Ist also nicht baarer Gewinn dabey: für etwas, was ihre Sicherheit ausmacht, einen Theil von Gefahren zu übernehmen, welche sie für sich selbst übernehmen müßten, sobald jene ihnen benommen wäre? v. Recht über Leben und Tod. Man wirft die Frage auf: wie die Einzelnen, die gar kein Recht haben, über ihr Leben zu verfügen, ein solches Recht an die höchste Gewalt abtreten können, ohne es doch selbst zu besitzen? Diese Frage scheint nicht leicht aufzulösen zu seyn, weil sie nicht wohl geſtellt iſt. Jeder Menſch hat das Recht, sein Leben zu wagen, um es zu rhalten. Hat man jemals einen, der sich einer Höhe entstürzt, um einer Feuersgefahr zu entinnen, des Selbstmordes beschuldigt? Oder eien, der in einem Sturm umkam, dessen Mögichkeit ihm beym Einschiffen nicht unbekannt var? Der Staatsbürgervertrag hat die Erhaltung er Verbundenen zum Zwecke, wer den Zweck will, bewilligt auch die Mittel, dieſen zu erreichen, und letztere sind unvermeidlich mit einiger Gefahr, und selbst mit einigem Verluste verknüpft. Wer also auf Kosten Anderer sein Leben erhalten will, muß auch bereit seyn, im Falle der Noth es für diese hinzugeben. Ohnedies aber steht es dem einzelnen Bürger nicht einmal zu, über die Gefahr zu urtheilen, welcher er sich auf Befehl des Gesetzes unterziehen soll. Sobald ihm von der Obrigkeit bedeutet worden: es sey zweckdienlich für den Staat, daß er sterbe; so muß er sterben (o). Denn unter dieser Bedingung hat er bisher in Sicherheit gelebt, und sein Leben ist nicht mehr als bloße Naturgabe, sondern auch als ein Geschenk des Staates zu betrachten; das er bedingungsweise zu genießen hat. Dies scheint mir auch ohngefähr der Gesichtspunkt zu seyn, woraus sich die gegen Verbrecher verhängte Todesstrafe betrachten läßt. Eben um nicht das Opfer eines Mörders zu werden, hat ein jeder auf den Fall in den Tod gewilligt (p), wenn (o) Dieser Satz könnte indessen sehr gröblich mißverstanden werden: man sehe z. B. was Kant Metaph. Rechtsl. II. Th. §. 55. und Streit der Facult. S. 151. dagegen in Erinnerung bringt. (p) Aus dieser Einwilligung folgt weiter nichts, als daß dem Mörder (seinem eigenen Urtheile nach) kein Unrecht geschieht, wenn er mit dem Tode bestraft wird; daraus folgt aber das Recht des Staat wenn er selbst ein solcher würde. Statt durch diesen Vertrag über sein eigenes Leben zu verfügen, hat er es dadurch nur zu sichern gesucht. tes, ihn mit dem Tode zu strafen, so wenig, als wenig dieser sich um das eigene Urtheil des Mörders eigentlich zu bekümmern braucht. Mich dünkt, vielmehr hat ein jeder nicht bloß in seinen Tod, auf den Fall, wenn er ein Mörder würde — sondern auch in den Tod des Mörders gewilligt, auf den Fall, wenn er vorsetzlich ermordet würde; und dadurch eben hat er alle Menschen, vorzüglich aber seine Mitbürger aufgefordert, den an ihm begangenen Mord durch den Tod des Mörders zu ahnden. Eine Aufforderung, welche im Urvertrage enthalten, folglich von Allen wechselseitig angenommen worden ist, und eben so nothwendig in Erfüllung gehen muß, als alle übrige zur Sicherheit der Rechte darin enthaltene Bedingungen. Man könnte hiergegen zwar einwenden: der Ermordete habe vielleicht im letzten Hauche seines Lebens jene Auffoderung wieder zurücknehmen, und verzeihend dem Mörder, ohne Nachgefühl von Rache, in's andere Leben übergehen wollen? Seine Mitbürger können dies nicht wissen, aber gesetzt auch, daß sie es wüßten: so würde eben dieser Edelmuth des Erschlagenen jene ursprünglich in der vollen Kraft seines Lebens geschehene Auffoderung nur noch desto dringender machen, und sein Blut bey jedem, der fähig ist, sich an seine Stelle zu denken, nur noch desto lauter um Befriedigung der 66 Wenigstens ist nicht zu vermuthen, daß einer unter den Vertragschließenden dabey den Gedanken habe, selbst jemals den Galgen zu verdienen. Gerechtigkeit rufen. — Es könnte auch seyn, daß der Mörder vor dem Richterstudle des Gewissens minder strafbar wäre, als er scheint, und vor einem höhern Herzenergründer vielleicht Lossprechung erhalten würde? Aber auch darum können und dürfen die Mitbürger sich nicht bekümmern; die verborgene, auch sogar die hervorscheinende Möglichkeit innerer Schuldlosigkeit ist nicht im Stande, den Ausspruch in ihnen zu mildern: daß ein der äusserlichen That nach überwiesener, vorsetzlicher Mörder das Leben verwirkt habe. Dieser Ausspruch ist also nicht blos eine Folge der Vorsorge für ihre eigene Sicherheit, noch weniger einer leidenſchaftlichen Rach⸗ und Blutbegierde, ſondern es ist das Gesetz der wiedervergeltenden Gerechtigkeit, welches ihn abnöthiget (denn „wenn diese untergeht, so hat es keinen Werth mehr, daß Menschen auf Erden leben—“), und selbst die saufteren Gefühle des Mitleidens, obgleich sie anscheinlich sich dagegen sträuben, unterstützen ihn. Das peinliche Gericht, welches nach diesem Gesetzt verfährt, greift also nicht in die Regalien der moralischen Weltregierung ein; denn es läßt sich, und kann sich auf die Untersuchung: Ob der rechtlich verurtheilte Mörder, als Mensch, noch zu leben würdig oder unwürdig sey? nicht einlassen, sondern es läßt ihm nur wiederfahren, was er, als Möl 67 Außerdem aber wird ein Verbrecher, weil er ſich gegen das öffentliche Recht auflehnt, ſchon durch dieſen Frevel ein Aufrührer, und Verräther am Vaterlande. Er hört auf, ein Mitglied desselben zu seyn, sobald er die Gesetze verletzt; er kündigt durch seine an Tag gelegte Gesinnung dem Staate gleichsam den Krieg an. Die Erhaltung des Staates kann nun nicht mehr neben der seinigen bestehen: einer von beyden muß umkommen; und wenn es den Schuldigen trifft, so kommt dieser nicht sowohl als Bürger um, sondern als Feind. Das gerichtliche Verfahren, und die Verurtheilung (das Brechen des Stabes) dienen blos zur Beurkundung des öffentlichen sspruches: daß er den Bürgervertrag gebrohen, und alſo nicht mehr ein Mitglied der bürgerlichen Gemeinde sey. Weil er sich aber bisher als ein solches, doch wenigstens durch den Aufenthalt in ihrer Mitte, bewiesen hat: so muß der, nicht blos seinem eignen, sondern dem Urtheil aller Mitbürger zufolge verdient hat. — Von dieser Seite wünschte ich von philosophischen Rechtslehrern näher geprüft, und gewürdigt zu sehen, was Fichte (in seiner Grundl, des Naturrechts) gegen das Recht des Staates, den Mörder mit dem Tode zu bestrafen, neuerlich vorgebracht hat. Vergl. A. L. Z. August 1799. N. 278. S. 566. u. folg. — Fürſtenſpiegel S. 71. 179. E 2 68 er nun auch förmlich davon ausgeschlossen werden, entweder durch Landesverweisung, als ein Bundesbruchiger, oder durch den Tod, als ein öffentlicher Feind. Denn ein solcher Feind ist keine Gesammtperson, sondern ein einzelner Mensch: hier tritt also der kriegsrechtmäßige Fa ein, den Ueberwundenen zu tödten. Allein die Verurtheilung eines Verbrechers, wird man einwenden, ist doch nur eine Privatsache. Freylich ist sie dies, und darum eben gehört sie auch nicht zur Behörde der höchsten Gewalt. Es ist ein Recht, welches von dieser übertragen, aber nicht ausgeübt werden kann. Meine Begriffe bleiben sich alle getreu: ich kann sie nur nicht alle auf einmal vorbringen. Daß übrigens häufige Leib= und Lebensstrafen ein Anzeichen schwacher oder vernachläßigter Regierungen sind, ist allgemein bekannt. Es giebt wohl kein Bösewicht, den man nicht noch in irgend etwas gut machen könnte (q); und man (g) Eine hieher gehörende Wahrheit, die unsern Erziehern, Volkslehrern, und Criminalpolitikern nicht genug empfohlen werden kann, sagt Plato: „Eben die vorzüglichsten Menschen werden, durch „Erziehung verwahrloset, die verkehrtesten. Oder „glaubt ihr, daß ungeheure Laster, und gränzenlos „Bosheit eher in einer blödsinnigen Seele auf„sprossen, als in einer geistvollen, die durch Er 69 hat doch kein Recht, selbst des Beyspiels wegen nicht, jemanden sterben zu lassen, außer welchen man ohne Gefahr nicht leben lassen kann. Was das Recht zu begnadigen, oder den Schuldigen von einer gesetzlich bestimmten, und gerichtlich verhängten Strafe frey zu sprechen, betrifft: so kann dieses nur demjenigen zustehen, der über das Gesetz und über den Richter selbst erhaben ist, nämlich der höchsten Gewalt; wiewohl auch dieser ihre Berechtigung hierzu noch nicht im Reinen iſt, wenigſtens in der Anwendung zu den aͤußerst seltenen Fällen gehört. In wohlgeordneten Staaten fallen wenige Beſtrafungen vor; nicht, weil viel begnadigt, sondern weil wenig verbrochen wird. In verdorbenen Staaten hingegen sichert eben die Menge der Verbrechen ihre Ungestraftheit. In der römischen Republik kamen weder der Senat, noch die Consulen jemals in den Fall, Gnade für Recht ergehen zu lassen; selbst das Volk gab keine Gnade, obgleich es zuweilen seine Beschlüsse zurücknahm. Wiederholte Begnadigungen zeigen „ziehung verbildet ist? Glaubt ihr, daß ein „Schwächling von Natur im Guten oder Bösen „sich jemals auszeichnen könne?“ — Verg. Howard's prakt. System auf die Gefängnisse in Philadelphia angewandt, a. d. Engl. (Leipz. 1797.) 70 an, daß die Laster bald keiner mehr bedürfen werden, und ein jeder sieht, wo dies hinführt... aber ich fühle, mein Inneres empört sich, und hält meine Feder zurück. Mag der Gerechtere, der niemals gefehlt, niemals selbst der Gnade bedürft hat, das Obige einer tiefern Prüfung unterziehen. VI. Das Gesetz. Durch den Staatsbürgervertrag hat der politische Körper, wie wir bemerkt haben, sein Daseyn und Leben erhalten. Dadurch ist aber für seine Erhaltung noch nicht gesorgt; dies geschieht erst durch die Gesetzgebung, wodurch er Bewegung und Gemeingeist erhält. Das Gute und der Ordnung Gemäße ist, unabhängig von menschlichen Anordnungen, dies schon an und durch sich selbst. Die Ordnung und Gerechtigkeit rührt von Gott her; dieser ist die Urquelle davon. Wenn wir sie aber zunächst von daher unter uns einführen könnten, hätten wir weder Obrigkeiten, noch Gesetze vonnöthen. Unstreitig giebt es eine innere, und allgemeine, in der Vernunft gegründete Gerechtigkeit: allein wenn die Gerechtigkeit für uns hinreichen soll, muß sie wechselseitig seyn. Denn menschlicher 71 Weise (r) die Sache betrachtet, so ist die Gesetzgebung der Vernunft, wegen Mangel einer in die Sinne fallenden Heiligung, für die Menschen von keinem großen Nachdrucke. Die Gebote der Pflicht würden nur dem Lasterhaften zu gute kommen; aber der Gerechte, der sie gegen Jedermann beobachtete, ohne daß einer sie gegen ihn beobachtete, würde darüber zu Grunde gehen. Es sind also, damit die Gerechtigkeit in Ausübung komme, und das Pflichtmäßige zugleich rechtmäßig werde, Vereinbarungen unter den Menschen, und bestimmte Gesetze vonnöthen. Im gesetzlosen Zustande ist alles gemeinschaftlich; keiner ist dem andern etwas schuldig, dem er nichts versprochen hat, und keiner erkennet etwas für eines andern Sache, außer was für ihn keinen Werth hat. Im bürgerlichen Zuſtande verhaͤlt es ſich anders; die gegenseitigen Rechte sind ein für allemal durch das Gesetz bestimmt. Was iſt alſo eigentlich ein Geſetz? So lange man sich begnuͤgen wird, mit diesem Worte bloß metaphysische Begriffe zu verknüpfen, wird man (r) Jura inventa metu injusti fateare, necesse est, Tempora si fastosque velis evolvere mundi. Nec natura potest justo secernere iniquum, Dividit ut bona diversis, fugienda pétendis: Nec vincet ratio hoc. Horat. 72 noch lange vernünfteln, ohne einander zu verstehen; und hat man auch endlich herausgebracht, was ein Naturgesetz sey: so fehlt noch viel, ehe man sich über den Begriff eines bürgerlichen Gesetzes verständiget haben wird. Es ist schon erinnert worden, daß etwas Einzelnes kein Gegenstand des allgemeinen Willens seyn könne. Ein einzelner Gegenstand ist nun entweder innerhalb, oder außerhalb des Staates. Im letzten Falle versteht sich von selbst, daß ein Wille, dem der Gegenstand fremd ist, in Beziehung auf diesen nicht allgemein seyn koͤnne. Im ersten Falle aber macht der Gegenstand einen Theil des Staates aus; es bildet sich alsdenn zwischen dem Ganzen, und einem Theile desselben ein Verhältniß, woraus zwey abgesonderte Wesen entstehen, deren eins jener Theil ist, und das andere das Ganze, den Theil abgezogen. Allein das Ganze, weniger einen Theil, ist kein Ganzes: so lange also jenes Verhältniß besteht, ist kein Ganzes, sondern es sind nur zwey ungleiche Theile. Woraus also folgt, daß der Wille des einen in Beziehung auf den andern eben so wenig allgemein wäre. Wenn hingegen das ganze Volk etwas über die Gesammtheit des Volkes verordnet, so hat es sich selbst zum Gegenstande, und das Verhältniß, welches sich nun bildet, besteht zwischen dem 73 ganzen Gegenstande unter einem Beziehungspunkte, und demselben Gegenstande unter einem andern Beziehungspunkte; das Ganze bleibt ungetheilt. Der Gegenstand, worüber verordnet wird, bleibt also so allgemein, als der Wille, welcher verordnet. Eine solche Verordnung nenne ich ein Gesetz. Das Gesetz bezieht sich niemals auf einen Menschen, als Einzelnen, noch auf eine Handlung, als Einzelne; sondern allzeit auf die Allheit der Untergebenen, und gleichsam auf das Abstrakte ihter Handlungen. Dies ist der Sinn meiner Behauptung: daß der Gegenstand der Gesetze allzeit ein allgemeiner ist. Es kann also z. B. durch ein Geſetz verordnet werden, daß uͤberhaupt Vorrechte gelten sollen; aber das Gesetz kann keinem namentlich ein Vorrecht verleihen. Es kann verordnet werden, daß mehrere Stände unter den Bürgern seyn sollen; es können die Eigenschaften bestimmt werden, welche zu dieser oder zu jener Classe berechtigen; aber das Gesetz kann keinen namentlich zu einer Claſſe berufen. Es kann durch das Gesetz eine königliche Regierung, sogar die Erblichkeit derselben festgesetzt werden; aber das Geſetz kann weder einen Koͤnig, noch eine koͤnigliche Familie ernennen. Kurz: sobald ein öffentlicher Hergang auf einen einzelnen, örtlich beschränkten Gegenstand gerichtet ist, gehört er nicht mehr zur Behörde der geſetzgebenden Gewalt. 74 Wer diesen Grundbegriff, daß nämlich das Wesen eines Gesetzes in der Allgemeinheit des Willens sowohl, als in der Allgemeinheit des Gegenstandes bestehe, gehörig verstanden hat, wird nicht mehr fragen: Wem das Recht zustehe, Gesetze zu geben? denn es sind Aeußerungen des allgemeinen Willens. Er wird nicht fragen: Ob der Fürst unter, oder über dem Gesetze stehe? denn der Fürst ist ein Mitglied des Staates. Auch nicht: Ob es ungerechte Gesetze geben könne? denn keiner ist ungerecht gegen sich selbst. Ferner nicht: Wie die Freyheit neben dem Gehorsam unter den Gesetzen bestehen könne? denn die Gesetze sind nur eine öffentliche Beglaubigung unsers eigenen Willens. Ein jeder wird also einsehen, daß dasjenige, was von irgend einem Menschen, er mag seyn, wer es immer wolle, aus eigener Willkühr verordnet wird, nimmermehr ein Gesetz sey; indem selbst dasjenige nicht einmal, was von der höchsten Gewalt über einen einzelnen Gegenstand verordnet wird, ein eigentliches Gesetz — sondern nur ein einzelner Beschluß ist; keine Verfügung der höchsten Gewalt, sondern nur die Verfügung eines obrigkeitlichen Körpers. Ich nenne nun jeden Staat, unter welcher Form von Beherrschung er sich auch immer befinden mag, republikanisch, so fern er nach Ge 75 setzen regiert wird. Denn alsdann, und nur alsdann ist das allgemeine Beste oben an, und die öffentliche Sache stellt etwas vor. Jede rechtmäßige Regierung (*) ist republikaniſch. Die Gesetze sind eigentlich nur die Bedingungen, welche den Bürgerverein zusammenhalten. Sie müssen vom Volke herrühren, weil das Volk ihnen gehorchen soll. Denn es stehet denen, welche eine Verbindung eingehen, unläugbar allein zu, die Bedingungen derselben zu bestimmen. Aber wie werden sie dies können? (*) Unter diesem Worte verstehe ich hier nicht eben eine aristokratische, oder demokratische, sondern überhaupt eine durch den allgemeinen Willen, der das Gesetz ist, constituirte Regierung. Zur Rechtmäsigkeit derselben gehört vor allen Dingen, daß sie mit der höchsten Gewalt nicht in eins fließe, sondern der letzteren stets untergeordnet sey. In diesem Betrachte kann selbst eine Monarchie republikanisch seyn. — Sie ist dies in der That „wenn der Monarch republikanisch regiert, „d. i. das Volk nach Principien behandelt, die „dem Geiste der Freyheitsgesetze (wie ein Volk mit „reiserer Vernunft sie sich selbst vorschreiben würde) „gemäß sind.“ Kant Streit der Facult. 2. Absch. §. 8. S. 156.; dess. Ew. Fried. S. 25., Metaph. Rechtsl. II. Th. §. 52. im zweyt. Absatze. — A. L. Z. Jahrg. 1798. N. 320, S. 205. 76 Wird es mit gemeinsamer Uebereinstimmung, gleichsam durch höhere Eingebung, geschehen? Hat der politische Körper ein Organ, das jedesmal dessen Willen verkündet? Wer wird ihm die nöthige Vorsicht einflößen, diesen in förmliche Beschlüsse, und schon im Voraus abzufassen? Oder wie wird er ihn im Zeitpunkte, wo es Noth thut, an Tag legen? Wie wird eine blinde Menge, die zum öftern nicht weiß, was sie will, weil sie selten weiß, was ihr gut ist wie wird sie aus ihrer Mitte ein so beschwerliches, so weit umfassendes Unternehmen, als ein System der Gesetzgebung ist, zu Stande bringen? Das Volk freylich, will aus eigenem Antriebe allzeit das Gute; aber es sieht es mit eigenen Augen nicht immer. Der gemeine Wille ist allzeit gerade; aber die Beurtheilung, die ihn leitet, liegt manchmal in Finsterniß. Es thut Noth, ihm die Gegenstände vorzustellen, wie sie sind, zuweilen nur, wie sie jetzt eben erscheinen ſollen; es thut Noth, ihm den guten Weg zu zeigen, den es sucht; es vor verführerischen Eingebungen der Privatwillen zu schützen; es auf Zeit und Umstände aufmerksam zu machen, und die Anreizungen gegenwärtiger, genußvoller Vortheile durch die Beſorgniß in der Ferne verborgener Uebel zu entkräften. Die Einzelnen sehen das Gute vor sich, und ergreifen es nicht; 77 die Menge wünschte das Gute zu ergreifen, aber sie sieht es nicht. Alle, ohne Ausnahme, bedürfen einer weisen Führung; die einen müssen geleitet werden, ihre Neigungen der Vernunft zu unterordnen; die andern müssen gelehrt werden, zu erkennen, was sie wollen (s). So wird aus der Morgenröthe öffentlicher Aufklärung, Einheit im Erkenntnisse, und Willen über alle Theile des gesellschaftlichen Körpers sich verbreiten, und aus ihrer harmonischen Mitwirkung die moͤglich höchste Gemeinkraft hervorgehen. Aber man sieht, daß es hierzu eines Gesetzgebers bedarf. VII. Der Geſetzgeber. Die besten, dem Bedürfnisse der Nationen entsprechendsten Grundsätze zur bürgerlichen Vereinigung zu entwerfen, dazu gehörte ein (s) „Denn bey allen Einrichtungen ist nie aus dem „Gesichte zu verlieren, daß solche nur mit der „Civilisirung der Nation, und ihrer Ueberzeu„gung von der Güte der dabey zum „Grunde liegenden Absichten gedeihen kön„nen.“ K. Preuß. Verordn. vom 10. Jul. 1798. — Vergl. J. W. Hermanni über Menschenund Bürgerrechte Seite 52 — 57. und Seite 93 — 97. 78 Wesen höhern Verstandes, dem die Leidenschaften und Tiefen der menschlichen Natur bekannt, und welches doch selbst über jede Leidenschaft; über jede Beziehung mit dieser Natur erhaben wäre; ein Wesen, welches in Ansehung seines Wohlbefindens unabhängig von den Menschen, sich mit dem ihrigen zu beschäftigen, doch freudig und entschlossen wäre; welches, mit dem Vorbewußtseyn eines entfernten Ruhmes in spätern Zeiten sich begnügend — in einem Jahrhunderte arbeiten, und in dem andern die Früchte seiner Arbeit genießen könnte (*). Es müßten Götter hernieder steigen, den Menſchen Geſetze zu geben. Was wir oben (I. B. II. Absch.) von Caligula gehört haben, daß die Fürsten Götter seyen; dasselbe hat Plato, aber mit dem Unterſchiede, dafür gehalten, daß die Fürſten Götter seyn müßten (t). Diesen Schluß zog . (*) Ein Volk fängt erst an, berühmt zu werden, wenn es mit seiner Gesetzgebung auf die Neige geht. Man weiß nicht, wie viele Jahrhunderte die lykurgische Gesetzgebung die Spartaner schon beglückt hatte, ehe im übrigen Griechenlande von ihnen die Rede war. (t) Wenigstens sagt Plato (im fünft. Buche v. d. Republ.) „es wird weder den Staaten, noch dem „Geschlechte der Menschen überhaupt, jemals Be 79 der große Weiſe, als er die Eigenſchaften eines königlichen, oder zum Regieren berufenen Mannes darzustellen suchte. Aber es ist wahr, ein großer Fürst ist ein seltener Mann — was muß erst ein großer Gesetzgeber seyn! Jener hat sich nur an dem Vorbilde zu halten, welches der andere aufstellte; dieser ist der denkende Künstler, welcher die Maschine erfunden, jener ist nur der Arbeiter, der sie aufzieht, und im Gange hält. „In der Kindheit der Staaten,“ sagt Montesquieu, „sind es die obern Befehlshaber, „welche den Grund zur bürgerlichen Verfassung „legen; aber nachgehends sind es die Verfas„sungen selbst, wodurch die Befehlshaber gebildet „werden.“ Wer es zu unternehmen wagt, der Gründer eines Staats zu werden, müßte sich im Stande fühlen, gleichsam ein anderer Schöpfer der menschlichen Natur zu seyn. Jeder Einzelne, ein für ſich ſelbſt ſchon ein beſtehendes Ganzes, ſoll zum Gliede eines größeren Ganzen, wovon er gewis„freyung von ihren Uebeln zu Theil werden, es „sey denn, daß entweder Weltweise das Herrscher„amt führen, oder daß jene, die man heut zu Tage „Könige oder Gewaltige nennt, ihrem Berufe ge„mäß sich mit der Weltweisheit vertraut machen; „so, daß bürgerliche Gewalt und Weltweisheit in „eins zusammenfließe. 80 sermaßen neues Leben und Daseyn erhalte, umgebildet — die ursprüngliche Anlage des Menschen soll umgekehret werden, um ihre Kraft zu erhöhen. An die Stelle des inſtinktgemäßen, und unabhängigen Daseyns, das die Natur den Menschen gegeben, soll ein anderes, vereinzeltes, und auf Begriffe der Vernunft gegründetes untergelegt werden. Mit einem Worte: dem Menſchen ſoll ſeine eigenthümliche Kraft benommen werden, um ihm eine andere, ihm unbekannte; zu geben, die er ohne fremde Mithülfe nicht zu gebrauchen weiß. Je mehr seine natürlichen Kräfte erloschen, und vernichtet sind; desto ansehnlicher, und dauerhafter sind die erworbenen, desto haltbarer, und vollendeter wird die neugestaltete Ordnung. Erst alsdann wenn jeder Bürger nichts ist, nichts vermag, außer durch die übrigen Alle, wenn die durch die Allheit erworbene Kraft die Summe der natürlichen Kräfte der Einzelnen erreicht, oder überwiegt, erst alsdann läßt sich sagen: die Gesetzgebung habe den höchsten Gipfel der Vollkommenheit erreicht. Wir erstaunen über den außerordentlichen Mann, dessen Geist einer solchen Unternehmung fähig ist. Laßt uns nun den Standort sehen, den er im Staate einnimmt. Da ist keine Spur von obrigkeitlicher, noch weniger von höchster Gewalt. Der Beruf zur Staatengrundung enthält nichts von 81 von dem, was in eine schon bestehende Verfassung einschlägt. Es ist ein ganz eigenes, erhabenes Geschäft, das mit der gewöhnlichen Menschenregierung nichts gemein hat. Denn so wie ein Beherrſcher der Menſchen nicht über die Gesetze herrschen darf: eben so wenig darf einer, der die Gesetze anordnet, sich mit Verordnungen über Menschen abgeben. Sonst möchten seine Geſetze, nur gar zu leicht durch Leidenſchaft entstellt, Denkmale seiner Ungerechtigkeit werden; und er würde in Gefahr kommen, durch einseitige Beweggründe das Heilige seines Unternehmens zu entweihen. Als Lykurg seinem Vaterlande Gesetze gab, war es ſein erſtes, die koͤnigliche Würde niederzulegen. Die meisten Städte des alten Griechenlandes haben die Abfassung ihrer Gesetze ausheimischen Weisen aufgetragen. Die neuern Republiken Italiens haben diesen Gebrauch einigemale nachgeahmt; auch die Republik Genf hat es gethan, und sie hat sich wohl dabey befunden (*). (*) Die gewohnt sind, in Kalvin nur einen Gottesgelehrten zu erblicken, kennen den Umfang seines Geiſtes noch wenig. Die Abfaſſung der Genfer Gesetze, woran er großen Antheil hatte, machen ihm eben so große Ehre, als sein kirchliches Lehrgebäude. Was auch immer für Veränderungen im Gottesdienste mit der Zeit vor sich gehn mögen: so 82 Rom in seinem schönsten Zeitalter, sah alle Abscheulichkeiten der Tyranney seinem Innern entsprossen; es sah sich am Rande des Abgrundes: weil es die gesetzgebende, und höchste Gewalt denselben Männern anvertraut hatte. Doch selbst die Dezemvire maßten es sich nicht an, aus eige ner Willkühr Gesetze zu erlassen. „Nichts von allem dem, was wir euch in Vorschlag bringen, sagten sie zum Volke, kann ohne eure Bewilligung als ein Gesetz gelten. Römische Burger! seyd selbst die Urheber der Gesetze, die euch beglücken sollen. Ein Gesetzgeber hat also keine, darf wenigstens keine gesetzgebende Gewalt besitzen. Das Volk selbst, wenn es auch wollte, kann sich dieses unübertragbaren Rechtes nicht entäußern. Denn zufolge des Urvertrages ist es nur der allgemeine Wille, der die Einzelnen verpflichten kann, und man hat gar keine Vergewisserung: ob ein Privatwille mit dem allgemeinen übereinstimme, ehe jener durch die freywillige Beystimmung des Volkes gewürdigt worden. Meine Leser haben dies schon gehört; aber es schadet nicht, es zu wiederholen. lange Liebe für Vaterland und Freyheit in unsern Herzen nicht erlöschen, werden wir das Andenken dieses großen Mannes segnend verehren. 83 Das Unternehmen einer Gesetzgebung faßt also zwey Dinge in sich, welche nicht wohl vereinbar scheinen: ein Werk, das über alle menschliche Kräfte geht, und zur Ausführung desselben ein Ansehen ohne Thatkraft. Dazu kommt noch eine Schwierigkeit, die nicht weniger Bedenken erregt. Der Gesetzgeber kann in seiner Sprache nicht zum Volke sprechen; das Volk kann die Sprache der Weisheit nicht verstehen. Wie unsäglich viele Begriffe giebt es, welche ſich unmöglich in die Sprache des Volkes übertragen lassen! Ansichten, welche zu viel umfassen, Gegenstände, die zu weit entlegen sind, gehen über die gemeine Fassungskraft. Jeder findet für sich diejenige Regierungsverfassung die beste, welche er seinen Privatneigungen die angemessenste glaubt. Wie wäre ihm das Heilsame begreiflich zu machen, das er aus unaufhörlichen Aufopferungen und Entbehrungen erwarten soll, die doch im Geiſte guter Geſetze ſind? Wie waͤre einem Volk in seiner Kindheit zuzumuthen, daß es in das Innere der Staatskunst eindringen, daß es die Grundsätze der politischen Weisheit liebgewinnen und befolgen solle? Dann müßte die Wirkung Urſache werden, der Gemeingeiſt, der erst eine Folge der Verfassung wird, schon vor derselben verbreitet, die Menschen schon vor den Gesetzen seyn, was sie durch diese erst werden F 2 84 sollen. Weil also ein Gesetzgeber nicht einmal Vernunftgründe, geschweige Gewaltmittel, in Anwendung bringen kann: so ist er genöthigt, ſich eines Anſehens andrer Art zu bedienen, das ohne Gewalt zwingen, und überreden kann, ohne zu überzeugen. Dies ist die Ursache, welche zu allen Zeiten die Vaͤter der Voͤlkerschaften veranlaßt hat, zur Dazwiſchenkunft des Himmels ihre Zuflucht zu nehmen, und ihrer Weisheit Ehre den Göttern angedeihen zu lassen; damit die Völker den Gesetzen des Staates, gleich denen der Natur, unterwürfig würden, und dieselbe Allmacht in der Bildung des Staates, so wie in der Bildung des Menschen anerkennend — aus freyen Stücken gehorchten, und das Joch der öffentlichen Beglückung mit gelehriger Ergebung trügen. Diese über den Gesichtskreis gemeiner Sterblichen erhabene Vernunft — diese ist es, deren Entscheidungen der Gesetzgeber in den Mund der Unsterblichen legt, um durch den sanften Wahn einer ordnenden Gottheit Menschen zu bewegen, deren Inneres durch alle menschliche Weisheit nicht zu erschüttern wäre (*). Aber es ziemt (*) „Es gab, sagt Machiavell, noch in keinem Volke einen berühmten Gesetzgeber, der nicht zum Allerhöchsten seine Zuflucht genommen hätte, weil seine 85 nicht jedem, die Götter sprechen zu lassen, oder Glauben zu finden, wenn er sich als einen Ausleger ihrer Gebote verkündet. Der große Geist des Gesetzgebers ist das wahre Wunder, wodurch er seine Sendung besiegeln muß. Ein jeder kann in steinerne Tafeln eingraben, oder Orakelsprüche erkaufen, oder einen geheimen Umgang mit einem Gottwesen vorgeben, oder einen Vogel abrichten, der ihm Eingebungen zuflüstere, oder was es sonst für grobe Mittel giebt, die Menge zu betrügen. Wer weiter nichts kann, mag wohl dazu kommen, einen Haufen von Wahnsinnigen um sich zu sammeln; aber er wird kein Reich stiften, sein vermessenes Beginnen wird mit ihm vergehen. Aus Trugbildern und Blendwerken kann ein Flittergewebe werden: aber nur die Weisheit kann es zum dauerhaften Bande machen. Das jüdiſche Geſetz, welches noch immer eſteht, das Geſetz des Abkoͤmmlings von Ismael, Dem ſeit zehn Jahrhunderten der halbe Erdkreis ergeben iſt — kündigt bis auf den heutigen Tag noch die großen Maͤnner an, welche es gegründet haben. Mag eine dünkelhafte Philoſophie, oder Einrichtungen sonst wenig Eingang gefunden hätten. Denn der Vernunftige kann vieles als gut und heilsam erkennen, ohne doch andere durch Gründe davon überzeugen zu können. Disc. sopra Tit. Liv. — L. I. C. XI. 86 verblendete Parteysucht nur glückliche Betrüger in ihnen zu sehen glauben: der wahre Staatskundige bewundert in ihren Anordnungen den hohen, unzerstörlichen Geist, ohne welchen keine menschliche Anstalt ihren Schöpfer überdauert. Es wäre Unrecht, hieraus nun nach Art des Warburton, den Schluß zu ziehen, als wenn Staatsweisheit und Religion in unsern Augen einerley Gegenstand hätten. Wir behaupten nur, daß in der Entstehungsgeſchichte der Völker die eine der andern zum Hülfsmittel gedient habe. VIII. Das Volk. So wie ein Baumeister vor Aufführung eines großen Gebäudes erst den Boden untersucht, um zu erfahren, ob dieser die Last tragen könne: so fängt auch ein weiser Gesetzgeber nicht damit an, Systeme guter Gesetze zu entwerfen: sondern er prüft erst die Tauglichkeit des Volkes, gute Gesetze zu ertragen. Dies war die Ursache, warum Plato es ablehnte, den Arkadiern und Cyreniern Gesetze zu geben; er wußte, daß diese Völker reich waren, und keine Gleichheit ertragen konnten. In Creta hingegen gab es gute Gesetze; aber böſe Menſchen; denn Minos hatte ein in 87 kaster versunkenes Volk in Ordnung bringen wollen. Viele Nationen haben auf der Erde geglänzt, ohne einer guten Gesetzgebung auch nur empfänglich gewesen zu seyn, und die wenigen, welche hierin eine Ausnahme machen, waren es doch nur eine kurze Zeit ihrer Dauer hindurch. Die Voͤlker ſind, wie die Menſchen, nur in ihrer Jugend guter Lehre fähig; sie werden im Alter unverbesserlich. Sind die Gewohnheiten einmal im Gange, und die Vorurtheile eingewurzelt; so ist es so gefährlich, als vergeblich (u), sie (u) Wenigstens kommt es dann desto mehr auf die Art an, womit dabey verfahren wird: vis consilii expers mole ruit sua, vim moderatam Di quoque provehunt in majus. Wird die Ausrottung geradezu betrieben, ohne Bedachtnehmung auf die regsamere Gemüthsvermögen der Menschen, und ohne sogleich etwas eingreifenderes an die Stelle des Abgestellten zu bringen: so muß nothwendig Unheil, Zerstörung und Widerstand daraus erfolgen, und alles beym Alten bleiben. Aber eben die Anhänglichkeit, womit die Menschen an einigen Vorurtheilen haften, ist ein Beweis ihrer Empfänglichkeit für das Gute und Wahre; denn gerade die Vorurtheile, welche sich ihrem Ursprunge nach in etwas Erhabenes, oder Edles auflösen, sind überall die hartnäckigsten. Die Aufgabe der Volksaufklärung besteht also darin: den Sinn für Ordnung 88 ausrotten zu wollen. Das Volk mag es kaum leiden, daß man seine Uebel berühre, um sie zu heilen; gleich jenen schwachsinnigen, muthlosen Kranken, denen ſchaudert, wenn ſie den Arzt erblicken. Indessen erregen sich zuweilen (so wie gewisse Krankheiten das Hirn der Menſchen zerrütten, und ihnen das Bewußtseyn der Vergangenheit benehmen) stürmische Zeitläufte während der Dauer der Staaten, wo gewaltsame Erschütterungen eben das auf die Völker wirken, was jene Krisen auf einzelne Menschen — dann vertritt der Abſcheu vor dem Vergangenen die Stelle der Vergessenheit, und der Staat, durch Bürgerkriege entzündet, steigt gleichsam aus seiner Asche wiedergeboren, mit neuer Jugendkraft aus den Armen des Todes hervor. Dies war zur Zeit des Lykurgs mit Sparta, und nach den Tarquiniern mit Rom der Fall; und in neuern Zeiten mit Holland und der Schweiz nach Verjagung ihrer Tyrannen. Aber solche Ereignisse sind selten; es sind Ausnahmen, welche allemal in der eigenthümliund Wahrheit in der ersten Erziehung hervorzubilden; so werden die Mißbräuche, und verunstaltenden Aussendinge sich schon von selbst abschälen, wenigstens so wuchernd den Kern nicht mehr verderben. 89 chen Verfassung des Ausnahme leidenden Staates ihren Grund haben. Auch werden sie sich schwerlich mehr, als einmal in demselben Volke zutragen. Denn ein Volk kann seine Freyheit erkämpfen, so lange es noch ungebildet, einer gemeinsamen Kraftäußerung noch fähig ist. Ist aber das bürgerliche Getriebe einmal abgenutzet: ſo gelingt (ſelbſt durch Revolutionen) der Kampf für die Freyheit nicht mehr. Es entstehen nur Unruhen, und Verheerungen daraus (v); und sind die Fesseln gebrochen, so fällt das Volk auseinander, ohne Haltung. Es hat nun einen Beherrſcher noͤthig, keinen Befreyer mehr. Freye Völker! vergeßt es nicht: ihr konntet die Freyheit erringen; aber die wiederverlorne findet ihr nicht mehr wieder. (v) Hieber gehört die mit ergreifender Wahrheit geschriebene Stelle in Ep. dédic. du Disc. sur l'inégalité: „Völker, die von lange her an Unterdrük„kung gewohnt sind, sind kaum mehr im Stande, „ihrer zu entbehren. Machen sie den Versuch, ihr „Joch abzuweisen, so weichen sie um desto mehr „von der Freyheit ab, weil sie in einer wilden „Zügellosigkeit, die der Freyheit gerade entgegen ist, „diese zu finden glauben, und durch ihre Revolu„tion meistens die Beute niedriger Verführer wer„den, welche die Freyheit zur Lockspeise brauchen, „sie unter noch schwerere Fesseln zu bringen.“— Fürſtenſpiegel S. 289 — 308. 90 Die Nationen reifen eben so, wie die Menschen, einem gewissen Zeitigungspunkt entgegen, der abgewartet werden muß, ehe ihnen andere Gesetze zu geben sind. Aber die Reife eines Volkes läßt sich nicht leicht immer erkennen; eilt man ihr zuvor, so ist alles verfehlt (w). Manches Volk ist unmittelbar nach seiner Entstehung durch Gesetze schon bildsam; manches erst nach mehrern Jahrhunderten. Z. B. die Russen werden nicht so bald eine wahre Bildung bekommen, weil man zur Unzeit an ihnen gekünsielt hat. Peter hatte nur ein nachahmendes Genie; er hatte jenen wahren, schöpferischen Geist nicht, der Alles aus Nichts hervorzubringen weiß. Vieles, was er that, war gut; aber das meiste am unrechten Orte. Er sah die Verwilderung seines Volkes; aber er sah nicht, daß (w) „So wie Aepfek und Trauben, im Treibhause „vorzeitig gereift, der Seltenheit wegen zwar lieb„lich anzuschauen, aber unschmackhaft sind, und „balde darauf der hervorgetriebene Zeitling un„brauchbar dahin welkt: so ist auch das Wohlge„deiten öffentlicher Anstalten, besonders wenn sie „von Wichtigkeit sind, an eine gewisse Zeitordnung „gebunden, welche nicht übergangen werden darf, „ohne die Bildung des Volkes auf immer im „Keime zu erdrücken.“ Euphorm, sive Joann. Barclaii Satyric. P. 4. C. 13. p. 389. (edit. Amst. 1658.) 91 es zur Bildung noch nicht reif geworden. Er wollte es durch Lebensart verfeinern, da er es erst durch Kriege (daran hat es ihm nun seit zwanzig und einigen Jahren wohl nicht gefehlt) hätte abhärten sollen; er wollte Deutsche und Engländer aus ihnen bilden, statt erst wahre Russen aus ihnen zu ziehen; er hat ihnen die Einbildung eingeflößt, zu seyn, was sie nicht sind, und dadurch sie auf immer verhindert, zu werden (x), was sie seyn könnten. So erziehen neumodische Pädagogen; ihre Zög(*) Mich dünkt, alle Menschen, und alle Nationen (große und kleine) sind mit diesem Uebel der Einbildung behaftet; auch trifft es bey letzten, so wie bey jenen ein, daß sie, vor fremdem Gesplitter, den Balken im eigenen Auge nicht sehen. Darum sollten aufgeklärte und patriotisch denkende Schriftsteller, in ihren Urtheilen über auswärtige Völker, besonders bescheiden, behutsam, und ohne Leidenschaft seyn, um den Eigendünkel des Volkes, wofür sie zunächst schreiben, nicht noch mehr zu reizen, und dadurch einer Selbstverblendung Vorschub zu thun, die ohnehin um so unheilbarer ist, je mehr sie von Phrasen genährt wird, und auf eignem Mangel an wesentlichen Vorzügen beruht. — Uebrigens ist in Ansehung der durch Peter den Großen bewirkten Kultur, in Heller's Briefen des ewig. Juden II. Th. S. 376. ein gründlicheres Urtheil zu finden. Vergl. Allg. L. Z. Jahrgang 1799. N. 38. S. 301. u. folg. 92 linge schimmern einige Augenblicke in der Kindheit, und bleiben für's ganze Leben unbrauchbar, und leer. Das russische Reich hat vor, Europa zu unterjochen; es selbst wird unterjocht werden. Die Tartarn, theils Unterthanen, theils Nachbarn desselben, werden seine, und mit der Zeit auch unsere Ueberwältiger: eine Umwälzung der (y) Dinge, welche mir unausbleiblich scheint. Die Fürsten Europens arbeiten darauf, sie herbeyzuführen. (7) Was von dieser Weissagung zu halten sey, läßt sich in der jetzigen Krisis nicht wohl sagen. Doch scheint sie weniger gewagt zu seyn, da selbst Friedrich der Große (bezeuge der Ode „les troubles du Nord“) zu damaliger Zeit von ähnlichen Besorgnissen ergriffen ward. — Daß aber von einer andern Seite her einmal eine Republik sich hervorkämpfen würde, deren Machthaber mit dem Heiligsten auf Erden „Freyheit und Menschenrechte eine Zeit lang (Vergl. Europ. Annal. 1799. fünft. Stück V.) den schrecklichsten Unsug treiben, unter der Herrschaft der Bajonette Verfassungen gründen und umstoßen, die Selbstständigkeit, die Ruhe, die Kräfte und Schätze naher und entfernter Staaten bedrohen, und im Innern der Völker ein Feuer entzünden würden, das Ströme von Menschenblut nicht wieder löschen können — dies blieb dem politischen Seher freylich verborgen; so wie hinter dem düstern Gewölke, das noch schwer auf die leidende 93 IX. Fortsetzung. So wie es eine Mittelgröße für die Gestalt eines wohlgebildeten Menschen giebt, außer welcher die Natur in Rieſen⸗ oder Zwerggeburten hinüberschweift: so giebt es auch, in Ansehung der besten Staatenverfassung, eine eigene Gränze des Umfangs, inner welcher ein Staat eingeschlossen bleiben muß, damit er, um gut regiert zu werden, nicht zu groß, und um sich erhalten zu können, nicht zu klein sey. Jeder Staat hat einen gewissen Grad von Kraftvollendung, den er nicht überschreiten sollte, und von welchem er sich oftmal entfernt, wenn er sich zu vergrößern sucht. Je weiter das gesellschaftliche Band sich ausdehnt, desto mehr erschlafft es; und ein kleiner Staat ist nach Verhältniß allemal stärker, als ein großer. Menschheit lastet, uns verborgen bleibt, was im Buche der ewigen Ordnung nun weiter folgen mag. Komm, o Vergessung dann des Erduldeten, lösche die Bilder Jenes Jammers aus, den allgegenwärtig das bleiche Scheusal, das thierische, graus' ergoß, das würfelnde, kalte Scheusal, der Menschheit Schande, der Krieg. 94 Dieser Wahrheit stehen die einleuchtendsten Beweise zur Seite. Fürs erſte iſt gewiß, daß die öffentliche Verwaltung in weiten Entfernungen an Nachdruck verliert, so wie die Kraft eines Hebels abnimmt, je weiter die Last vom Ruhepunkte entfernt liegt. Auch wird die Verwaltung um so drückender, je mehr sich die Abstufungen vervielfachen. Da ist keine Ortschaft so klein, die nicht ihre eigene Verwaltung hätte; welche vom Volke bezahlt wird; jeder Landesstrich hat wieder die seinige, welche vom Volke bezahlt wird; dann kommen die Verwaltungen der Provinzen, die größeren Statthalterschaften, Vizeregentschaften, u. s. w. welche immer theurer, je höher es steigt, bezahlt werden müssen; alle auf Kosten des armen Volks; zuletzt kommt die oberste Verwaltung, die vollends hinwegrafft, was übrig bleibt. So viele Verblutungen erschöpfen nothwendig das Volk, welches statt alle diese Unterordnungen hindurch besser regiert zu werden; sich weit schlimmer befindet, als wenn es nur unter einer Obrigkeit stünde. Treten nun gar außergewöhnliche Fälle ein, so fehlt es überall an Hülfsmitteln, und meistens ist der Staat schon am Abgrunde des Verderbens, wenn zu diesen geſchritten wird. Dies ist noch nicht Alles: Es fehlt der Regierung nicht nur an Schnelligkeit und Stärke, 95 die Erfüllung der Gesetze zu handhaben, Erpreſsungen zu verhüten, Mißbräuche abzustellen, aufrühreriſchen Bewegungen, die ſich in entfernten Gegenden entſpinnen, zuvorzukommen; das Volk hat auch weniger Zuneigung gegen die hoͤhern Obern, welche es niemals zu sehen bekommt, gegen sein Vaterland, das in seinen Augen einer weiten Welt gleicht, und gegen seine Mitbürger, die größtentheils einander fremde sind. Steht es unter denselben Gesetzen, so passen diese auf so viele Provinzen nicht, die unter entgegengesetztem Himmelsstriche gelegen, in Sitten und Lebensart verschieden, unmöglich einerley Regierungsart vertragen können. Sind aber die Gesetze verschieden, so erzeugen sie Zwist und Vervirrungen unter Landeseinwohnern, die unter derselben obern Verwaltung in stetem Verkehr nebeneinander leben, sich wechselseitig verheyrathen und vermischen, und also bey so vielerley durchkreuzenden Gebräuchen in Ansehung ihrer Erbfälle und Güter niemals recht sicher sind. Judem drängt der Sitz der obern Verwaltung eine Menge einander nicht kennender Menſchen auf inen Mittelpunkt, deren Talente vergraben, die Tugenden unbemerkt, die Laster unbeſtraft bleiben. Die Geschäfte überhäufen sich; die Nachthaber sehen nicht mehr mit eigenen Augen; Unterbediente regieren den Staat. Die Vor 96 kehrungen endlich zur Aufrechthaltung des öffentlichen Ansehens, das so viele entfernte Beamte beständig zu gefährden oder zu umgehen geneigt sind, verschlingen alle Sorgfalt für die allgemeine Wohlfahrt; es bleibt keine mehr für die Beglückung des Volkes, kaum für seine Vertheidigung in Nothfällen übrig. Auf solche Art entkräftet sich ein für seine Verfassung zu großer Staatskörper von selbst, und geht gleichsam durch ſein eigenes Gewicht zertrümmert zu Grunde. Unterdessen muß doch andrerseits für eine gewisse Grundstätte des Staates gesorgt seyn; damit er Kraft habe, den unvermeidlichen Stößen von Außen, und den Anstrengungen gewachsen zu seyn, die er zu seiner Erhaltung wird aufbiethen müssen. Denn es ist den Völkern insgesammt eine Art von Centrifugalkraft eigen, vermoͤge welcher sie unaufhörlich eins gegen das andere fortwirken, und gleich den Wirbeln des Cartesius, sich auf Kosten der Angränzenden zu vergrößern suchen. Die schwächeren schweben am meisten in Gefahr, verschlungen zu werden, und fast keins kann sich einer ungestörten Ruhe erfreuen, wenn es nicht mit den übrigen in einem gewissen Gleichgewichte steht, worin die entgegenstrebenden Kräfte sich einander aufreiben und zerstören. Man 97 Man sieht demnach, daß sowohl die Erweiterung des Gebietes, als die Einschränkung ihre genen Gründe hat, und daß es kein geringes Talent des Gesetzgebers ist, hierin das wahre, der Erhaltung des Staates angemessenste Verhältniß zu treffen. Im Allgemeinen läßt sich behaupten, daß die Gründe zu jener, weil sie abhängig von äußern Umgebungen und Zufällen sind, den Gründen zur letzten nachstehen müssen, weil diese innerlich, und von allgemeiner Geltung sind. Eine gesunde, wohlgegründete Verfassung ist das vornehmste, wofür zu sorgen; und man kann mehr auf die Staͤrke bauen, die eine kluge Verwaltung gewährt, als auf noch ſo viele Hülfsquellen eines größern Gebietes. Uebrigens hat es freylich Staaten gegeben, worin die Nothwendigkeit Eroberungen zu machen, gewissermaßen zur Grundverfassung gehörte, und welche, um sich zu erhalten, beynahe genöthiget waren, immer weiter um sich zu greifen. Vielleicht dünkten sie sich bey diesem beneidenswerthen Drange groß; obgleich der hoͤchste pfel ihrer Größe ihnen ohnfehlbar den Schlag ihrer Todesstunde zeigte. 98 x. Fortsetzung. Ein politischer Körper läßt sich auf zwiefacht Weise messen, nämlich: nach dem Umfange des Gebietes, und nach der Menge des VolkesZwischen diesen beyden Maaßstäben befindet sich das schickliche Verhältniß, die gebührende Größt eines Staates zu bestimmen. Die Menschen machen den Staat aus, und der Boden ernährt die Menschen; so wie also dieser hinreichen muß jene zu ernähren, so müssen auch nicht mehr, und nicht weniger Menschen seyn, als der Bodes ernähren kann. Dies ist das eigentliche Richt maaß, nach welchem sich der möglichste Grad der Kraftvollendung einer gegebenen Volksmeng beurtheilen läßt. Ist der Boden zu groß, so ist die Behauptung des Besitzes mühsam, die Bearbeitung mangelhaft, und in den Erzeugnissen Ueberfluß; ein Anlaß zu Vertheidigungskriegen Ist der Boden nicht hinreichend, so befindet sich der Staat in Ansehung der ersten Lebensbedürft nisse der Willkühr der Angränzenden ausgesetzt ein Zunder zu Angriffskriegen. Jedes Volkwelches vermöge seiner Lage, keinen andern Ausweg hat, als entweder Handel, oder Krieg führen, ist innerlich schwach; es hängt von Angränzungen und Begegnissen ab, und hat nur 99 ein ungewisses und vorübergehendes Daseyn. Kämpft es sich hervor, so verändert es seine Lage; zieht es den kürzern, so entschwindet es von der Bühne. Es kann nur durch Unbedeutsamkeit, oder durch Größe seine Freyheit behaupten. In Ansehung der Hinlänglichkeit einer gewissen Landesstrecke zu einer gewissen Menschenzahl läßt sich nicht wohl ein arithmetisches Verhältniß festsetzen. Die Beschaffenheit des Bodens, die Höhe feiner Ergiebigkeit, die Güte der Erzeugnisse, der Einfluß des Himmelsstriches, alles dieses ist so verschieden, als das Ursprüngliche in den Anlagen der Einwohner. Es giebt fruchtbare Länder, wo die Menschen wenig — und unfruchtbare, wo sie viel verzehren. Auch die größere, oder geringere Fruchtbarkeit der Weiber, überhaupt alles, was in einem Lande der Bevölkerung mehr oder weniger beförderlich scheint, selbst sogar die Menge, muß in Anschlag kommen, welche durch Einrichtungen anscheinlich noch zu gewinnen ist; so, daß ein Gesetzgeber die Ueberlegung seiner Anstalten nicht sowohl auf das, was er vor Augen sieht, sondern vielmehr auf das, was er im Geiste vorsieht, gründen, und nicht sowohl auf den gegenwärgen Zustand der Bevölkerung, als vielmehr auf den möglichen, den sie der Naturanlage gemäß G 2 100 noch erreichen kann, sein Augenwerk heften muß. Kurz, es kann der örtlichen Eigenheiten unzählich viele geben, die es erfordern, oder doch erlauben, mehr oder weniger Boden einzunehmen, als auf den ersten Anblick noͤthig scheint. Zum Beyspiel: in gebirgigten Gegenden wird eine größere Ausbreitung nicht so nachtheilig seyn, weil hier die Naturerzeugnisse (Holzwuchs und Vieweide) weniger Arbeit erfordern, auch die Weiber der Erfahrung zufolge fruchtbarer sind, als in Ebenen, und die großen, schief aufsteigenden Bergrücken nur wenige, zum Pflanzenwachsthum geeignete, Horizontalfläche enthalten. An Seeküsten hingegen, selbst zwischen steilen Feisen, und dürren Sandwüsten, kann die Einschränkung des Gebietes vortheilhaft seyn. Denn hier ersetzt der Fischfang größtentheils, was an Feldprodukten abgeht; die Menschen müssen näher beysammen wohnen, um sich gegen Seeräuberangriffe beschützen zu können; und es fehlt auch weniger an Gelegenheit, ihrer überhandnehmenden Vermehrung durch Versendung in Pflanzstädte, oder auf sonstige Weise zuvorzukommen. Den bisher berührten Vorbedingungen, ein Volk einzurichten, gesellt sich noch eine hinzu, welche selbst zwar keine der andern ersetzen kann, ohne welche aber die andern alle ohne Erfolg sind, nämlich; es muß Friede und Ueberfluß im Volk 101 walten. Denn der Zeitpunkt einer Staatsgründung ist gleich dem, worin sich ein Bataillon in Reihe stellt, gerade derjenige, worin der Staat zum Widerstande am wenigsten fähig, zur Zerstörung am meisten geneigt ist. Im Getümmel einer allgemeinen Verwirrung ist eher noch Widerstand möglich, als im Zeitpunkt einer kreißenden Gährung, wo Niemand die Gefahr, sondern jeder nur die Behauptung seines Standortes im Auge hat. Da iſt der Ausbruch irgend eines Krieges, einer Theurung, oder eines Aufstandes schon genug, den Staat mitten in der Krise seiner Wiedergeburt umzuſtuͤrzen. Freylich sind manche Regierungen während solchen stürmischen Zeiten entstanden; aber eben diese Regierungen waren zerstörend für den Staat. Gewöhnlich sind es Eingreifer in fremde Rechte, Nichtswürdige (2), welche solche Schrekkenszeiten erregen, oder benutzen, um unter Begünstigung der allgemeinen Bestürzung auf den Trümmern der Verheerung Gesetze aufzuführen, die der Freyheit tödtlich sind, und wogegen das Volk im nüchternen Zuſtande ſich aufgelehnt haden würde. Daher bleibt die Wahl des Zeit(2) „Denn wo Streit und Verwirrung herrscht, finden „die Taugenichtse volle Aerndte; Ruhe und Frieden „erfordern Kenntnisse, und Bildung der Sitten.“ Tacitus Hist. IV. 1. — Id. Annal. XI. 17. 102 punktes eins der untrüglichsten Kennzeichen, das Unternehmen eines Gesetzgebers vom Frevel eines Thrannen zu unterscheiden. Welches Volk ist also fähig, eine gute Gesetzgebung zu empfangen? Dasjenige Volk, welches durch gemeinſchaftliche Abſtammung, Einheit des Interesse, oder sonst durch ein vorhergegangenes Einverständniß schon gewissermaßen vereinigt, noch niemals ein wahres Joch der Gesetze getragen hat; ein Volk, in welchem Ge wohnheiten und Aberglaube noch nicht tief gewurzelt sind; welches nicht zu befürchten hat, durch fremden Ueberfall unversehens unterdrückt zu werden, und jedem seiner Nachbarn, ohne genöthigt zu seyn, an ihren Zwistigkeiten Theil zu nehmen, die Spitze bieten, oder einen durch Hülfe des andern zurückdrängen kann; ein Volk, worin nicht einer dem andern fremd, und Niemand gezwungen ist, eine größere Last zu tragen, als einer sie tragen kann; ein Volk, das der andern Völker entbehren kann, und dessen kein anderes Volk bedarf (*); das weder reich(*) Wenn von zwey benachbarten Völkern eins das andere nicht entbehren kann: so ist dies für erstes eine sehr drückende, und für letztes eine sehr gefahrvolle Lage. Eine kluge Nation wird in solchem Falle alles anwenden, die andere von ihrer Abhängigkeit bald zu befreyen. Der kleine, in der 103 noch arm, sich durch sich selbst genug ist; ein Volk endlich, das die innere Haltbarkeit eines lange bestehenden mit der Unverdorbenheit eines neu entstandenen Volkes in sich vereinigt. Nicht sowohl was anzuordnen, sondern was wegzuordnen ist, macht die Vollführung einer Gesetzgebung so schwer; und die Unmöglichkeit, die Einfalt der Natur mit den Bedürfnissen des geselgen Lebens in Verträglichkeit zu bringen, macht den guten Erfolg so selten. Es ist wahr, obige Bedingungen werden schwerlich alle zusammentreffen; aber es sind auch nicht viele Staaten, die eine gute Verfassung haben. Mich däucht, es ist noch ein Land in Europa, das einer guten Gesetzgebung empfänglich wäre; ich meyne Corsika. Der Heldensinn, der beharrliche Muth, womit dieſes tapfere Volk ſeine Freyheit zu erkämpfen und zu vertheidigen gewußt hat, verdienten wohl, daß irgend ein Weltweiser Mitte des Mexikanischen Reiches gelegene, Freystaat Thlascala faßte den Entschluß, lieber des Salzes ganz zu entbehren, als es von den Mexikanern zu kaufen, oder auch nur geschenkt anzunehmen. Den Führern dieses Volkes entgieng die Fallgrube nicht, die unter solcher Freygebigkeit verborgen lag. Sie erhielten die Freyheit des Volkes, und dieser kleine Sagt wurde am Ende ſogar ein Werkzeug zur Umstürzung des großen Reiches, das ihn umgab. 104 es lehre, die Freyheit zu behaupten. Ein gewisses Vorgefühl sagt es mir, Europa wird von dieser kleinen Insel her einst große Thaten hören. XI. Verschiedene Systeme der Gesetzgebung. Bey unbefangenem Nachdenken, worin das gemeine Beſte, der Zweck aller Geſetzgebungssysteme, eigentlich bestehe? wird man finden, daß das Wesentliche desselben in folgenden zwey Eigenschaften enthalten sey: in der Freyheit; und in der Gleichheit. In jener, weil jede Abhängigkeit im Einzelnen dem Staatskörper einen Theil seiner Kraft benimmt; in letzterer, weil phne diese die Freyheit nicht bestehen kann. Ich habe oben (I. B. VIII. Absch.) erklärt, worin die bürgerliche Freyheit bestehe. Unter dem Worte „Gleichheit“ muß man sich nicht eine durchgängig gleiche Vertheilung des Ansehens und Vermögens vorstellen; sondern das Ansehen soll nur in keine Gewaltthätigkeit ausarten, und sich anders nicht, als in Gefolge des amtlichen Ranges und der Gesetze äußern können. Das Vermögen hingegen soll keinen Bürger in Stand setzen, den andern erkaufen zu können; dazu soll keiner reich genug, und keiner 105 so arm seyn, sich verkaufen zu müssen (*), welches freylich von Seite der Vornehmen eine große Mäßigung im Gebrauche ihres Reichthums und Einflusses, von Seite der Niedern aber eine große Mäßigung in der Geldſucht und Begierlichkeit voraussetzt. Allein eine solche Gleichheit hört man überall als ein Hirngeſpinnſt verſchreyen, welches im täglichen Leben nirgend Statt finden könne. Sind die Mißbräuche nicht ganz zu vermeiden: folgt denn daraus, daß man sie nicht wenigstens mildern und lenken müsse? Eben weil (aa) (*) Um dem Staate Festigkeit zu geben, müssen die äußersten Endpunkte hierin, so viel möglich, sich berühren, und weder übermäßig Reiche, noch Bettler zu finden seyn. Diese beyden, sich gewöhnlich neben einander befindenden Stände sind dem Gemeinwesen einer so schädlich, als der andere. Jener bringt die Eigengewaltigen, und der letzte die Beförderer der Eigengewalt hervor. Unter ihnen wird mit der Freyheit Handel getrieben; der eine kauft sie, der andere giebt sie preis. (aa) Damit stimmt folgende merkwürdige Stelle in der Critik d. r. V. (3. Aufl. 90.) Seite 373. überein: „Nichts kann schädlicheres, und eines Philosophen „unwürdigeres gefunden werden, als die pöbelhafte „Berufung auf vorgeblich widerstreitende Erfah„rung, die doch gar nicht existiren würde, wenn „jene Anstalten zu rechter Zeit nach den Grund 106 der Gang der Dinge so unabläßig auf die Zerstörung der Gleichheit hinwirkt, muß die Kraft der Gesetzgebung ihm desto nachdrücklichern Widerstand thun. Obige wesentliche Erfordernisse einer rechtlichen Volkseinrichtung müssen indessen in jedem Lande den Verhältnissen anbequemt werden, welche aus der ökonomischen Lage sowohl, als aus der Denkungsart der Einwohner sich darbieten. Diesen gemäß muß jedem Volke ein eigenes Verfassungssystem angeeignet werden, welches, wenn auch nicht an sich, doch für den Staat das beste ist, für welchen es gehört. Ist z. B. das Erdreich karg und unfruchtbar, oder das Land für die Einwohner zu klein: so weckt Erfindungsgeist und Betriebsamkeit auf, um gegen Kunsterzeugnisse eintauschen zu können, was an Lebensbedürfnissen abgeht. Ist es aber ein reiches Land, voll herrlicher Gefilde, und fruchtbarer Anhöhen, und auf dem lieblichen Boden fehlt es an Menschen: so sorget für den Ackerbau, der die Menschen vermehrt, und entfernet die Künste des Wohllebens, die das Land nur noch mehr entvölkern, und das Bißchen hin und wieder ver„sätzen getroffen würden, und an deren Statt „nicht rohe Begriffe, eben darum, weil sie aus „Erfahrung geschöpft worden, alle gute Absicht „vereitelt hätten.“ 101 streuter Menschen nur auf wenige Punkte aufeinander drängen (*). Hat das Land weite Küsten, und bequeme Anfurten, so bedecket die Meere mit Schiffen, befördert Handel und Seefahrt; ihr werdet ein glänzendes, freylich nur ein vergängliches, Daseyn bekommen. Berührt das Meer an euren Geſtaden nichts als ſchroffe Felsen, und unzugängliche Klippen: so bleibet rohe, und lebet vom Fischfang; ihr werdet um so ruhiger, vielleicht besser, wenigstens glücklicher leben. Mit einem Wort, ein jedes Volk hat seine Besonderheiten (bb), die eine eigene (*) „So scheinbar, sagt M. d’A., manchmal ein lebhaftes Verkehr von aussen ist, so gewährt es doch überhaupt dem Staate im Innern geringen Nutzen. Es kann einige Einzelne, sogar einige Städte, bereichern; aber das Ganze der Nation gewinnt nichts dabey, das Volk befindet sich nicht besser.“ Vergl. Büsch v. Geldesumlauf 2. Th. 6. B. 2. Abth. (bb) „So wie dieselbe Speise, durch verschiedene Zu„bereitung, zwar einen andern Geschmack bekom„men, aber ihre innere Kraft zu nähren, oder zu „schaden, durch Verkünstelung niemal ganz verlie„ren kann: so bleiben auch in jedem Volke, unge„achtet des fortwirkenden Einflusses, den mehrere „Jahrhunderte auf Sitten und Gemüthei gehabt „haben, gewisse unaustilgbare Züge, worauf sich „die vaterländische Individualität der Eingebornen „grundet.“ Euphorm. Satyr. I. c. C. 2. pag. 287. 108 Anwendung der allgemeinen Grundsätze erfordern, und das Eigenthümliche seiner Gesetzgebung bestimmen. So war vor Zeiten bey den Hebräern, und in neuern Zeiten bey den Arabern die Religion der Hauptgegenstand; bey den Athenienſern waren es die Wiſſenſchaften; in Carthago, und Tyrus der Handel; in Rhodus die Seemacht; in Sparta der Krieg; in Rom die Tugend. Der Verfasser der Schrift: „vom Geiste der Gesetze,, hat in einer Menge von Beyspielen gezeigt, wie ein Gesetzgeber auf einen oder andern dieser Gegenſtände den Plan ſeiner Stiftung hinlenken kann. Was einer Staatsverfassung am zuverlässig sten Haltung, und Dauerhaftigkeit giebt, ist unstreitig die Beobachtung des Thunlichen und Schicklichen; so, daß die Gesetze mit den innern Verhältnissen des Volkes stets übereinstimmend, letztere so zu sagen nur vervollständigen, begleiten, und berichtigen. Wenn aber der Gesetzgeber sich im Gegenstande vergreift; wenn er aus einem andern Gesichtspunkte ausgeht, als den die Natur vorgezeichnet; wenn er auf Knechtschaft, diese auf Freyheit; er auf Reichthum, diese auf Bevölkerung; er auf Friedenskünste, diese auf Eroberungen hinarbeitet: so wird es sich bald zeigen, wie die Gesetze nach und nach verlöschen; die Verfassung wird entarten, und 109 der Staat so lange hin und her wanken, bis er endlich ganz, oder in eine andere Form zerfällt, und die Natur, die Unbezwingliche, wieder in ihre Rechte zurücktritt. XII. Eintheilung der Gesetze. Um das Ganze in Ordnung, oder mit andern Worten, um das Gemeinwesen in die möglich beste Form zu fügen, kommen verschiedene Beſiehungen in Betracht: Erſtlich der ganze Körper in seiner Rückwirkung auf sich selbst, das ist, das Verhältniß des Ganzen zum Ganzen, oder das Verhältniß der höchsten Gewalt zum Staate; ein Verhältniß, welches wiederum aus Verhältissen mehrerer Mitglieder untereinander zusammengesetzt ist, wie wir hernach (III. B. I. Absch.) hören werden. Die Gesetze, welche dieses Verhältniß bestimmen, heißen politische, auch Fundamentalgeſetze; nicht ohne Grund, ſo ferne ſie naͤmlich bernunftmäßig sind. Denn, wenn es für jeden Staat nur eine gute Verfassung giebt, so hat das Volk, welches einmal eine gute besitzt, gewiß Urſache, dieſe beyzubehalten; iſt aber die eingeführte Verfassung nicht gut: warum sollten denn gerade diejenigen Gesetze als Grundverfas 110 sungsgesetze angesehen werden, welche eben Schuld ſind, daß letztere nicht gut iſt? Ohnehin aber ſieht es ja doch in jedem Falle dem Volke frey, seine Gesetze, selbst die besten, wieder abzuändern (*). Denn wer hat das Recht, es dem Volke zu verwehren, wenn es selbst sich Unrecht thun will? Die zweyte Beziehung ist die der einzelnen Glieder unter sich, oder gegen den ganzen Körper; eine Beziehung, welche in erster Rücksicht so entfernt, in der letzten aber so enge als möglich, seyn muß; so, daß einer gegen den andern sich in völliger Unabhängigkeit — gegen den Staat hingegen durchaus abhängig befinde. Beydes wird durch dieselben Mittel bewirkt; denn je inniger die Kraft des Staates ist, desto gesicherter ist die Freyheit der Einzelnen. Die Gesetze, welche aus diesem zweyten Verhältnisse entspringen, heißen die bürgerlichen. Man kann eine dritte Art von Beziehung zwischen den Bürgern und dem Gesetze selbst annehmen, nämlich in so fern auf den Ungehorsam die Strafe folgt. Auf dieser Beziehung beruht die Errichtung der peinlichen Gesetze, obgleich letztere nicht sowohl eine eigene Art Gesetze (*) S. die Anmerk. am Schlusse des dritten Buches. 111 sind, als vielmehr eine Bekräftigung der Gesetze überhaupt. Zu diesen drey Arten von Gesetzen gesellet sich noch eine vierte; die wichtigste unter allen, die nicht auf Marmor oder Erz, sondern bloß in die Gemüther der Bürger eingeprägt werden kann. Sie ist das eigentlich Charakteristische in der Verfassung des Staates; sie nimmt mit jedem Tage an Einfluß zu; sie belebt, wenn die andern Gesetze veraltern, diese von neuem, und vertritt sogar, wenn sie erlöschen, ihre Stelle; sie erhält dem Volke den Geist seiner ursprüng lichen Stiftung, und stellt dem Zwange des Ansehens unvermerkt die Allmacht der Gewohnheit unter. Ich rede von den Sitten, von den Gebräuchen, und vorzüglich von der öffentlichen Meynung; einem Theile der Staatskunst, den die alltäglichen Staatsmänner noch wenig kennen, von dem aber der Erfolg aller andern abhängt, und womit der große Gesetzgeber sich im Verborgenen beschäftiget, während er sich auf Anordnungen im Einzelnen zu beschränken scheint, die doch nur gleichsam die Einfassung des Gewoͤlbes sind, dessen unverruͤcklichen Schlußstein die langsam aufsprossende Sitte vollendet. Hoc autem unum regiae texturae opus est, ut nunquam moderatos mores seorsim a fortibus esse permittat; sed utraque ingenia in 112 vicem per opinionis ejusdem consensionem, per honores, vituperationesque, per alterna conjugia contexens telam ex his levem, optimeque cohaerentem efficiat. Plato Polit. in sin. . . . . . . . . . . . 1. . . . . . . . . . . . Drittes 113 1 . Drittes Buch. Ehe wir die verschiedenen Regierungsarten in Erwägung ziehen, wollen wir zuvor die Bedeutung dieses Wortes, die noch sehr im Dunkeln liegt, genau zu bestimmen suchen. Begriff der Regierung überhaupt. Ich warne den Leser im Voraus, diesen Abschnitt bedachtsam zu lesen; ich weiß mich nicht wohl verständlich zu machen für solche, die fortlesen ohne Aufmerksamkeit. Jede willkührliche Handlung hat zwey Ursachen, die beyde zu ihrer Entstehung mitwirken: eine moralische, nämlich den Willen, der die Handlung beschließt; und eine physische, nämlich die Kraft, welche sie vollbringt. Um sich irgend wohin zu begeben, muß man erst gehen wollen, 114 und demnächst müssen die Füße das ihrige thun. Ein Gichtbrüchiger, der laufen will, und ein Rüstiger zu Fuß, der nicht will, bleiben beyde an ihrer Stelle. Mit der Bewegung des politischen Körpers verhält es sich eben so: man unterscheidet in ihm Kraft und Willen (diesen unter dem Namen der gesetzgebenden, jene unter dem Namen der vollziehenden Gewalt), ohne deren Zusammenwirkung im Staate nichts vorgeht, wenigstens nichts vorgehen sollte. Die gesetzgebende Gewalt steht, wie wir wissen, dem Volke zu, und kann anders niemanden zustehen. Die vollziehende Gewalt hingegen, wie aus dem bisher Vorgetragenen ebenfalls hervorgeht, kann dem Volke, als gesetzgebender und höchster Gewalt betrachtet, nicht zukommen, weil sie bloshin in Verfügungen im Einzelnen besteht, welche nicht zur Behörde des Gesetzes, folglich auch nicht zur Behörde der höchsten Gewalt gehören; denn diese kann sich nur durch Geſetze äußern. Die öffentliche Gewalt hat also einen eigenen Angestellten (Agent) vonnöthen, der damit bekleidet, sie der Richtung des allgemeinen Willens gemäß zur Ausübung bringe; der zum Mittel diene, die Wechselverbindung des Staates mit der höchsten Gewalt zu befördern, und in der öffentlichen Perſon des Staates gleichſam her⸗ 115 vorzubringen, was in der Person des Menschen die Vereinigung der Seele mit dem Koͤrper thut. Dies iſt der Grund der Nothwendigkeit einer Regierung im Staate, welche also als ein der höchsten Gewalt Untergeordnetes, ganz unschicklich mit dieser verwechselt wird. Was ist also eine Regierung? Es ist ein zur wechſelwirkenden Vereinigung zwiſchen den Untergebenen, und der höchsten Gewalt aufgestellter Zwiſchenkoͤrper, dem man die Vollſtreckung der Geſetze, und die Handhabung der bürgerlichen sowohl, als der politischen Freyheit anvertraut hat. Die Glieder dieses Körpers werden obrigkeitliche Personen, oder Könige, d. i. Regierende genannt; den Körper selbst nennt man den Fürst. Diejenige, welche keinen Unterwerfungsvertrag zwiſchen dem Volke und der Obrigkeit annehmen wollen, haben also so Unrecht nicht. Letztere ist wirklich nur eine aufgetragene Amtsführung, vermöge welcher ihre Glieder, als bloße Beamte der höchsten Gewalt, und im Rahmen derselben eine Gewalt ausüben, welche ihnen anvertraut ist, und welche von jener nach Belieben eingeschränkt, abgeändert, und zurückgenommen werden kann. Denn die Veräußerung der Machtvollkommenheit selbst ist mit der Natur des gesellschaftlichen Körpers unvereinbar, H 2 116 und dem Zwecke des bürgerlichen Bundes zuwider. Ich verstehe also unter Regierung, oder obern Verwaltung eine rechtmäßige Ausübung der vollziehenden Gewalt, und unter Fürst, oder Obrigkeit einen Menschen oder Körper, dem diese Ausübung amtshalber aufliegt. Eben in der Regierung ist es nun, wo sich die mitlern Kräfte befinden, aus deren Beziehungen das Verhältniß des Ganzen zum Ganzen, oder der höchsten Gewalt zum Staate, zusammengesetzt ist. Man kann sich dieses Verhältnißals eines der äußern Glieder in einer stätigen Proportion vorstellen, deren mitleres Glied die Regierung ist (cc). Die Regierung empfängt von der höchsten Gewalt die Gesetze, wornach sie das Volk regiert; und damit der Staat sein gehöriges Gleichgewicht erhalte, muß (alles gegeneinander gehalten) das Produkt des mittlern Gliedes, nämlich die Kraft der Regierung an ſich, dem Produkte der äußern Glieder, nämlich der Kraft des Volkes gleich seyn, welches einerseits Inhaber der höchsten Gewalt ist, und andererseits derselben untergeben. (cc) Nämlich der Staat, als gebietendes Ganze, verhält sich zur Regierung, wie sich die Regierung zum Staate, als gehorsamendem Ganzen, verhält. 117 Diese Proportion wird zerstört, sobald mit einem der drey Glieder eine wesentliche Veränderung vorgeht. Will die höchste Gewalt das Ruder der Regierung führen, oder will die Regierung Gesetze geben, oder wollen die Untergebenen nicht mehr gehorchen: so tritt die Unordnung an die Stelle der Ordnung; Kraft und Wille werden entzweyt, der Staat lößt sich auf, und verfällt in Despotie, oder Anarchie. So wie nun in einer stätigen Proportion nur ein mittleres Glied vorkommt: so ist in einem Staate auch nur eine gute Regierung möglich. Weil aber so vielerley Nebenumstände die inneren Verhältnisse eines Volkes verrücken können; so kann es nicht nur für verschiedene Völker, sondern auch für dasselbe Volk in verschiedenen Zeiten, mehrere gute Regierungen geben. Um von der Verschiedenheit der Verhältnisse, welche in Ansehung der äußern Glieder obiger Proportion eintreten können, einigermaßen einen Begriff zu geben: will ich die Volkszahl hier zum Beyspiel nehmen, weil diese ein Verhältniß ist, das sich am bequemsten ausdrücken läßt. Man stelle sich demzufolge einen Staat vor, der aus zehntausend Bürgern bestehe. Die höchste Gewalt desselben kann nur in einem allumfassenden Sinne (nämlich als ein Gesammtwesen des Ganzen) vorgestellt werden; jeder Ein 113 zelne hingegen, in der Eigenschaft eines Untergebenen, kommt für sich, als Individuum, in Betrachtung. Die höchste Gewalt verhält sich also zu jedem Untergebenen: wie zehntausend zu Einem. Das heißt, jedes Mitglied des Staates hat für seinen Antheil nur einen zehntausendsten Theil an der höchsten Gewalt, obgleich es derselben ganz unterworfen ist. Gesetzt nun, ein Volk bestehe aus hunderttausend Menschen; so ändert dies den Zustand der Einzelnen, als Untergebenen nicht, sondern jeder bleibt den Gesetzen eben so ganz unterwürfig obgleich seine Beystimmung nun auf einen hunderttausendsten Theil heruntergebracht, von zehnmal geringerm Einflusse auf die Abfassung der Gesetze geworden. Während also das eine der äußern Glieder immer nur eine Einheit bleibt, nimmt das Verhältniß des andern mit der vermehrten Anzahl der Bürger zu; ein Beweis, daß die Freyheit sich vermindert, jemehr der Staat sich vergrößert. Das Verhältniß nimmt zu, bedeutet hier so viel, als es entfernt sich von der Gleichheit. Nämlich, je größer das Verhältniß in mathematischer Bedeutung ist, wo es nach der Größe der Zahlen betrachtet, durch den Exponenten berechnet wird: desto geringer ist es in der vorliegenden Bedeutung, wo es nach der Identität 119 betrachtet, nach dem Grade der Annäherung gewürdiget wird. Je weniger nun aber die Willen der Einzelnen mit dem allgemeinen, das heißt, die Sitten mit den Gesetzen übereinkommen, desto größer wuß die entgegenwirkende Kraft seyn. Es gehört sich also zu einer guten Regierung, daß sie in eben dem Maaße verstärkt werde, je nachdem sich die Volksmenge vermehrt. Weil indessen aber eben die Vermehrung der Staatskräfte den Verwahrhabern der öffentlichen Gewalt um so häufigere Versuchung und Gelegenheit zu Mißbräuchen darbietet: so muß, je mehr Kraft die Regierung hat, dem Volke Einhalt zu thun, desto wirksamer hinwieder die Kraft der hoͤchsten Gewalt seyn, die Regierung im Gleise zu halten. Es versteht sich, daß ich hier nicht von der Kraft im absoluten Sinne (dd), sondern beziehungsweise auf die Bestandtheile der Verfassung spreche. (dd) Weil sie nämlich in solchem Sinne an und für sich die möglich größeste, also keiner Vergrößerung, noch Verminderung fähig ist. Anders kann ich mir vorliegende Stelle nicht erklären, und damit stimmt auch der im folg. Absch. vorkommende Satz: „que „la force absolue du gouvernement ne varie „peint,“ am besten überein. 120 Aus oben angezeigtem Doppelverhältnisse ergiebt sich nun, daß die zwischen der hoͤchsten Gewalt, der Regierung und dem Volke, bestehende stätige Proportion nichts weniger, als eine beliebige Erklärungsart sey, sondern eine nothwendige Folge aus der Natur des politischen Körpers. Ferner ergiebt sich, daß, da eins der äußern Glieder, nämlich das Volk, als untergeben betrachtet, eine bestimmte, und als Einheit vorstellbare Größe ist, bey jedesmaligem Zu= oder Abnehmen der zwiefachen Proportionalgröße, die einfache ebenfalls zuoder abnehmen, mithin das mittlere Glied verändert werden müsse. Woraus denn deutlich wird, daß es keine allgemeine, und nothwendige Regierungsverfassung für alle Staaten überhaupt, sondern so viele in ihrer Einrichtung verschiedene Regierungen geben könne, als Staaten von verschiedener Größe. Denen, welche Obiges in's Lächerliche ziehen, und sagen möchten: daß man also, um das mittlere Glied zu finden, und daraus den Körper der Regierung zu bilden, nur die Quadratwurzel aus der Zahl des Volkes auszuziehen brauche — dient zur Antwort: daß die Zahl des Volkes nur der Veranschaulichung des Beyspiels wegen angeführt worden, und daß die Verhältnisse, von denen hier die Rede ist, nicht einzig 121 aus der Anzahl der Menschen, sondern überhaupt aus einer Menge von Wirkungen hervorgehen, einem unabsehlichen Gewebe mannichfaltig in einander verschlungener Ursachen. Auch kann man mir, wenn ich, um mit weniger Worten verständlich zu seyn, mich arithmetischer Ausdrücke bediene, doch wohl zutrauen, zu wissen, daß in moraliſchen Gegenſtaͤnden keine mathematische Genauigkeit Statt finde. Die Regierung ist das im Kleinen, was der Staatskörper, der sie in sich schließt, im Großen ist: Eine moralische Person, welche ihre eigene Fähigkeiten hat, zu wirken, wie die höchste Gewalt, und Eindrücke aufzunehmen, wie der Staat, und welche man in noch mehrere ähnliche Verhältnisse zertheilen kann. Daraus entsteht also neuerdings eine Proportion, und in dieser, der Aufeinanderfolge der verschiedenen Stellen gemäß, wiederum eine, bis man zuletzt auf ein Mittelglied kommt, das sich nicht weiter zertheilen läßt; nämlich auf ein einziges Oberhaupt, oder auf eine höchste Obrigkeit, welche man sich in der Mitte dieser aufsteigenden Stufenfolge, als eine Einheit vorstellen kann, zwischen einer Reihe von Zahlen, und Brüchen. Aber statt uns ohne Noth durch Verfältigung der Ausdrücke zu verwirren, wollen wir uns begnügen, die Regierung als einen eigenen Körper 122 im Staate zu betrachten, der vom Volk, und von der hoͤchsten Gewalt unterschieden, zwischen beyden mitten inne liegt. Die wesentliche Verschiedenheit dieser Körper fällt sogleich auf, nämlich: der Staat hat sein Daseyn von sich selbst; die Regierung aber hat das ihrige von der höchsten Gewalt (ee). Der vorherrschende Wille der Regierung ist also, oder sollte wenigstens kein anderer seyn, als der allgemeine Wille, oder das Gesetz; ihre Gewalt keine andere, als die öffentliche, wovon sie der Mittelpunkt ist. Sobald die Regierung aus sich selbst, aus eigenmächtiger Willkühr zu verfahren unterfängt: so ist dies schon der Anfang zur Auflösung der Haltung des Ganzen. Kommt es aber so weit, daß sie einen eigenen, und wirksamern Willen, als selbst die höchste Gewalt, bekäme, und zur Vollziehung desselben sich der öffentlichen, in ihren Händen beruhenden Kraft bedienen wollte, so, daß gleichsam zwey höchste Gewalten, eine dem Rechte, die andere der That nach, entstünden: so würde die gesellschaftliche Verbindung zerreißen, und der politische Körper zerstört seyn. (ee) Diese Wahrheit war selbst dem Kaiser Tiberius nicht unbekannt, „die Regierenden, sagt er, sind sterblich, der Staat ist ewig.“ Tacit. Annal. III. 6. 123 Indessen ist dem Körper der Regierung, damit er durch ein eigenes Daseyn und Leben vom Körper des Staates abgesondert sey, und die Glieder desselben dem Zwecke ihrer Errichtung gemäß einthätig wirken können — ein besonderes Ich, eine allen seinen Gliedern eigenthümliche Reizbarkeit und Kraft, ein eigenes Streben zu seiner Erhaltung vonnöthen. Dieses abgesonderte Daſeyn ſetzt Zuſammenkünfte, Rathsversammlungen, die Befugniß zu untersuchen und zu beschließen, Amtswürden, und ausschließliche Vorrechte voraus, welche den Stand der Obrigkeit um so ehrwürdiger machen, je mühvoller bre Verrichtungen sind. Aber das Schwierige dabey ist: diesem untergeordneten Ganzen im Ganzen des Staates eine solche Einrichtung zu geben, daß es durch die Vorkehrungen zur Befeſtigung ſeiner eignen Verfaſſung der Staatsverfassung keinen Eintrag thun könne, und seine zur eigenen Erhaltung bestimmte Kraft von der ffentlichen, zur Erhaltung des Staates beſtimmten Alzeit unterscheide; mit einem Worte, daß es allzeit bereitwillig ſey, die Regierung für das Volk aufzuopfern, niemals aber das Volk fuͤr die Regierung. Obgleich übrigens die Regierung nur ein künſtlich gebildeter Körper eines andern eben ſo lünstlichen Körpers ist; obgleich sie gewisser 124 maßen nur ein entlehntes und untergeordnetes Leben hat: so hindert sie dies doch nicht, mit mehr oder weniger Schnellkraft und Nachdruck wirken, und gleichsam einer stärkern oder schwächlichern Gesundheit genießen zu können. Auch kann die Regierung, ohne darum doch den Zweck ihrer Anstellung gerade zu verfehlen, sich mehr oder weniger davon entfernen; je nachdem es die Art ihrer innern Verfassung mit sich bringt. Aus diesen möglichen Abweichungen bilden sich nun die mannigfaltigen Verhältnisse, worin die Regierung gegen den Staatskörper, nach Maaßgabe der eigenthümlichen und zufälligen Beschaffenheit des letzteren, stehen muß. Denn eine an sich ganz musterhafte Regierung kann zuweilen (ff) gerade die mangelhafteste seyn, wegen Unangemessenheit ihrer Verhältnisse mit der ursprünglich= fehlerhaften Staatsverfassung, wozu sie gehört. (II) Vergl. Machiav. Disc. sopra Tit. Liv. L. 1. C. 18. Mounier Betr. über die Staatsverf. (Jena 91.) S. 29. u. folg. 125 II. Vom Grundsatze, die Angemessenheit der Regierung zur Verfassung zu bestimmen. Um im Allgemeinen die Ursache jener möglichen Verschiedenheiten kennen zu lernen, müssen wir Obrigkeit und Regierung eben so von einander unterscheiden, wie wir bisher Staat und höchste Gewalt unterschieden haben. Der Körper der Obrigkeit kann aus einer größern, oder geringern Anzahl von Gliedern bestehen. Wir haben oben (im vor. Absch.) gehoͤrt, daß je zahlreicher das Volk ist, desto groͤßer das Verhältniß der höchsten Gewalt gegen die Untergebenen sey. Dasselbe läßt sich, einer zuverläßigen Analogie zufolge, von der Regierung in Ansehung der obrigkeitlichen Personen ebenfalls behaupten. Nun ist aber die Totalkraft der Regierung, weil diese immer doch nur ein Ausfluß der Saatskraft selbst ist, an sich unveränderlich; folglich bleibt ihr, je mehr sie davon auf ihre eigenen Glieder verwenden muß, desto weniger übrig, auf das Ganze des Volkes zu wirken. Jemehr also der obrigkeitlichen Personen sind, deſto ſchwächer iſt die Regierung. Da dies ein Hauptsatz ist, worauf sich mehrere Wahrheiten 126 gründen, so wollen wir ihn etwas näher beleuchten. In einer obrigkeitlichen Person treffen dreyerley wesentlich verschiedene Willen zusammen: Erstlich der Privatwille des Individuums, in so fern es seinen eigenen Privatvortheil zum Ziele hat; zweytens der dem obrigkeitlichen Körper eigene Wille, der sich vorzüglich auf den Vortheil der Obrigkeit bezieht, und welchen man den Standeswillen nennen kann, der in Ansehung der Regierung ein allgemeiner, in Ansehung des Staates aber, wovon jene ein Theil ist, ein Privatwille ist; drittens der Wille des Volkes, oder der oberherrliche Wille, der sowohl in Ansehung des Staates, diesen als das Ganze betrachtet, als auch in Ansehung der Regierung, dieſe als einen Theil des Ganzen betrachtet, der allgemeine iſt. Der Idee einer vollkommenen Verfassung gemäß, müßte der erste Wille (Privatwille des Individuums) durchaus nichts, der Wille des Regierungskörpers aber sehr beschränkt, folglich der allgemeine, und oberherrliche Wille jederzeit der vorherrschende, und die einzige Richtschnur der andern ſeyn. Nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge hingegen, werden die Willen der Menſchen um ſo wirksamer, je mehr sie sich aufs Einzelne be 127 ziehen. Hiernach ist also der allgemeine Wille allezeit der schwächste, der Standeswille behauptet die zweyte, der Privatwille die erste Stelle; so, daß in der Regierung jedes Glied zuerst sich selbst, sodann eine obrigkeitliche Person, und zuletzt einen Staatsbürger vorstellt; eine Abstufung, welche der zutraͤglichsten für das oͤffentche Heil gerade entgegengeht. Dieses vorausgesetzt, denke man sich nun die Regierung in den Händen eines Einzigen. Alsann ist der Privatwille und der Standeswille in der innigsten Verbindung, folglich letzterer im möglich höchsten Grade der Wirksamkeit. Da nun eben vom Grade des Willens der Gebrauch der Kraft abhängt, die Totalkraft der Regierung aber an sich unveränderlich ist: so folgt nothwendig, daß die Regierung eines Einzigen ie allerwirksamste seyn müsse. Hingegen denke man ſich die Regierung der höchsten Gewalt einverleibt, als wenn nämlich ieſe die Obrigkeit, und die Buͤrger insgeſammt obrigkeitliche Personen wären; alsdann ist der Standeswille mit dem allgemeinen in Eins verschmolzen, folglich nicht wirksamer, als dieser; der Privatwille aber bleibt, überall in seiner vollen Kraft. Die Regierung wird also, ungeachtet ihre Kraft im absoluten Sinne immer 128 dieselbe bleibt, auf den niedrigsten Grad von relativer Kraft, nämlich von wirksamer Thätigkeit, herabſinken. Diese Folgesätze sind unbestreitbar, und vielfältige Betrachtungen dienen noch zu ihrer Bestätigung. Nämlich es ist leicht zu begreifen, daß die Wirkung einer einzelnen obrigkeitlichen Person auf den Körper der Regierung weit bedeutender ſey, als die Wirkung eines einzelnen Bürgers auf den Körper des Staates; daß das her ein Privatwille weit leichter auf die Verfügungen der Regierung, als auf die Aeußerungen der höchsten Gewalt Einfluß bekommen könne. Denn ein jeder, der zur Obrigkeit gehört, hat doch immer irgend einen Zweig von Regierungsgeschäften zu versehen; von den Staatsbürgern hingegen, jeden für sich genommen, hat keiner in Ansehung der höchsten Gewalt etwas zu verrichten. Ueberdies versteht sichs, daß, wenn der Staat sich erweitert, auch seine innere Kraft, obgleich eben nicht nach Verhältniß des Umfanges, zunehme; bleibt aber der Staat in denselben Gränzen, so mögen die obrigkeitlichen Personen sich noch so vielfach vermehren, die Regierung nimmt deshalb an innerer Kraft nicht zu, weil diese Kraft die Kraft des Staates selbst, und (abgesehen von diesem) keiner Vermehrung noch Verminderung fähig 129 ist (gg). Ihre relative Kraft, nämlich ihre Wirksamkeit, kann also wohl vermindert, aber ihre absolute, innerliche Kraft niemalen vermehrt werden. Auch ist bekannt, daß der Betrieb der Geschäfte sich gewöhnlich um so mehr in Weiterungen ziehe, je mehrere Personen damit zu thun haben. Sie wollen in allen Dingen mit der äußersten Vorsicht zu Werke gehen, und versäumen eben dadurch zu benutzen, was Glück und Zufall manchmal vorbereiten. Die Gelegenheit entschlüpft ihren Händen, und vor lauter Berathschlagen geht die Frucht der Berathschlagung zuweilen verloren. Aus dem so eben bewiesenen Satze: „daß die Regierung in dem Maaße an Thätigkeit verliere, je größer die Anzahl der obrigkeitlichen Personen ist, und aus dem oben gehörten: „daß, je zahlreicher das Volk ist, desto größer die entgegenwirkende Kraft seyn müsse, ergiebt sich nun, daß das Verhältniß der obrigkeitlichen Personen zur Regierung gerade das umgekehrte des Verhaͤltnisses der Untergebenen zur hoͤchsten Gewalt — oder mit (g) Der kleine Zusatz: „abgesehen von diesem“ schien mir dienlich, um dadurch den so oft wiederholten Satz: „que la force absolue du gouvernement, étant celle de l'état, ne varie pointes 1 verständlicher zu machen. I 139 andern Worten: daß, je mehr der Staat an Größe zunimmt, desto mehr die Regierung zusammengedrängt werden müsse; also, daß die Zahl der Regierenden nach Verhältniß der zunehmenden Volksmenge sich vermindere. Aber es versteht sich, daß hier bloß von der Wirkungskraft der Regierung, nicht aber von ihrer Gemäßheit zum öffentlichen Zwecke die Rede sey. Denn im Gegentheil, aus je mehrern Gliedern die Regierung besteht, desto mehr nähert sich ihr Standeswille dem allgemeinen (hh); wohingegen unter einem alleinigen Regenten eben dieser Standeswille, wie wir oben bemerkt haben, ein bloßer Privatwille ist. Was also auf der einen Seite gewonnen werden kann, wird auf der andern verloren; und es bleibt immer eine Aufgabe fuͤr den Geſetzgeber, den wahren Punkt zu treffen, wo die Kraft, und der Wille der Regierung, in steter, wechselseitig sich erhaltenden Gleichwirkung, eine Uebereinstimmung bilden, welche gerade für den Staat die ersprießlichste ist. III. Hauptformen der Regierung. Im vorigen Abschnitte haben wir die Ursache untersucht, warum aus den Zahlverhältnissen (bh) Tacit. Annal. VI. 42. 131 der Regierungsglieder verschiedene Arten oder Formen der Regierung entspringen; nun wollen wir diese selbst kennen lernen. Erstlich kann die höchste Gewalt das Ruder der Regierung dem ganzen Volke, oder dem größeſten Theil des Volkes anvertraut laſſen; ſo, daß die meisten Bürger obrigkeitliche Personen, und nur wenige eigentliche Privatleute sind. Eine solche Regierungsform nennt man eine Demokratie. Oder sie kann die Regierung einer kleinern Anzahl übertragen; so, daß es unter den Bürgern mehrere Private, als obrigkeitliche Perſonen giebt. Eine solche Regierungsform nennt man eine Aristokratie. Oder endlich kann sie die Regierung in die Hände eines Einzigen niederlegen, und diesen zum Mittelpunkt aller obrigkeitlichen Gewalt machen. Dies ist die gewöhnliche Form; man nennt sie Monarchie, oder königliche Regierung. Es ist wohl zu bemerken, daß alle diese Formen (vorzüglich die beyden erſten) ihr Mehr und Weniger, und einen ziemlich großen Spielraum für Abweichungen haben. Die Demokratie kann ſich uͤber das ganze Volk, oder auch nur bis auf die Hälfte desselben erstrecken. Die Aristokratie hingegen kann von der Hälfte des Volkes I 2 132 an, sich in's Unbestimmte, bis auf eine ganz kleine Zahl, verengen. Auch das Königthum sogar kann unter mehrere Häupter vertheilt seyn. Sparta z. B. hatte, ſeiner Grundverfaſſung zufolge, beständig zwey Könige; und im römischen Staate hat es wohl acht Kaiser zu gleicher Zeit gegeben, ohne daß man daraus doch eine Zerstückung des Reiches hätte folgern können. Es giebt also gewisse Punkte, worin eine Regierungsform mit der andern sich verschmelzt, und unter jenen drey Hauptbenennungen sind eigentlich so viele verschiedene Regierungsformen möglich, als es in einem Staate Bürger giebt. Sogar eine — und dieselbe Regierung, kann gewiſſermaßen mehrere Unterarten unter ſich fassen, deren jede auf eine eigene Weise verwaltet wird; so, daß aus der vielfältigmöglichen Zusammensetzung jener drey Formen eine Menge eigenthümlicher Mischungen entsteht, deren jede wiederum durch die einfachen Formen selbst vervielfältiget werden kann. Man hat von jeher viel darüber gestritten, welche Regierungsform die beste sey? Man hat nicht bedacht, daß eine, wie die andere, unter gewissen Umständen die beste, und unter andern die schlimmste seyn könne. Doch läßt sich aus dem Grundsatze: „daß die Zahl der Regierungsglieder im umgekehrten 133 Verhältnisse mit der Zahl des Volkes stehen müssen,“ im Allgemeinen wohl behaupten; daß die demokratische Regierung für kleine, die aristokratische für mittlere, und die monarchische für große Staaten die angemessenste sey. Aber wer könnte die Möglichkeiten alle aufzählen, welche hierin eine Ausnahme gestatten? IV. Demokratie. Derjenige, der das Gesetz gegeben, weiß unstreitig am besten, auf welche Weise es verstanden und vollzogen werden solle. Man sollte demnach glauben: es könne keine vollkommnere Verfassung geben, als diejenige, worin die vollziehende Gewalt mit der geſetzgebenden vereinet iſt. Allein dieses ist es eben, was der demokratischen Regierungsform eine gewisse innere Mangelhaftigkeit giebt; weil Dinge, die nothwendig voneinander abgeschieden seyn müssen, dies nicht ſind; und weil, wenn der Fürſt und der Oberherr nur eine und dieselbe Person sind, gleichsam eine Regierung ohne Regierung entstehen muß. Es ist nicht gut, daß der nämliche, der das Geſetz gegeben, die Vollziehung deſſelben bewerkſtellige; oder daß ein Volkskörper die Anſichten 134 des Allgemeinen außer Acht lasse, um sich mit den Details des Einzelnen zu beschäftigen. Es ist nichts gefährlicher, als der Einfluß der Privatabsichten auf öffentliche Angelegenheiten. Die Mißbrauchung der Gesetze durch die Regierung ist ein weit geringeres Uebel, als die Verfälschung des Gesetzgebers selbst; eine unfehlbare Folge, wenn dieser sich mit einzelnen Dingen und Zwekken abgiebt. Letztere greift den Staat gleichsam in seinem Grundwesen an, und alsdann ist keine Verbesserung mehr moͤglich. Ein Volk, das keinen Mißbrauch von der Regierungsgewalt machen würde, würde auch keinen von einer völligen Ungebundenheit machen; ein Volk, das sich immer gut regieren würde, würde keiner Regierung bedürfen. Den Ausdruck in der ganzen Strenge seiner Bedeutung genommen, hat es noch niemals eine wahre Demokratie gegeben und es wird auch niemals eine geben. Es ist wider die Ordnung der Dinge, daß der größere Haufe regiere, (ii) (ii) „Daher ist selbst da, wo man meynen sollte, Alle „wären am Regieren, die große Menge doch die un„terworfene; ein verborgenes Naturgesetz scheint die „Verbindung und den Zusammenhang des Ganzen „überall so zu ordnen, daß, nach dem Vorbilde der „Gottheit, die Grundkraft eines Hauptes mehrere „Gliedmaßen regiere.“ Euphorm. Satyric. I. cit. Cap. 25. pag. 386. 135 und der kleinere regiert werde. Auch läßt sich ein ununterbrochen zur Besorgung der öffentlichen Geschäfte versammeltes ganzes Volk kaum denken; und besonders hierzu beauftragte Ausschüsse kann es nicht errichten, ohne die reine demokratische Form zu verletzen. Wenigstens glaube ich es als einen Grundsatz aufstellen zu können: daß allemal, wenn Regierungsverrichtungen unter mehrere Stellen vertheilt sind, den minder Zahlreichen früh oder spät die größeste Gewalt zu Theil werde, schon allein aus dem Grunde, weil sie natürlicher Weise mit größerer Leichtigkeit die Geschäfte beendigen können. Wie viele, äußerst selten zusammentreffende, Eigenschaften werden überdies zur Begründung einer Demokratie erfordert! Fürs erste ein sehr kleiner Staat, wo das Volk sich leicht versammeln, und ein Bürger den andern ohne Mühe kennen kann; zweitens eine große Einfalt in den Sitten, damit keine Ueberhäufung der Geschäfte, keine verwickelte Verhandlungen zu besorgen sind; ferner eine durchgängige Gleichheit in Würden und Gütern, weil ohne diese die Gleichheit der Rechte und des Ansehens nicht lange bestehen kann; endlich nicht viel, lieber gar kein verfeinertes Wohlleben. Denn der Luxus iſt entweder eine Folge, oder eine Veranlaſſung von großen Reichthümern; in jedem Falle verdirbt er den 136 Reichen sowohl als den Armen, jenen durch den Genuß, letzteren durch die Habgier; er giebt das Vaterland der Weichlichkeit und der Eitelkeit preis; er entzieht dem Staate alle Bürger, denn einer wird dem andern, und Alle werden dem Wahne dienstbar. Deswegen hat auch ein bekannter Schriftsteller den demokratischen Verfassungen die Tugend zum Prinzip gegeben. Freylich werden ohne die Tugend obige Bedingungen schwerlich alle zu Stande kommen; aber wegen Mangel an gehöriger Unterscheidung hat diesen schönen Geist oftmals die Richtigkeit des Urtheils, zuweilen die Deutlichkeit verlassen (kk); hier wenigstens scheint seinem Blicke entgangen zu seyn, daß, weil die höchste Gewalt überall dieselbe ist, auch dasselbe Prinzip in jedem wohlgeordneten Staate herrschend seyn müsse; unläugbar mehr oder weniger, je nachdem es die Regierungsform mit sich bringt. Man setze zu dem Obigen noch hinzu: daß keine Regierung so sehr zu Bürgerkriegen und innern Erschütterungen geneigt ist, als eine dejuokratische, oder eine Volksregierung. Denn (kk) Garve's (Vers. über versch. Gegenst. II. Th. S. 411 — 421.) Bemerkungen über Montesquieu's schriftstellerischen Werth verdienen hier erwähnt, und verglichen zu werden. 137 keine arbeitet so heftig und unablässig Veränderungen entgegen, keine erfodert so viele Wachsamkeit und Muth, um aufrecht erhalten zu werden. Von dieser Verfassung gilt es vorzüglich, daß jeder Bürger mit Kraft und Beharrlichkeit ſich bewaffnen, und jeden Tag des Lebens in seinem Innern wiederholen müßte, was jener edle Woywode auf'm pohlnischen Reichstage sagte: vlieber eine gefahrvolle Freyheit, als ruhige Knechtschaft! Wenn es ein Volk von Göttern gäbe: würde es sich demokratisch regieren. Eine so vollkommene Regierung (II) schickt sich für Menschen nicht. (U) Desto mehr fällt es auf, daß R. sie dennoch eine vollkommene Regierung nennt. Dies geschah wohl nur der Antithese wegen. Oben nannte er sie mit dem wahren Nahmen, eine Regierung ohne Regierung (Regierungslosigkeit); welche, wie er unten (im ersten Absatze des XVIten Abschnittes) bemerkt, sich nothwendig in Gewaltthätigkeit auflösen muß. Damit stimmt überein, was Kant zum Ew. Frieden S. 26. sagt: „Unter den drey Staats„formen ist die der Demokratie, im eigentlichen „Verstande des Wortes, nothwendig ein Despo„tism, weil sie eine exekotive Gewalt gründet, „da alle über, und allenfalls auch wider Einen „(der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, die „doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Wi 138 v. Aristokratie. In dieser Form befinden sich beyde moralische Personen, nämlich die Regierung und die höchste Gewalt, genau abgeschieden; hier sind also zwey allgemeine Willen, einer in Bezug auf alle Bürger, der andere in Bezug auf die Glieder der Regierung. Aber die innere Einrichtung einer Regierung mag beschaffen seyn, wie sie immer will, so darf sie niemals über das Volk gebieten, außer im Nahmen der höchsten Gewalt, das heißt, im Nahmen des Volkes selbst. Die ser Grundsatz sollte niemals außer Acht gelassen werden. Die Verfassung der ersten Staaten ist wahrscheinlich aristokratisch gewesen. Die Häupter der Familien berathſchlagten unter ſich über die öffentlichen Anliegen; und die Jüngern folgten ohne Widerrede dem Ansehen der Erfahrung. Daher die Benennungen Priester, Aelteste, Räthe, und Geronten. Die Wilden im „derspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst, „und mit der Freyheit ist.“ — Dasselbe sagt R. im sechsten Absatze des IVten Abschnittes im IIten Buche. 139 nördlichen Amerika werden noch heutzutage auf diese Weise, und zwar nicht übel regiert. Allein nach und nach, so wie die aus der bürgerlichen Verfassung entstandene Ungleichheit die von der Natur eingeführte verdrängte, wurde auf Reichthum und Uebermacht (*) mehr, als auf Alter geachtet, und die Aristokratie wurde wahlbar. In der Folge, da das Ansehen und der Reichthum der Vaͤter auf die Kinder überging, entstanden daraus vornehme Geschlechter (Patrizier); die Regierung wurde erblich, und ts gab Senatoren von zwanzig Jahren. Es sind also drey Arten von Aristokratie: eine Natur=, eine Wahl= und eine Erbariſtokratie. Die erste ist nur für Völker in ihrer Kindheit; die letzte ist die schlechteste aller Regierungen; die zweyte ist die beste. Es ist die Aristokratie im eigentlichen Sinne. Neben dem Vortheile der gehörigen Abscheidung beyder Gewalten verbindet sie noch den der Erwählung ihrer Glieder. In der Demokratie sind alle Bürger gleichsam von Geburt aus obrigkeitliche Perſonen; hier aber ſind es nur wenige, und zwar werden sie es erst durch die (*) Offenbar wurden unter dem Worte Optimates bey den Alten nicht die besseren, sondern die Mächtigeren verstanden. 140 Wahl (*); ein Mittel, welches die Rechtschaffenheit, Klugheit, Erfahrung, und alles, was auf Vorzug und öffentliche Achtung Ansprüche gewähren kann, gleichsam zu Burgen macht; die Obrigkeit werde mit Weisheit regieren. Auch hat diese Regierungsform den Vortheil, daß die Versammlungen bequemer gehalten, die Geschäfte sorgfältiger erörtert, und mit größerer Ordnung und Genauigkeit verhandelt werden Und das Ansehen des Staates im Auslande wird mit größerem Nachdrucke durch ehrwürdigt Senatoren behauptet, als durch eine unbekannte meiſt geringgeachtete Menge. Mit einem Worte, es ist der natürlichen Ordnung am angemessensten: daß der große Haufe von den Verständigsten regiert werde, so fern man nur versichert ist, daß diese den allgemeinen, nicht aber ihren eigenen Vortheil (*) Die Beſtimmung der Wahlform. durch die Geſetzeist von der äussersten Wichtigkeit (Vergl. MagazEncyclop. l'an. 3. n. 19. p. 619. u. folg.) Ist sie der Willkühr der Regierung überlassen, so wird sie bald in eine Erbaristokratie ausarten, wie dies mit Venedig und Bern der Fall war. Auch iſt jener Staat schon seit lange aufgelöst; letzterer erhält sich nur durch die ungemeine Klugheit seines Senats. Er macht eine ruhmwürdige, aber auch eine gefährliche Ausnahme. 141 im Auge haben. Es dient zu nichts, die Triebfedern ohne Noth vervielfachen, oder mit zwanligtausend ausrichten wollen, was hundert Auserlesene leicht besser leisten können. Freylich ist nicht zu verkennen: die Sorge für den Standesnutzen wird nicht unterlassen, die öffentliche Gewalt auf Abwege vom allgemeinen Willen zu verführen, und den Geſetzen durch einen unwiderſtehlichen Gegenzug einen Theil ihrer Wirksamkeit in der Ausübung zu entziehen. Was aber die eigenthümliche Anlage zur aristokratischen Verfassung betrifft, so ist weder ein so kleiner Staat vonnöthen, noch ein so einfaches, biederherziges Volk, daß die Ausübung der Gesetze unmittelbar den allgemeinen Willen begleite, wie es sich zu einer guten Demokratie gehörte. Indessen muß der Staat doch auch nicht gar zu groß seyn; so, daß die Befehlhaber, um ihn zu regieren, sich in weite Bezirke vertheilen, wo jeden gelüsten könnte, nach Willkühr zu ſchalten, um endlich in angemaßter Unabhängigkeit den Alleinherrn zu spielen. Obgleich die Aristokratie mit einigen Tugenden weniger, als die reine Demokratie, wohl bestehen kann; so hat sie doch nicht minder ihre eigenen Tugenden, vorzüglich Mäßigkeit der Vermögenden, und Begnügsamkeit der mindervermögenden Klasse vonnöthen. Denn eine ganz 142 ſtrenge Gleichheit ſcheint in einer Ariſtokratie nicht wohl am rechten Orte zu seyn; selbst in Sparta hat man so strenge nicht darauf gehalten. Wiewohl aber, wenn diese Verfassung ein gewisse Ungleichheit der Vermögensumstände erfordern scheint, so ist dies doch nur, damit überhaupt die Versehung der öffentlichen Geschäfte Männern anvertraut werde, welche am bequemsten alle ihre Zeit darauf verwenden können; nicht aber, wie Aristoteles meynte, damit die Reichen immer den Vorzug hätten. Im Gegentheil vielmehr ist daran gelegen, das Volk zuweilen durch eine auf Minderbegüterte ausfallende Wahl zu überzeugen, daß im innern Werthe des Menschen wichtigere Vorzugsgründe liegen, als Reichthum. VI. Monarchie. Bis hiehin haben wir uns die Obrigkeit als eine moralische Person vorgestellt, welche aus mehreren besteht, durch das Gesetz vereiniget ist, und die Vollziehungsgewalt im Staate handhabet. Nun werden wir dieselbe Gewalt, als in den Händen einer physischen Person beruhend betrachten: nämlich eines wirklichen, zur gesetzchen Ausübung derſelben einzig berechtigten 143 Menschen. Dies ist es, was man einen Monarch, oder König nennt. Ganz im entgegengesetzten Geiste der übrigen Regierungsformen, wo ein aus Mehreren bestehendes Wesen eine Einheit vorstellt, stellt hier die Einheit eine Gesammtheit vor. Die moralische Einheit, die einer jeden Obrigkeit zum Grunde liegt, ist hier zugleich eine physische, in welcher alle jene Eigenſchaften, die das Geſetz mit so großer Kunst in jener zu vereinigen sucht, sich schon von Natur vereiniget finden. Der Wille des Volkes, und der Wille der Obrigkeit, die öffentliche Kraft des Staates, und die besondere der Regierung — alles trifft also hier in einem Triebwerke zusammen; alle Federn der Maschinen sind in einer bewegenden Hand; alles arbeitet auf einen Zweck; es sind nirgends widerstrebende Bewegungen, die einander zerstören. Unmöglich läßt sich eine Verfassung erdenken, worin mit geringerem Kraftaufwande eine größere Wirkung hervorgebracht werden könnte. Unter dem Bilde eines Archimed, der ruhig am Geſtade und ohne Muͤhe ein großes Schiff uͤber die Fluthen des Meeres zieht — stelle ich mir einen erleuchteten Monarchen vor, der von seinem Cabinette aus seine unermeßlichen Staaten regiert, und Alles in Bewegung setzt, während er selbst unbeweglich scheint. 144 So wie es aber keine Regierung giebt, die eine größere Wirksamkeit hätte, als diese: so giebt es auch keine, worin der Privatwille so eigenmächtig herrschen, so leicht die Andern allt übermeistern könnte. Alles arbeitet auf eines Zweck? Es ist wahr; aber dieser Zweck ist bey weitem nicht der Zweck der allgemeinen Wohlfahrt; eben die Wirksamkeit der Regierung macht sie so geneigt, zur Beeinträchtigung des Staates zu dienen. Die Könige wollen unumschränkt seyn, und von ferne ruft man ihnen zu: „das beste Mitteles zu werden, sey die Liebe ihrer Völker.“ Ein schöner, auch in vielem Betracht' ein wahrer Spruch; nur Schade, daß man an den Höfen der Großen sich nicht sehr daran kehren wird. Die Gewalt, welche aus der Liebe der Völker entspringt, ist freylich die größte; aber es ist doch nur eine erbethene, eine bedingte Gewalt, womit die Fürsten sich wohl nicht begnügen werden. Die Könige, selbst die guten, wollen wenigstens nach Belieben böse seyn können (mm), ohne dadurch ihre Obergewalt zu verlieren. Mag der ſtaatskundige Schönredner Beweiſe auf Beweiſe . . häufen: (mm) „Nam impune quaelibet facere, id est Regem esse“ Sallust. Jugurt. XXXI. — Tacitus Hist. IV. 8. druckt dies ungleich feiner aus. — Fürstenspiegel S. 267 — 275. 145 häufen: daß die Kraft des Volkes ihre eigene, daß es folglich ihr augenſcheinlichſter Vortheil sey, wenn das Volk in einem blühenden, zahlreichen und furchtbaren Zustande sich befinde. Sie wissen doch, daß es sich in der That anders verhält. Ihr nächster und persönlicher Vortheil ist, daß das Volk geschwächt, elend und ohnmächtig sey, ihnen zu widerstehen. Freylich, wenn ſich vorausſetzen ließe, daß das Volk ohne Aufhören in blinder Unterwürfigkeit bliebe dann würde es der Fürsten Vortheil seyn, an der Spitze eines kraftvollen Volkes zu ſtehen, weil dessen Kraft ihre eigene wäre, und sie dadurch ihren Nachbarn furchtbar würden. Allein, da dieser Vortheil doch immer nur ein mittelbater, und untergeordneter, jene doppelte Voraussetzung aber (ungeschwächte Volkskraft, und Unterwürfigkeit) sich nicht wohl verpaaren läßt: so ist natürlich, daß die Fürsten gewöhnlich einer Maxime den Vorzug geben, wovon sie sich den nächsten Vortheil versprechen. Dies war es, was Samuel (I. B. VIII. K. 11—18. V.) den Hebräern so nachdrücklich vorstellte, und was Machiavell so einleuchtend gezeigt hat. Unter dem Anscheine, Könige zu unterweisen, hat er den Völkern große Lehren gegeben. Machia 146 vell's Del Principe ist ein Buch für Republikaner (*). Oben bemerkten wir schon in Gefolge der allgemeinen Verhältnisse, daß die Monarchie nur für große Staaten geeignet sey; dies bestätiget sich bey Untersuchung ihrer selbst noch mehr. Je zahlreicher das Personale der höhern Landesregierung: desto geringer (nämlich desto näher zur Gleichheit) ist das Verhältniß der Obrigkeit zu den Untergebenen; so, daß in der Demo(*) Dieser Gelehrte war ein redlich gesinnter Mann und ein würdiger Bürger. Seine Dienstverpflichtung gegen das Haus Medizis nöthigte ihn wohl, bey der Unterdrückung seines Vaterlandes seine Freyheitsliebe zu verbergen; aber die Wahl seines fluchwürdigen Helden verräth seine Absicht schon genug, und der Widerstreit seiner in jenem Buch (besonders Cap. 11. und 18.) geäußerten Grundsätze mit denen, welche er in seinen Betrachtungen über den Livius (besonders Lib. I. Cap. 12, und 58., Lib. II. Cap. 2) und in seiner Florentinischen Geschichte bekennt — dient zum Beweise, wie schief dieser tiefsinnige Staatsmann von oberflächlilichen Lesern beurtheilt worden. Der römische Hof hat das Buch Del principe scharf verboten; natürlich! weil dieser Hof seinen Schilderungen am meisten zum Muster gedient hat. — Vergl. Allgem. Zeit. Jahrg. 1799. N. 180. S 785. Herder Br. zu Beförd. d. Humanität. 5te Samml. 58. und 59. S. 6-16, 147 kratie dieses Verhältniß eine Einheit ist, oder die Gleichheit selbst. Vermindert sich hingegen das Personale des Regierungskörpers, so wird jenes Verhältniß immer größer, und es erreicht die höchste Größe, wenn die Regierung in den Händen eines Einzigen beruht. Alsdenn ist der Abstand zwischen der Obrigkeit und dem Volke gar zu groß, und dem Staate fehlt es an zusammenhängender Verbindung. Um diese Lücke nun auszufüllen, sind Mittelstände vonnöthen: Prinzen, Große, Leute von Adel. Nichts von allem dem schickt sich für einen kleinen Staat; der würde unter solchen Abstufungen zu Grunde gehen. Es ist schon an sich schwierig, daß ein großer Staat gut verwaltet werde; aber es ist noch schwieriger, daß dies durch einen Einzigen geschehe. Und ein Jeder weiß, was es für Folgen hat, wenn ein König Amtsverweser zu Hülfe nimmt. Ein wesentliches und unausbleibliches Gebrechen, welches die monarchische Verfassung immer weit hinter der republikanischen zurücksetzen wird, besteht darin: daß, so wie in letzter die Stimme des Volkes gemeiniglich aufgeklärte und tüchtige Männer, die ihren Stellen Ehre machen, zu den höhern Aemtern beruft — in jener fast meistens nur Stümper und Wirrköpfe, kleine Bösewichte, K 2 143 kleine Ränkeschmieder (nn) zu den Aemtern gelangen, deren namenlose Talente, womit sie bey Hofe ihr Glück machen, nur dazu dienen, dem Publikum ihre Untüchtigkeit zur Schau zu (nn) Der Großen Gleichgewicht, die Kenntniß von den Stämmen, Verheißung, Gegendienst, Bespähen, Drohen, Schlemmen, vielleicht was baarers noch, ist ihre Herrschaftskunst: die hebt sie aus dem Staub, und zwingt des Schicksals Gunſt. „Unnütze Brodesser“ werden sie in der k. Preußischen Kabinetsverordnung vom 23. Nov. 1797. genannt. „Der Staat ist nicht reich genug, solche „müßige Glieder zu besolden. Der richtige und „thätige Geschäftsgang darf nicht eines unbrauchbaren „Individuums halber gehemmt werden; der Nach„theil davon erstreckt sich bis auf das Ganze, und „dieses darf nie bey einer regelmäsigen Regierung „leiden. Solche kann nirgends angetroffen wer„den, als wo Thätigkeit und Ordnung herrscht, „und wo das Recht eines jeden mit Unpartheylich„keit entschieden wird. Darauf werde ich mit der „größten Sorgfalt wachen, den redlich wackern „Mann jederzeit hoch zu achten und auszuzeichnen „bemüht seyn, so wie ich den, der seiner Schul„digkeit nicht gehörig nachlebt, dafür ansehen, und „nach Maasgabe der Umstände mit Strenge, aber „mit Gerechtigkeit zu bestrafen wissen werde.“ Der kluge, mit der neuern Zeitgeschichte bekannte Leser wird hiernach nun schon von selbst zu würdigen wissen, was weiter im Texte folgt. — Fürstenspiegel S. 18 — 23. 149 geben, sobald sie eine Stelle bekommen haben. Das Volk irrt sich, in seinen Ernennungen nicht so leicht, als der Fürst. Ein Mann von wahren Verdiensten im fürstlichen Cabinette, ist beynahe eben so was seltenes, als ein Tropf an der Spitze einer republikanischen Regierung. Wenn daher in einer Monarchie, die durch solch ein sauberes Gezüchte von Regierungsmännern schon fast zu Grunde gerichtet war — wenn da durch glückliche Fügung einer von jenen wahrhaft Berufenen einmal das Ruder zu führen bekommt: so erstaunt man über die Hülfsquellen, welche er vorfindet, und seine Laufbahn macht Epoche im Lande. Damit ein monarchischer Staat gut regiert würde, müßte seine Größe, oder sein Umfang den Fähigkeiten des Regenten genau angemessen seyn. Es ist leichter erobern, als regieren. Mit Hebezeug, das zureichte, ließe durch einen Fingerdruck die Erde sich erschüttern; aber sie zu tragen, sind Schultern des Herkules nöthig. Ist der Staat nur etwas groß, so ist der Fürst fast meistens zu klein; ist hingegen der Staat, freylich wohl ein seltner Fall — für den Fürsten zu klein, so läßt sich wiederum nicht viel Gutes von ſeiner Regierung erwarten. Denn der Fürſt wird die großen Entwürfe seines strebenden Geiſtes verfolgen, und die Bedürfniſſe ſeines Volkes 150 darüber vergessen; er wird es durch die Mißbrauchung der Fähigkeiten, die er zu viel hat, nicht weniger unglücklich machen, als ein beschränkter Fürst durch die Dürftigkeit der seinigen. Das beste wäre, wenn sich ein Königreich bey jeder Thronbesteigung, nach Maaßgabe der Geistesanlage des Fürsten, entweder ausbreiten, oder in sich zurückziehen könnte. Die Fähigkeiten eines aus mehreren bestehenden Regierungskörpers bleiben sich hingegen mehr gleich, und ein solcher Staat kann, ohne Gefährdung der öffentlichen Verwaltung, beständig dieselbe Gränze behalten. Eine der fühlbarsten Unfügsamkeiten einer monarchischen Verfassung ist der Mangel jener stätigen Aufeinanderfolge, welche den andern Verfassungen einen so ununterbrochenen Zusammenhang giebt. Ist ein König gestorben, so muß ein anderer an dessen Stelle. Die Wahlen nehmen eine gefahrvolle Zwischenzeit ein; sie erregen Stürme. Sind die Staatsbürger nicht in einem vorzüglichen Grade uneigennützig, und unverdorben, mehr, als sich unter solcher Verfassung gewöhnlich erwarten läßt — so mischen sich Bewerbungen und Bestechungen unter. Schwerlich wird derjenige, an welchen der Staat sich endlich nun verkauft, den Staat nicht wieder verkaufen und die Schwächeren den Preis nicht 151 entgelten lassen, den die Mächtigeren ihm abgepreßt haben. Unter solchen Verwaltungen wird denn mit der Zeit alles feil; und der Ruheſtand, den man unter diesen Königen genießt, ist drükkender, als die Verwirrung während den Zwischenreichen. Was hat man gethan, diesem Unheil zuvorzukommen? Man hat die Kronen für gewisse Familien erblich gemacht; man hat eine Erbfolgeordnung eingeführt, die bey den Todesfällen der Koͤnige keinen Streit mehr uͤbrig laͤßt; oder mit andern Worten, indem man an die Stelle des Wahlenunfugs den Unfug der Regentschaften brachte, eine scheinbare Ruhe einer klugen Verwaltung vorgezogen; man hat es lieber darauf ankommen lassen, von Knaben, von Wüthrichen, oder Schwaͤchlingen regiert zu werden, als sich wegen Erwählung eines guten Königes lange bemühen wollen. Man hat nicht bedacht, daß man alles zu verlieren wagt, wenn man so leichtsinnig sich der Gefahr des Gelingens oder Mißlingens dahin giebt. Es liegt ein großer Sinn in der Antwort, die der junge Dionys seinem Vater gab, als dieser ihm mit den Worten: „hab' ich dir je solches Beyspiel gegeben?“ eine unartige Handlung verwies. „O, antwortete der Sohn, dein Vater war kein König.“ — Wirk 152 lich, alles vereiniget sich, eines Menschen Verstand und Herz zu verderben, den man zum Herrschen über Andere erzieht. Man giebt sich große Mühe, heißt es, jungen Fürstensöhnen in der Kunst zu regieren Unterricht zu geben. Es scheint nicht, daß dieser Unterricht besonders — fruchte (oo). Lieber sollte man mit dem Unterrichte in der Kunst zu gehorchen den Anfang machen. Die größesten Fürsten, von denen die Geschichte erwähnt, sind zum Regieren gar nicht erzogen worden. Regieren ist eine Kunst, worin man immer weniger Fertigkeit erlangt, je mehr man sie gelernt hat, und welche man besser durch Gehorchen lernt, als durch Regieren. „Denn die „nutzreichste und kürzeste Weise, das Gute und „Böse einer Regierung unterscheiden zu lernen, „ist der zurückgehende Gedanke auf sich selbst, „was man unter einem andern Fürsten gemiß„billigt, oder gewünscht hätte.“ (Tacit. Hist. I. 16.) Eine Folge jenes Unzusammenhanges ist die Veränderlichkeit in der königlichen Regierung. So wie es die Denkungsart des Regierenden; (00) Eine Skizze königlicher Bildung damaliger Zeit hat Friedrich II. in Seiner „Epitre à mon esprit“ uns hinterlassen. — Fürstenspiegel S. 202 — 226. 153 oder der Leute, die für ihn regieren, mit sich bringt, wird bald diesem, bald jenem Plane nachgegangen, und weder ein bestimmter Zweck, noch eine gleichförmige Verfahrungsweise lange beybehalten. Daher das stäte Hin= und Herschwanken des Staates von einer Maxime, von einem Entwurfe zum andern, welches in andern Staaten, wo die Obrigkeit allzeit dieselbe bleibt, nicht Statt findet. Auch bezeugt es die Erfahrung: daß uͤberhaupt, so wie an einem Hofe mehr Feinheit der Politik (pp), in Volkssenaten mehr politische Weisheit vorwaltet, und daß die Freyſtaaten mit größerer Treue und Beharrlichkeit ihren Gang auf dem einmahl gewählten Pfade fortſetzen; hingegen zieht jede Wechſelung im Cabinette eine im Staate nach sich; besonders, seitdem es eine Lieblingsmaxime der meisten Minister, und beynahe aller Könige zu seyn ſcheint: in allem das Gegentheil von dem zu thun, was ihre Vorgänger gethan haben. Diese Unstätigkeit ist mehr als genug, einen Scheingrund aufzudecken, dessen sich königlich(PP) „Das traurigste bey dieser Politik ist: daß sie so wenig auf das Leben der Menschen Rücksicht nimmt, und daß so vieles Menschenblut für nichts und wieder nichts durch sie vergessen wird“. Fréderie II. Avantprop. de l'histoire de mon temps. 154 gesinnte Staatsgelehrte so häufig bedienen. Nämlich sie vergleichen nicht allein die bürgerliche Regierung überhaupt mit einer häuslichen und den Fürsten mit einem Hausvater — ein Irrthum, dessen oben (I. B. II. Absch.) schon Erwähnung geschehen — sondern sie legen ihm auch allzu freygebig alle jene Tugenden bey, welche er haben müßte; sie setzen voraus, daß er wirklich sey, was er seyn sollte. Dann hätte freylich eine fürstliche Regierung allemal den Vorzug, weil sie unstreitig die wirksamste ist, und um auch die beste zu seyn, ihr weiter nichts abgeht, als größere Uebereinstimmung des Standeswillens mit dem allgemeinen. Ist aber, wie Plato behauptet, ein König, den die Natur berufen, eine so seltene Erscheinung unter den Menschen: wie weit seltner wird der Zufall mit der Natur zusammentreffen, eines berufenen König zu krönen? Und ist die königliche Erziehung ihren Zöglingen so verderblich: was kann man von einer Reihe Menschen dann erwarten, die zum Regieren erzogen werden? Doch es iſt wohl nur eine abſichtliche Verbleudung, die königliche Regierung überhaupt mit der Regierung eines guten Königes zu verwech seln. Um jene an sich zu beurtheilen, muß man sich eine unter beschränkten oder bösgesinnten Fürsten vorstellen, so wie sie auf den Thron 155 kommen, oder wozu der Thron (qq) sie machen wird. Diese Bedenklichkeiten sind obengedachten Gelehrten nicht entgangen; aber sie lassen sich dadurch nicht irre machen. Das beste Mittel ist, gehorsam zu seyn, sagen sie, gehorsam ohne zu murren. Gott beschwert uns zuweilen im Unwillen mit einem boͤſen Koͤnige; man muß (49) Ein denkwürdiges Selbstgeständniß über die Gefahren des Thrones (aus dem Munde des verewigten Kaisers Galba) findet sich bey Tacitus Hist. I. 15. „Wenn uns alles nach Wunsche geht, „werden unsere Leidenschaften schärfer, und drin„gen bis in's Innerste des Gewüthes. Bedrängnisse „machen den Menschen duldsam, ein anhaltendes „Glück verdirbt ihn. Du freylich wirst für Redlich„keit, Freyheit und Freundschaft (das Köstlichste, „was der Mensch hienieden hat) noch immer Sinn „behalten: aber, die Dich umgeben, werden Dich „darum zu bringen suchen. Schmeichler werden „Dich überströmen mit Liebkosungen, einem Gift, „welches alle wahre Empfindung tödtet. Der Ei„gennutz macht sie beredsam. So geradezu, wie „wir heute einander sprechen, wird sich Niemand „Dir nähern. Sie sprechen lieber mit den Glanze, „der Uns umgiebt, als mit Uns selbst. Denn es „erfordert Verstandskraft, einem Fürsten zu rathen, „was sich gebührt; Ihm zu Gefallen reden, thut „jeder ohne Mitgefühl und ohne Mühe.“ — Fürstenspiegel S. 24—45; 227—242; 248—263, 156 ihn als eine Züchtigung des Himmels ertragen. Das ist sehr fromm gesprochen; aber mich dünkt, solche Sprache schickt sich mehr für die Kanzel, als in einem Werke der Staatswissen schaft. Was würde man von einem Arzte sagen, der Wunder verspräche, indeß seine ganze Kunst darin bestünde, den Kranken Geduld zu predigen? Daß man eine schlimme Regierung, worunter man leidet, erdulden müsse, weiß man wohl; aber die Frage ist: eine gute zu finden (rr). (rr) R. hat es an widrigen Andeutungen, an fast überspannten und einseitigen Winken gegen die monarchische Regierungsform nicht fehlen lassen. Man sieht wohl, daß er kein Zuschauer der großen Evolution unsrer Zeiten gewesen ist. Wie würde er, was ein wichtiger Zeuge im ersten wilden Ausbruche derselben gesagt haben soll: (A. L. Z. Octob. 1798. N. 315. S. 165.) „Es geschieht nicht, um „die alte Gewohnheit zu liebkosen, noch „aus irgend einem abergläubischen Ge„fühle von monarchischer Regierung? „daß ich ihr den Vorzug einräume; ich „thue es, weil es mir erwiesen ist, daß „der Bürger mehr Freyheit in einer „Monarchie, als in einer Republik ge„nießt“ — wie würde er dies Bekenntniß so wahr, und durch die blutige, schreckliche Verwitrung der bisherigen Ausführung bestätiget gefunden haben? Hier ist der Ort nicht, seine Urtheile näher zu beleuchten, oder etwa aus naheliegender Erfah 157 VII. Gemischte Regierungsformen. Eigentlich zu reden, giebt es keine ganz einfache Regierung. Ein Alleinregent hat untergerung Gegenstände aufzuführen; mir ist es angenehmer, überhaupt voraussetzen zu dürfen, daß schon lange, wenigstens für die Enthusiasten von der gutmüthigen Art, der Zeitpunct gereisterer Ueberzeugung gekommen ist: daß ein Volk (auch bey einer mangelhaften Verfassung) unter einem gutgesinnten Regenten weit freyer, gesitteter und zufriedener leben könne, als unter einer, dem Entwurfe nach noch so zierlichen, noch so reinen und erhabenen Verfassung, die in der Ausübung allemal um so größeren Mißbräuchen, Verwirrungen, Meutereyen, Faktionen, Reaktionen u. s. w. ausgesetzt bleiben wird, je mehrerer Menschen diese bedarf. O quisquis volet impias Aedes, et rabiem tollere civicam: Si quaeret, pater urbium Subscribi statuis, indomitam audeat Refraenare licentiam, Clarus postgenitis, quatenus, heu nefas! Virtutem incolumem odimus, Sublatam ex oculis quaerimus invidi. Quid tristes querimoniae, Si non supplicio culpa reciditur? Quid leges sine moribus Vanae prosiciunt? 158 ordnete Regierungsstellen, und eine Volksregit rung hat ein höheres Oberhaupt vonnöthenDie Vollziehungsgewalt ist also überall getheilt, und erscheint in Gestalt einer Stufenfolge des mehrern Zahl zur mindern. Nur mit dem Unterschiede, daß bald die Mehrzahl von der mindern, bald die mindere von der mehrern abhängt. Zuweilen ist die Theilung gleich; so, daß entweder die constituirten Gewalten in wechselseitiger Abhängigkeit stehen, wie in der englisches Regierung; oder daß jede der Gewalten für sich zwar unabhängig, aber doch beschränkt ist, wie (ehedem) in Pohlen. Letztere Form taugt nich viel, weil sie die Einheit der Regierung, und den innern Zusammenhang des Staates verletzt Welche ist nun besser, eine einfache, oder eine gemischte Regierung? Dies ist eine unter Staatsklüglern sehr im Streite liegende Frage worauf sich aber das nämliche antworten läßt was ich oben (III. B. III. Absch.) in Ansehung der Regierungsformen überhaupt gesagt habe. Die einfache Regierung iſt an ſich die beſte schon allein deswegen, weil sie einfach ist. Wenn aber die vollziehende Gewalt nicht genug von der geſetzgebenden — oder mit andern Worten, wenn die Obrigkeit weniger von der hoͤchſten Gewalt abhängt, als das Volk von der Obrigkeit: so muß 159 dieſem Mißverhaͤltniſſe durch Vertheilung der Regierung abgeholfen werden. Denn das Ansehen der vertheilten Gewalten insgesammt bleibt alsdann in Ansehung der Untergebenen zwar daſselbe, in Ansehung der höchsten Gewalt aber wird eine sowohl, als die andere durch die Vertheilung geschwächt. Daſſelbe Mißverhältniß läßt ſich auch dadurch ausgleichen, daß mittlere obrigkeitliche Stellen errichtet werden, welche, ohne daß dadurch die Regierung getheilt wird, nur dazu dienen, die beyden Staatsgewalten im Gleichgewichte, und in ihren gegenseitigen Befugnissen aufrecht zu erhalten. Alsdann ist es keine gemischte, sondern eine gemäßigte Regierung. Durch ähnliche Mittel kann einem Mißverhaͤltnisse entgegengesetzter Art begegnet — nämich es können eigene Tribunale errichtet werden, um dadurch einer Regierung, die gar zu ſchwach ſt, mehrere Gedrängtheit zu verſchaffen. Dies geschieht gewoͤhnlich in demokratischen Verfassungen. So wie im obigen Falle die Regierung getheilt wird, um sie zu schwächen; so wird sie hier getheilt, am sie zu verstärken. Denn die höchsten Grade von Stärke, oder von Schwäche sind nur den einfachen Regierungsformen eigen. Die gemischen gewähren meistens nur eine mittlere Stärke. 160 VIII. Nicht jede Regierungsform schickt sich für jedes Land. „Die Freyheit ist keine Pflanze, welche unter jedem Himmelsstriche gedeiht, sie ist also nicht für alle Völker. Je mehr man über dieſen von Montesquieu aufgestellten Satz nachdenkt, desto mehr fühlt man sich davon überzeugt; sucht man ihn zu bestreiten, so giebt man nur Stoff, ihn durch neue Beweise zu unterstützen. In allen möglichen Regierungen gehört de regierende Stand zu den verzehrenden, welch nichts hervorbringen. Woher fließt ihm denn zu, was er verzehrt? Er verzehrt vom Erwerbt der übrigen Staatsglieder. Was zum öffentlichen Bedürfnisse nöthig ist, wird vom Ueberflusse der Einzelnen bestritten. Damit also der Stand der Regierenden bestehen könne, muß die Arbeit der Staatsglieder mehr austragen, als ihr Auskommen erfodert. Dieser Ueberschuß ist aber nicht überall eben groß. In einigen Ländern ist er beträchtlich in andern mittelmäßig, in einigen ist gar keiner in andern nicht einmal das Nothdürftige: eine Verschiedenheit, welche von der Fruchtbarkeit des Clima, von der Art der Bearbeitung, die der Boden 161 den verlangt von der Beſchaffenheit der Erzeugnisse, von der Menge der Einwohner, von dem Mehr oder Weniger, was sie an Lebensmitteln verbrauchen, und von allerley ähnlichen Zufälligkeiten herrührt. Eben so verschieden ist andererseits auch das Bedürfniß der Regierungen; einige verschlingen viel, andere weniger; eine Verschiedenheit, welche ſich zum Theil auch aus dem Grundſatze erklären läßt: daß die öffentlichen Abgaben um so drückender werden, je weiter sie sich von ihrer Quelle entfernen. Denn die Laſt der Abgaben ist nicht einzig nach ihrer Größe, sondern auch nach dem Umwege zu beurtheilen, den sie zu machen haben, um wieder in die Hände zurückzufließen, woher sie kamen. Ist dieser Umlauf lebhaft, und in einem unverrückten Gange: so gilt es fast gleich, ob viel, oder wenig abgegeben wird; das Volk bleibt immer reich, und mit den Finanzen steht es gut. Das Volk mag hingegen noch so wenig abgeben; fließt dieses Wenige nicht wieder zurück: so wird es durch das anhaltende Geben bald erschöpft. Der Staat wird dadurch nicht reich, und das Volk wird dettelarm (ss). (85) Vergl. Büsch v. Geldesumlauf I. Th. III. B. §. 49—58. 162 Je weiter also das Volk vom Sitze der Regierung entfernt ist, desto größer wird die Last der Abgaben. Daher ist das Volk in einer Demokratie am wenigsten, in einer Aristokratie schon etwas mehr, in der Monarchie aber am meisten belastet. Letzte Verfassung schickt sich also mehr für reiche und große, die Aristokratie für mittelmäßige, die Demokratie für arme und kleine Staaten. In der That hier zeigt sich, je mehr man darüber nachdenkt, der Unterschied zwischen Freystaaten und monarchischen Verfassungen. In jenen wird alles zum gemeinen Besten benutzt; in letzteren hingegen stehen die öffentlichen Kräfte mit den Privatkräften fast immer im Widerstreite, so, daß die einen nur durch Schwächung der andern empor kommen. Der Despotism endlich sucht vollends, statt die Völker zu regieren, um sie zu beglücken, sie ins Elend zu stürzen, um zu regieren. Die Gewalt des Clima, und die eigenthümliche Naturbeschaffenheit des Bodens, giebt also eigentlich die Regierungsform, und sogar die Art der Bewohner an, welche sich für jeden Himmelsstrich am besten schicken. Undankbare und unfruchtbare Erdgegenden, wo der Ertrag die Arbeit nicht lohnt, mögen unangebauet und öde, oder nur ein Aufenthalt für Wilde bleiben. 163 Gegenden, wo die Arbeit der Menschen nur das äußerst Nothdürftige erwinnt, gehören für rohe Völker; da lassen sich keine Fortschritte bürgerlicher Verfeinerung erwarten. Gegenden, wo der Ertrag der Arbeit nur eben das Nothdürftige übersteigt sind für freye Völker; wo aber ein üppiger, und ergiebiger Boden großen Ertrag für geringe Arbeit giebt: da scheint die Gegend für die monarchische Regierung bestimmt zu seyn, damit durch den Aufwand des Fürsten der übermäßige Ueberfluß der Untergebenen aufgezehrt werde. Denn es ist doch besser, daß dieser von der Regierung verschlungen, als von den Einzelnen selbst verschleudert werde. Ich weiß wohl, es sind hier Ausnahmen moͤglich; aber eben diese bestätigen die Regel, indem sie früh oder spät Umwälzungen hervorbringen, wodurch alles wieder in das von der Natur vorgezeichnete Geleise zurückkommt. Man muß allemal die allgemeinen Geſetze von den besondern Veranlassungen unterscheiden, welche die Wirkung der erſtern unterbrechen können. Wäre der ganze Süden mit Republiken und der ganze Norden mit deſpotiſchen Staaten überdeckt; so bliebe es dennoch eine Wahrheit, daß wegen Verſchiedenheit des Clima die heißen Erdstriche für die Despotie, die kalten für die Barbarey geeignet sind, und die gemäßigten für 1 2 164 rechtliche Verfassungen. Ich weiß eben so wohl, daß man diese Wahrheit zugeben, aber ihre Anwendbarkeit bezweifeln und einwenden könnte: Es gebe kalte Länder, die ungemein fruchtbar sind, hingegen mittägliche von großer Unfruchtbarkeit. Aber dies kann wohl nur solchen zur Einwendung dienen, welche eine Sache nicht nach allen ihren Beziehungen betrachten. Ich habe es schon einmal gesagt: die Arbeit, die Kräfte, der Verbrauch u. s. w. müssen mit in Anschlag kommen. Gesetzt nämlich, von zwey gleich großen Erdstrichen trage der eine Fünfe, der andere Zehen ein. Verzehren die Einwohner des ersten Vierund die Einwohner des zweiten Neun: so iſt der Ueberschuß des ersten Ertrages ein Fünftheilder Ueberſchuß des zweyten aber ein ZehntheilDie Ueberschüsse verhalten sich also umgekehrt, wie die Erträge: nämlich der Erdstrich, der nur fünfe hervorbringt, behält noch einmal so viel Ueberschuß, als jener, der zehen hervorbringt. Aber es kann von einem doppelten Ertragnicht einmal die Rede seyn; auch glaube ich nicht, daß jemand die Fruchtbarkeit kalter Länder der Fruchtbarkeit der warmen im Allgemeinen gleich halten wird. Indessen wollen wir solche Gleichheit einmal annehmen, und z. B. Eng and mit Cicilien, Pohlen mit Egypten in Parallele ſtellen; 165 so bleibt uns weiter gen Süden noch Afrika und Indien, gen Norden aber nichts mehr. Allein bey dieser vorgeblichen Gleichheit des Ertrages — welche Verschiedenheit in der Bebauung! In Cicilien braucht man die Erde nur aufzulockern (tt); was für Mühe erfodert es in England, sie zu bearbeiten! Wo man aber mehrerer Aerme bedarfdenselben Ertrag zu gewinnen: da ist der Ueberschuß denn doch wohl geringer. Man muß zweytens bemerken, daß von einer gleichen Anzahl Menschen in heißen Ländern weit weniger verzehrt wird. Das Clima legt ihnen die äußerste Mäßigkeit auf, um gesund zu bleiben; und die Europäer, welche dort wie zu Hause leben wollen, werden meistens ein Opfer von Ruhren und Unverdaulichkeit. „In Vergleichung mit „den Asiaten, sagt Chardin, sind wir fleisch„fräßige Thiere, wie die Wölfe. Einige schrei„ben die Mäßigkeit der Perser dem vernachläs„sigten Anbau ihres Landes zu: ich glaube hingegen, daß ihr Land weniger reich an Nah„kungsmitteln ist, weil die Einwohner weniger „nöthig haben. Wenn ihre Mäßigkeit im Essen (tt) Dies mag freylich seyn; aber darum ist, wie Reisende versichern (Vergl. G. A. Jacobi Briefe a. d. Schw. und Ital. II. Th. 14. Br. S. 137. u. folg.) der Ackerbau in Cicilien auch lange nicht so blühend, als er seyn könnte. 166 „und Trinken,“ fährt dieser Schriftsteller fort, „eine Folge der Dürftigkeit des Bodens wäre: so „würde nicht jedermann, sondern nur der Arme „weniger zu sich nehmen, und man würde in jeder „Provinz, nach Maaßgabe ihrer Fruchtbarkeit, „mehr oder weniger mäßig seyn, da doch dieselbe „Maͤßigkeit im ganzen Reiche herrscht. Sie sind „von ihrer Lebensart auch nicht wenig eingenom„men und behaupten, man brauche nur, um „die Trefflichkeit derselben vor der Christen ihFrer zu erkennen, ihre Gesichtsfarbe zu sehen. „Wirklich ist diese ungemein schön, und ihre Haut „rein, zart und glänzend, wohingegen die Arme„hier, die ihnen unterwürfig sind und nach eu„ropäischer Sitte leben, grobe, kupferige Ge„sichter, und aufgedunſene, ſchwerfaͤllige Koͤrper „haben Je näher zur Linie hin, desto mäßiger leben die Völker. Sie genießen fast gar kein Fleisch; Reis, türkisch Korn, Hirse, Cassave, sind ihre gewoͤhnliche Nahrung. In Indien leben Millionen Menſchen, deren Abfütterung Tag für Tag keinen Heller kostet. Selbst in Europa ist die Verſchiedenheit in Anſehung des Nahrungsbedarfs der Völker im Norden, und der Völker im Süden schon bemerkbar. Ein Spanier würde acht Tage mit dem Mittagmahl eines Deutſchen ausreichen. Daher ist in Ländern, wo die Menschen 167 gefräßiger sind, das Wohlleben auch vorzüglich auf Eßsachen gerichtet. In England prangt man mit einer beladenen Tafel voll Fleischgerichten; in Italien bewirthet man mit Zucker und mit Blumen. Aehnliche Verschiedenheiten zeigen sich im Luxus der Kleidungen. In Weltgegenden, wo die Wechſel der Witterung haͤufig und heftig ſind, kleidet man sich besser und einfacher. Wo man sich aber nur kleidet, um sich zu putzen, sieht man mehr auf das Auszeichnende, als auf das Bequeme; da ist die Bekleidung an sich schon Luxus. In Neapel sieht man täglich im Pausylipp Leute spazieren in vergoldeten Westen, ohne Strümpfe. So verhält es sich auch mit den Wohnungen; wo man von Wind und Wetter weniger zu befürchten hat, ſorget man mehr für die Pracht. In Paris und London will man warm und bequemlich wohnen; in Madrid hat man kostbare Säle, aber keine Fenster, die schließen, und man schläft in unansehnlichen Nestern. Eine dritte Verschiedenheit, die auf die votige nicht wenigen Einfluß hat, ist noch diese: in den heißen Ländern sind die Nahrungsmittel viel kräftiger und saftreicher. Darum wird auch in Italien so viel Zugemüse genossen, weil italienisches Zugemüse so gut, nahrhaft, und wohlſchmeckend iſt. In Frankreich hingegen, wo es 168 mehr Wassertheile enthält, nährt es wenig und kommt bey der Tafel kaum in Anschlag, da doch die Anpflanzung desselben nicht weniger Erdreich einnimmt und wenigstens eben so viele Wartung erfodert. Einer bewährten Erfahrung zufolge, giebt das Getreide der Barbarey, obgleich es im übrigen minder gut ist, als das französische, doch weit mehr Mehl, so wie letzteres wiederum mehr, als das Getreide im Norden; und es läßt ſich annehmen, daß eine ähnliche Abweichung in derselben Richtung von der Linie bis zu den Pohlen überhaupt Statt finden mag. Bey völliger Gleichheit des Ertrages ist also auf einer Seite noch immer ein auffallendes Weniger, nämlich an innerem Nahrungsstoffe, möglich. Diesen verschiedenen Betrachtungen kann ich noch eine hinzufügen, welche theils aus den vorigen folgt, theils zu ihrer Bestätigung dient; nämlich: die heißen känder, obgleich sie mehrere Menschen ernähren könnten, bedürfen ihrer doch weit wenigere, als die kalten. Dadurch wird also der Ueberschuß, zu Gunsten des Despotismus, eigentlich verdoppelt. Je größern Flächeninhalt dieselbe Anzahl Einwohner einnimmt, desto weniger ist ihnen möglich, sich zu empören; denn sie können weder gleichzeitig, noch heimlich genug sich verabreden: die Regierung hat immer Gelegenheit, ihren Entwürfen 169 auf die Spur zu kommen, und die Mittheilung ihnen zu erſchweren. Bey gedrängter Volksmenge hingegen, kann die Regierung so leicht nicht sich Eingriffe gegen die hoͤchste Gewalt erlauben; die Volksanführer berathschlagen in ihren Wohnzimwern eben so sicher, als der Fürst im Cabinette; die Menge strömt eben so schnell den öffentlichen Plätzen zu, als die Truppen ihren angewiesenen Standpuncten. Der Vortheil einer tyrannischen Regierung besteht also darin, in weiter Ferne wirken zu können. Ihre Kraft nimmt mittels der Unterstützungspuncte, welche sie sich giebt, in der Entfernung zu, gleich der Kraft eines längern Hebels (*). Die Kraft des Volkes hingegen ist nur wirksam, wenn es sich in gedrängten Massen befindet (uu). Sie verflüchtiget, und verliert sich, wenn es sich ausbreitet, gleich der (*) Dies steht mit meiner Behauptung im II. B. IX. Absch. über das Unbequeme zugroßer Staaten, nicht in Widerspruch. Daselbst war von der Wirkungskraft der Regierung auf ihre eigenen Glieder, hier aber ist von ihrer Wirkungskraft auf die Untergebenen die Rede. Eben ihre zerstreuten Glieder dienen ihr zu Stützpuncten, um in der Ferne auf das Volk zu wirken; hingegen hat sie gar keinen Stützpunct, um unmittelbar auf ihre eigenen Glieder zu wirken. (uu) Vergl. Machiapel Disc. sopra Tit. Liv. Lib. I. Cap. 57. 170 Wirkung des Pulvers, welches auseinander gestreut nur Korn für Korn sich entzündet. Die am wenigsten bevölkerten Länder sind also der wahre Wohnsitz der Tyranney; die reißenden Thiere herrschen in den Wüsten. IX. Kennzeichen einer guten Regierung. Wird also ganz im Allgemeinen die Frage aufgeworfen, welche Regierung die beste sey? so ist dies eine eben so unaufloͤsliche, als unbeſtimmte Frage, welche ſich ohne Bezugnehmung auf die möglichen Verwickelungen in der ursprünglichen und zufälligen Lage der Völker nicht wohl beantworten läßt. Fragt man aber: an welchen Kennzeichen man wissen könne, ob dies oder jenes Volk gut oder schlecht regiert werde? so ist dies eine faktische Frage, welche sich allerdings auflösen läßt. Gleichwohl bleibt sie unaufgeloͤßt, weil ein jeder sie nach seinen Begriffen auflösen will. Einer rühmt die öffentliche Ruhe, der andere preiset die persönliche Freyheit; dieser zieht die Sicherheit des Eigenthums vor; jener die Sicherheit des Lebens; der eine behauptet: die ſtrengere, der andere, die gelindere Regierung 171 sey die bessere; jener will die Verbrechen gezüchtiget, dieser will sie verhütet wissen; jener findet es schön, von den Nachbarn gefürchtet zu werden, der andere findet es besser, nicht berühmt zu seyn; jener ist zufrieden, wenn Geld im Umlaufe ist, der andere fordert vor allem, daß das Volk nicht darbe. Aber wenn man sich auch über diese und ähnliche Dinge verständigen könnte, so wuͤrde man doch nicht auf's Reine gekommen seyn. Da die moralischen Größen unter keinem genauen Maaßstabe stehen: so würde man, selbst bey der entschiedenen Annahme eines Kennzeichens, noch immer in der Schätzung desselben uneinig bleiben. Meinestheils wundert mich sehr, daß man ein Merkmal, welches doch so einfach ist, verkennen, oder vielmehr unaufrichtig genug seyn kann; es nicht eingestehen zu wollen. Was ist der Endzweck der bürgerlichen Vereinigung? Die Erhaltung, das Wohlgedeihen ihrer Glieder. Und woran erkennt man am sichersten, daß sie sich erhalten, daß es ihnen wohl ergehe? An ihrer Anzahl und zunehmenden Menge. Geht also das bestrittene Zeichen nicht anderwärts suchen. Alles uͤbrige gleich geſtellt, ſo iſt die Regierung, worunter ohne erkünstelte Mittel, ohne begünstigte Einwanderungen, ohne Pflanzstädte, die Bevölkerung am meisten zunimmt, unfehlbar die beste; so wie die, worunter das Volk hinschwin 172 det, und zu Grunde gerichtet wird, unfehlbar die schlechteste. Politische Rechnungskünstler! das ist also eure Sache: Rechnet, Messet und Vergleicher (*)! (*) Nach diesem Grundsatze sollte man überhaupt die Verdienste der Jahrhunderte um die Beglückung des Menschengeschlechtes würdigen. Man hat nur zu sehr die Zeitalter bewundert, worin man Künste und Wissenschaften blühen sah, ohne den verborgenen Grund ihres Flores zu ahnden, und die traurigen Folgen desselben zu durchblicken; „und die Un„erfahrnen nannten es veredelte Menschheit, was „ein Zubehör der Knechtschaft war.“ (Tacit. Vit. Agr. 21.) — Wird man denn niemals hinter den Lobpreißungen der Schriftsteller den groben Eigennutz wahrnehmen, der sie so redseelig macht? Mögen sie lobpreißen, so viel sie wollen: Wenn, mitten in seinem Glanze ein Volk sich entvölkert; so ist es nicht wahr, daß alles wohl gehe, und es ist nicht genug, daß ein Dichter jährliche hunderttausend ziehe, um das seinige die Krone aller Jahrhunderte zu nennen. Nicht sowohl die anscheinende Ruhe an den Höfen der Großen, sondern der Wohlstand des ganzen Volkes, besonders der zahlreichsten Stände, muß dabey in Betracht kommen. Oft werden große Landesstrecken durch Hagelschlag verwüstet; aber es folgt selten darauf eine Theurung. So kommen durch Meuterey und Bürgerkriege auch die Gewalthaber oft in großes Gedränge; aber darin besteht das wahre Elend der Völker nicht. Das Volk kann sich manchmal erholen, 173 X. Vom Mißbrauche der Regierung, und ihrem Hange zur Ausartung. So wie der Privatwille ohne Aufhören dem allgemeinen entgegenstrebt, so ist auch die Regierung in fortwährender Anstrebung gegen die hoͤchste Gewalt. Jemehr dieser Gegenkampf zunimmt, desto tiefer leidet die Verfassung; und weil sonst kein Standeswille mehr im Staate ist, der es mit dem Standeswillen der Obrigkeit aufnehmen, und diesem das Gleichgewicht halten könnte: so muß nothwendig die höchste Gewalt während die Ansprüche auf die Beherrschung desselben in blutiger Fehde sind. Aus seinem anhaltenden Zustande rühren seine wahren Leiden her; wenn alles in klageloser Ruhe unter dem Joche der Gewaltigen erliegt: dann geht alles zu Grunde, dann zerstören sie nach Wohlgefallen, und „was sie „zur Einöde machen, nennen sie Frieden.“ (Tacit. 1. cit. 30.) In den Zeiten, als die Großen Frankreichs noch in beständigem Hader waren, als der Coadjutor von Paris anders nicht, als mit einem Dolche im Busen, sich in's Parlament verfügte; da hinderte dies die Franzosen nicht, glücklich unter sich zu leben, und in anständiger, unabhängiger Wohlhabenheit sich zu vermehren. Auch Griechenland blühete ehemals mitten im Schoose der grausamſten Kriege; das Blut floß ſtromweiſe, aber das 174 endlich dem Streit unterliegen, und von Seite der Obrigkeit der Staatsbürgervertrag zuerst verletzt werden. Dies ist das inwohnende, unvermeidbare Gebrechen, welches schon unmittelbar nach der Entstehung des politischen Körpers auf dessen Zerstörung wirkt, so wie Alter und Tod den Körper des Menschen zerstören. Die Ausartung der Regierung äußert sich hauptsächlich auf zwiefache Weise: entweder durch Vereinzelung und Zusammenziehung in sich selbst, oder durch die Auflösung des Staates. Land war mit Menschen „angefüllt. „Es schien, „sagt Machiavell, als wenn mitten unter den „Mordthaten, Verbannungen und Bürgerkriegen die „Republik eben durch sie mächtiger geworden wäre; „die Tugend der Bürger, ihre Sitten, ihre Freyheit „waren kräftiger, sie zu erhalten, als alle ihre Zwiste, „sie zu zerstören.“ — Es scheint wirklich so; eine kleine Erschütterung giebt den Gemüthern neue Schwungkraft (vv); nicht sowohl die Ruheals die Freyheit befördert das Gedeihen der Menschheit. — Oder? wie Kant sagt, „das Recht der Menschen muß nothwendig vor „aller Rücksicht auf Wohlbefinden vorhergehn; es „ist ein Heiligthum, das über allen Preis erhaben „ist, und welches von keiner Regierung, so wohl„thätig sie auch immer seyn mag, angetastet werden „mag.“ (vv) Vergl. Sallust. Jugurt. XLI., Valer. Max. Lib. VII. Cap. 2. N. 1. 175 Die Regierung vereinzelt, und zieht sich zusammen, wenn sie von der größern Zahl auf die mindere, nämlich von der Demokratie zur Aristokratie und von der Aristokratie zum Königthum übergeht. Dies ist gleichsam der Hang hrer Natur (*). Wenn sie von der mindern (*) Das allmälige Entstehen und Wachsthum der Republik Venedig in ihren Lagunen giebt hiervon ein merkwürdiges Beyspiel, obgleich sehr zu bewundern ist, daß die Venetianer nun schon seit mehr als 1200 Jahren noch immer auf derselben Stufe zu stehen scheinen, welche mit dem Serrar di consiglio im Jahr 1198. ihren Anfang genommen. Was auch in Bodmar's squittinio della liberta originaria di Venezia von ältern Herzogen vorkommen mag; so ist gewiß, daß diese niemals unumschränkte Gebieter gewesen sind. — Vergl. Bernhard Reith Gemälde der Revolut, in Italien Erst. Stück 1798. Man wird mir den Einwurf machen, daß die römische Republik den umgekehrten Gang, nämlich von der Monarchie zur Aristokratie, und von dieser zur Demokratie, genommen habe. Ich bin hierin ganz anderer Meynung. Die erste Einrichtung von Romulus war ein Gemische von Regierung, das bald in Despotie ausartete. Der Staat ging also durch besondere Ereignisse schon vor seiner Zeit unter, gleich einem neugebornen Kinde, das dahin stirbt, ehe es die Jahre eines Menschen erreicht. Die Vertreibung der Tarquinier war ei. 176 Zahl zur größern überginge; dann könnte man sagen, daß sie ihre Spannkraft verlöre. Aber dieser umgekehrte Gang ist nicht wohl möglich. Denn eigentlich ändert eine Regierung niemals ihre Form, außer wenn ihre Triebfeder zu sehr abgenutzt, und ihre Kräfte zu sehr erschöpft sind, gentlich die erste Gründungsepoche der Republik diese konnte aber noch keine bleibende Gestalt erhalten, weil das Werk erst zur Hälfte vollendet war, so lange das Patriziat nicht abgestellt wurde. Denn dadurch blieb die Erbaristokratie (die schlechteste aller möglichen Regierungsarten) mit der Demekratie in endlosem Widerstreite, und die Verfassung noch immer schwankend und ungewiß, bis sie erst durch die Ernennung der Tribunen Festigkeit eilangte. Dadurch wurde sie erst, wie auch Machiavell (Disc. sop. Tit. Liv. Lib. I. Cap. 3.) gezeigt hat, eine wahre Regierung, und eine eigentliche Demokratie. In der That war damals das Volk nicht allein Oberherr, sondern es zeigte sich auch als Obrigkeit und Richter; der Senat war nur eine untergeordnete Stelle, die zu mehrerer Concentrirung der Regierungsgewalt diente, und die Consulen selbst, obgleich sie Patrizier, und die vornehmstin obrigkeitlichen Personen, und im Kriege die unumschränkten Feldherren waren, waren zu Rom doch nur die Vorsitzführer im Volke. Seitdem aber fing die Regierung auch schon an, ihrem natürlichen Hange zu folgen, und sich immer mehr zur Aristokratie hinzuneigen. Nachgehends= 177 sind, um sich länger darin erhalten zu können. Wenn sie sich nun durch Ausdehnung noch mehr schwächen sollte, so würde ihre Kraft vollends verſchwinden, und ſie noch weniger beſtehen koͤnnen. Sie muß also in eben dem Maaße, als die Feder nachläßt, selbige auf's neue zu stählen, und vielmehr durch Zusammenziehung zu verstärken suchen, damit das Gebäude, welches ſie hält, nicht vor der Zeit in Trümmer zerfalle. hends, als das Patriziat sich gleichsam von selbst abgestellt hatte, befand sich die Aristokratie freylich nicht mehr im Körper der Patrizier (wie in Venedig und Genua), sondern im Körper des Senates, der aus Patriziern und Plebejern bestand, und zugleich im Körper der Tribunen, sobald diese mit Eigengewalt zu verfahren anfingen. Denn die Worte thun nichts zur Sache; wenn Volksobern statt des Volkes regieren, so ist dies immer eine Aristokratie; jene mögen Nahmen haben, wie sie wollen. Aus dem Mißbrauche der Aristokratie entstanden nun die Bürgerkriege und das Triumpirat. Sylla, Julius Cäsar, Augustus wurden in der That wirkliche Monarchen; und unter dem despotischen Tiberius lößte sich der Staat vollends auf. Die römische Staatsgeschichte dient also, statt meinen Satz zu widerlegen, vielmehr zur Bestätigung desselben. M 178 Die Auflösung des Staates kann ebenfalls auf zweyerley Art erfolgen: erstlich, wenn die Obrigkeit nicht nach den Gesetzen regiert, sondern sich Eingriffe in die höchste Gewalt erlaubt. Alsdann geht eine wesentliche Umänderung vor; nämlich nicht die Regierung, sondern der Staat zieht sich nun zusammen, oder mit andern Worten: der Staat zerstückelt sich gleichsam, und es bildet sich in ihm ein anderer, der bloß aus den Gliedern der Regierung besteht, für das übrige Volk aber nichts ist, als ein Herrscher, ein Tyrann. Sobald die Regierung auf solche Weise der Obergewalt des Volkes zu nahe tritt; so iſt der Staatsbürgervertrag gebrochen, und die Einzelnen befinden sich dem Rechte nach wieder in ihre Naturfreyheit versetzt, zur Unterwuͤrfigkeit zwar gezwungen, aber nicht mehr verpflichtet. Das Nämliche erfolgt, wenn die Glieder der Regierung im Einzeln sich eine Gewalt anmaßen, welche sie nur, als Gesammtkörper, ausüben dürfen. Dies ist nicht weniger eine Verletzung der Grundgesetze, welche ebenfalls große Verwirrungen nach sich zieht. Denn nun dringen sich gleichsam so viele Regenten auf, als obrigkeitliche Personen; der Staat wird eben so zerstückelt, wie die Regierung, und muß also nothwendig zu Grunde, oder in eine andere Gestalt übergehen. 179 Die Aufloͤſung des Staates durch Regierungsmißbrauch, von welcher Art dieser immer seyn mag, wird überhaupt Anarchie genannt. Im Besondern aber wird die Ausartung einer Dewokratie „Ochlokratie;“ die Ausartung einer Ariſtokratie „Olygarchie“ und, ich moͤchte hinzusetzen — die Ausartung einer Monarchie „Tyrannie“ genannt. Allein letztes Wort ist doppelsinnig, und einer Erläuterung noch bedürftig. Im gewöhnlichen Sinne wird unter Tyrann ein König verstanden, der gewaltthätig, ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit und Gesetze regiert. Aber im engern Sinne heißt derjenige ein Tyrann, der, ohne dazu berechtigt zu ſeyn, die königliche Gewalt an sich reißt. In diesem Sinne brauchten die Griechen das Wort Tyrann, welches sie ohne Unterschied guten und schlechten Regenten beylegten, deren Gewalt nicht gesetzlich war (*). Tyrann und Usurpateur (Kronräuber) sind also völlig gleichbedeutende Worte. (*) Omnes enim illi habentur, et dicuntur ty ranni, qui potestate utuntur perpetua in ea civitate, quae libertate usa est. Cor. Nep. in Miltiad, N. 8. — Zwar macht Aristoteles (Mor. Nicom. Lib. 8. Cap. 10.) den Unterschied zwischen einem Tyrann und Könige, daß jener für seinen eigenen Vortheil, der andere aber einzig für M 2 180 Um indessen jeder Sache ihren rechten Nahmen zu geben, so nenne ich den, der sich die Gewalt eines Königs anmaßt, einen Tyrannen; und den, der sich Eingriffe in die höchste Gewalt erlaubt, einen Despoten. Derjenige ist also ein Tyrann, der sich widergesetzlich eindringt, um gesetzmäßig zu regieren; und derjenige ist ein Despot, der ſeinen Willen zum Geſetze macht, und sich selbst über die Gesetze hinwegsetzt. Ein Tyrann ist also nicht immer ein Despot, aber ein Despot ist immer ein Tyrann. XI. Auflösung des politischen Körpers. Jede Verfassung, sie mag noch so fest gegründet seyn, sinkt unnachläßlich ihrer Auflösung das gemeine Beste regiere. Allein durchgängis haben die griechischen Schriftsteller das Wort Ty rann doch im obenberührten Sinne gebraucht, wie besonders aus Xenophons Hieron zu entnehmen ist; und zudem würde aus der Unterscheidung des Aristoteles folgen, daß es von Anbeginn der Welt noch niemal einen König gegeben habe. — — Ich sehe die Schlußkette nicht, woraus R. diese Folge herleiten konnte; im Gegentheil, wenn es auch vom Anbeginn der Welt nichts, als lauter Tyrannen gegeben hätte, so würde daraus folgen, daß derjenige, der für das gemeine Beste regiert, um desto mehr den Nahmen eines Königes verdiene. . 181 entgegen. Sparta und Rom sind untergegangen; welcher Staat könnte sich noch der Hoffnung einer beständigen Fortdauer erfreuen? Wenn wir also von Dauerhaftigkeit der Staatseinrichtungen sprechen, so sind wir noch weit vom kühnen Gedanken an Unvergänglichkeit entfernt. Um zum Ziele zu kommen, muß man nicht das Unmögliche versuchen, und sich schmeicheln wollen, einem menſchlichen Werke eine Feſtigkeit zu geben, welche sich mit den Dingen der Menschen nicht verträgt. Der politische Körper fängt gleich dem menschlichen, nach seiner Geburt schon zu sterben an; er trägt den Keim seiner Zerstörung in sich selbst. Aber einer, wie der andere, kann eine mehr oder weniger gesunde Anlage haben, sich mehr oder weniger lange zu erhalten. Die Anlage des Menschen kommt von der Natur her: die Anlage des Staates ist ein Werk der Kunst. Es steht nicht im Vermögen der Menschen, ihr Leben zu verlängern; aber es steht wohl in ihrem Vermögen, das Leben des Staates so lange, als möglich, zu erhalten; nämlich dadurch, daß sie ihm eine Verfassung geben, welche unter allen möglichen die beste ist. Freylich wird der vollkommenste Staat noch immer untergehen; aber doch später, als ein anderer; es müßten denn unvorhergesehene Unfälle ihm vor der Zeit den Todesstreich bringen. 182 Die Grundkraft des politischen Lebens besteht in der höchsten Gewalt. Die gesetzgebende ist das Herz des Staates, die vollziehende ist das Hirn, welches allen Theilen Bewegung giebt. Das Hirn kann angegriffen seyn, und der Mensch noch leben; er bleibt stumpfsinnig, und lebt; aber wenn der Pulsschlag des Herzens aufhört: so ist das Thier todt. Nicht die Gesetze allein — die gesetzgebende Gewalt, ist es, welche dem Staate innern Bestand giebt. Ein Gesetz von Gestern würde schon Heute nicht mehr verbinden, wenn nicht aus dem Stillſchweigen die Einwilligung der hoͤch sten Gewalt, und daher eine immerwährende Bestätigung derjenigen Gesetze vermuthet würde, welche von jener nicht aufgehoben werden, da sie dieses doch könnte. Denn was die höchste Gewalt einmal zu wollen erklärt hat, dies will sie immer so lange wenigstens, als sie ihren Willen nicht zurücknimmt. Warum anders hat man so große Ehrfurcht fuͤr alte Gesetze? Eben weil sie so alt sind. Es ist nur der Vortrefflichkeit der Beschließungen der Urväter zuzuschreiben, was jene so lange Zeit hindurch hat erhalten können. Sie würden lange und oftmals widerrufen seyn, wenn man nicht in einemfort ihre Heilsamkeit bewährt gefunden hätte. Darum nehmen die Gesetze wohlgeord 183 neter Staaten, statt ihre Kraft zu verlieren, täglich an Kräften zu. Das Vorurtheil des Alterthumes macht sie ehrwürdiger. Hingegen in Staaten, wo die Gesetze mit dem Alter kraftlos werden, iſt die geſetzgebende Gewalt dahin; und der Gemeingeist erstorben. XII. Mittel zur Aufrechthaltung der höchsten Gewalt. Da die Machtvollkommenheit des Volkes sich nur durch Gesetze äußert, weil ihre Hauptkraft in der gesetzgebenden Gewalt besteht; und da die Gesetze nur die rechtliche Beglaubigung der Aeußerungen des allgemeinen Willens sind: so folgt, daß die höchste Gewalt sich bloß bey Versammlung des ganzen Volkes werkthätig äußern könne. Das Volk versammlet, welche Chimäre! wird man denken. Freylich ist es heut zu Tage eine Chimäre; aber vor ungefähr zwey tausend Jahren war es keine; hat sich die Natur der Menschen denn umgeändert? Nein! Die Gränzen des Möglichen in moralischen Dingen sind so enge nicht, als wir es uns vorstellen. Durch unsere Schwachheiten, unsere Gebrechen und Vorurtheile haben wir sie beschränkt. Kriechende Seelen glauben an große 184 Männer nicht; feile Sklaven verziehen den Mund, wenn sie das Wort Freyheit (www) nur hören. Laßt uns aus dem, was geschehen ist, erwägen, was geſchehen könnte. Ich will von den alten Freystaaten Griechenlandes nicht sprechen; aber der römische Freystaat war, mich däucht, ein großer Staat, und die Stadt Rom eine große Stadt. Im letzten Census der Stadt Rom zaͤhlte man vierhunderttausend waffenfähige Bürger, und in der letzten Volkszählung des Reiches mehr, als vier Millionen; Schutzgenossen, Ausländer, Weiber, Kinder und Sklaven nicht mitgerechnet. Was würde man sich nicht für Schwierig keiten vorbilden, ein so unübersehbar großes Volk mehrmal versammlet zu sehen! Und doch vergingen wenige Wochen, worin das römische Volk sich nicht (zu Zeiten, sogar einigemal in einer Woche) versammlet hätte. Es übte nicht nur die oberherrlichen Rechte aus, sondern zum Theil auch, was zum Fache der Regierung gehoͤrt. (www) Ha! der schreckliche Geist der Freyheit, durch den sich die Völker Jezt erfrechen zu sehn, was sie sind: Welcher Zauber beschwört, und bannt ihn hinab in des ſtummen Kerkers Nacht, aus welchem er kam. 185 Es handelte gewisse Geschäfte ab, es schlichtete Rechtshändel; kurz, das Volk war beynahe eben so oft in obrigkeitlicher, als in staatsbürgerlicher Verrichtung auf dem öffentlichen Platze. Geht man in die Vorzeiten der Völkerschaften zurück, so wird man in den meisten alten; selbst in monarchischen Verfassungen, z. B. in der Macedonischen und Fraͤnkischen (Tacit. Mor. Germ. XI.) die Spur von ähnlichen Volksversammlungen finden. Doch dies dahingestellt, so reicht jene eine unläugbare Thatsache schon hin, alle Einwürfe zu beseitigen. Vom Wirklichen auf's Mögliche scheint mir ein sicherer Schluß. XIII. Fortsetzung. Daß das versammlete Volk, mittels feyerlicher Annahme einer Sammlung von Gesetzen, die Grundverfassung des Staates für immer befestige; daß es ein für allemal eine bleibende Regierung einführe, oder die Ernennung zu den obrigkeitlichen Würden vorsorglich berichtige: dies ist noch nicht genug; sondern es muß auch, außer den ungewöhnlichen Versammlungen in unvorgesehenen Fällen, noch seine gewöhnlichen, periodischen Versammlungen haben, welche schlech 186 terdings nicht ausgesetzt, oder aufgeschoben werden dürfen; so, daß das Volk am bestimmten Tagt schon kraft des Gesetzes rechtlich berufen ist, ohne eines sonstigen förmlichen Aufrufes zu bedürfen. Desto nöthiger ist aber; außer diesen schon durch ihren bestimmten Tag rechtsfeyerlichen Versammlungen, jede andere, nicht nach der vorgeschriebenen Form von einer dazu angestellten Obrigkeit berufene Versammlung für gesetzwidrige und alle ihre Beschließungen für null und nichtig zu erklären. Denn die Ordnung sich zu versammeln, muß einzig vom Gesetze herrühren. Ob aber solche gesetzliche Versammlungen mehr oder minder häufig zu wiederholen seyen? dies hängt von so vielen Nebenrücksichten ab, daß sich darüber keine allgemeine Vorschrift geben läßt. So viel scheint indessen gewiß: je kraftvoller die Regierung, desto öfterer ist nöthig, daß die hoͤchste Gewalt sich blicken lasse. Diese Einrichtung, wird man mir entgegnen, mag für eine einzelne Stadt wohl ausführbar seyn; wie aber, wenn ein Staat mehrere Städte in sich faßt? Soll die höchste Gewalt nun getheilt, oder soll sie auf einer einzigen Stadt haften bleiben, und dieser einzigen alles ubrige unterworfen werden? Ich glaube, keins von beyden darf geschehen. Denn erstlich ist die höchste Gewalt eine 181 einfache Einheit, die nicht getheilt werden kann, ohne zerstört zu werden. Zweytens kann eine Stadt so wenig, als eine Nation, einer andern rechtlich unterworfen werden. Denn das Wesentliche des politischen Körpers besteht in der Uebereinstimmung des Gehorsams mit der Freyheit, und die Worte: „Untergeben und höchste Gewalt“ sind einartige Wechselbegriffe, welche beyde das Wort „Staatsbürger“ in einem Hauptbegriffe zusammen vereinigt. Endlich drittens ist es immer schon mißlich, wenn in einem Gemeinwesen mehrere Städte verflochten sind; daher darf man sich, wenn man es auf eine solche Verkettung hat ankommen lassen, auch nicht schmeicheln, den Unregelmäßigkeiten auszuweichen, welche nothwendig daraus entstehen müssen. Das Regelloße großer Staaten sollte man aber gegen einen, der überall nur kleine anempfiehlt, nicht zum Einwurfe brauchen. „Kleine Staaten? Woher sollen denn diese die nöthige Kraft bekommen, den großen zu widerstehen?“ — Wie haben ehemals die Städte Griechenlands einem großen Könige, und in neuerer Zeit die Holländer und Schweizer dem Hause Oesterreich widerstehen können? Indessen bleibt noch immer, wenn sich auch ein Staat gerade nicht so, wie es seyn sollte, begränzen ließe, eine Aushülfe übrig: nämlich, 188 durchaus keine Hauptstadt zu dulden, sondern den Sitz der Regierung abwechſelnd von einer Stadt in die andere zu verlegen, und wechselsweise in jeder die Stände des Landes zu versammeln. Sorget nur für eine gleichmäßige Bevölkerung des Landes; verbreitet überall gleiche Rechte, überall Wohlstand und Leben: so wird es dem Staate weder an äußerer Sicherheit, noch an innerer Verbesserung fehlen. Bedenket, daß die Mauern der Städte meistens auf den Trümmern der Hütten des Landes sich erheben. Mir wenigstens, so oft ich in der Hauptstadt einen Pallast aufbauen sehe, schwebt das Bild einer in Schutt liegenden Landschaft vor Augen XIV. Fortsetzung. Sobald das Volk gesetzlich, als oberherrlicher Koͤrper, versammlet ist; hört das Befehlhaben der Regierung einsweilen auf. Die vollziehende Gewalt geräth nun in Stillstand, und die Person des geringsten Bürgers wird eben so heilig so unverletzlich, als die vornehmste der Obrigkeit. Denn, wo der Vertretene selbst zugegen, ist kein Vertreter mehr. Die meisten Unruhen, die sich in den römischen Comitien erhoben, sind daher 189 kutstanden, weil man diesen Grundsatz nicht gekannt, oder ihn vernachlässiget hat. Diesem zufolge, waren die Consulen während der Versammlung nur die Vorſitzer des Volkes, die Tribunen nur bloße Sprecher (*), und der Senat gar nichts. Diese Zwischenzeit ihrer aufgehobenen Größe, wo die Gewalthaber einen Höhern über sich anerkennen, wenigstens ihn anerkennen müssen war ihnen von jeher furchtbar; und die Volksversammlung, diese Schutzwehre des politischen Körpers, dieser Zaum der Regierung, war immer ein Schrecken der Großen. Auch haben sie es an Einwendungen, Hindernissen und Versprechungen nicht fehlen lassen, die Bürger davon abzuhalten. Sind diese geldbegierig, niederträchtig, feigherzig, und mehr zur Gemächlichkeit, als zur Freyheit geneigt: so halten sie es gegen die wiederholten Versuche der Regierung nicht lange aus. Alsdann greift die unterdrükkende Uebermacht immer weiter um sich, bis endlich nirgend mehr eine Spur von Souverai(*) Ungefähr in der Bedeutung, die man mit diesem Worte in den englischen Parlamenten verknüpft. Schon die Aehnlichkeit ihrer Verrichtung würde die Consulen und Tribunen in Gegenstreit versetzt haben, wenn auch ihre Amtswürde einsweilen aufgehört hätte. 190 netät zu finden. Auf diesem Wege gingen die meisten Staaten vor der Zeit zu Grunde. Zuweilen bildet sich indeß eine eigene Mittelgewalt zwischen der Machthoheit des Volkes, und der Eigengewalt der Regierung. Laßt uns in folgendem Abschnitte sie untersuchen. XV. Stellvertreter des Volkes. Ist der Dienst für's Vaterland nicht mehr die Hauptbeschäftigung der Bürger; dienen sie lieber mit ihrem Gelde, als mit ihrer Person: so ist der Staat seinem Untergange sichtbar schon nahe. Soll in's Feld gerückt werden; sie bezahlen Söldlinge und bleiben zu Hause. Soll über öffentliche Anliegen berathschlagt werden; sie ernennen Abgeordnete, und bleiben zu Hause. So bekommen sie, vor Faulheit und Geld, rüstige Miethlinge, das Vaterland zu unterdrücken; und Stellvertreter, es zu verrathen. Das Gewühl des Verkehres und der Künste, die unersättliche Gewinnsucht, die Verzärtelung und Liebe zur Bequemlichkeit, sind schuld, daß das Geld überall an die Stelle der persönlichen Dienste getreten. Man giebt einen Theil seines Vermögens her, um mit dem andern desto ungestörter wuchern zu können. Gebt nur Geld; 191 ihr werdet balde Fesseln haben. Das Wort Finanz ist ein wahres Sklavenwort; im Ideal einer Republik kommt es nicht vor. In Freystaaten, wie sie seyn sollten, bringen die Bürger alles mit ihren Aermenn, nichts mit Gelde zu Stande; statt sich von ihren Pflichten loszukaufen, würden sie Geld geben, sie selbst zu erfüllen. Ich weiß, wie sehr ich hierin von der herrschenden Meynung abweiche; aber mir scheint es gewiß: Frohndienste für's Vaterland sind der Freyheit lange nicht so zuwider, als Abgaben. Je vollkommener eine Staatsverfassung ist, desto mehr haben auch, im Urtheile der Bürger, die öffentlichen Angelegenheiten vor den privaten den Vorzug. Es ſind da der Privatangelegenheiten so gar viele nicht, weil von der Summe der allgemeinen Wohlfahrt ein größerer Theil auf die Wohlfahrt jedes Einzelnen zurückfließt, und also für die Privatwünsche weniger übrig bleibt. Daher der rege Eifer, womit in wohlgeordneten Staaten die öffentlichen Versammlungen besucht werden. Unter einer verdorbenen Regierung fühlt keiner nur den Trieb, desfalls einen Schritt zu thun. Denn keiner nimmt Antheil an dem, was verhandelt wird; jeder weiß schon zum Voraus, daß der allgemeine Wille die Oberhand nicht behält; auch hat jeder an eigenen Haussorgen schon genug. Hier zeigt sich, wie aus guten 192 Gesetzen immer bessere, aus schlechten aber noch schlechtere entspringen müssen. Das Gleichgültige: „was kümmert es mich“ wenn von Staatsanliegen die Rede ist — ist allemal ein Zeichen, daß der Staat äußerst verdorben. Die Erkaltung der Vaterlandsliebe (XX), die Strebsamkeit des Eigennutzes, die übermäßige Größe der Staaten, die Eroberungssucht, die Regierungsmißbräuche — alles dieses mag wohl zur Erfindung beygetragen haben, sich in den Nationalversammlungen sogenannter Deputirten, oder Stellvertreter des Volkes zu bedienen. In einigen Ländern findet man keinen Anstand, jene den dritten Stand (tiers-état) zu nennen. Das Privatinteresse der höhern Stände behaup tet also die erste und zweyte Stelle; das öffentliche Interesse wird auf den letzten Platz verwiesen. Die höchste Gewalt kann nicht vertreten werden, aus demselben Grunde nicht, warum sie auch nicht veräußert werden kann. Sie besteht wesentlich im allgemeinen Willen, und ein Wille läßt (XX) Richtige, in unsern Zeiten besonders zu beherzigende, Bemerkungen über die Ursachen dieser Erkaltung hat Garve in seinen Vers. über versch. Gegenst. (II. Th. S. 18 — 20. und S. 140 — 144.) eingestreut. Herder Br. zu Beförd, d. Humanität. 5te Samml. S. 124 — 148. 193 läßt sich nicht vertreten. Er ist es selbst, oder er ist ein anderer; hier hat kein Mittleres Statt. Die Abgeordneten des Volkes sind also keine, und können keine Stellvertreter desselben seyn; sie sind nur seine Geschäftsführer: es versteht sich alſo, daß ſie aus ihrer Mitte keinen unabänderlichen Beschluß fassen können. Ein Gesetz, welches vom Volke nicht aus eigener Zustimmung genehmigt worden, ist nichtig; es ist kein Gesetz. Das Englische Volk glaubt frey zu seyn; es irrt sich sehr. Es mag frey seyn, während der Wahlzeit seiner Parlamentsglieder; aber so bald diese gewählt sind — ist es Sklave, ist es nichts (y). Der Gebrauch, den es in den wenigen Augenblicken von seiner Freyheit macht, verdient auch nicht besser, als daß es sie verliere. Die Erfindung der Stellvertreter ist ganz nach der heutigen Weiſe. Sie ſcheint eine Ausgeburt der Lehensverfassung zu seyn, dieser in ihrer Art einzigen abgeschmackten Verfassung, worin das Menschengeschlecht erniedriget ist und der Nahme Mensch herabgewürdiget. In den alten Freystaaten, selbst in den ältern Monarchien, hat (77) Wie weit vorsichtiger, bescheidner, und gründlicher, und aus welch einem höhern Gesichtspuncte, hat Kant (Str. d. Fakult. 2. Absch. §. 8. S. 153. folg.) hierüber im Vorbeygehn seine Meynung eröffnet! N 194 das Volk niemals Stellvertreter gehabt; man kannte das Wort nicht einmal. Es ist sehr merkwürdig, daß man in Rom, wo die Tribunen ein so geheiligtes Ansehen hatten, nicht einmal auf den Gedanken gekommen ist: diese könnten in die Gerechtsame des Volkes einen Eingriff thun; und daß diese auch wirklich, mitten in einer so großen Menge, niemals den Versuch gemacht haben, aus eigener Willkühr ein Plebiscit zu erlassen. Man kann sich indessen von dem Ungemach, welches durch die herzudrängende Volksmenge zuweilen entstand, eine Vorstellung daraus machen, was zur Zeit der Gracchen geschahe, wo mehrere Bürger von den Dächern herab ihre Stimme gaben. Aber wo Recht und Freyheit über alles gelten, da achtet man eines kleinen Uebelstandes nicht. Bey diesem verständigen Volke hatte jede Sache ihr gehöriges Maas; es ließ seinen Lictoren Verrichtungen zu, die seine Tribunen nicht hätten wagen dürfen; es wußte wohl, daß jene sich nicht einfallen ließen, es zu vertreten. Um gleichwohl einen Begriff zu geben, wie das Volk dennoch von den Tribunen manchmal vertreten wurde, braucht man nur überhaupt zu wissen, wie die höchste Gewalt von der Regierung vertreten werden kann. Als gesetzgebende Gewalt kann sie durchaus nicht vertreten werden; 195 denn das Gesetz ist eine Aeußerung des allgemeinen Willens; aber als vollziehende Gewalt, als in Gemäßheit des Gesetzes auszuübende Kraft — kann und muß das Volk vertreten werden. Hieraus erhellet, daß bey näherer Untersuchung des Zustandes der Völker man wohl nur wenige antreffen möchte, von denen sich mit Wahrheit sagen läßt, daß sie Gesetze haben (22). Doch dem sey, wie ihm wolle, so ist gewiß, das die Tribunen, weil sie keinen Theil an der Vollziehungsgewalt hatten, nicht in Gefolge ihrer Amtsobliegenheit, sondern bloß in so ferne das römische Volk vertraten, als sie sich einen Eingriff in die Amtsgerechtsame des Senates erlaubten. Bey den Griechen betrieb das Volk alles, was es öffentlich zu thun hatte, durch sich selbst. Es war in einem fort auf dem öffentlichen Platze versammlet. Dieses Volk lebte unter einem milden (22) Diese Stelle wird dem aufmerksamen Leser bey Vergleichung, was R. oben (am Ende des 1ten Abschn. im IIten Buche, und des Xlten Abschn. im IIIten Buche) sagte, nicht wenig auffallend vorkommen. Aber noch weniger läßt sich der so bittere, als unzeitige Eifer gegen das repräsentative System mit den Betrachtungen über die große Menge (am Schluße des VIten Abschn. im IIten Buche) vereinbaren. N 2 196 Himmel; es war nichts weniger, als gewerbsüch tig; seine Feld= und Handarbeiten wurden von Sklaven bestellt; sein großes Tagewerk war die Freyheit. Da solche günstigen Umstände nirgend mehr zusammentreffen; wie können da noch dieselben Rechte behauptet werden? Unser rauheres Clima vergrößert das Heer unserer Bedürf nisse (*); sechs Monate im Jahr hindurch ist auf unsern öffentlichen Plätzen kein Bleiben; unsere dumpferen Sprachen lassen unter freyem Himmel sich kaum vernehmlich machen; unser Gewerbe liegt uns näher am Herzen, als unsere Freyheit; Sklaverey ist lange uns so schrecklich nicht, als Armuth. Wie aber? Die Freyheit ſollte nur mit Hülſe der Knechtschaft zu erhalten seyn? Es scheint so; die äußersten Cadpuncte berühren einander. Alles, was der Absicht der Natur nicht entspricht, hat seine eigene Unschicklichkeiten; die bürgerliche Gesellschaft aber mehr, als alles andere. Da entstehen solche unselige Lagen, daß man die (*) Führt man in kalten Erdgegenden vollends den Luxus und die Weichlichkeit der Morgenländer einso scheint wohl, daß man geflissentlich ihre Fesseln anlegen, und sich noch andringlicher, als jene, darunter beugen will. 191 Freyheit nur auf Kosten der Freyheit Anderer erhalten, und der Staatsbürger nur dadurch vollkommen frey werden kann, wenn der Sklav im äußersten Grade Sklav ist. So war es in Sparta. Freylich ihr, neugemodelten Völker! ihr habt die Freyheit dieſer Unglücklichen mit der eurigen eingelöst. Möget ihr mit diesem Vorzuge groß thun; ich finde mehr Feigherzigkeit, als Menſchlichkeit darin. Man denke aber nicht, als wenn ich die Nothwendigkeit, Sklaven zu haben, oder gar die Rechtlichkeit des Sklavenstandes, hier in Vertheidigung nehmen wollte; mich dünkt, ich habe davon das Gegentheil bewiesen. Hier war nur von den Ursachen die Rede, warum die heutigen Völker, welche sich einbilden, frey zu seyn, Stellvertreter haben, und warum die ältern Völker dergleichen keine hatten. Ich kann mich einmal von der Ueberzeugung nicht trennen: So bald ein Volk seine Stelle vertreten läßt, so ist es nicht mehr frey; es ist nicht mehr. Alles wohl erwogen, sehe ich wahrlich keine Möglichkeit mehr, wie in Zukunft die Völker unsers Zeitalters ihre höchste Gewalt aufrecht erhalten werden; es müßten denn überall nur kleine Staaten ſeyn. Aber kleine Staaten ſtehen in Gefahr, unterjocht zu werden. Nicht doch; 198 ich getraue mir, zu beweisen (*), daß die äußere Sicherheit eines großen Volkes mit der leichtern innern Verwaltung, und guten Ordnung eines kleinen Staates ganz wohl vereinbart werden könne. XVI. Die Anstellung der Regierung ist kein Vertrag. Ist die gesetzgebende Gewalt einmal gehörig begründet; so muß für die Begründung der vollziehenden Gewalt ebenmäßig gesorgt werden. Denn diese kann sich anders nicht, als nur durch Verfügungen im Einzeln äußern; sie ist also von einer andern Wesenheit, als jene und ursprünglich davon verschieden. Wäre es möglich, die hoͤchste Gewalt, als solche betrachtet, mit der Vollziehungsgewalt zu bekleiden: so würde das Recht und die Ausübung so durcheinander vermengt werden, daß sich nicht mehr unterscheiden ließe, was ein Gesetz und was keins sey. Die Natur des Staatskörpers würde dadurch ver(*) Dies war ich willens, in der Fortsetzung dieses Werkes zu thun, wenn ich bey Erwägung der äußern Staatsverhältnisse auf die Bündnisse gekommen wäre; ein Gegenstand, dessen Grundsätze noch wenig entwickelt sind. 199 letzt und dieser bald ein Opfer der Gewaltthätigkeit werden, gegen welche er gestiftet wurde. Da die Bürger in Gefolge des Staatsbürgervertrags Alle gleich an Rechten sind: so haben alle das Recht, dieselbe Pflichten, welche sie selbst in Ansehung des Staates erfüllen müssen, auch von ihren Mitbürgern zu fodern; hingegen iſt keiner berechtigt, zu fodern, daß der andere thue, was er selbst nicht thut. Diese gegenseitige zur Belebung und Bewegung des Staatskörpers unumgänglich erfoderliche, Rechtsbefugniß ist es gentlich, was von der höchſten Gewalt, bey Gründung der Regierung an die Obrigkeit übertragen wird. Viele haben behaupten wollen, dieser Uebertrag gehe mittels eines Vertrages zwiſchen dem Volke und dessen Vorgesetzten vor sich; nämlich mittels eines Unterwerfungsvertrages, worin zwischen Beyden die Bedingungen beliebt würden, unter welchen der eine zu befehlen, und der andere zu gehorchen sich anheischig mache. Wahrlich, man muß gestehen, eine sonderbare Art von Vertrage — aber wir wollen sehen, was diese Behauptung sonst für Gründe hat. Fürs erste wissen wir, daß die höchste Gewalt sich so wenig beschränken, als veräußern sse; sie beschränken, oder vernichten, ist eins. Es ist ungereimt, und widersprechend, nur zu 200 denken, daß die höchste Gewalt einen Höhern über sich anerkennen, und diesem zu gehorchen sich verpflichten sollte. Sie würde eben dadurch zur ursprünglichen Freyheit zurücktreten. Ferner ist offenbar, daß ein Vertrag zwischen dem Volke und zwischen dieser oder jener Person immer nur eine Privathandlung wäre; mithin würde ein Unterwerfungsvertrag, statt ein Gesetz, oder eine Aeußerung der höchsten Gewalt zu seyn, vielmehr durchaus ungesetzlich seyn. Endlich leuchtet auch hervor, daß die angeblich Contrahirenden in Ansehung ihrer selbst sich bloß unter dem Gesetze der Natur, und zwar ohne alle Gewährleistung ihrer wechselseitigen Verpflichtung befinden würden, — eine Lage, welche in jedem Betrachte dem staatsbürgerlichen Zustande zuwider lauft. Denn da die Ausübung allzeit in der Willkühr desjenigen stünde, der die Gewalt in Händen hat, so wäre dies eben so gut, als wenn man es einen Vertrag nennen wollte, wenn einer zum andern sagte: „ich gebe dir alles, was ich habe, unter der Bedingung, daß du mir wiedergiebst, was dir beliebt." Es ist nur ein constitutiver Vertrag im Staate; nämlich der Staatsbürgervertrag. Dieer allein schließt schon alle andere aus; und es läßt sich kein öffentlicher Vertrag denken, der nicht eine Verletzung des ersten wäre. 201 XVII. Anstellung der Regierung. Aus welchem Gesichtspuncte ist denn der öffentliche Vorgang zu betrachten, vermöge dessen die Regierung angeſtellt wird? Man bemerkt sogleich, daß dieser Vorgang complicirt, d. h. aus zwey andern zusammengesetzt sey, nämlich aus der Anordnung des Gesetzes und aus der Vollführung desselben. Vermöge der ersten, verordnet die höchste Gewalt überhaupt, daß unter dieser oder jener Form ein regierender Körper aufgerichtet werden solle; dieser Vorgang ist unläugbar ein Gesetz Vermöge der zweiten, ernennt das Volk die Obern, denen die errichtete Regierung aufgetragen werden solle; diese Ernennung ist eine Verfügung im Einzeln, folglich nicht ein Gesetz, sondern nur eine Folge des ersten und eigentlich eine obrigkeitliche Verrichtung. Es läßt sich aber nicht wohl begreifen, wie eine obrigkeitliche Verrichtung, ehe noch die Obrigkeit selbst existirt, möglich seyn und das Volk, welches doch nur höchste Gewalt und untergeben ist, unter gewissen Umständen auch Obrigkeit werden könne? 202 Hier eben entdeckt sich wieder eine jener bewunderungswürdigen Eigenschaften des politischen Körpers, Wirkungen hervorzubringen, und mit einander zu vereinigen, welche anscheinlich im Widerspruche stehen. Nämlich jene Verrichtung geht mittels einer augenblicklichen Umwandelung der höchsten Gewalt in Demokratie vor sich; so daß ohne eine merkliche Veränderung, nur bloß durch eine neue Beziehung Aller zu Allen, die Staatsbürger auf einmal die Obrigkeit werden, und von allgemeinen Beschließungen auf besondere, vom Gesetze auf die Vollführung desselben, gerathen. Diese Umwandelung der Beziehung ist nicht etwa eine Spitzfündigkeit der Theorie, sondern man hat wirklich im practischen Leben Beyspiele davon. Im engliſchen Parlamente geſchieht es z. B. haͤufig, daß das Unterhaus bey gewissen Vorfällen, um die Geschäfte in genauere Berathung zu nehmen, sich in einen großen Ausschuß bilde, und also aus einer oberherrlichen Behörde, was es den Augenblick zuvor war, eine bloß untergeordnete Stelle werde; so, daß es nachgehends sich selbst, als Kammer der Gemeinen, über dasjenige Vortrag erstattet, was es im großen Ausschusse verhandelt hatte, und denselben Gegenstand, den es unter jener Benennung schon 203 einmal beschlossen hatte, unter einer andern nochmals in Berathung nimmt. Auch zeigt sich hierin ein eigenthümlicher Vorzug der demokratischen Verfassung: bloß durch die Aeußerung des allgemeinen Willens sogleich verwirklichet, und eingeführt werden zu können. Dem zufolge bleibt also, im Falle die vom Volk angenommene Form gerade die demokratische ist, jene einsweilige Obrigkeit fernerhin bestehen; im andern Falle aber stellt ſie im Namen der hoͤchsten Gewalt die gesetzlich ernannte Obrigkeit an; und so kömmt alles in seine Ordnung. Wenigstens ist anders nicht möglich, daß eine Regierung auf eine gesetzliche Weise, und ohne Verletzung der bisher vorgetragenen Grundsätze, angeſtellt werde. XVIII. Mittel, den Eingriffen der Regierung vorzubeugen. Aus obiger Auseinandersetzung folgt nun zur Bewährung des im XVIten Abschnitte Gesagten: daß der Act, kraft weſſen die Regierung angestellt wird, kein Vertrag, sondern ein Gesetz und die Verwahrhaber der Vollziehungsgewalt 204 nicht die Oberherren sind, sondern bloß die Beamten des Volkes, welche dieses nach Belieben an= und abstellen kann; daß also ihrerseits gar nicht von Schließung eines Vertrages, sondern lediglich vom Gehorchen die Rede sey; indem sie durch Bekleidung der ihnen vom Staate angewiesenen Stelle bloß ihre Bürgerpflicht erfüllen, ohne das mindeste Recht zu haben, über die desfallsigen Bedingungen Einsprache thun. Geſetzt alſo, das Volk fuͤhre eine erbliche Regierung, entweder eine monarchische in einer Familie, oder eine aristokratische in einer gewissen Classe von Bürgern ein: so ist dies keine Verpflichtung, welche es sich auflegt, sondern bloß eine einsweilen beliebte Form der Verwaltung, welche so lange dauert, bis ihm gefällig ist, eine andere anzuordnen. Es ist freylich mit der Umänderung einer bestehenden Regierungsform immer etwas bedenkliches; letztere sollte schlechterdings niemals angegriffen werden; es sey dann, daß das Gemeinbeste nicht länger damit bestehen könnte. Allein dies ist doch nur eine Rücksicht aus politischer Klugheit, keine Regel des Rechtes; denn dem Rechte nach ist der Staat so wenig in Ansehung 205 der Civil=, als in Ansehung der Militairstellen verbunden, die oberen Befehlshaber beständig in ihren Stellen beyzubehalten. Auch ist wiederum wahr, daß man in dergleichen Fällen nicht sorgfältig genug alle mögliche Behutsamkeit anwenden könne, einen gebührlichen, einen rechtmäßigen Vorgang vom Aufstande eines ausschweifenden Pöbels, den Willen eines ganzen Volkes vom Geschrey eines tollkühnen Haufens zu unterscheiden. Hier gilt es am meisten, daß man der gehässigen Sache nicht mehr einräume, als ihr nach der äußersten Strenge des Rechtes nicht versagt werden kann; und eben diese Pflicht der Behutsamkeit dient der Obrigkeit wohl zuweilen zum Mittel, ihre Gewalt, dem Volkswillen zuwider, durchsetzen, und dabey doch den Anschein einer rechtswidrigen Anmaßung vermeiden zu können. Denn unter dem Vorwande, sich ihrer Gerechtsame zu bedienen, wird es ihr um so leichter, diese auszudehnen, und im Namen der öffentlichen Ruhe die Volksversammlungen zu untersagen, welche doch eigentlich die Herſtellung der oͤffentlichen Ordnung bezwecken. Nämlich sie macht sich sowohl das Schweigen des Furchtsamen, dessen Ausbruch sie zu verhüten sucht, als die Regellosigkeiten der Kühnern zu nutze, denen sie wohl gar noch 205 Vorschub thut (aaa); sie legt jenes als bezeugte Beystimmung aus, und fällt desto heftiger über die her, welche laut zu werden wagten. Auf diese Art haben die Decembire, welche anfänglich nur auf ein Jahr erwählt, und nachgehends auf das folgende bestätiget wurden, ihre Gewalt zu berewigen gesucht, indem sie immer einen Vorwand zu finden wußten, die Versammlung der Comitien zu hintertreiben; ein Mittel, wodurch es den Regierungen insgesammt, wenn sie einmal die öffentliche Gewalt in Händen haben, früh oder spät gelingen muß, das Volk zu unterdrücken. Diesem Unheil zuvorzukommen, wenigstens es zu entfernen: sind oben erwähnte periodische Versammlungen das wirksamste Mittel, besonders wenn sie gesetzlich ohne förmliche Zusammenberufung vor sich gehen. Denn alsdann können die Regierenden ihnen nicht Einhalt thun, ohne sich als Uebertreter der Gesetze, und als Feinde des Staates bloß zu stellen. Diese allein die Aufrechthaltung des Staatsbürgervereins bezielenden Versammlungen müssen (aaa) Diesen Gedanken scheint R. aus Machiavell Disc. sop. Tit. Liv. Lib. III. Cap. 27. entlehnt zu haben. 107 jedesmal mit zwey Vorträgen eröffnet werden; welche unter keinerley Vorwande zu übergehen, und von Stimme zu Stimme in Umfrage zu stellen sind; nämlich: Erstens, ob die höchste Gewalt die gegenwärtige Regierungsform noch fernerhin beybehalten wolle? Zweytens, ob es dem Volk' anstehe, die Verwaltung derselben in den Händen der bisherigen Regierungsglieder zu lassen? Ich setze hier voraus, was ich glaube, hinlänglich bewiesen zu haben: nämlich, daß es im Staate schlechterdings kein Grundgesetz gebe, welches nicht widerrufen werden könnte; selbst der Staatsbürgervertrag macht hiervon keine Ausnahme. Denn gesetzt, alle Bürger versammleten sich, diesen mit einstimmiger Einwilligung aufzuheben; so wäre er doch ohne Zweifel auf eine sehr rechtsgültige Weise aufgehoben. Grotius glaubt sogar, daß jeder Einzelne dem Staate, wovon er ein Mitglied ist, entsagen, und durch Wegbegebung aus dem Lande ſeine natürliche Freyheit, und Güter zurückbekommen könne. Es wäre doch sonderbar, daß den ver 208 einigten Bürgern im Ganzen (bbb) nicht erlaubt seyn sollte, was jeder von ihnen einzeln thun darf. (bbb) Da der Urvertrag weiter nichts als eine Idet des unter Rechtsgesetzen vereinigten allgemeinen Willens ist: so bedeutet der Satz: „es steht dem Volke sogar frey, den Urvertrag aufzuheben,“ näher betrachtet, gerade so viel, als: „es steht dem Volke sogar frey, dem Begriffe des Rechts, dem edelsten Gebrauche der Vernunft, und allen Gefühlen für Ordnung, Zucht und Ruhe zu entsagen.“ — Wahrscheinlich hat R. eine Vorstellung von der VolkesSouverainetät dadurch erhöhen, und eindringlicher machen wollen, daß er so oft (I. B. VII. AbschII. B. XII. Absch.) auf einen Satz zurückkommt, der in praktischer Hinsicht doch so ganz gehaltlos ist, und obendrein zu heillosen Mißdeutungen Anlaß geben könnte, wenn er dem nackten Buchstaben nach verstanden werden wollte. Ein Volk, das den Urvertrag aufhöbe, würde nicht nur aufhören, ein Volk zu seyn, und folglich durch eben diese (angebliche) Kraftäußerung von Souverainetät das Daseyn und den Grund derselben selbst zerstören, seidern es würde sich auch geradezu als eine gesetzlose Horde constituiren, wo Uebermacht, Gewalt und Raub entscheiden sollen, was Recht ist. Vergl. Kant Metaph. Rechtsl. II. Th. §. 44., Schmali nat. StaatsR. VI. §. 64.—66. — A. L. Z. Jahrgang 1797. No. 197. S. 756. — Genz Histor. Journ. November 1799. S. 288—299. Vier 209 . Viertes Buch. Der allgemeine Wille ist unzerstörbar. So lange sich mehrere vereinigte Menschen als einen unzertrennlichen Körper betrachten, haben sie nur einen Willen, der auf ihre gemeinsame Erhaltung, und auf die allgemeine Wohlfahrt hinzweckt. Alsdenn sind alle Triebfedern des Staates in einthätiger Kraft, und die Grundsätze seines Verfahrens einfach und offenbar. Ohne sich in verwickelte, und entgegengesetzte Nebenzwecke zu verlieren, leuchtet überall das gemeine Beste hervor, und es gehört nur gerader Menſchenſinn dazu, es zu erkennen. Dem Frieden, der Einigkeit, und Gleichheit sind die Spitzfündigkeiten der Staatskunst zuwider. Unverdorbene und einfache Menschen lassen sich, eben hrer Einfalt wegen, nicht leicht berücken. 0 210 Schmeicheltand, und übertünchtes Wortgepränge verfängt bey ihnen nicht; sie haben lange nicht Witz genug, sich überwitzigen zu lassen. Wer bey dem glücklichsten Volke auf Erden Gruppen von Landleuten unter einer Eiche versammlet, die Anliegen des Staates besorgen, und durchgängig mit Weisheit besorgen gesehen hat, der kann sich kaum enthalten, die Durchtriebenheit andrer Völker zu bemittleiden, die mit so großem Aufwande geheimnißvoller Kunst sich berühmt, und — verächtlich machen. Ein Staat, der nach jenem Geiste regiert wird, hat nicht viele Gesetze vonnöthen. Sobald sich die Nothwendigkeit eines neuen Gesetzes hervorthut, sieht sie ein Jeder ein. Wer es zuerst in Vorschlag bringt, spricht nur aus, was die andern alle schon empfunden haben; und es bedarf weiter keiner Bewerbung, noch Wohlredenheit, etwas zum Gesetze zu machen, was jeder für sich schon zu thun beschlossen hat, so bald er gewiß seyn kann, daß die andern es halten werden, gleich ihm. Was die Staatsklügler am meisten irre macht, ist: daß sie überall nichts, als ursprünglich verdorbene Staaten vor Augen haben, und in diesen die helle Unmöglichkeit sehen, eine ähnliche Einrichtung zu versuchen. Sie haben ihre Lust, sich die Dummheiten vorzubilden, 211 die ein verschmitzter Betrüger, ein einschmeichelnder Schwätzer etwa einem Pöbel von Paris, oder London noch aufheften könnte. Sie begreifen nicht, daß Berner Bürger einen Cromwell wahrſcheinlich in's Narren⸗, und Genfer einen Herzog von Beaufort in's Zuchthaus gesperrt hätten. Freylich aber, wenn der Bürgerverein zu erschlaffen, der Gemeingeist zu erkalten, wenn Privatabſichten, und kleinere Verbindungen Einfluß über die großen zu gewinnen anfangen; dann ist der öffentliche Zweck ſchon verſchoben, und findet Widersacher, und es herrscht in den Stimmen keine Einmüthigkeit mehr; dann ist der allgemeine Wille schon nicht mehr der Wille Aller; es erheben sich Einsprüche und Wortgefechte, und die weiseste Beschließung geht nicht mehr durch; ohne bestritten zu werden. Kommt es endlich so weit, daß der Staat, einer allgemeinen Auflösung nahe, nur durch das leere Blendwerk einer äußern Form noch besteht, daß, weil die gesellschaftlichen Bande in allen Herzen zerrissen, niederträchtige Habsucht mit schamloser Stirne den heiligen Namen des öffentlichen Wohles zu entweihen wagt: — dann verstummt der allgemeine Wille völlig; dann stimmen die Bürger, von geheimen Beweggründen gemißleitet, so unbürgerlich, als wäre niemals ein Staat gewesen, und unter dem Scheinnamen der GeO 2 212 setze (ccc) kommen ungerechte Verordnungen hervor, welche anders keinen Zweck haben, als Privatnutzen. Läßt sich nun sagen, daß der allgemeine Wille vernichtet, oder verdorben sey? Nein, dieser ist noch derselbe, unverfälschbar und rein; aber er ist andern Willen untergeordnet, mächtigern als er. Ein jeder, so sehr auch sein Privatzweck vom allgemeinen abgewichen, weiß denn doch, daß er jenen nicht ganz davon lostrennen könne, allein was vom öffentlichen Elende auf ihn zurückfällt, scheint ihm ein kleines in Vergleichung des ausschließlichen Vortheiles, den er sich zuzueignen glaubt. Diesen ausgenommen will er das gemeine Beste, seines eignen Besten wegen, noch eben so eifrig, wie jeder; selbst, wenn er seine Stimme für Geld verkauft, erstickt er den allgemeinen Willen nicht; er umgeht ihn nur. Sein Vergehen bestehet darin, daß er den Sinn der Frage verändert, und anders antwortet, als er gefragt wird. Anstatt durch seine Stimme zu sagen: es ist dem Staate zuträglich; sagt er; es ist diesem Menschen, oder jener Partey zuträglich, diese oder jene Meynung anzunehmen“. — Man sieht also, daß die Leitung des (ccc) Corruptissima republica, plurimae legesTacit. Annal. III. 27. 213 öffentlichen Verfahrens in den Versammlungen nicht sowohl auf die Aufrechthaltung des allgemeinen Willens in denselben, sondern vielmehr darauf gerichtet seyn müsse, daß dieser jederzeit gefragt werde, und zur Antwort komme. Ich könnte hier noch manche Betrachtung hinzufügen, sowohl über das Recht an sich, bey jeder Aeußerung der höchsten Gewalt seine Stimme zu geben: ein Recht, welches den Staatsbürgern schlechterdings nicht benommen werden darf; als auch über das Recht, seine Meynung vorzutragen, etwas in Vorschlag zu bringen, zu bezweifeln, zu erörtern — lauter Rechte, welche die Regierungen schon gesorgt haben, ihren Gliedern allein zu überlassen (ddd). Allein so wichtige Gegenstände würden eine eigene Abhandlung erfodern, und ich kann in dieser nicht alles umfassen. (ddd) Weil die Masse der Bürger noch lange nicht aufgeklärt, nicht gesittet, und gebildet genug ist, von solchen Rechten einen zweckmäsigen Gebrauch zu machen. Ihre Versammlungen würden gar zu bald nur ein Tummelplatz von wilden Declamationen, von Ungereimtheiten, Widersprüchen, Lästerungen, und Verleumdungen werden, und gar zu schrecklich die Sicherheit der Personen, die Eintracht unter den Familien, den Gehorsam gegen Obrigkeit und Gesetze gefährden. 214 II. Mehrheit oder Minorität der Stimmen. Aus vorstehendem Abschnitte ist sichtbar, daß die Behandlungsweise der öffentlichen Geschäfte ein ziemlich zuverlässiges Merkmal sey, den wirklichen Zustand der Sitten, und gleichsam die Gesundheitsbeschaffenheit des politischen Körpers zu erforschen. Je größere Uebereinstimmung in den Versammlungen — nämlich, je mehr die Beschlüsse sich der Einmüthigkeit nähern: desto gewisser ist der allgemeine der vorherrschende Wille; weitaussehende Berathschlagungen, Zwietracht und Lärmen sind immer ein Zeichen, daß der Staat überwiegenden Privatrücksichten unterliegen muß. Dies äußert sich nicht so sehr, wenn der Verfassung zufolge zwey oder mehrere Stände im Staate ſind, wie z. B. in Rom die Patrizier und Plebejer waren, deren Mißhelligkeiten, selbst in den schoͤnsten Zeiten der Republik, die Comitien so oft getrübt haben. Allein diese Ausnahme ist mehr scheinbar, als von Bedeutung; denn in solchem Falle sind, vermöge dieses dem Staate einwohnenden Fehlers, gleichsam zwey Staaten in einem, und was von beyden zusammen nicht gilt, gilt doch von jedem insbesondere. In der That zeigt uns auch die Ge 215 schichte, daß selbst in den stürmischsten Zeiten der Republik die Plebisciten (so fern nur der Senat sich nicht dareinmischte) meistens mit Ruhe und großer Stimmenmehrheit beschlossen wurden; denn ſo oft die Bürger nur ein Intereſſe vor sich hatten, hatte das Volk auch nur einen Willen. Am andern Kreispuncte kehret die Einmüthig keit wieder; nämlich im Grabe der Knechtschaft, wo die Bürger weder Freyheit, noch Willen mehr haben. Da treibt Angst, oder Schmeicheley statt Stimmen lautes Zurufen hervor; man berathschlagt nicht mehr, man vergöttert, oder verflucht. Auf solche niederträchtige Art berathschlagte der römische Senat unter den Kaisern; wobey er sich zuweilen mit lächerlicher Vorsicht benahm. Tacitus bemerkt (eee), daß die Senatoren, als sie vor Kaiser Otto ihre Verwünschungen gegen Vitellius zu erkennen gegeben, zu gleicher Zeit ein Getöse zu erregen bedacht gewesen; damit, wenn vielleicht Vitellius in der Folge die Oberhand behielte, er nicht hätte wissen können, was einer oder der andere von ihm gesprochen. Aus diesen und ähnlichen Betrachtungen sind nun die Grundsätze zu entnehmen, nach welchen (eee) Hist. I. 85. Vergl. Annal. III. 65. 216 die Sammlung und Gegeneinanderhaltung der Stimmen eingerichtet werden muß, je nachdem der allgemeine Wille mehr oder weniger kenntlich ist, der Staat mehr oder weniger auf der Neige. Es ist nur ein Gesetz, welches seiner Natur nach eine allſeitige Einwilligung erfordert; ich meyne den Staatsbürgervertrag. Denn die Eintretung in den bürgerlichen Stand ist die freywilligste Handlung, die es nur geben kann. Jeder Mensch wird frey, und als sein eigener Herr geboren; niemand darf ihn also, unter welcherley Vorwand es immer sey, ohne seine Einwilligung unterwürfig machen. Der Ausspruch, daß das Kind eines Sklaven als Sklav geboren werde: heißt wörtlich so viel, daß es nicht als Menſch geboren werde. Finden sich also zur Zeit der Errichtung des Bürgervereins einige Widersacher, so thut dies der Vollgültigkeit des Vertrages keinen Abbruch; sondern es verhindert nur, daß jene mit auf genommen werden; sie bleiben ausheimisch unter den Bürgern (kkk). Sobald aber der Staat er(fk) Dies ist unrichtig ausgedruckt, und steht mit dem folgenden Satz, und mit dem am Schlusse des VIIten Abschn. im Iten Buche vorgetragnen im Widerspruch. Es kann keiner im Staate bleiben, ohne sich zugleich den Gesetzen des Landes zu un 217 richtet iſt, wird die Einwilligung durch den Aufenthalt bewährt; nämlich, wer sich im Gebiete niederläßt, unterwirft sich der höchsten Gewalt (*). Den Urvertrag ausgenommen, ist also in jedem andern Falle die Stimme der Mehrheit ein Gesetz für die Allheit; dies folgt schon aus terwerfen. Wer dieß nicht will, muß, wenn er ungezwungen bleiben will, sogleich den Staat verlassen. Alsdann wird er Genosse eines andern: will er aber durchaus kein Genosse eines Staates seyn, so muß er sich zu den Südsee=Insulanern, oder in die Wüsten der Barbaren begeben, wiewohl er auch da noch immer öffentliche Gebräuche antreffen wird, zu denen er sich in seiner Lebensweise wird bequemen müssen. (*) R. bemerkt: dies könne doch nur in einem freyen Staate gelten; denn manchmal hielten allerley Umstände: Verwandtschaft, Grundeigenthum, Bedrängtheit um Zuflucht, Dürftigkeit, Gewalt, u. s. w. einen Einwohner wider Willen im Lande, und alsdann ließe sich aus dem Aufenthalte nicht gleich auf die Einwilligung in den Vertrag, oder in dessen Aufhebung schließen. — Es giebt, glaube ich aber, wohl kein Staat auf Erden, der nicht einige Unzufriedne in seiner Mitte hätte; so groß und gegründet aber ihre Beschwerde seyn mag, so berechtigt diese sie doch nicht, die Aufhebung des Urvertrags auch nur zu wünſchen, geſchweige ſich gegen die bestehende Ordnung thätlich aufzulehnen. 218 dem Vertrage selbst. Aber man wird fragen: wie kann ein Mensch frey, und dennoch genöthiget seyn, sich einem Willen zu fügen, der nicht der seinige ist? Wie können die Andersgeſinnten frey, und dennoch Geſetzen unterworfen seyn, zu denen sie ihre Beystimmung nicht gegeben haben? Ich antworte: daß man die Frage erst etwas richtiger stellen müßte. Der Staatsbürger williget in alle Gesetze, auch in diejenigen ein, die seinem Willen entgegen gehen, ja selbst in diejenigen, welche ihn bestrafen, wenn er es wagen sollte, eins zu verletzen. Der beständige Wille Aller ist der allgemeine; durch ihn sind sie Staatsbürger, und frey (*). Wird also in Volksversammlungen ein Gesetz in Vorschlag gebracht, so werden die Bürger nicht gerade gefragt: ob sie den Vorschlag billigen, oder verwerfen wollen, sondern ob sie ihn mit dem all(*) In Genua stehet am Eingange der Gefängnisse, und auf den Fesseln der Galeeren=Sklaven das Wert Libertas, geschrieben. Ein schöne, passende Anwendung des republikanischen Wahlspruches. Die Uebelthäter aus allen Ständen sind wirklich die einzigen, die den Bürger hindern, frey zu seyn. In einem Lande, wo dergleichen Leute alle auf den Galeeren wären, würde man die Frepheit in ihrer ganzen Vollkommenheit genießen. 219 gemeinen Willen, welches der ihrige ist, übereinstimmend finden, oder nicht? Jeder legt nun, indem er seine Stimme giebt, hierüber seine Meynung an Tag; und aus der Mehrzahl der Stimmen offenbart sich der Ausspruch des allgemeinen Willens. Wenn also eine der meinigen entgegen gehende Meynung den meisten Beyfall gewinnt, so beweist dies, daß ich mich geirrt hatte, daß wenigſtens dasjenige, was ich für den allgemeinen Willen gehalten, es nicht war. Würde meine Privatmeynung obgesiegt haben, so würde ich im Grunde etwas anders gethan haben, als was ich gewollt hatte; ich würde nicht frey gehandelt haben. Diese Behauptung setzt freylich voraus, daß im Beyfall der Mehrheit noch immer alle Eigenschaften des allgemeinen Willens anzutreffen seyen. Ist dies nicht mehr der Fall, so gilt es wohl gleich, was man für Meynung habe; so giebt es ohnehin keine Freyheit mehr. Ich habe oben schon bey Erwähnung der Gefahr, daß in öffentlichen Berathſchlagungen die Privatwillen dem allgemeinen untergeſchoben werden, das wirkſamſte Mittel angegeben, diesem Unfug vorzubeugen; ich werde unten noch mehr davon ſprechen. Auch habe ich die Grundsätze angedeutet, nach welchen sich die zur Allgemeinheit des Willens verhältnißmäßig erfor 220 derliche Stimmenzahl ungefähr bestimmen läßt. Das Mehr oder Weniger einer einzigen Stimme hebt die Gleichheit schon auf; ein einziger Widerſacher zerſtört die Einmuͤthigkeit. Zwiſchen dieser, und jener sind aber mehrere ungleiche Getheiltheiten möglich, deren jede nach Beschaffenheit der Lage, und der Bedürfnisse des politischen Körpers für hinreichend angenommen werden kann. Ueberhaupt können folgende zwey Wahrheiten hierin zur allgemeinen Richtschnur dienen: erstlich, je wichtiger und ernsthafter der Gegenstand der Berathung, desto mehr muß die obsiegende Meynung sich zur Einstimmigkeit nähern. Zweytens, je schleunigere Abhülfe der vorliegende Gegenstand erfordert, desto mehr muß der in Ansehung der Stimmengetheiltheit vorgeschriebene Unterschied beschränkt seyn. In Sachen, die auf der Stelle zu beſchließen, muß das Mehr einer einzigen Stimme schon entscheiden. Die erste dieser Vorschriften scheint mehr für die Aufrechthaltung der Gesetze, die zweyte mehr für den Betrieb der Geschäfte geeignet zu seyn; indessen gewährt die jedesmalige Beobachtung derselben die schicklichsten Verhältnisse, die Unterscheidungszeichen zwischen Mehrzahl, und Minorität gehörig zu bestimmen. 221 III. Von den Wahlen. In Ansehung der Ernennung des Fürsten, und der untern Obrigkeiten, eines, wie wir gehört haben (III. B. XVII. Absch.) zusammengeſetzten Aktes, giebt es zweyerley Verfahrungsarten: die Stimmengebung und das Loos. Von einer sowohl, als von der andern hat man Beyspiele in verschiedenen Freystaaten; ein merkwürdig verwickeltes Gemiſche von beyden war die Wahl des Dogen von Venedig. „Die Ernennung durch das Loos, sagt Montesquieu, ist der demokratischen Verfassung eigen“. Ganz wohl; aber aus welchem Grunde? „Weil, fährt Montesquieu fort, das Loos eine Art zu wählen ist, wodurch niemand beleidiget wird, und jedem Bürger die wahrscheinliche Hoffnung bleibt, seinem Vaterlande zu dienen.“ Das sind Gründe, die nicht weit her sind. Die Betrachtung, daß die Ernennung der Obern nicht zur Behörde der höchsten Gewalt, sondern zur Behörde der Regierung gehöre, zeigt schon, warum die Ernennung durch das Loos sich mehr für die Demokratie eignet, deren innere Verwaltung um so besser ist, je weniger Verrichtungen damit verknüpft sind. 222 In einer wahren Demokratie bringen die obrigkeitlichen Stellen nicht viel ein — sie sind vielmehr eine beſchwerliche Laſt, welche billiger Weise einem vor dem andern nicht aufgebürdet werden darf. Nur dem Gesetze stehet es zu, sie demjenigen aufzulegen, den das Loos trifft. Denn dadurch wird einer, wie der andere, in dieselbe Lage versetzt; und da die Wahl in keines Menſchen Willkühr ſteht, ſo wird dadurch alle Bezugnehmung auf's Einzelne vermieden, wodurch der Allgemeinheit des Geſetzes Eintrag geſchehen könnte. In der Aristokratie hingegen, wo die Obrigkeit von der Obrigkeit ernannt wird, und also die Regierung sich durch sich selbst erhält, ist die Ernennung durch Stimmenruf schicklicher. Das Beyspiel der Wahl des Dogen von Venedig steht dieser Bemerkung nicht entgegen; es bekräftiget sie vielmehr. Jenes Gemische von Stimmgebung und Loos war in einer so gemischten Regierung sehr passend. Denn man irrt sehr, wenn man die (gewesene) Regierung dieser Republik für rein aristokratisch hält. Das Volk hatte zwar keinen Antheil an der Regierung: allein der Adel eben war das Volk. Welche Menge armer Edelleute, die niemals zu einer obrigkeitlichen Würde gelangten, und von ihrer Edelgeburt weiter nichts zogen, als den leeren 223 Excellenztitel, und das Recht, dem großen Rathe beyzuwohnen! Dieser große Rath war fast so zahlreich, als der gemeine Rath von Genf; die erlauchten Glieder desselben hatten also nicht mehr Vorrechte, als die einfachen Bürger des letzten. Wirklich findet sich (abgesehen übrigens von der großen innern Verschiedenheit dieſer beyden Republiken), daß die Glieder der Genfer Stadtgemeinde im Wesentlichen dasselbe vorstellten, was die Patrizier von Venedig; und daß die Inlaͤnder und Eingesessenen von Genf mit den Citadins, und dem Volke von Venedig, die Genfer Landbauern aber mit den Unterthanen auf Terrafirma in Parallele gestellt werden können. Kurz, die Regierung der Republik Venedig war (ihre Größe abgerechnet) in jedem Betrachte nicht mehr aristokratisch, als die von Genf. Der ganze Unterschied bestand darin, daß in letzteren kein Oberer auf Lebenszeit erwählt wurde, mithin die Wahl durch das Loos minder nöthig war. Diese Wahlart hat in einer wahren Demokratie auch darum weniger Bedenkliches, weil in dieser in den Sitten, und in der Bildung sowohl, als in den Grundsätzen, und Vermögensumständen eine durchgängige Gleichheit herrschen muß, und es alſo beynahe gleichgültig iſt, wer von den Bürgern gewählt wird. Aber, wie ich 224 oben gesagt habe, es giebt nirgend eine wahre, eine reine Demokratie. In Staaten, wo die Ernennung der Obern theils durch die Stimmengebung, theils durch das Loos geschieht, müßte jene nur bey Stellen, die eine besondere Geschicklichkeit erfodern, (z. B. bey Militairstellen) in Anwendung kommen; letztere hingegen bey Stellen, zu deren Bekleidung schlichter Verstand, Gerechtigkeitsliebe, und Unbescholtenheit schon hinreichen (z. B. bey Gerichtsstellen), weil dies Eigenschaften sind, die man in einem wohlverfaßten Staate bey jedem Bürger voraussetzen kann. In monarchischen Staaten findet weder Loosnoch Stimmengebung Statt; sondern, da der Monarch herkommlichem Rechte nach der einzigt Befehlhaber, die einzige Obrigkeit ist: so kommt ihm auch allein zu, seine Amtsgehülfen zu erwählen. Als der Abt Saint Pierre die königlichen Räthe in Frankreich zu vermehren, und ihre Glieder durch gesammlete Wahlstimmen zu ernennen vorschlug: bedachte er wohl nicht, daß dieser Vorschlag eine Umgestaltung der Regierungsform in sich faßte. Ich könnte hier noch manches über die Art und Weise vorbringen, die Stimmen in den Volksversammlungen zu geben und zu sammeln; aber ich glaube, eine geschichtliche Uebersicht der . 225 hieruntigen Anstalten im römischen Staate wird die Grundsätze, welche ich etwa darüber mittheilen könnte, weit anschaulicher vor Augen legen. Auch wird der prüfende Leser es nicht unwichtig finden, ein wenig umständlich auseinander gesetzt zu sehen, auf welche Weise in einer Versammlung von zweymal hundert tausend Menschen die Staats= und Privatangelegenheiten betrieben wurden. IV. Römische Comitien. Von den ältesten Zeiten Roms haben wir keine sehr zuverläßigen Denkmale. Nur gar zu wahrscheinlich ist das meiste, was davon erzählt wird, fabelhaft (*). Ueberhaupt fehlt uns gerade das am meisten, was in den Jahrbüchern der Völker das lehrreichste ist; die Geschichte ihrer ersten Entstehung. Die Erfahrung zeigt uns täglich die Ursachen, woraus (*) Das Wort Rom, das man gewöhnlich von Romulus herleitet, ist griechisch, und bedeutet Stärke. Der Name Numa, ist ebenfalls griechisch, und bedeutet Gesetz. Sollte es glaublich seyn, daß die beyden ersten Könige dieser Stadt schon im Voraus Namen gehabt hätten, welche sich so ganz auf ihre Thaten beziehen? — Vergl. J. A. Renners Handb. der ält. Gesch. (3te Aufl.) Seit. 369. und folg. 226 die Umwälzungen der Staaten erfolgen; aber wie die Staaten entstanden sind, können wir uns nur durch Muthmassungen erklären, weil g) entstehen sehen. wir keine mehr (g Die Gebräuche, deren man überall vorfindet, bezeugen indessen, daß sie einen Ursprung gehabt haben; und von den Ueberlieferungen; die bis zur Quelle dieses Ursprungs hinaufsteigen, sind nur diejenigen, welche das wichtigste Ansehen, und die stärksten Vernunftgründe auf ihrer Seite haben, für die zuverläßigsten zu halten. Diesen Grundsatz werde ich bey gegenwärtiger Untersuchung, wie das freyeste und mächtigste Volk der Erde sich seiner höchsten Gewalt bedient habe, nicht aus dem Auge zu verlieren suchen. Nach Erbauung der Stadt Rom wurde die angehende Republik (nämlich die aus Albanern, Sabinern und Fremden bestehende Armee des ersten Stifters) in drey Classen getheilt, welche daher den Namen Tribus erhielten. Jeder Tribus wurde in zehn Curien, und jede Curie in Decurien getheilt, deren jede ihren Anführer (§88) „Es ist mit den Staatsschöpfungen wie mit „der Weltschöpfung zugegangen. Kein Mensch war „dabey zugegen, noch konnte er bey einer solchen „gegenwärtig seyn, weil er sonst sein eigener „Schöpfer hätte seyn müssen.„ Kant. 227 bekam, unter dem Namen Curionen und Decurionen. Außerdem wurden aus jedem Tribus hundert Berittene, oder Reiter gezogen, und diese Haufen wurden Centurien genannt. Man sieht gleich, daß dieſe Abtheilungen für eine Stadt nicht sehr nothwendig, und anfänglich wohl nur militärisch waren. Indessen scheint ein gewisſes Vorgefühl von Größe die kleine Stadt Rom schon in ihrem ersten Aufkeimen bewogen zu haben, sich eine Verfassung zu geben, welche sich für eine künftige Hauptstadt der Welt am meisten bequemte. Diese erste Eintheilung hatte aber gleich anfangs eine Unbequemheit zur Folge. Nämlich; da der Tribus der Albaner (die Ramnenses); und der Tribus der Sabiner (die Tatienses) immer in demselben Zustande blieben, während der Tribus der Fremden (die Luceres) durch den Zufluß neuer Ankömmlinge immer größer wurde: so konnte nicht fehlen, daß dieser letzte die beyden andern bald übertraf. Servius suchte dieses gefahrdrohende Mißverhältniß durch Abänderung jener Eintheilung auszugleichen; er hob also die bisherige, auf Abstammung beruhende auf, und führte an deren Stelle eine andere nach den Gegenden der Stadt ein, die jeder Tribus inne hatte. Anstatt dreyer errichtete er vier TriP 2 228 bus, deren jeder einen Hügel von Rom einnahm, und davon seine Benennung bekam. Dies Mittel gewährte mehr, als eine augenblickliche Abhülfe; er bog nämlich dadurch der Ungleichheit auf immer vor; und damit seine Eintheilung sich nicht bloß auf die Gegenden, sondern auch auf die Menschen erstreckte, verboth er den Bewohnern wechselseitig aus einem Viertel der Stadt in das andere überzugehen, wodurch er zugleich die Vermischung der Geschlechter verhütete. Auch verdoppelte er die drey alten Rittercenturien, und fügte zwölf andere, doch immer mit Beybehaltung ihrer vorigen Benennung, hinzu; ein eben so einfaches, als sinnreiches Mittel, wodurch er die Gränzscheidung zwiſchen dem Ritter= und dem Volksstande vollendete; ohne letzteren unzufrieden zu machen. Den vier städtischen Tribus fügte Servius noch fünfzehn ländliche hinzu, die aus den Bewohnern des platten Landes gebildet waren, welches er in eben so viele Bezirke abtheilte. In der Folge wurden derer noch einmal so viele, bis das ganze römische Volk endlich aus fünf und dreyßig Tribus bestand, welche Zahl auch bis zum Ende der Republik unverändert geblieben. Diese Unterscheidung der Stadt= und Landtribus brachte eine Wirkung hervor, welche bemerkt zu werden verdient, weil sie einzig in ihrer 229 Art iſt, und Rom ihr die Erhaltung ſeiner Sitten sowohl, als die Vergrößerung seiner Macht hauptsächlich zu danken hatte. Man sollte glauben, die städtischen Tribus würden sich bald eine Obermacht, und einen gewissen Vorrang angemaßt, und dadurch die ländlichen Tribus herunter zu setzen gesucht haben; es erfolgte gerade das Gegentheil. Man weiß, wie sehr die vornehmsten Römer das Landleben liebten. Diesen Geschmack hatte ihnen ihr weiser Stifter eingefloͤßt, der den Ackerbau, und die Uebungen des Kriegs so innig zu vereinigen wußte, und dadurch die Künste und Gewerbe, Reichthum, Falschheit, und Sklavensinn gleichsam auf immer in die Stadt verbannete. Dadurch nun, daß alles, was in Rom Vornehmes war, auf dem Lande lebte, und den Acker bauete, gewöhnte man sich, eben von daher die Stützen der Republik zu suchen. Der Stand des Landbauers, wozu die würdigsten Patrizier gehörten, wurde allgemein verehrt. Das einfache, arbeitsame Leben der Feldbewohner wurde dem müßigen, verweichlichten Leben der Stadtbewohner vorgezogen; und mancher, der in der Stadt nur ein unbedeutender Proletair gewesen wäre, wurde als Landbauer ein geschätzter Bürger. „Licht ohne Ursache haben „unsere großherzigen Vorväter, sagte Varro, die 230 „Dörfer zu Pflanzschulen jener kraftvollen Män„ner gemacht, welche das Vaterland zur Kriegs„zeit vertheidigten, und zur Friedenszeit er„nährten“ (hhh). Auch Plinius sagt: die ländlichen Tribus seyen wegen den Männern, woraus sie bestanden, in Ehren gewesen; wohingegen man die Feigseligen beschimpfungsweise in einen städtischen Tribus versetzte. Als der Sabiner Appius Claudius ſich in Rom niederzulaſſen gekommen war, bezeigte man ihm große Ehre, und er wurde in einen ländlichen Tribus eingeschrieben, der in der Zukunft den Familiennamen desselben annahm. Auch wurden die Freygelassenen niemals in ländliche, sondern jedesmal in städtische Tribus aufgenommen; und man hat während der ganzen Dauer der Republik kein Beyspiel, daß jemals ein Freygelassener, obgleich ein solcher ein römischer Bürger wurde, zu einer obrigkeitlichen Würde gelangt wäre. Diese Staatsmaxime war an sich vortreflich, aber sie wurde übertrieben; so, daß allmählig (hhh) Non his juventus orta parentibus Infecit aequor sanguine punico; Pyrrhumque, et ingentem cecidit Antiochum, Annibalemque dirum: Sed rusticorum mascula militum Proles, Sabellis docta ligonibus Versare glebas 231 eine Umänderung, wenigstens eine Unregelmäßigkeit in der öffentlichen Ordnung daraus entſtand. Nämlich erstlich gestatteten die Censoren (welche sich lange schon das Recht angemaßt hatten, die Bürger nach Willkühr aus einem Tribus in den andern zu versetzen) den meisten die Erlaubniß, in einen Tribus, worinn sie nur wollten, sich einschreiben zu lassen. Diese Willkührlichkeit war zu nichts heilsam und benahm der Censur gleichwohl eine ihrer wirksamsten Triebfedern. Ferner verloren die Tribus überhaupt (weil die Vornehmen und Vermögenden sich nur in ländliche einschreiben ließen, die zu Bürgern gewordene Freygelassenen hingegen mit dem übrigen gemeinen Volk in den städtischen blieben) nach und nach ihren Sitz, und ihr ursprüngliches Gebiet; und sie wurden alle so durcheinander vermischt, daß man die Zugehörigen anders nicht mehr, als nach den Verzeichnissen unterscheiden konnte. Dadurch ging der Begriff des Wortes Tribus vom Sächlichen mehr in's Persönliche über; es wurde beynahe ganz zur Chimäre. Endlich war auch öftermals die Folge, daß die städtischen Tribus, die sich mehr in der Nähe befanden; in den Comitien das Uebergewicht bekamen, und den Staat an diejenigen verkauften, welche niedrig genug waren, dem Auswurfe, der sich unter ihnen befand, die Stimmen zu bezahlen. 232 Da der Stifter in jedem Tribus zehn Curien errichtet hatte, so bestand das damals noch von den Mauern der Stadt umgebene römische Volk aus dreyßig Curien, deren jede ihre Tempel, Götter, Beamte, Prieſter und Feſte hatte; welche letztere Compitalien, so wie die nachherigen Feſte der ländlichen Tribus Paganalien genannt wurden. Weil sich bey der neuen Eintheilung von Servius die Zahl dreyßig unter den vier Tribus nicht gleichmäsig vertheilen ließ: so ließ er es dabey bewenden, und die Curien wurden, unabhängig von den Tribus, eine eigene Abtheilung der Bewohner der Stadt; hingegen in den ländlichen Tribus, und bey denen, woraus diese bestanden, kamen die Curien außer Gebrauch, weil die militärischen Eintheilungen des Romulus überhaupt überflüssig geworden, nachdem die Tribus eine bloß bürgerliche Anstalt, und für die Aushebung der Truppen andere Einrichtungen getroffen waren. Obgleich sich also jeder Bürger in einem Tribus eingeschrieben fand, so waren doch sehr viele, die zu keiner Curie gehörten. Servius machte noch eine dritte Eintheilung; die mit beyden vorigen zwar gar keine Beziehung hatte, aber durch ihre Folgen die wichtigste von allen wurde. Nämlich er theilte das ganze römische Volk in sechs Classen ein, welche er we 233 der den Wohnsitzen, noch den Geschlechtern nach, sondern einzig nach ihrem Vermögensstande unterschied; so, daß die erste Classe aus lauter Reichen, die letzte aus Armen, die mittlere aus denjenigen bestanden, welche ein mittelmäßiges Auskommen hatten. Diese sechs Classen hatten hundert drey und neunzig Unterabtheilungen, welche Centurien hießen, und unter jene also vertheilt waren: daß die erste Classe allein mehrals die Hälfte derselben, die letzte aber nur eine einzige enthielt. Dadurch fügte ſichs, daß die Classe, welche die wenigsten Menschen in sich faßte, die mehresten Centurien bekam, die ganze letzte Classe hingegen, obgleich diese mehr, als die Hälfte der Einwohner Roms in sich begriff, nur für eine einzige Unterabtheilung gerechnet wurde. Um die Beabsichtigung dieser Veranstaltung dem Auge des Volkes zu verhüllen, sorgte Servius dafür, ihr einen militärischen Anstrich zu geben. Er schob in die zweyte Classe zwey Centurien von Waffenſchmidten, in die vierte zwey Centurien von andern Arbeitern von Kriegsgeräthschaften ein. In jeder Classe, außer in der letzten, unterschied er die jüngern von den alten; nämlich diejenigen, welche verpflichtet waren, Waffen zu tragen, von denjenigen, welche altershalber gesetzlich davon ausgenommen waren; 234 eine Unterscheidung, welche mehr, als die der Vermögensumstände, es nothwendig machte, den Census oder die Volkszählungen öfter zu wiederholen. Auch verordnete er, daß die Versammlungen auf dem Marsfelde gehalten wurden, wo alle, welche in dienstfähigem Alter waren, sich mit ihren Waffen einfinden mußten. Die Urſache, warum er in der letzten Claſſe die Abtheilung in junge und alte vermied, war wohl keine andere, als weil man dem gemeinen Haufen, woraus sie größtentheils bestand, die Ehre fürs Vaterland zu fechten, nicht zukommen lassen wollte. Man mußte einen eignen Herd besitzen, um berechtigt zu seyn, ihn vertheidigen zu können; und von jenen unzählbaren Horden von Taugenichtsen, die sich in unsern Tagen in den Heerscharen der Könige hervor thun, ist wohl kein einziger, der nicht mit Schimpf aus einer römischen Cohorte verjagt worden wäre, als die Soldaten noch Vertheidiger der Freyheit waren. Doch unterschied man in der letzten Classe die sogenannten Proletarien von denen, die Capite=censi hießen. Jene, die nicht ganz und gar zu den Nichtshabern gehoͤrten, verschafften dem Staate doch wenigstens Bürger, und manchmal in dringenden Nothfällen auch SoldatenLetztere aber, die gar nichts beſaßen, und nur nach 235 den Köpfen gezählt werden konnten, wurden für nichts geachtet. Marius war der erste, der es nicht verschmähte, sie unter seine Truppen aufzunehmen. Ohne hier zu entscheiden, ob diese dritte Eintheilung an und für sich gut oder schlimm war, glaube ich doch behaupten zu dürfen, daß nur die einfache Lebensart der ersten Römer, ihre Uneigennützigkeit, ihre Vorliebe für den Ackerbau, ihre Abneigung gegen Handel und Gewerbsucht sie ausführbar machen konnte. Wie wäre es in irgend einem neuern Volke bey der allverschlingenden Habsucht, bey dem Geiste von Unruhe und Arglist, bey dem unaufhaltsamen Wechsel der Glücksgüter möglich, eine ähnliche Einrichtung etwa zwanzig Jahre hindurch beyzubehalten, ohne den ganzen Staat übern Haufen zu werfen? Das innere Fehlerhafte dieſer Einrichtung wurde in Rom durch die weit wirkſamere Sitte, und durch die Cenſur wiederum gemildert. So ward z. B. mancher Reiche in die letzte Classe verwiesen, weil er mit seinem Reichthum zu sehr groß gethan hatte. Hieraus läßt sich leicht erklären, warum fast immer nur von fünf Classen Erwähnung geschieht, da ihrer doch wirklich sechse waren. Weil die sechste keine Soldaten zur Armee, noch 236 Stimmenhabende auf das Marsfeld (*) stellte, und beynahe von keinem Gebrauch für die Republik war, so kam sie selten in Betracht. So waren die verschiedenen Eintheilungen des römischen Volks beschaffen. Wir wollen nun sehen, was für Wirkung sie auf die Versammlungen hatten. Diese gesetzlich berufene Versammlungen wurden Comitien genannt, und gewöhnlich auf dem Markte zu Rom, oder auf dem Marsfelde gehalten. Es waren, je nach dem sie nach einer der besagten drey Eintheilungen vor sich gingen, entweder Comitien nach Curien, oder Comitien nach Centurien, oder Comitien der Tribus. Erste waren von Romulus, die andern von Servius, und die letzten von den Volkstribunen eingeführt worden. Kein Gesetz bekam Sanktion, keine obrigkeitliche Person wurde erwählt, außer in den Comitien. Da also kein Bürger im römischen Gebiete war der nicht in eine Curie, Centurie, oder Tribus eingeschrieben gewesen wäre: so zeigt sich, daß keiner von dem Rechte seine Stimme zu geben, (*) Ich sage, auf dem Marsfelde, weil sich dort die Comitien nach den Centurien versammelten. Den beyden andern Eintheilungen zufolge, versammlete ſich das Volk auf dem Markte, oder ſonſt wo, und alsdann hatten die Capite=censi eben so viel Einfluß, und Ansehen, als die ersten Bürger 237 ausgeschlossen war, und also das römische Volk sowohl der That, als dem Rechte nach die Ausübung der höchsten Gewalt besaß. Zur rechtmäßigen Versammlung der Comitien, und um demjenigen, was darin verhandelt wurde, gesetzliche Kraft zu geben, wurden drey Bedingungen erfodert: für's erste mußte die Obrigkeit, welche sie berief, gesetzlich dazu befugt ſeyn; zweytens mußte die Verſammlung an geſetzlich erlaubten Tagen geſchehen; drittens mußten die Augurien günstig ausgefallen seyn. Die Ursache der ersten dieser Anordnungen bedarf keiner weitern Erklärung. Die zweyte war eine polizeyliche Verfügung. So durften nämlich an Feyer= und Markttagen keine Comitien gehalten werden, weil die Landleute an diesem Tage ihrer Geschäfte wegen nach Rom kamen, und keine Zeit hatten, den Tag über auf dem öffentlichen Platze zuzubringen; die dritte war ein Mittel, wodurch der Senat ein vollmuthiges, widerspänſtiges Volk im Zaum zu halten, und das Aufbrausen aufwieglerischer Tribunen, wenn es Noth that, niederzuschlagen ſuchte; doch fanden dieſe Auswege genug, ſich diesem Zwange zu entziehen. Die innere Gesetzgebung, und die Wahl der Obern war nicht das einzige, was auf den Comitien betrieben wurde. Da das römische Volk 238 sich mit der Führung der wichtigsten Regierungsgeschäfte abgab, so kann man wohl sagen, daß in diesen Versammlungen das Schicksal von ganz Europa geleitet wurde. Die Mannichfaltigkeit der Gegenstände, die darin zur Entscheidung kamen, gab daher zu den verſchiedenen Formen Anlaß, worunter uns die Comitien bekannt sind. Um darüber einigermaßen zu urtheilen, braucht man sie nur nebeneinander zu betrachten. Romulus hatte bey Stiftung der Curien die Absicht, den Senat durch das Volk, und wiederum das Volk durch den Senat im Gleise zu halten, und so über alle insgesammt zu gebieten. Er suchte also durch diese Form dem Volke den ganzen Nachdruck der überlegenen Menge zuzusichern, um dadurch dem Nachdrucke des Ansehens, und der Reichthümer, welchen er den Patriziern ließ, ein mächtiges Gegengewicht zu geben. Doch suchte er nebenbey, dem Geiste einer monarchischen Verfassung gemäß den Patriziern durch den Einfluß ihrer Schutz genossen auf die Mehrheit der Stimmen bedeutende Vortheile zu verschaffen. Diese bewunderungswürdige Einführung der Patron= und Elientenschaft war ein Meisterstück von Staatskunſt, und von Menſchlichkeit. Ohne dieſe hätte das dem republikanischen Geiste so ganz 239 entgegenstrebende Patriziat nicht bestehen können. Das einzige Rom hat den Vorzug, der Welt ein so schönes Beyspiel gegeben zu haben; welches doch, obgleich niemals ein Mißbrauch daraus entstand, nirgendwo Nachahmung gefunden. Da die Einrichtung der Curien unter den Koͤnigen bis auf Servius beſtanden hatte, und die Regierung des letzten Tarquins nicht für eine rechtmaͤßige angesehen wurde: so gab dies Veranlassung, daß die unter der königlichen Regierung ergangenen Gesetze unter dem Namen: eges curiatae von den andern unterschieden wurden. Zur Zeit der Republik konnten aber die Curien (da sie immer nur auf die vier städtischen Tribus beschränkt blieben, und größtentheils nur das gemeine Volk von Rom unter sich begriffen) weder dem Senate, der sich an der Spitze der Patrizier befand, noch den Tribunen mehr anstehen, weil diese, obgleich sie selbst Plebejer waren, doch an der Spitze wohlhabender Bürger standen. Sie verlohren daher alles Ansehen, und ihre Herabwürdigung ward so groß, daß am Ende ihre dreyßig Lictoren, wenn sie sich versammleten, dasjenige verrichteten, was eigentlich in den Comitien der Curien hätte geſchehen müſſen. Die Eintheilung nach Centurien hingegen 240 schmeckte ganz nach Aristocratie; so daß sich auf den ersten Anblick kaum begreifen läßt, warum der Senat nicht immer in den Comitien der Centurien (worin nämlich die Consuln, Censoren, und übrigen Curulen gewählt wurden) die Oberhand behalten hat. Denn von den 193 Centurien, woraus die sechs Classen des römischen Volks bestanden, begriff die erste Classe acht und neunzig in sich; diese einzige Classe hatte also, weil die Stimmen blos nach den Centurien gezaͤhlt wurden, eine größere Stimmenzahl, als die übrigen alle zusammen. Waren also ihre Centurien einstimmig, so bemühte man sich nicht einmal, die Stimmen der übrigen zu sammeln. Was also eigentlich die kleinere Zahl beschlossen hatte, ging als ein förmlicher Beschluß der Menge durch, und man darf wohl sagen, daß in den Comitien der Centurien die Mehrheit der Thaler auf die Entscheidun der Sachen mehr Einfluß hatte, als die Mehrheit der Stimmen. Dieses Mißverhältniß des überwiegenden Einflusses wurde aber dadurch wiederum in etwa gemäßiget, daß erstlich die Tribunen, und eine ansehnliche Zahl Plebejer (welche, so wie gewöhnlich auch jene, selbst zur Classe der Reichen gehoͤrten) dem Ansehen der Patrizier in dieser Classe ziemlich das Gegengewicht hielten. Das 241 Das zweyte Gegenmittel beſtand darin: daß, ſtatt die Centurien ſogleich nach der Ordnung ihres Ranges stimmen zu lassen, wobey immer mit der ersten der Anfang hätte gemacht werden müssen, man zuvor eine durch das Loos (*) auszog, welche allein die Wahlen verfügte, wornach sodann die übrigen Centurien an einem andern Tage, ihrer Rangordnung zufolge, die nämliche Wahl wiederholten, und gewöhnlich bestätigten. Auf diese Weise entzog man dem Range das Ansehen des vorhergehenden Beyspiels, um dieses, dem Geiste der Democratie gemäß, mehr dem Zufalle zu überlassen. Diese Maasregel führte noch den Vortheil bey sich: daß die Bürger vom Lande dadurch Muße gewannen, sich in der Zwischenzeit der beyden Wahlen nach den Verdiensten des namhaft gewordenen Stellbewerbers zu erkundigen, um ihre Stimme mit Sachkenntniß geben zu können. Allein unter dem Vorwande der dringenden Eile, war es ein leichtes, diesen Gebrauch bald aufzuheben, und beyde Wahlen geschahen nachber an Einem Tage. (*) Diese durch das Loos erkohrne Centurie wurde praerogativa genannt, weil sie die erste war, welche um ihre Stimme befragt wurde. Daher ist das Wort Prärogative entstanden. 2 242 Die Comitien der Tribus waren eigentlich die wahre Versammlung des römischen Volkes. Sie wurden allein von den Tribunen berufen, die Tribunen selbst wurden darin gewählt, und ihre Beschlüsse bestanden in Plebisciten. Der Senat hatte nicht nur keinen Rang in denſelben; er hatte nicht einmal das Recht, ihnen beyzuwohnen. Die Senatoren waren also in diesem Betracht (da sie sich Gesetzen unterwerfen mußten, zu welchen sie ihre Beystimmung nicht gegeben hatten) weniger frey, als die geringsten Bürger. Dies war im Grunde eine aus Mißverständniß entstandene Ungerechtigkeit, welche allein schon hingeereicht hätte, die Beschlüsse des ganzen Körpers zu entkräften, weil nicht alle Glieder desselben Antheil daran genommen hatten. Wenn die Patrizier ihrem Rechte zufolge, welches ihnen als Staatsbürgern unstreitig zukam, diesen Comitien beygewohnt hätten, so würden sie daselbst doch nur als Private erschienen seyn, mithin keinen besondern Einfluß auf eine Form zu stimmen gehabt haben, welche nach den Köpfen vorging, und wobey der gemeinste Proletair eben so viel zu sagen hatte, als der Vornehmste des Senats. Man sieht also, daß außer der Ordnung, die aus diesen verschiedenen Abtheilungen zum Behufe der Stimmensammlung eines so großen 243 Volkes entstand', selbige auch an sich nichts weniger, als gleichgültige Förmlichkeiten waren. Denn jede entsprach in ihren Wirkungen allemal der Absicht, weswegen sie vor den andern gebraucht wurde. Ohne uns hierüber in weitere Auseinandersetzung einzulassen, geht aus dem bisher Gehörten schon genug hervor: daß die Comitien der Tribus sich mehr zur Volksregierung, die Comitien der Centurien hingegen sich mehr zur Aristocratie hinneigten. Die Comitien der Curien, worinn nur der gemeine Haufen von Rom die Mehrheit hatte, mußten nothwendig bald in üblen Ruf kommen, weil sie beynahe zu anders nichts taugten, als Unordnung, Gewaltthätigkeit, und böse Anschläge ins Spiel zu bringen. Selbst die aufrührerisch Gesinnten fanden in der Folge Abneigung, sich eines Mittels zu bedienen; welches ihre Entwürfe so offenbar zur Schau ſtellte. Die Majeſtät des roͤmiſchen Volkes erschien also wohl nur in den Comitien der Centurien in ihrer wahren Größe, weil diese allein vollständig waren, wohingegen in den Comitien der Curien die ländlichen Tribus, und in den Comitien der Tribus der Senat, und die Patrizier abgiengen. Die Verfahrungsart der Stimmensammlung war bey den ersten Römern eben so einfach, als Q 2 244 ihre Sitten; doch nicht ganz so einfach, wie in Sparta. Jeder gab seine Stimme laut von sich; ein Schreiber zeichnete sie nach der Ordnung auf; die Mehrheit der Stimmen in jedem Tribus bestimmte nun den Ausspruch des Volkes, und eben so ging es in den Curien und Centurien. Diese Einrichtung war ganz gut, so lang noch Treue und Redlichkeit unter den Bürgern galt, und jeder zu schamhaft war, einer ungerechten Sache, oder einem unwürdigen Menschen öffentlich seine Stimme zu geben. Als aber das Volk verdorben, und mit den Stimmen allerley Unterschleif getrieben zu werden anfing, vereinigte man sich, die Stimmen im Geheimen zu geben, um durch gegenseitiges Mißtrauen die Bewerber abzuschrecken, und zum Theil auch, um den Betrügern einen Ausweg zu lassen, sich nicht gar zu sehr als Verräther blos zu stellen. Ich weiß, Cicero hat diese Abänderung getadelt, und unter andern auch dieser den Verfall der Republik zugeschrieben. Obgleich ich fühle, von welchem Gewicht hierin die Meynung eines Cicero sey, so kann ich jener doch nicht ganz beytreten. Ich glaube vielmehr, daß dergleichen Aenderungen viel zu wenige vorgenommen wurden, dieß hat den Untergang der Republik eben sehr beschleunigt. So wie eine Nahrung für Gesunde sich nicht für Kranke schickt: so darf 245 auch ein verdorbenes Volk nicht nach denselben Gesetzen regiert werden, die für ein unverdorbenes gut sind. Dies scheint mir eine Wahrheit, welche nur zu sehr durch die Dauer mancher Staaten bestätigt wird, deren Schattenbilder noch immer nicht vergehen, (iii) bloß weil ihre Gesetzgebung so ganz mit den verkehrten Menschen übereinkommt. Damit also die Stimmen im Verborgenen blieben, theilte man unter den Bürgern Täfelchen aus, worauf ein jeder seine Stimme aufzeichnen konnte. Auch ersann man in Ansehung der Einſammlung der Täfelchen, der Zählung der Stimmen, und der Gegeneinanderhaltung der Zahlen mancherley Formalitaͤten: aber alles dieſes verhütete nicht, daß die Treue der zu diesen Verrichtungen angestellten Beamten nicht oftmal beargwohnet wurde. Es ergingen endlich, um den Parteywerbungen, und dem Stimmenaufkauf ein Ende zu machen, eigne Verordnungen, deren Vielheit aber von ihrer Fruchtlosigkeit zeugt. (iii) Einen ähnlichen Gedanken findet man bey Plato im Polit. „Es ist zu bewundern, wie viel ein „Staat von Natur vertragen könne. Manche Staaten „sind doch von langer Zeit her in solcher Verfassung, „daß sie nicht nach Grundsätzen, sondern bloß nach „einigen Schriftsatzungen und Gebräuchen regiert „werden; und sie bleiben dennoch aufrecht, und „trotzen dem Verſalle.“ — 246 In den letzten Zeiten der Republik war man sogar genöthigt, zu ganz außerordentlichen Maaßnehmungen zu schreiten, um dadurch das Unzulängliche der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Bald gab man wundervolle Erscheinungen vor; dergleichen ließ sich das Volk auch wohl aufheften, aber nicht diejenigen welche es gängelten. Bald berief man urplötzlich eine Versammlung, ehe die Bewerber noch Zeit gehabt hatten, Partey zu finden. Bald brachte man eine ganze Sitzung bloß mit Reden zu, wenn sich die Geneigtheit des Volks, einen verkehrten Beschluß zu fassen, in voraus ahnden ließ. Aber die Ehrsucht (kkk) machte zuletzt doch alle Vorkehrungen zu Nichte. Es ist indeß zum Erstaunen, daß mitten unter solchen Mißbräuchen dieses unermeßliche Volk dennoch mittelst seiner alten Satzungen fortfuhr, die Obrigkeiten zu erwählen, Gesetze zu erlassen, Rechtssachen zu entscheiden, Staats= und Privatangelegenheiten zu schlichten; und dieses alles mit so großer Fertigkeit, als es der Senat nur immer hätte thun können. v. Tribunat. Wenn sich zwischen den constituirten Staatsgewalten kein gehoͤriges Gleichmaaß befindet, (Xkk) Vergl. Sallust. Catil. X. 247 oder wenn unausweichbare Nebenumstände ihre Verhältnisse fortwährend. zu verrücken drohen: alsdenn pflegt eine eigene Regierungsstelle errichtet zu werden, welche, ohne mit den andern ein Ganzes auszumachen, nur jedes Glied wieder in sein gebührendes Verhältniß zurückdrängen, und entweder zwischen der Obrigkeit und den Untergebenen, oder zwischen der Obrigkeit und der höchsten Gewalt, oder auch, wo es nöthig, zwischen beyden zugleich einen Halt oder Vermittelungspunct zu Stande bringen soll. Diese Stelle, welche ich Tribunat nenne, ist zur Aufrechthaltung der Gesetze, und der gesetzgebenden Gewalt bestimmt. Zuweilen dient sie, wie die Tribunen zu Rom, die höchste Gewalt gegen die Regierung zu schützen; zuweilen schützt sie die Regierung gegen das Volk, wie in Venedig der Rath der Zehner; zuweilen erhaͤlt sie das Gleichgewicht von beyden Seiten, wie die Ephoren zu Sparta. Das Tribunat ist selbst kein constituirendet Theil der Verfassung, und darf also auch weder an der gesetzgebenden, noch an der ausübenden Gewalt Theil haben. Aber dies ist es eben, was ihm so großes Ansehen giebt. Denn obgleich es aus eigener Befugniß nichts anordnen kann; so kann es doch vieles verhindern und verhüten. Als Aufrechthalterinn der Gesetze, ist diese Stelle 248 beynahe geheiligter und ehrwürdiger, als selbst die Obrigkeit, welche die Gesetze vollzieht, und die höchste Gewalt, welche sie erläßt. Dies zeigte sich nirgend so offenbar, als in Rom, wenn die Patrizier (dieses übermüthige Geschlecht, welches immer mit Geringschätzung auf das übrige Voll herabsah) oftmals genöthig waren, einem blosſen Volksbeamten nachzugeben, der doch weder Auſpicien noch Gerichtsbarkeit unter ſich hatte. Das Tribunat unter zweckmäßiger Beschränkung, ist eine der kräftigsten Stützen einer guten Verfassung. Aber hat es nur etwas zu viel Gewalt, so stürzt es auch alles übrige um. Zu wenig Gewalt kann es nicht wohl haben; wenn es nur etwas vorstellt, so stellt es schon nicht weniger vor, als es soll. Es artet in Eigengewalt aus, wenn es sich Eingriffe in die vollziehende Gewalt erlaubt, welche es nur mäßigen soll; oder wenn es über die Gesetze verordnen will, welche es nur beschützen soll. Die übermäßige Macht der Ephoren, welche nicht gefährlich war, so lange Sparta noch seine Sitten hatte, trug vieles zur Vollendung des einmal eingerissenen Verderbens beyDas Blut des von diesen Tyrannen erschlagenen Agiden wurde von dem Nachfolger desselben gerächet; ihre Bestrafung sowohl, als ihre Unthaten beschleunigten den Fall der Republik, und 249 nach Cleomenes war schon kein Sparta mehr. Rom ging auf demſelben Wege unter (III); die ausgeartete, nach und nach angemaßte Gewalt der Tribunen diente am Ende den Kaisern zur Schutzwehr, mit Hülfe eben der Gesetze, welche durch die Freyheit entstanden waren, die Freyheit zu vernichten. Was den Rath der Zehner in Venedig betrifft, so war dies ein Blutgericht, eben so schrecklich den Patriziern, wie dem Volke. Statt die Gesetze mit kühner Kraft zu schützen; diente es nur, sie zu entwürdigen, und in der Dunkelheit Greuel zu verüben, welche Niemand auch nur zu bemerken blicken lassen durfte. Das Tribunat schwächt sich, so wie jede Rezierung, durch Vervielfältigung seiner Glieder. Als die römische Tribunen, deren anfänglich nur zwey, nachher fünfe waren, damit umgingen, diese Zahl zu verdoppeln; sah der Senat ruhig dabey zu, in der Zuversicht, die einen durch die andern schon in Schranken zu halten; welches auch wirklich erfolgte. Das beste, obgleich noch von keiner Regierung angewandte Mittel, den Anmaßungen einer in ihrer Ausartung so furchtbaren Gewalt zuvorzukommen, wäre meines Erachtens: dieser (III) Vergl. Machiav. Disc. sop. Tit. Liv. Lib. III. C. 24 250 Stelle kein beständiges Verbleiben zu gestatten, sondern gewisse Zwischenzeiten zu bestimmen, während welchen sie aufgehoben würde. Diese müssen gleichwohl, damit mittlerweile keine Mißbräuche tiefe Wurzel fassen, nicht gar zu lange, sondern durch das Gesetz also festgesetzt ſeyn, daß ſie in Nothfaͤllen, durch außerordentliche Beauftragung abgekürzt werden können. Dieses Mittel scheint mir das füglichste, weil das Tribunat (da es, wie gesagt, keinen Bestandtheil der Verfassung ausmacht) immer ohne Gefährdung derselben aufgehoben werden kann. Auch scheint es mir aus dem Grunde wirksam, weil eine neuerdings eintretende Obrigkeit niemals mit der Gewalthabung ihrer Vorgänger, sondern mehrentheils mit derjenigen Gewalt anzuheben pflegt, welche ihr vom Gesetze verliehen ist. VI. Dictatorwürde. Die Gesetze können in gewissen Fällen, besonders wenn der Staat in bedrängter Lage ist, eben durch ihre Unbiegsamkeit, sich den Ereignissen anzubequemen, verderblich werden, und sogar den Untergang des Staates nach sich ziehen. Die Ordnung und der langsame Gang der Geschäfte erfodern einen Zeitraum, den die Zeit 251 umstände manchmal nicht gestatten. Auch können tausenderley Fälle eintreten, für welche der Geſetzgeber keine Vorſorge gethan hat; und es ist schon eine nöthige Vorsorge, sich zu bescheiden, daß man nicht alles vorhersehen könne. Man verspreche sich also nicht, eine Staatseinrichtung so in Gang zu bringen, daß man sich die Möglichkeit, sie einigemal in ihrer Wirkung aufzuhalten, selbst benehmen wollte. Sparta selbst hat zuweilen seine Gesetze im Schlummer gelassen. Aber nur die dringendste Gefahr kann die Gefahr überwiegen, die öffentliche Ordnung zu unterbrechen; nur, wenn das Heil des Vaterlandes auf der Spitze steht, darf der Gesetze heiliger Lauf aufgehalten werden. In so ungewöhnlichen und entschiedenen Fällen der Noth, sieht man der öffentlichen Sicherheit dadurch vor, daß man die Handhabung derselben dem allerwürdigsten anvertraut. Dies kann, nach Maaßgabe der Gefahr, auf zwiefache Weise geschehen. Reicht zur Abhülfe derselben eine Verſtärkung der Wirkſamkeit in der Regierung schon hin: so pflegt man diese auf eins oder zwey ihrer Glieder zusammen zu ziehen. Alsdenn bleibt das Ansehen der Gesetze unangegriffen, und es geht nur mit der Form der Verwaltung eine Aenderung vor. Ist aber die Ge 252 fahr von solcher Art, daß die Zurüstung der Gesetze daran scheitern, und selbst ein Hinderniß der Rettung seyn würde: alsdenn wird ein höchstes Oberhaupt ernannt, vor welchem alle Gesetze schweigen, und selbst die höchste Gewalt eine Zeitlang verschwinden muß. In solcher Lage ſpricht ꝺer allgemeine Wille laut von ſelbſt. Denn offenbar ist die Absicht des Volkes vor allen Dingen, daß der Staat nicht untergehe. Durch den einsweiligen Stillestand wird also die gesetzgebende Gewalt nichts weniger, als ausgelöscht. Der Angestellte, der sie zum Schweigen bringt, darf sie nicht sprechen lassen; er gebietet über sie, ohne sie vertreten zu können; er kann alles, nur keine Gesetze verfügen. Die erste dieser Hülfsmaaßregeln ergriff der römische Senat, so oft er durch die feyerliche Formel (Sallust. Cat. XXIX) den Consulen auftrug, für das Heil der Republik zu wachen. Die andere hatte Statt, so oft einer der beyden Consulen einen Dictator erwählte (*) Ein Gebrauch, wovon Alba den Römern das erste Beyspiel gegeben hatte. In den erſten Zeiten der Republik wurde ſehr oft zur Dictatur Zuflucht genommen. Die (*) Dies geschah in der Nacht, und im Verborgenen, gleichsam, als ob man Scheu gehabt hätte, einen Menschen über die Gesetze zu erheben. 253 Grundstätte des Staates war noch nicht befestigt genug, sich allein durch die Kraft der Verfassung erhalten zu können. Damals machte der Zustand der Sitten wohl manche Besorglichkeit überflüßig, die zu einer andern Zeit vonnöthen gewesen wäre. Niemand fiel auch nur auf den Gedanken, daß ein Dictator seine Gewalt mißbrauchen, oder sie über die vorbestimmte Zeit beyzubehalten versuchen möchte; im Gegentheil schien es, als wenn eine so große Gewalt dem damit Bekleideten lästig gewesen wäre; so sehr eilte er, sie ablegen zu können. Es dünkte ihn ein gar zu peinlicher, und gefahrvoller Standort, Statthalter der Gesetze zu seyn. Indessen kommt mir der gar zu häufige Gebrauch dieser höchsten Würde in jenen Zeiten, nicht eben wegen der Gefahr des Mißbrauches; sondern wegen der des Gemeinwerdens, etwas unüberlegt vor. Denn da man sich ihrer zu den Wahlen, zu Einweihungen und allerley bloßen Förmlichkeitsdingen bediente, so stand zu befürchten, daß sie im Nothfalle weniger bedeutend werden, und man sich daran gewöhnen möchte, eine Würde, die so oft nur zu leeren Feyerlichkeiten gebraucht wurde, für etwas geringfügiges zu halten. In den letzten Zeiten der Republik wurden die Römer hierin behutsamer. Aber nun wur 254 den sie mit der Dictatorwürde auch eben so ohne Ursache zuruckhaltend, als sie zuvor verschwenderisch damit gewesen. Ihre nunmehrige Besorgniß war aber nicht sehr gegründet; denn sie hätten leicht einsehen können, daß eben die Schwäche ihrer Hauptstadt sie gegen die Machthaber, welche in ihrer Mitte waren, schon genug in Sicherheit stellte; daß ein Dictator die öffentliche Freyheit noch einigermaßen hätte unterstützen, niemals aber hätte gefährden können; und endlich, daß die Fesseln Roms nicht in Rom selbst, sondern in den Armeen geschmiedet würden. Die Ohnmacht des Widerstandes, den Marius dem Sylla, und Pompejus dem Cäsar entgegenzusetzen hatte, zeigte wohl, was sich von einer Gewalt im Innern gegen eine Gewalt von Außen erwarten ließ. Diese übel angebrachte Vorsicht verleitete sie indeß zu großen Mißgriffen. So war es z. B. ein Versehen, bey Gelegenheit des Vorganges mit Catilina keinen Dictator ernannt zu haben. Denn da nur das Innere der Stadt, und höchstens etwa eine italienische Provinz, darunter betheiligt war, so würde ein Dictator mit der unumschränkten Gewalt, welche ihm die Gesetze gestatteten, sehr bald eine Verschwörung zerstreut haben, die nun erst durch glücklich eintreffende 255 Zufälle erstickt wurde, welche keine menschliche Klugheit hätte vorher sehen können. Allein der Senat fand dienlicher, seine ganze Macht den Consulen zu übertragen. Woraus denn erfolgte, daß Cicero, um mit Nachdruck zu Werke zu gehen, genöthiget ward, dieſe Macht gerade im wichtigsten Puncte zu übertreten; und obgleich man in der erſten Aufwallung der Freude sein Verfahren billigte, so war es doch ganz recht, daß man ihn in der Folge wegen gesetzwidrig vergossenem Bürgerblute zur Rechenschaft zog; ein Vorwurf, den man einem Dictator nicht hätte machen dürfen. Allein die Beredsamkeit des Consuls riß alles mit sich hin. Er selbst, obgleich ein Römer, liebte ſeinen Ruhm doch mehr, als sein Vaterland. Den Staat auf die geſetzlichſte und ſicherſte Weiſe zu retten, lag ihm weniger am Herzen, als aus diesem Vorgange allen Ruhm für sich zu ärnten (*). Daher wurde er ganz billig als Roms Erretter verehrt, aber auch als ein Uebertreter der Gesetze bestraft. So (*) Darauf hätte er, wenn er einen Dictator vorgeschlagen hätte, nicht rechnen können, weil er sich selbst zu ernennen nicht wagen, ob aber sein Kollege ihn ernennen würde, nicht vorauswissen konnte. Vergl. Becks Anmerk. über Fergusons Geschichte im II. Th. S. 319. (Leipz. 84.) 256 glänzend seine Zurückberufung war, so war sie im Grunde doch nur eine Gnade. Auf welche Art übrigens die Dictatorwürde ertheilt werden mag, so kommt alles darauf an, ihre Dauer auf einen kurzen und zwar auf einen unverlängerlichen Zeitraum einzuschränken. Denn auf die Crise, die einen Staat zu solcher Maaßregel nöthigt, folgt bald entweder Untergang, oder Rettung; und sobald das Dringende der Umstände vorüber ist, wird die Dictatorialgewalt tyrannisch und unnütz. Die römische Dictatorn waren es nur auf sechs Monate; doch entschlugen sich die meisten schon vor Abfluß dieser Zeit ihrer Würde. Wer weiß, wenn der Zeitraum etwas länger gewesen wäre, ob sie nicht in Versuchung gekommen wären, ihn zu verlängern, so wie die Decemoire es mit ihrem Jahr gethan hatten. Aber jene hatten nur eben Zeit, dem Nothstande abzuhelfen, weswegen sie ernannt waren; es blieb ihnen keine übrig, über andere Entwürfe zu brüten. VII. Censorwürde. So wie der Ausspruch des allgemeinen Willens sich durch das Gesetz äußert, so äußert sich der Ausspruch der öffentlichen Meynung durch die 257 die Cenſur. Nämlich die öffentliche Meynung iſt eine Art von Gesetz, welches vom Censor gehandhabt, und wie von der Obrigkeit auf Fälle im Einzeln in Anwendung gebracht wird. Statt also, daß die Censurbehörde über die Meynung des Volkes gebiete, verkündet sie diese nur; und so bald sie sich davon entfernt, sind ihre Aussprüche nichtig, und ohne Wirkung. Die Sitten einer Nation, und die Gegenstände ihrer Werthachtung sind eins; denn sie entspringen aus derselben Quelle, und fließen nothwendig miteinander. Bey allen Völkern der Erde ist es nicht sowohl die Neigung, als die Meynung, was die Wahl ihrer Vergnügungen bestimmt. Gebt nur den Meynungen der Menschen eine bessere Richtung, so veredlen sich die Sitten von selbst. Man liebt allezeit das Schöne, oder was man für schön hält: allein in diesem Dafürhalten wird eben geirrt, dieses muß also geleitet werden. Wer über die Sitten urtheilt, urtheilt über die Ehre; und wer über die Ehre urtheilt, nimmt seinen Grundsatz von der Meynung her. Die Volksmeynungen haben ihren Grund in der Volksverfassung. Das Geſetz hat zwar mit den Sitten nichts zu thun: aber die Gesetzgebung ist es doch, was eigentlich die Sitten herR 258 vorbringt (mmm). Nimmt die Gesetzgebung ab, so arten die Sitten aus; und alsdann werden die Aussprüche der Censoren schwerlich zu Stande bringen, was selbst die Kraft der Gesetze nicht hätte thun können. Die Censur mag also wohl dazu beytragen, die Sitten zu erhalten; aber die Sitten herzustellen vermag sie nicht. Ordnet Sittengerichte an, so lange die Gesetze noch gelten; sind diese erstorben, so ist alles verloren. Nichts gesetzliches hat noch Kraft, wenn die Gesetze keine mehr haben. Die Censur befördert die Sitten, indem sie die Meynungen vor Verirrungen bewahrt, sie durch kluge Nutzanwendung in ihrer Reinheit zu erhalten, oder auf den wahren Punct zu führen sucht, wenn sie noch schwankend und ungewiß sind. Die Gewohnheit im Duell, welches in Frankreich, man kann wohl sagen, bis zur Raserey getrieben wird (nun), sich der Secundanten zu bedienen, wurde einst durch die einzigen Worte einer königlichen Verordnung ab(mmm) „Darum werden die Tugenden gerade in den Zeiten am meisten gewürdiget, worin sie am leichtesten hervorgebracht werden.“ Tac. VitaAgr. I. (nnn) Vergl. Euphorm. I. cit. Cap. 3. pag. 297. seq. — St. Pierre Oeuv. Polit. X. 47. 259 geſtellt: „was diejenigen anlangt, welche die Feigheit haben, ſich der Serundanten zu bedienen. — Dieser Ausspruch kam der Meynung des Publicums auf halbem Wege entgegen, und bestimmte sie vollends. Als aber in einer ähnlichen Verordnung das Duelliren selbst für eine Feigheit erklärt wurde (welches freylich sehr wahr, aber den herrschenden Begriffen zuwider ist), so machte sich das Publirum über eine Entscheidung lustig, worüber es längstens andere Meynung gefaßt hatte. 9 Ich habe in meinem Briefe an d'Alembert, wovon ich hier nur einige Züge mittheile, ausführlicher gezeigt, daß die öffentliche Meynung sich schlechterdings nicht zwingen lasse (000), und also in einem Tribunale, welches die Stelle derselben vertretten soll, durchaus keine Spur von Zwang hervorblicken müsse. — Man kann übrigens nicht genug bewundern, mit welcher Erfindſamkeit die Roͤmer, und noch mehr die (000) Bedeutende und tiefrührende Winke über diese Wahrheit, die den besorgten Freunden für wissenschaftliche Bildung (bey den Aspecten einer von nahe und von ferne drohenden Verschwörung gegen den Geist freymüthiger Untersuchung) wie aus dem Innern des Herzens geschrieben sind, finden sich auch bey Tacit. Annal. IV. 35.—id Vit. Agr. II. ei III. — Fürstenspiegel, S. 109—120. R 2 260 Spartaner, diese unter uns so ganz vernachlässigte Besserungsanstalt zu benutzen, gewußt haben. Hatte einer, dessen Lebenswandel verrufen war, im Spartanischen Rath einen noch so guten Vorschlag gethan, so suchten die Ephoren, ohne anscheinlich darauf zu achten, es einzuleiten, daß der nämliche Vorschlag durch einen unbescholtenen Bürger gemacht wurde. Welche Ehre für diesen, welche Rüge für jenen, ohne daß doch einer von beyden geradezu gelobt oder getadelt wurde! — Einige Trunkenbolde aus Samos hatten den Richterstuhl der Ephoren besudelt: Tags darauf wurde den Samiern, laut öffentlicher Verkündung erlaubt — unsauber zu seyn. Eine wirkliche Züchtigung wäre minder streng gewesen, als eine solche Ungestraftheit. Wenn auch Sparta ausgeſprochen hatte, was ehrbar oder unehrbar sey; so pflichtete ihm Griechenland bey. VIII. Oeffentlicher Gottesdienst. Ursprünglich hatten die Menschen keine anderen Könige, als Götter. Die Regierungen waren theokratisch. Die Völker gingen von Caligula's Schlußfolge aus: „Könige müßten 261 göttlich seyn;“ und sie hatten so Unrecht nicht. Es gehört in der That eine große Umwandelung in den Gefühlen und Begriffen dazu, ſich zu entschließen, einen seines Gleichen zum Gebieter zu nehmen, und sich einzubilden, daß man sich wohl dabey befinden werde. Man zählte also, weil ein jedes Volk einen Gott an seiner Spitze hatte, so viele Götter, als es Völker gab. Zwey Völker, die einander fremde, und meistens feindseelig gesinnt waren; konnten nicht lange Einem Gebieter gehorchen; so wie zwey Armeen, die sich bekämpfen, unmöglich einem Anführer gehorchen können: daraus läßt sich erklären, wie aus den Zwisten der Nationen die Vielgötterey entstanden, und aus dieser die priesterliche und die bürgerliche Unduldsamkeit, welche, wie ich unten zeigen werde, von einerley Gattung sind. Die Einbildung der Griechen, bey den wilden Völkern ihre eignen Götter wieder zu finden, kam daher, weil sie sich als die natürlichen Beherrſcher dieſer Voͤlker betrachteten. Aber in unsern Zeiten ist es wohl eine sehr überflüssige Gelehrsamkeit, die Aehnlichkeiten der Götter verschiedener Völkerschaften erforschen zu wollen (PPP); als wenn Moloch, Saturn, und (PPP) „Da sie sämtlich,“ bemerkt Remer a. a. O. S. 135. sehr richtig, „anthropomorphische Vorstellun 262 Chamos, oder der Baal der Phönizier, der Zeus der Griechen, und der Jupiter der Lateiner, möglicher Weise ein und derselbe Gott gewesen wären! als wenn bloßen Ideenwesen, von so verschiedener Benennung, noch gemeinschaftliche Züge hät7. ten übrig bleiben können! — Die Frage, warum es im Heidenthum, wo jedes Volk seinen eignen Cultus, und seine eigne Gottheiten hatte, doch gar keine Religionskriege gegeben? beantwortet sich dadurch, weil bey jedem Volke der Cultus auch zugleich die Regierungsverfassung, und also kein Unterschied zwischen den Göttern, und den Gesetzen war. Die politischen Kriege waren zugleich religiöse, und die Gebiete der Götter gleichsam nach den Abgränzungen der Völker abgesteckt. Der Gott des einen Volkes hatte kein Recht über die andern. Die heidnischen Gottheiten waren so eifersüchtig nicht; sie hatten die Herrschaft der Welt stückweise unter ihnen getheilt. Auch Moses, und die Hebräer giengen von dieser Vorstellungsart aus, wenn sie vom Gott' Israels 41. . ### „gen sind, so haben sie unter sich Aehnlichkeit, aber „das Oertliche, auf das sie sich beziehen, der Cha„rakter der Nation, unter der sie erfunden sind, 1 „und die eigene Vorstellungsart des Erfinders, sind „so viele Besonderheiten, daß es fehlerhaft ist, „auf gleiche Weise zu erklären.“ 263 sprachen. Freylich sahen sie die Götter der Canaaniter für ungültige an, weil dies in ihren Augen geächtete, der Vertilgung preißgegebene Völker waren, deren Wohnsitze sie einnehmen sollten; aber von den Göttern der angränzenden Voͤlker, welche sie nicht bekriegen durften, hatten sie eine andere Meynung. „Besitzt ihr nicht mit vollem Rechte, sagte Jephta zu den Ammonitern, was eurem Gotte Chamos gehört? Wir besitzen mit demselben Rechte die Länder, cc die unser siegreicher Gott sich unterworfen hat. Dieß war, dünkt mich, eine sehr deutliche Anerkennung der Gleichheit der Rechte des Gottes Chamos, und des Gottes von Israel. Als aber die Juden, nachdem sie den Babylonischen, und späterhin den Syrischen Königen unterwürfig geworden, hartnäckig dabey blieben, keinen Gott, außer dem ihrigen, anerkennen zu wollen: so ward diese Weigerung einer Empörung gegen den Ueberwinder gleichgeachtet, und zog ihnen alle die Verfolgungen zu, wovon man vor dem Christenthum kein anderes Beyspiel in der Geschichte findet ( (*) Es ist außer Zweifel, daß der Krieg der Photier, den man den heiligen nennt, nichtsweniger, als ein Religionskrieg gewesen. Der Zweck desselben war, Heiligthumsschänder zu bestrafen; nicht aber Unglaubige zu bekehren. J. G. Eichhorn Weltgeschichte I. Th. S. 257. 264 Weil also der Gottesdienst mit den Gesetzen des Staates, der ihn vorschrieb, so innig verflochten war, so gab es anders kein Mittel, ein Volk zu bekehren, als es mußte unterjocht werden. Die Eroberer waren zugleich die Missionarien. Der Besiegte war verpflichtet, seinem Gottesdienste zu entsagen; aber er mußte erst beſiegt ſeyn, ehe davon die Rede ſeyn konnte. Statt, daß die Menschen für die Götter gekämpft hätten; waren es, wie im Homer, die Götter, welche für die Menschen kämpften. Jeder flehete den seinigen um den Sieg an, und opferte dafür mit neuen Altären. Die Römer forderten jedesmal, ehe sie einen Ort einnahmen, erst die Götter desselben auf, ihn zu verlassen. Als sie den Tarentinern ihre erzürnten Götter ließen, so geſchah dies in der Meynung, daß dieſe Goͤtter den ihrigen unterworfen, und ihnen huldigen müßten. Sie ließen den Ueberwundenen ihre Götter, so wie sie ihnen ihre Gesetze ließen. Eine Krone für den Jupiter des Capitols war oft der einzige Tribut, den sie verlangten. Daher nun, daß die Römer mit ihren Eroberungen ihren Gottesdienst immer weiter verbreiteten; daß sie oft selbst die Gottheiten der Ueberwundenen aufnahmen, und ihnen, so wie den Nationen, das Bürgerrecht geſtatteten: mußten die Voͤlkerschaften dieses großen Reiches 265 allmählig mit einer Menge von Göttern und Gottesdiensten (welche doch fast überall dieselben waren) überschwemmt werden; es mußte endlich dahin kommen, daß auf dem ganzen bewohnten Erdkreise das Heidenthum als die einzige und die nämliche Religion betrachtet wurde. Unter solchen Zeitumständen erschien Jesus, und stiftete sein geistiges Reich auf Erden. Dies war der Anfang der Trennung des gottesdienstlichen Systems vom politischen. Die Staaten verloren dadurch ihre Einheit, und empfingen den Keim jener innern Spaltungen, welche seitdem nicht aufgehört haben, die christlichen Völker zu beunruhigen. Die Heiden konnten die neue Idee eines Königreichs von der andern Welt nicht begreifen; sie glaubten vielmehr hinter dem Christenthum verkappte Empörer zu erblicken, welche unter der Maske der Unterthänigkeit nur den Zeitpunct abwarteten, wo sie sich als unabhängige Gebieter aufwerfen, und das Reich von dieſer Welt, gegen welches ſie in ihrer Schwäche sich ehrfürchtig bezeigten, gelegentlich an sich reißen könnten. Dies war die Urſache der Verfolgungen. Was die Heiden befürchtet hatten, traf wirklich ein. Alles bekam eine andere Gestalt; die demüthigen Christen fingen aus einem höhern Tone zu sprechen an, und aus dem vorgeblichen 266 Königreiche der andern Welt entstand allmählig unter einem sichtbaren Oberhaupte der gewaltsamste Despotism in dieser. Da aber die weltliche Gewalt, und die bürgerlichen Gesetze noch immer beybehalten blieben, so mußte aus dieser doppelten Gewalt ein beſtaͤndiger Widerſtreit in Anſehung der Gerichtsbarkeit erfolgen, wodurch den christlichen Staaten beynahe alle Möglichkeit einer grundhaften Verfassung benommen wurde. Denn es wird immer in bestrittener Ungewißheit bleiben, ob man dem Fürsten, oder dem Priester zuerst gehorsamen solle. Inzwischen suchten mehrere Völker, selbst in europäischen, und den angränzenden Staaten das vorige System zu erhalten., oder wieder herzustellen; allein vergebens. Der Geist des Christenthums hatte alles schon ergriffen. Der kirchliche Dienst ist seitdem von der höchsten Gewalt immer unabhängig geblieben; wenigstens gelang es ihm bald wieder unabhängig zu werden, und sich der nothwendigen Verbindung mit dem Staatskörper zu entziehen. Mahomed hatte hierin einen richtigen Blick. Er war auf den innern Zuſammenhang ſeines politiſchen Syſtems bedacht; und so lange die von ihm eingeführte Verfassung unter den Kalifen, seinen Nachfolgern, unverändert geblieben ist, herrschte die 261 möglichste Einheit darin, und in diesem Betrachte war sie unverbesserlich. Als aber die Araber ein blühendes, gelehrtes, verfeinertes, weichliches und feigherziges Volk geworden: wurden sie von Barbaren unterjocht, und die Trennung zwischen der weltlichen und kirchlichen Gewalt ward wiederum sichtbar. Zwar ist sie es bey den Mahowetanern nicht so sehr, wie bey den Christen; doch hört sie, besonders in der Sekte des. Aly, und in einigen Staaten (z. B. in Perſien) nicht auf, sich zu äußern. . In neuern Zeiten haben die Könige von England, auch die Czare, sich in ihren Staaten zu Oberhäuptern der Kirche erhoben. Allein es ist dies wohl nur ein Titel, wodurch sie eigentlich keine Obern, sondern nur Beamte der Kirche geworden sind. Sie haben blos das Recht erhalten, die Kirche zu beschützen, nicht aber die Kirche umzuaͤndern; sie haben keine gesetzgebende, sondern nur vollziehende Gewalt in derselben. Ueberall, wo die Priesterschaft einen eigenen ist sie Herr und Meister Stand ausmacht (*, — ) Im Grunde sind es nicht sowohl die förmlichen Zusammenkünfte, sondern es ist die Gemeinschaft der Kirche, was den Stand der Geistlichkeit bildet. Diese Gemeinschaft und der Bannfluch sind gleichsam der Urvertrag der Priesterzunft, vermittelst wessen sie über die Völker und Könige 268 im Lande. In England und Rußland sind also noch immer zwey Staatsgewalten, zwey Oberherren, eben so wie an andern Orten. Unter den ältern christlichen Schriftstellern ist der philosophische Hobbes der einzige, welcher das Uebel wahrgenommen, und auf das Mittel dagegen aufmerksam gemacht hat. Er wagte den Vorschlag, die beyden Köpfe des Adlers wieder zu vereinigen, und alles auf die politische Einheit zurückzuführen, ohne welche weder im Staate, noch in der Regierung jemals eine solide Verfassung bestehen kann. Aber er hat erfahren müssen, daß der herrschsüchtige Geist der Priesterschaft mit seinem System unverträglich, und daß ihr Eigennutz immer mächtiger seyn wird, als das Heil der Staaten. Auch ist es nicht das Falsche und Abscheuliche in seinen stäts gebieten wird. Alle Priester, wenn sie nur in gewissen Satzungen mit einander übereinkommen, sind verbündete Mitbürger, wären sie auch von einem Ende der Welt bis zum andern voneinander getrennt. Diese Erfindung ist ein Meisterstück der Politik. Die heidnischen Priester hatten solche Gemeinschaft nicht, und haben auch niemals einen eigenen Stand vorgestellt. — Ueber den Ursprung des christl. Priesterstandes Vergl. H. Phil. Conr. Henke Geschichte der christl. Kirche. S. 201. (Braunsch. 93). 269 staatsrechtlichen Behauptungen, sondern das Wahre und Gute darin, was sie so verhaßt gemacht hat. *) Ich glaube man braucht unter diesem Gesichtspuncte die Thatsachen der Geschichte nur neben einander zu stellen, um die entgegengesetzten Meynungen eines Bayle, und Warburton ohne Mühe zu widerlegen. Jener behauptete, daß überhaupt keine Religion, eine so wenig, als die andere, den Staaten heilbringend sey. Der andere hingegen hielt vorzüglich die christliche Religion für eine Hauptstütze der Staaten. Gegen ersten ließe sich beweisen, daß noch niemals ein Staat gegründet worden, ohne daß die Religion dabey zur Grundlage gedient hätte; und letzterem könnte gezeigt werden, daß die christliche Religion (in ihrer Ausartung) einer dauerhaften Staatsverfassung mehr nachtheilig, als zuträglich sey. Um mich hier vor Mißdeutungen zu hüten, finde ich nöthig, die schwankenden Begriffe, welche man gewöhnlich mit dem Worte (*) Man sehe unter andern in einem Briefe von Grotius an seinen Bruder vom 11. April 1743. was dieser Gelehrte an dem Buche „de Cive“ gebilligt, und was er getadelt hat. Freylich scheint er zur Nachsicht geneigt gewesen, und dem Verfasser das Gute wegen des Bösen verziehen zu habenAber so nachsichtig war nicht jedermann. 270 Religion verknüpft, so ferne sie auf gegenwärtige Untersuchung Bezug haben, etwas näher aufzuklären. Die Religion, in Hinsicht auf den staatsbürgerlichen Zuſtand betrachtet, läßt ſich (ſo wie letzterer entweder in Ansehung aller Staaten überhaupt, oder in Ansehung eines einzelnen Staates im Besondern betrachtet werden kann) ebenfalls in zwiefacher Beziehung vorstellen, nämlich als Religion des Menschen, oder als Religion des Staatsbürgers. Jene hat keine Tempel, keine Altäre, keine Gebräuche; sie besteht bloß in der innerlichen Verehrung des höchsten Wesens, in der Ausübung der ewigen Pflichten des Sittengesetzes. Sie ist die reine, die einfache Religion des Evangeliums, der wahre Deismus; man kann sie das göttliche Recht nennen, welches dem Menschen von der Natur eingeprägt worden. Die andere hingegen ist auf ein gewisses Land beschränkt, welches seine Gottheiten sowohl, als Schutzgeister und Patronen von ihr herleitet. Diese Landesreligion hat ihre eigene Glaubensſatzungen, ihre Kirchengebräuche, und einen äußern gesetzlich vorgeschriebenen Gottesdienst. Außer dem einzigen Volke, welches sich zu ihr bekennt, sind die andern in ihren Augen alle fremd, unglaubig, und barbarisch; selbst die Pflichten und die Rechte des Menschen gelten bey 271 ihr nicht weiter, als innerhalb den Gränzen ihrer Altaͤre. So waren die Religionen der meisten Völker in ihrer Kindheit. Man könnte sie gleichsam das statutarisch= bürgerliche göttliche Recht nennen. Es giebt noch eine Art von Religion, welche aber jene an Ungereimtheit übertrifft. Ihre Bekenner haben zweyerley Gesetzgebungen, zweyerley Obrigkeiten, und zweyerley Vaterländer; sie sind widerstreitenden Pflichten unterworfen, und können nicht zu gleicher Zeit Gott gefällig und gute Bürger seyn. Von solcher Art ist die Religion der kama's, der Japaneser, und der..... Man kann letztere die Prieſterreligion im eigentlichsten Sinne nennen. Es entsteht ein Gemische von Recht daraus, welches durchaus ungesellig ist, und sich nicht nennen läßt. In politischer Absicht erwogen, hat jede dieser drey Religionsarten ihre eigenen Gebrechen. Letztere iſt ſo offenbar heillos, daß es Zeitverlust wäre, dies ausführlich beweisen zu wollen. Was die gesellschaftlichen Bande zerreißt, was den Menschen mit sich selbst in Widerspruch bringt: davon läßt sich nimmer was Gutes erwarten. — — — Die zweyte empfiehlt sich dadurch, daß sie die Gottesverehrung mit der Liebe zu den Geſetzen zu verschmelzen, das Vaterland zum Gegenstande 272 der öffentlichen Anbethung zu machen, und die Bürger zu belehren sucht, daß sie durch Verdienste gegen den Staat den Schutzgöttern wohlgefällig werden können. Sie ist eigentlich eine Theokratie, worin der Regent zugleich der Ober- und die übrigen Magistrate die untern Priester sind. Wer darin für's Vaterland stirbt, stirbt als ein Märtyrer; wer die Gesetze übertritt, ist ein Gottesvergessener, und wer als ein Uebelthäter den öffentlichen Abscheu auf sich ladet, wird der zürnenden Rache der Götter hingegeben: sacer esto. Aber das Verderbliche dieser Religionsart besteht darin, daß sie auf Wahn und Betrug gegründet, die Menſchen irre leitet, ihnen den eigenen Gebrauch ihrer Denkkraft benimmt, sie abergläubisch macht, und alle Anlagen zur ächten Gottesverehrung durch leeren Ceremonientand gleichsam hinwegschwemmt. Noch verderblicher wird sie, wenn sie in's Ausschließende und Eigengewaltige ausartet, das Volk blutdürstig und duldungslos macht; so, daß es nur Mord und Todtschlag athmet, und etwas heiliges zu begehen glaubt, wenn es jeden, der nicht seines Glaubens ist, von der Erde vertilgt. Ein solches Volk geräth in offenen Kriegsstand mit allen übrigen, und untergräbt dadurch seine eigene Sicherheit. Es 273 Es bleibt also nur die erste, nämlich die Religion des Menschen übrig, oder das Christenthum. Nicht das Christenthum unsers Zeitalters, sondern das im Evangelium, welches von jenem weit verschieden. Durch diese heilige, erhabene, und wahrhafte Religion erkennen die Menschen, als Kinder desselben Gottes, sich alle als Brüder an; und das Band, welches sie vereinigt, wird selbst durch den Tod nicht aufgelöst. Aber diese Religion steht mit der bürgerlichen Verfassung nicht in ſonderlicher Beziehung; ſie läßt die Gesetze, wie sie sind, ohne ihrer Kraft etwas zu benehmen, oder zuzusetzen. Dadurch bleibt also eins der wichtigsten Leitmittel zur staatsbürgerlichen Vereinigung unbenutzt. Vielmehr zieht sie die Gemüther der Bürger, statt sie an den Staat zu knüpfen, davon hinweg, so wie von allem, was irdisch ist. Ich kenne nichts, was dem gesellschaftlichen Geiste widerwärtiger ſeyn koͤnnte. Man sagt zwar, ein Volk von ächten Christen würde die vollkommenste Gesellschaft seyn, die sich nur denken ließe. Ich sehe bey dieser Voraussetzung nur eine große Schwierigkeit; nämlich ich weiß nicht, ob ein Volk von ächten Christen auch wirklich ein Volk von Menschen . seyn würde. S 274 Ich möchte vielmehr behaupten, daß ein solches Volk (wenn es irgend eins gäbe) bey all seiner Vortrefflichkeit weder zu den kraftvollen, noch zu den selbstständigen gehören würde. Vor lauter Vollkommenheit würde es ihm an innerer Haltung gebrechen; eben seine Vollkommenheit würde der Keim seiner Zerstörung seyn. Ein Jeder wurde seine Pflicht erfüllen; die Untergebenen würden den Gesetzen gehorsam die Obern gerecht und milde, die Gerichtsstellen rein und unbestechlich seyn; die Soldaten würden den Tod verachten; es würde keine Eitelkeit, noch Prachtliebe überhand nehmen: Alles dieses klingt sehr schön; aber laßt uns weiter hören. Das Christenthum ist eine geistige Religion, die sich bloß mit überirdischen Dingen beschäftiget. Das Vaterland des Christen ist nicht von dieser Welt. Er thut seine Pflicht, es ist wahr; aber er thut sie mit der tiefsten Gleichgültigkeit, ob etwas gutes, oder etwas schlimmes daraus erfolge. Wenn er nur sich nichts vorzuwerfen hat, so kümmert er sich wenig darum, ob es im übrigen gut oder böse hienieden gehe. Ist der Staat im Flor; so wagt er es kaum, sich des allgemeinen Wohlstandes zu freuen; er fürchtet, auf den Ruhm seines Landes stolz zu werden. Ist der Staat im Verfall; so segnet er die Hand des Herrn, die schwer auf'm Volke liegt. 275 Damit ein solches Volk stäts in friedlicher Eintracht bliebe, müßten die Bürger insgesammt, ohne Ausnahme, Christen von gleicher Güte seyn. Befindet sich unglücklicher Weise ein einziger Heuchler (z. B. ein Catilina, ein Cromwell) unter ihnen; wie wird dieser seinen gottesfürchtigen Landesgenossen mitzuspielen wissen! Die christliche Liebe erlaubt nicht, gleich Boͤſes von seinem Nebenmenschen zu denken. Hat er listiger Weise nur einmal den Weg gefunden, ihnen irgend etwas aufzuheften, einigen Einfluß auf's Oeffentliche zu gewinnen: so ist es schon ein Mann, der in Würden steht. Gott befiehlt, daß man ihn ehre. Wie bald wird er mit Gewalt versehen seyn! Gott befiehlt, daß man ihm gehorche. Sollte er diese Gewalt mißbrauchen? Nun gut, so ist es eine Ruthe, womit Gott seine Kinder züchtigt. Es wäre doch eine Gewissenssache, den Betrüger wegzuschaffen. Die öffentliche Ruhe würde darunter leiden; es würde Gewalt gebraucht, Blut vergossen werden müssen: welches Greuel für die christliche Sanftmuth sind. Und was liegt auch am Ende daran, ob man in diesem Jammerthal ein freyer Mann, oder ein Sklave sey? Die Hauptsache ist, gemach in den Himmel zu kommen, und die Selbstverläugnung ist eben ein gutes Mittel dazu. Sollte irgend ein auswärtiger Krieg sie heimS 2 276 suchen: sie stellen sich willig auf's Schlachtfeld; keiner von ihnen hat den Gedanken, zu entfliehen. Alle thun ihre Schuldigkeit; aber ohne Leidenschaft für den Sieg. Sie wissen besser zu sterben, als zu siegen. Was liegt ihnen auch daran, ob sie Sieger, oder Besiegte sind? Die Vorsehung weiß ja besser, was zu ihrem Heile ist. Aber man denke, wie ein übermüthiger, rasch einstürmender Feind ihren Stoicism benutzen wird. Stellt ihnen jene kraftvollen, von Ruhm und Vaterlandsliebe glühenden Völker entgegen; denkt eure Christenrepublik mit Spartanern oder Römern handgemein; die fromme Sippschaft wird geschlagen, auseinander zerstoben und zertreten seyn, ehe sie nur Zeit hat, zur Besinnung zu kommen; sie wird höchstens der Verachtung des Feindes gegen sie ihr Heil noch zu verdanken haben. Es war meinem Gefühle nach ein schöner Eid, den die Soldaten des Fabius schwuren. Sie schwuren nicht, zu sterben oder zu siegen; sie schwuren, als Sieger wieder zu kommen; und sie hielten ihren Schwur. Christen würden niemals einen solchen Schwur gethan, sie würden geglaubt haben, ihren Gott zu versuchen. Aber ich irrte, daß ich von einer Christenrepublik ſpreche. Eins von dieſen Worten hebt das andere auf. Das Christenthum fodert tiefe Unterwürfigkeit und blinden Gehorsam; es ist 177 der Tyranney gar zu beförderlich, als daß dieſe es sich nicht zu nutze machen sollte. Wahre Chriſten ſind für den Sklavenſtand; ſie wiſſen dies selbst, und es rührt sie kaum, das Erdenleben hat dafür viel zu geringen Werth in ihren Augen. Doch sollen, wie man rühmt, christliche Truppen so vorzüglich gut seyn. Ich glaube es nicht; ich möchte vorerst welche kennen. Denn noch zur Zeit weiß ich von keinen. Man wird mich an die Kreuzzüge erinnern. Ohne die Tapferkeit der Kreuzfahrer in Zweifel zu ziehen, bemerke ich nur, daß dies keine Christen, sondern priesterliche Soldaten, gleichsam Staatsbürger der Kirche waren, die für ein überirdisches Reich derselben fochten, welches jene künstlich genug zu einem irdischen gemacht hatte. Ueberhaupt streift die Kreuzfahrergeschichte gar zu sehr an das Heidniſche; denn unter Chriſten müßte ja nicht einmal ein heiliger Krieg möglich seyn, weil das Evangelium gar nicht auf Nationalgottesdienst abzweckt. Unter den heidnischen Kaisern sollen eben die christlichen Soldaten (wie von allen christlichen Schriftstellern bezeugt wird) Wunder der Tapferkeit gethan haben. Dies mag wahr, und eine Folge des Wetteifers der Ehre gegen die heidnischen Truppen gewesen seyn. Allein unter den 278 christlichen Kaisern, als das Kreuz den Adler verdrängt hatte, hörte dieser Wetteifer auf, und es war keine Spur mehr von römischer Tapferkeit zu sehen. Doch es ist Zeit, diese staatsgeschichtlichen Betrachtungen abzubrechen, und den Grundsatz des öffentlichen Rechtes in einer so wichtigen Angelegenheit zu bestimmen. Wir wissen, daß dem Staatsbürgervertrage zufolge die Rechte der höchsten Gewalt über die Untergebenen sich weiter nicht erstrecken, als es der Endzweck des allgemeinen Beſten erfodert (*). Die Untergebenen sind also den constituirten Gewalten von ihren Meynungen weiter keine Rechenschaft schuldig, außer in so ferne diese Meynungen auf das gemeine Wesen Bezug haben. Dem Staate ist nun freylich vieles daran gelegen, daß jeder Bürger zu einem Glaubensbekenntnisse gehöre, welches (*) „Im Staate, sagt M. d'Argenson, ist jeder vollkommen frey in allem dem, was den andern nicht schadet.“ Dieß ist die wahre, unüberschreitbare Gränze; man kann sie nicht richtiger ziehen. Ich konnte mir das Vergnügen nicht versagen, dies (obgleich dem Publicum noch nicht bekannte) Manuscript zuweilen anzuführen, und dem Andenken eines merkwürdigen, großen Mannes zu huldigen, der während seiner ministeriellen Laufbahn so rein patriotisch gesinnt blieb, und über die Regierung seines Landes so richtig und aufgeklärt dachte. 279 ihm Liebe zu seinen Pflichten einflöße: allein die Lehrmeynungen dieses Glaubensbekenntnisses gehen weder den Staat, noch dessen Glieder weiter an; es sey dann, daß sie sich auf den sittlichen Lebenswandel, und auf die Pflichten beziehen, welche der Bekenner gegen seine Mitbürger zu erfüllen hat (999). Im übrigen mag ein jeder (999) Ganz in diesem Gesichtspuncte schrieb der jetzige König von Preussen am 11ten Jenner 1798. „Ehedem war kein Religionsedict im Lande, „aber gewiß mehr Religion, und weniger Heuche„ley, als jetzt. Ich selbst verehre die Religion, „und befolge gern ihre beglückenden Vorschriften, „und möchte um vieles nicht über ein Volk herr„schen, welches keine Religion hätte; aber ich weiß „auch, daß sie Sache des Herzens, des „Gefühls und der eigenen Ueberzeu„gung seyn, und bleiben muß, und „nicht durch methodischen Zwang zu ei„nem gedankenlosen Plapperwerke her„abgewürdiget werden darf, wenn sie Tu„gend und Rechtschaffenheit unter den Menschen „befördern soll. Vernunft und Philosophie müssen „ihre unzertrennliche Gefährten seyn: dann wird „sie durch sich selbst fest stehen, ohne der Auto„rität derer zu bedürfen, die es sich anmaßen „wollen, ihre Lehrsätze künftigen Jahrhunderten „aufzudringen, und den Nachkommen vorzuschrei„ben, wie sie zu jeder Zeit, und in jeden Ver„hältnissen über Gegenstände, die den wichtigsten „Einfluß auf ihre Wohlfahrt haben, denken sollen. 280 glauben, was ihm beliebt; die weltliche Macht hat sich darum gar nicht zu bekümmern. Denn ihre Behörde reicht nicht bis in's andere Leben hin, mag da den Staatsbürgern bevorstehen; was da wolle; dies gilt ihr gleich, wenn sie nur in diesem Leben rechtschaffene Burger sind. „— Wenn ihr dafür sorgt, daß Predigt„und Schulämter mit rechtschaffenen „und geschickten Männern besetzt wer„den, die mit den Kenntnissen der Zeit, und „besonders in der Theologie, fortgegangen „sind, ohne sich an dogmatische Subti„litäten zu hängen: so werdet ihr bald ein„sehen, daß weder Zwangsgesetze, noch „deren Erneuerungnöthig sind, um wahre „Religion im Lande aufrecht zu erhalten, und „ihren wohlthätigen Einfluß auf das Glück und „die Moralität aller Volksklassen zu verbreiten.“ — Wahre, königliche Worte, die zur rechten Zeit gesprochen, die Gegenfüßler der Aufklärung beschämen, wenigstens bestürzen müssen. Es ist aber nicht bloß bey den Worten geblieben; alle Anstalten und Bestrebungen des geliebten Fürsten bezeugen, wie sehr die sittliche Veredlung seines Volkes Ihm am Herzen liegt, und wie ernstlich Er den großen, in der seitherigen Culturgeschichte der Völker kaum in Anregung gebrachten Entwurf zu realisiren gedenkt, auf dem Wege der Ueberzeugung, durch sorgfältigere Entfaltung der noch unverdorbenen Keime zum Guten, allmählig die Menge zu bessern. 281 Es giebt also gewissermaßen ein eigenes, rein staatsbürgerliches Glaubensbekenntniß, dessen Lehrsätze von der höchsten Gewalt vorgeschrieben werden können; nicht eben als zum Gottesdienste gehoͤrige Glaubenssatzungen, sondern als Inbegriff derjenigen Vernunftwahrheiten und Gesinnungen, ohne welche keine Gesellschaft bestehen, und keiner ein guter Bürger, ein treues Mitglied des Staates werden kann (*). Der Staat kann zu diesem Glaubensbekenntnisse niemanden zwingen; aber er darf denjenigen verbannen, der es anzunehmen verweigert, nicht als einen Gottloßen, sondern als einen unvertragsamen Menschen, der unfähig ist, die Gesetze und Gerechtigkeit aufrichtig zu lieben, und auf Erfodern für seine Pflicht das Leben zu lassen. Ist aber einer im Staate, der jene Lehrsätze zwar öffentlich bekennt, dabey aber ein Leben (*) Als Cäsar in seiner Rede für Catilina den Satz der Sterblichkeit der Seele (Sallust. Cat. LI. et seg.) einstreuen zu wollen schien, hielten Cato und Cicero sich nicht lange mit metaphysischen Gegengründen auf, sondern sie zeigten nur an, daß Cäsar nicht bürgerlich gesprochen, und eine Lehre hingewagt habe, welche dem Staate unheilbringend werden könnte. Dies war es auch, worüber der römische Senat hierunter entscheiden konnte; nicht aber über eine Streitigkeit, die zum gottesdienstlichen Fache gehörte. 282 ben führt, als wenn er nicht daran glaubte, dieser verdient auf's äußerste gestraft zu werden; denn er hat das größte der Verbrechen — einen Meineid im Angesichte der Gesetze begangen. Die Lehrsätze dieser Staatsbürger=Religion müssen einfach, nicht überhäuft, bestimmt ausgedruckt, keiner Auslegungen, noch gelehrter Erläuterungen bedürftig seyn. Das Daseyn einer allmächtigen, weisen, wohlthätigen, allwissenden und allwaltenden Gottheit, ein zukünftiges Leben, die Belohnung der Gerechten, die Bestrafung der Lasterhaften, die Heiligkeit des Staatsbürgervertrages und der Gesetze; mehrerer positiven Glaubensartikel bedarf es nicht. Die negativen lassen sich alle in einem einzigen zuſammenfaſſen, nämlich keinen Verfolgungs= noch Sektengeist. Dieser gehört ganz zu den Sektenglauben, deren Schädlichkeit oben gezeigt worden. Diejenigen, welche zwischen bürgerlicher und kirchlicher Unduldsamkeit noch einen Unterschied machen, sind sehr in Irrthum. Meines Erachtens ist es nur eine und dieselbe. Denn es ist nicht möglich, mit Menschen, welche man für verdammt hält, friedselig zu leben. Sie lieben, wäre Gott hassen, in dessen Augen sie verworfen sind. Man muß sie schlechterdings entweder bekehren oder verfolgen. Ueberall, wo kirchliche 283. Intoleranz regiert, wird sie auch auf das bürgerliche Leben Einfluß haben (*); und wo sie den hat, da ist die weltliche Gewalt so viel wie nichts; da sind die Priester die gebietenden Herren, und die Fürsten blos zu ihrem Dienste. (*) Ich will die Ehe zum Beyspiel nehmen, welche unstreitig ein bürgerlicher Vertrag von bürgerlichen Wirkungen ist, ohne welche die Gesellschaft unmöglich bestehen kann. Gesetzt, es wäre der Geistlichkeit gelungen: das Recht, diesem Vertrage Gültigkeit zu geben, sich ausschließlich zuzueignen (in jeder sich als allein seligmachend verkündenden Kirche wird dies der Geistlichkeit ohne Mühe gelingen) — ist es da nicht offenbar, daß sie, durch gelegentlich eingemitteltes Eintreten des Ansehens der Kirche, das Ansehen der weltlichen Obrigkeit immerfort wird vereiteln können, indem letztere die Untergebenen auf die Länge doch nur aus ihren Händen empfangen wird? Steht es einmal in ihrer Willkühr, den Leuten die Ehe zu erlauben, oder zu verbieten, je nachdem sie diese, oder jene Lehrmeynung, dieses oder jenes Formular bekennen, oder verwerfen, und sich mehr oder weniger ergeben bezeigen; so wird sie, wenn sie nur mit einiger Feinheit, und Beharrlichkeit zu Werke geht, bald sich den Weg gebahnt haben, über Erbfolge und Besitzungen, Aemter und Stellen, Gewerbe und Handel, und folglich über den Staat selbst zu walten, der doch unmöglich bloß mit Baflarten sich begnügen kann. Aber man wird, höre ich, den Mißbräuchen der Geistlichkeit höheren Ortes schon 284 In dermaligen Zeiten, da nirgend mehr ein ausschließender Nationalgottesdienst gilt, wenigstens nicht wohl mehr gelten kann: sind alle Glaubensarten zu dulden, welche ihrerseits die andern dulden, es sey denn, daß ihre Satzungen mit den bürgerlichen Pflichten in Widerspruch stünden. Aber wer noch zu sagen wagt, „ausser der Kirche gebe es keine Seligkeit,“ der muß aus dem Staate verwiesen werden; der Staat müßte denn eine Kirche, und der Fürst ein Hoherpriester seyn. Ein solcher Satz mag in einer theokratischen Verfassung unverfänglich seyn; aber in jeder andern ist er verderblich. Der Beweggrund, weswegen Heinrich der Vierte zur andern Glaubensselte übergegangen seyn soll, ſollte jeden gutgeſinnten Menſchen und vorzüglich Einhalt thun, man wird sie vor Gericht ziehen, Verbothe erlassen, das Zeitliche einziehen. O der Einfalt: Besitzt die Geistlichkeit nur etwas, ich will nicht sagen, Dreustigkeit, sondern nur menschliche Verschlagenheit: so wird sie ruhig zusehen, sie wird sich vorladen, mit Berufungen, Verboten, und Einziehungen bedrohen lassen, aber nach wie vor thun, was ihr gut dünkt. Es ist, dünket mich, ein leichtes Opfer, einen Theil fahren zu lassen, wenn man des Ganzen versichert ist. Vergl. den Versuch von Paläophilo über die kirchliche Gewalt in Eheſachen. 285 einen Fürsten, der etwas weiter sieht, veranlassen, sie alsobald zu verlassen. (rrr) (xxx) Es kommen in diesem Abschnitte hier und da rednerische Uebertreibungen, auch einige bittere und harte Züge vor, welche einzeln zu beleuchten, ich absichtlich mich enthalten habe, einestheils: weil ich es zweckwidrig finde, die Argsichtigkeit blöder Augen dadurch noch mehr zu reizen, ohne ihr doch die gehörige Richtung auf's Ganze geben zu können; und anderntheils: weil ich gewiß bin, daß guidenkende und unterrichtete Leser sich nicht sehr durch einzelne Ausdrücke stören lassen, sondern Meynungen von Gesinnungen zu unterscheiden, und den Eifer für Wahrheit, selbst im Irrthume, noch zu schätzen wissen. Freylich wird diese Nachgiebigkeit einigen Zeloten nicht sehr gefallen: aber wer könnte sich ohnehin Hoffnung machen, es diesen durch noch so große Mäßigung im Ausdrucke und Urtheil jemals recht zu machen, oder sie zu besänftigen, und zu belehren, wenn man die Wahrheit nicht ganz verläugnen, die Absicht nicht ganz unterdrücken kann, das Streben nach Vernunftuntersuchung, in einer so wichtigen Sache der Menschheit lieber befördern, als erflicken zu wollen? Die aufrichtigsten Verehrer der Religion, sind unstreitig diejenigen, welche die Nothwendigkeit einer solchen Untersuchung einsehen, und anstatt mit vermeyntlichem Wissen religiöser Dinge den Kopf höher zu tragen, das Bedürfniß einer auf die innere Wahrnehmung ihrer Gesinnung, und auf die Beweggründe ihres Willens unabläßig gerichteten 286 IX. Beschluß. Zur Vollendung des gegenwärtigen Versuchs: die Grundsätze des öffentlichen Rechtes auszuSelbstprüfung fühlen. Ihnen ist daran gelegen, vor allen Dingen Meister ihrer Leidenschaften und Vorurtheile zu werden, und nicht sowohl durch abgedrungene, als durch liebgewonnene Erfüllung ihrer Pflichten dem Ewigen sich wohlgefällig zu machen. Sie sind hierin so leicht nicht auf Abwege zu bringen, weil der Antheil ihres Herzens thätiger dabey ist, als die Einsicht ihres Verstandes. Die Grundlage ihrer Tugend besteht nicht im Wesen des Buchstabens (in Dogmen und Bekenntnissen), sondern im Wesen des Geistes, in der Willensgesinnung, bessere (d. h. des Guten würdigere) Menschen zu werden. Daher sind die Wahrheiten der Sittenlehre, die Grundbegriffe des Rechthandelns ihnen wichtiger, als die Streitsätze der Rechtgläubigkeit. Und was zur Entwickelung des Charakters und zur Gründung einer sittlichen Denkungsart beyträgt (Ordnung und Thätigkeit in Berufsgeschäften, froher Naturgenuß, vernunftmässige Kinderzucht, Umgang mit guten Menschen, und am Ziele des Lebens die Aussicht eines heitern Rückblicks auf das Vergangene) — dieses alles scheint ihnen ehrwürdiger, und wesentlicher, als scheinheilige Gauckelspiele, wodurch die Begriffe nur verwildert, und gerade die rohesten, trägesten, 287 mitteln, und den Staat auf seine wahre Grundlage zurückzuführen, fehlte nun noch, ihn in und eigensüchtigsten Menschen so leicht verleitet werden können, sich für die Auserwählten des Unendlichen zu halten, ohne auch nur auf den Gedanken zu kommen, vor allem die Bosheit ihres Herzens bekämpfen, und aus der Tiefe ihrer Lebensverkehrtheit hervortretten zu müssen. Immittels kann ich denn doch nicht umhin, die empfundene Mißbilligung über den persistirenden Ton an Tag zu legen, worin R. gerade da abschweift, wo er das Wesentlich=vortrefliche der christlichen Lehre, und den großen Einfluß hätte zeigen können, den sie auf die häusliche und bürgerliche Bildung zuverläßig haben würde, wenn sie dem Zwecke des göttlichen Stifters gemäß auf die innerliche Besserung des Menſchen angelegentlicher angewandt würde. R. scheint mir, hat die Vorstellungsart einiger pietistischer Schwärmer mit dem Begriffe des Urchristenthums ungewahrsam verwechselt, welches er doch vorher mit rührender Wärme der Empfindung bezeichnet hatte. Anders kann ich mir nicht erklären, wie er sich so sehr hat verirren können, etwas gesellschaftwidriges, und gar etwas Knechtschaftbeförderliches in einer Religion zu finden, deren Lehre überall die Beobachtung des Sittengesetzes (als die erste Bedingung des göttlichen Wohlgefallens) anempfiehlt, und mit Verwerfung der knechtischen, lohn= und frohnsuchenden Denkungsart, nur denen das Reich Gottes zuerkennt, die reinen Herzens sind, und durch ihren 288 Ansehung seiner äußern Verhältnisse zu unterstützen. Dies würde ein tieferes Eindringen ins Lebenswandel wirklich zeigen, daß es ihr aufrichtiger Wille ist: bessere Menschen zu werden. Friedrich II. war von der traurigen kleinlichen Maxime, „den Aberglauben zu hegen, weil das Ansehen der Priesterschaft eine Stütze der weltlichen Gewalt sey (Tacit. Hist. V. 8.) “ bekanntlich weit entfernt, doch kam der große Monarch in den freymüthigsten Ergießungen seines Geistes (in seinem Briefwechsel mit d'Alembert und Voltaire) fast immer wieder auf den wenig versprechenden Satz zurück: „daß es ein Bedürfniß der Men„schen sey, zur Bestätigung der höchsten Ver„nunftbegriffe etwas in die Sinne fallendes zu „verlangen, und daß daher die von der Natur „anscheinlich selbst eingepflanzten, durch Erziehung, „Gewohnheit, Pfaffenbetrug, Liederlichkeit u. s. w. „genährten Keime des Aberglaubens nicht wohl „ausgerottet werden könnten.“— Unser Zeitalter hat sich indessen, besonders seit den letzten zwey Dezennien, von den gröbern Ausschweifungen des Aberglaubens doch merklich gereiniget: allein desto schauderhafter schildert man uns dagegen nun von allen Seiten vom Verderbnisse der Sitten umringt; täglich, sagt man, werde es lauter und unverschämter; es drohe, über ganze Völkerschaften sich zu verbreiten, und die kommenden Geschlechter zu verschlingen Die Meynung, und Klage beynahe aller, welche mit der Stimmung der Menge am meisten bekannt 289 publicistische Gebiet erfordern, und Betrachtungen über das Völker=, Handlungs=, Kriegs= und bekannt zu seyn Gelegenheit haben, ist leider! nur zu wahr, nämlich daß dasjenige, was an diesen und ähnlichen Apostrophen über die Vorzeichen unſter Tage nicht übertrieben iſt, hauptſächlich in dem vernachläßigten Zustande der öffentlichen Erziehung ſeinen Grund habe. Im erſten Unterrichte wird noch immer auf sinnlosen Ceremoniendienst, und auf das mechanische Herplappern der heiligen Glaubenswahrheiten das größte Gewicht gelegt: die Wahrheiten der Moral, gerade das wichtigste, was auf Herz und Leben wirkt, wird in Lehre und Beyspiel durchgängig hintangesetzt. Daher wächst die Jugend, besonders der niedern Volksklassen, ohne Bildung der Gesinnung, ohne Aufmerksamkeit auf die Hauptsache der Bestimmung des Menschen, ohne Grundlage, den Beyspielen der Unredlichkeit und Verwilderung um sich her zu widerstehen — so frühzeitig, so ungewarnt, und unwiderbringlich dem Laster entgegen. In reifern Jahren benimmt die überall gestiegene Sorge für Gewinn und Unterhalt den meisten die Neigung und die Mittel, je zum besonnenen Nachdenken, geschweige zum tiefen Bewußtseyn ihres sittlichen Gemüthszustandes zu kommen. Jene, ihrer kindlichen Einbildungskraft aufgebrungenen Lehrbegriffe erleiden nun bey vielen durch Lektüre, auch durch eigene Abwitzigung und Beobachtung des damit kontrastirenden Weltlaufes eine unvermeidliche Erschütterung; bey den meisten 290 Eroberungsrecht, über Gesandtschaften, Bündnisse und Unterhandlungen veranlassen. Aber aber fassen sie noch tiefere Wurzel, und gehen in die ganze Denkungsart über In beyden Fällen bleiben es verdorbene, für die Religion der guten Aufführung auf immer unempfänglich gemachte Menschen. Nämlich bey jenen zieht das Wanken nur eines jener Glaubensbegriffe gewöhnlich den Umsturz der ganzen sittlichen Anlage nach sich; und doraus entstehen dann (nach Beschaffenheit der Temperamente, und äußerer Einwirkungen) jene Freyler, ungeheure Verbrecher, und Scheusale der Menſchheit, denen nichts in der Schöpfung mehr noch im Gemüthe heilig ist. Die letzten hingegen, die unmündigen, letzten Opfer des Aberglaubens — bleiben mehr oder weniger verkümmerte, niederträchtige, grobsinnliche, und charaktirlose Geſchöpfe; aus ihnen bilden ſich jene Haufen, welche in ihrer tiefsten Versunkenheit der Kosmopolit von sanfter Empfindung mit dem gewöhnlichen Namen zu nennen erröthet. Sie sind durch die Zwangsmittel der Dürftigkeit und Schande, durch die Schrecken der Blutgerüste kaum noch im Zaum zu halten; denn sie haben von der innern Vortreflichkeit der Tugend so wenig, als von der Häßlichkeit des Lasters einen Begriff; sie glauben im vollen dummen Ernste an die Möglichkeit, würdige Menschen zu werden, durch Dinge, die jeder Taugenichts mitmachen kann; sie glauben, durch knechtische Gebräuche, und baare Heucheley, vor der göttlichen Gerechtigkeit sich entsündigen, 291 alles dieses sind Gegenstände, welche gar zu weit über meinen kurzsichtigen Blick hinaus lieund den Mangel an eigener Selbstbearbeitung in Erfüllung der Pflichten des dürgerlichen Lebens dadurch ersetzen zu können. Aber ich fühle, der Eifer hat mich verleitet, Dinge zu berühren, welche schon so oft von Andern gesagt worden. Edle Männer: die Ihr an der Möglichkeit einer sittlichen Regeneration der Völker noch nicht verzweifelt, ihr werdet meiner wohlmeinenden Absicht gern diese Abschweisung verzeihen. Ich wollte auf die Nothwendigkeit, den moralischen Unterricht in Land= und Bürgerschulen zu befördern, aufmerksam machen; dieß schien mir am Schlusse meiner Schrift schicklich, welche ihrem Inhalt nach dem vornehmen Publicum zunächst bestimmt ist. Wenn die Lehren der Religion nicht allein auf die Einbildungskraft, sondern vornehmlich auf den Verstand, auf's Gemüth, und auf den ganzen Menschen Einfluß bekommen; wenn sie Sache des Herzens, und der eigenen Ueberzeugung werden sollen: so müssen sie auf die sittliche Naturanlage im Menschen gegründet, wenigstens muß diese nicht durch unverstandene Lehrbegriffe, die gar zu sehr auf die Schwäche und Einfalt der Menschen, auf ihren Hang zur Trägheit und Verfolgung berechnet sind — so schänderisch in den Gemüthern der zarten Jugend verunstaltet werden. Vergl. v. Rochov Summarium und Zusätze; dess. Berichtigungen; dess. Geschichte seiner Schulen. Zerrenners deutsch. Schulfreund XX. Bändch. VIII. T 2 292 gen: ich hätte diesen ohnehin so weit nicht wagen sollen. 6. — Möchten die Biedern unter Europa's Fürsten die von diesen, und mehrern Volksfreunden hierüber mitgetheilten Winke beherzigen, und gleich dem Vorleuchtenden in West=Osten — das Ausführbare davon in Ausführung zu bringen suchen. Heil dem Unsrigen, dem allgeliebten, menschenfreundlich und groß gesinnten Maximilian Joseph: alle bisherigen Vorschritte bezeugen es: Er wird — ist Friede und Ordnung einmal im Lande wiedergekehrt — die Hoffnungen der Gutgesinnten, auch in diesem Stücke, nicht niederbeugen, sondern aufrichten, und noch übertreffen; und es wird, ja es wird eine reinere, die Volksempfänglichkeit für's Gute neubelebende, für Religiosität und Sitten sowohl, als für öffentlichen Wohlstand, Gerechtigkeitspflege, Medicinalpolicey, und alle jene Anstalten, die zur Erhaltung, Erziehung, und Beglückung der Menschheit dienen — seegensvolle Periode kommen. 293 Nachtrag. Folgende, nicht ganz unbedeutende, Anmerkungen sind aus Versehen übergangen worden. (S. 13.) Auf den Satz: „Jede Krankheit kömmt auch von Oben *) Dies ist eine Antithese, die auf den ersten Anblick schimmert, aber näher beleuchtet, etwas unerwartet Leeres verräth, und überdies einer großen Einschränkung bedarf, wenn sie nicht zur Beschönigung des verderblichsten aller Vorurtheile gemißbraucht werden soll. Nein! nicht jede Krankheit kömmt von Oben; wenigstens die Krankheit des Prassers, des Weichlings, des Wüstlings, und all derer nicht die der Lebensregel: „Gesund sey die Seel' im gesunden Körper!“ uneingedenk blindlings dahin leben, als wenn die Natur gesetzlos und ohne Vergeltung wäre. Das Gleichniß ist also gar zu wenig passend, um vermuthen zu dürfen: R. habe auf eine so ungeschickte Art die durch die Geschichte aller Zeiten und Völker bewährte Warnung des Apostels im ärgsten Sinne verstehen, oder — verdrehen wollen. 294 (S. 104.) Auf den Satz: „Ich habe oben erklärt, worin die burgerliche Freyheit beſtehen 3) Dies ist freylich, zwar im Vorbeygehen nur, doch ziemlich treffend, geschehen: allein auf eine eigentliche Sacherklärung des Begriffs hat R. sich wenig, noch weniger auf eine Ursprungsableitung desselben eingelassen. Was Er im II. Absch. I. B. (S. 7.), und im IV. Absch. II. B. (S. 57.) darüber vorbringt, ist äußerst mangelhaft; so, daß ich wünschte, diese Lücke einigermaßen ergänzen zu können. R. deducirt die Freyheit kurzweg aus der Selbsterhaltungssorge, welche Er zum ersten Gesetze, und zur ersten Pflicht des Menschen erhebt. Auf solche Weise könnte man die Freyheit eben so wohl aus dem Gesetze der Nothwendigkeit deduciren, oder aus sonst einem ähnlichen weiten Worte. Die Selbsterhaltung ist nicht sowohl eine Pflicht, als vielmehr ein Antrieb in der animalischen Anlage des Menſchen. Der Inſtinct treibt ihn ſchon, ſeine Bedürfnisse zu befriedigen; aber der Endzweck dieser Befriedigung, und die Art, dazu zu gelangen — bleibt immer (wenige Fälle der äußersten Noth ausgenommen) einem höhern Gesetz' untergeordnet, weil sie sonst in thierische Rohheit ausarten, alles umher verschlingen, und sich selbst zerstören würde. Aber welchem höhern Gesetze denn und wessen Ursprunges? Dem Gesetze des Rechtes: „so zu verfahren, daß die Menschheit und Freyheit eines Jeden damit bestehen könne“ — Dieses Gesetz entspringt aus dem innerlichen Bewußtseyn unsers sittlichen Vermögens: über die Antriebe der 295 Sinnlichkeit uns erheben, unsern Willen dem Pflichtgebote gemäß bestimmen, und darnach handeln zu können. Von diesem Pflichtgebot ist keine weitere Ursprungsnachforschung möglich, noch nöthig. Es iſt die urſprünklich vom Schöpfer eingeprägte Regel in unsrer Brust, die unaus ründbar warnende, billigende beschuldigende Stimm' in uns. Man muß also bis zur sittlichen Anlage des Menschennämlich bis zur innern Geistesfreyheit hinaufsteigellum den Begriff der bürgerlichen Freyheit fassen, und begründen zu können. Letzte bedeutet im äußern, öffentlichen Verkehr der Menschen eben dasselbe, was jene in ihrem innern, und häuslichen. Letzte kann nirgend in Erfüllung kommen, wo jene nicht zuvor gebildet, und zur allgemeinen Anerkenntniß gebracht worden. Denn, wer seine Anlagen zur Sittlichkeit, die Stimme seines Gewissens wenig achtet, der mag zwar noch auf die Befugniß — wenn er aber den Pflichtgeboten auch öffentlich, im äußern Leben zuwiderhandelt, dann kann er weder auf die Befugniß, noch auf den Genuß der bürgerlichen Freyheit Anspruch machen. Wie dürft' er Unabhängigkeit von der Willkühr seiner Mitbürger erwarten da die Verletzungen, womit er ihre Rechte kränkt wenigstens immerfort zu kränken droht — die strengste Aufsicht und Zurechtweiſung in die Schranken der allgemeinen Ordnung erfodern? Ohne Unterwerfung Aller unter denselben Gesetzen, kann die Freyheit des Einen mit der Freyheit des Andern schlechterdings nicht bestehen; sie geht sonst in leeren Wahn, in den gröbsten Etoism, in Anmaßung und Frevel gegen das Ganze über. Wo aber bürgerliche Freyheit Statt finden kann, da 296 findet auch die Gleichheit tatt, nämlich die Gleichheit im staatsrechtlichen Sinne. Vermöge der Freyheit sind Alle vor dem Gesetze gleich; kein Ansehen des Standes, des Vermögens, der Talente, darf eine Ausnehmung vom Gesetze bewirken; in so fern es für den einen gilt, gilt es auch für den andern; muß jener in einer gewissen Lage etwas leisten, oder unterlassen, so muß der andere, der sich in derselben Lage befindet, es nicht weniger. Denn das Gesetz ist der Ausspruch des allgemeinen Willens, des allgemein anerkannten, und zum Richtmaaß angenommenen Rechtes. Ohne diese Allgemeingültigkeit würde es kein Gesetz seyn, sondern die Ausgeburt der Eigengewalt, die Losung zur Ungerechtigkeit, das Wahrzeichen der Unterdrückung und Volksverachtung. — Daraus folgt also, daß Freyheit und Gleichheit (nicht allein dem Begriffe, sondern auch dem Wesen der Sache nach in jedem Staate, der diesen Namen nur verdiert, von welcherley Verfassung er auch immer seyn mag — zur Grundlage dienen, wofern die Gesetze nur befolgt werden; eine Bedingung, die unter wohlgeordneten monarchischen Regierungen am sichersten in Erfüllung geht, weil diese in der Ausübung die wirksamsten, für die Künste des Friedens, fürs häusliche Leben, fir innere und äußere Sicherheit die wohlthätigster sind, und den Ausschweifungen des Stolzes, des Reides, der Willkühr, Rache, Verfolgung, Herrsch=, Ruhmund Habbegierde, und was es noch sonst für Ausbrüche wilder Persönlichkeit geben mag — den wenigsten Spielraum gestatten. Eine so durchgeführ 297 te, dem gemeinsten Verstande faßliche, Erörterung obiger Begriffe scheint mir noch immer das heilsamste, ihnen zu benehmen, was sie (als unverstandene Worte) so geeignet gemacht hat, lüsterne Schwindelköpfe in Taumel zu versetzen. Die Worte selbst aus der Sprache allmählig verdrängen zu wollen, wie neuerlich ein wohlmeynender Staatsmann vorschlug — möchte nicht so rathsam, noch weniger ausführbar seyn. (S. 145.) Auf den Satz: „Jene doppelte Voraussetzung aber sich nicht wohl verpaaren läßt.“ (*) Es würde zu nichts frommen, der Gedankenfolge, die den Verf. auf diesen Subreptionsfehler gebracht haben mag, hier weiter nachzuspüren. Ich erinnere also nur: daß ohne Unterwürfigkeit keine Volkskraft gedenkbar sey, und daß diese (nämlich der Wohlstand des Ganzen) nur dann erfolgen könne, wenn die Einzelnen größtentheils wohlhabend, gesund und zufrieden sind; ferner: daß nur durch Wohlhabenheit die Begriffe von Eigenthum bevestiget, allgemeine Theilnehmung erreget, und die Volksmasse zur Anerkennung, und allmählig zur Liebgewinnung der Gesetzgebungsweisheit vorbereitet werden könne. Daher werden solche gewaltsame, widernatürliche Explosionen, sudelbübische Empörungen und Auftritte, wie wir sie mitunter erlebt haben — nimmermehr in einem Volke entstehen, welches auf'm sanften Wege der Behaglichkeit in seinen häuslichen und gesellschaftlichen 298 Verhältnissen zur Ordnungslieb' und Gewerbsamkeit von lange her auferzogen wurde. Ueberall hingegen, wo die Folgen von Dürftigkeit, Elend und Unterdrückung (niedrige, rohe Laster, Trägheit und Unwissenheit, Kriecherey und Aberglaube) die Gesundheit der Nation untergraben; wo die zahlreichste Menge die unversorgteste, die unverständigste, ohne Frohsinn, ohne Selbstgefühl, ohne Eigenthum, ohne Lebensgenuß in Schmutz und Lumpen starrt — da mag freylich eintreffen, was einst D. Luther sagte: „Um einen tollen Pöbel „ist's ein verzweyfelt Ding; ihn kann niemand so „gut regieren, als die Tyrannen; sollt' er anders „zu regieren seyn, Gott würd' auch andere Ordnung „über ihn gesetzt haben; aber das Schwert zeigt „wohl, was es für Kinder unter sich habe, nämlich „verzweyfelte Buben, wo sie's nur thun dürften.“ (S. 152.) Auf die mit (00) bezeichnete Anmerkung. (3) Wie manches hat sich seitdem in Zeiten und Sitten geändert: Wie bald' und allbeseelend hat die liberalere Denkungsart, womit jener Philosoph auf'm Throne seine Zeitgenossen umschwebt und erfüllte, in den höhern Regionen sich verbreitet! — Die unvergeßlichen Worte, die im vorletzten Jahrzehend unsers Jahrhunderts Joseph II. sagte: „Ist's „nicht Unsinn, zu glauben, daß die Obrigkeiten das „Land besessen, bevor noch Unterthanen waren, und „daß sie das Jhrige unter gewissen Bedingungen an „die Letzte abgetreten haben? Müßten sie nicht auf 299 „der Stelle vor Hunger davon laufen, „wenn niemand den Grund bearbeitete? Eben so „absurd wär“ es, wenn sich ein Landesfürst einbildete: das Land gehöre ihm, und nicht Er dem „Lande zu; Millionen Menschen seyen für Ihn, „und nicht Er für sie gemacht, um ihnen zu die„nen.“ — Wie unsäglich vieles haben diese Worte gefruchtet! und werden sie noch fruchten! Sie sind die Maxime der Gesinnung, die Verfahrungsgrundregel der meisten unsrer Fürsten geworden; Nein! „eine Geißel Gottes fürs Menschengeschlecht zu seyn, nach diesem einst rühmlichen Hunnenruhm wird — von Ihnen niemand mehr gelüsten“... (S. 185.) Auf den Satz: „vom Wirklichen auf's Mögliche scheint mir ein ſicherer Schluß. (1) Vom Wirklichen auf's Unschickliche — folgt auch ein Schluß; besonders, wenn das Ungeschick nicht von zufälligen Umständen, sondern aus der Natur der Sache herrührt. Was R. oben (S. 76.) von der großen blinden Menge sagte — wie war es ihm möglich, den treffenden Characterzug (bellus multorum es capitum) so ganz aus dem Auge zu verlieren? Es ist keiner im Volke, der davon nicht überzeugt wäre, der nicht wüßte, daß nichts Rechtliches beschlossen werden kann, wenn Alle beschließen wollen. Ueber einzelne Dinge kann das ganze Volk nicht einmal (wie R. oben (S. 58 u. 73.) richtig bemerkte) beschließen; über allgemeine noch weniger; denn diese sind von Urbeginn schon 300 beschlossen; sie sind das Resultat des Verstandes der Nation, die Grundwahrheiten der Menschenvernunft. Oder soll das Volk darüber noch berathschlagen? Wie? die wüste, gedankenlose Menge soll bestimmen, was Wahrheit und Recht sey? Soll auf öffentlichem Markt' Aufgaben der Staatskunst und Gesetzgebung lösen? — Mir scheint also, was R. in diesem, und den folgenden Abschnitten Schönklingendes über Volksversammlungen vorbringt, bloß eines Ueberganges auf die Röm. Comitien wegen dazustehen; wie es in diesen aber eigentlich zugieng, davon geſchieht am Schluſſe des Abſch. (S. 246.) Erwähnung. — Was sich in unsern Tagen in sogenannten Cercles constitutionels zugetragen, möge der Schleyer nachbarlicher Duldung verhüllen. „Traget kein Bedenken (lautet eine desfallsige Polizeyverord. vom 17. Pluv. 6. J.), „solche ausbruchdrohende Vulkane, solche „Höhlen der Unordnung sogleich zu schließen, „wenn sie zum Vereinigungspuncte gesetzwidriger „Entwürfe, zum Kampfplatze von verleumdrischen „Declamationen gegen friedsame Bürger und red„liche Beamte sich erheben, und so die Ruhe der „Einwohner, die Eintracht der Familien, die Si„cherheit der Personen, der Gehorsam gegen die „Magistrate des Volkes, die Herrschaft der Gesetze „beeinträchtiget werden sollte.“ Errata. S. IV. Z. 9. statt gutmüthige. I. gutmüthige. S.XIV. Z. 3. bestättigt. I. bestätiget. Z. 13. Aussichten, I. Ansichten. Z. 18. benommen. I. zu benehmen gesucht. S. 6. Z. 5. kommen. I. komme. S. 10. Z. 6. Thieren. I. Thiere. S. 13. Z. 9. nun keine. I. nun auch keine. Z. 27. Schließe. I. Ich schließe. 23. S. Z. 8. im. l. in. 25. S. Z. 18. aber dadurch. I. eben dadurch. S. 33. Z. 27. zu widerstrebenden. I. zuwiderstrebenden. S. 34. Z. 19. aller. I. allen. letztere. 1. letztes. S. 36. aufgelegte. I. aufgelegtem. — Z. 28. Lykurs. I. Lykurgs. S. 54. 3. 3. schon ein. 1. schon. S. 79. 3. 20. S. 109. Z. 14. Mitglieder untereinander. I. Mittelglieder. S. 143. Z. 16. Maschinen. I. Maschine. Gegenſtände. I. Gegengründe. S. 157. Z. 4. Aedes. I. Caedes. — Z. 18. S. 205. Z. 26. des. l. der. S. 208. Z. 12. eine. I. Seine. S. 211. Z. 10. großen. I. Große. S. 259. Z. 17. vertretten. I. vertreten. S. 276. Z. 8. ist. I. dient. S. 277. Z. 23. eben l. aber. S. 283. Z. 4. gebietenden, I. gebietende. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .