296findet auch die Gleichheit tatt, nämlich dieGleichheit im staatsrechtlichen Sinne. Vermöge derFreyheit sind Alle vor dem Gesetze gleich; kein An-sehen des Standes, des Vermögens, der Talente,darf eine Ausnehmung vom Gesetze bewirken; in sofern es für den einen gilt, gilt es auch für den an-dern; muß jener in einer gewissen Lage etwas lei-sten, oder unterlassen, so muß der andere, der sichin derselben Lage befindet, es nicht weniger. Denndas Gesetz ist der Ausspruch des allgemeinen Wil-lens, des allgemein anerkannten, und zum Richt-maaß angenommenen Rechtes. Ohne diese Allge-meingültigkeit würde es kein Gesetz seyn, sonderndie Ausgeburt der Eigengewalt, die Losung zur Un-gerechtigkeit, das Wahrzeichen der Unterdrückungund Volksverachtung. — Daraus folgt also, daßFreyheit und Gleichheit (nicht allein demBegriffe, sondern auch dem Wesen der Sache nachin jedem Staate, der diesen Namen nur verdiert,von welcherley Verfassung er auch immer seynmag — zur Grundlage dienen, wofern die Ge-setze nur befolgt werden; eine Bedingung,die unter wohlgeordneten monarchischen Re-gierungen am sichersten in Erfüllung geht, weildiese in der Ausübung die wirksamsten, für dieKünste des Friedens, fürs häusliche Leben, fir in-nere und äußere Sicherheit die wohlthätigster sind,und den Ausschweifungen des Stolzes, des Reides,der Willkühr, Rache, Verfolgung, Herrsch=, Ruhm-und Habbegierde, und was es noch sonst für Aus-brüche wilder Persönlichkeit geben mag — den we-nigsten Spielraum gestatten. Eine so durchgeführ-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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296
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