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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
296
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296findet auch die Gleichheit tatt, nämlich dieGleichheit im staatsrechtlichen Sinne. Vermöge derFreyheit sind Alle vor dem Gesetze gleich; kein An-sehen des Standes, des Vermögens, der Talente,darf eine Ausnehmung vom Gesetze bewirken; in sofern es für den einen gilt, gilt es auch für den an-dern; muß jener in einer gewissen Lage etwas lei-sten, oder unterlassen, so muß der andere, der sichin derselben Lage befindet, es nicht weniger. Denndas Gesetz ist der Ausspruch des allgemeinen Wil-lens, des allgemein anerkannten, und zum Richt-maaß angenommenen Rechtes. Ohne diese Allge-meingültigkeit würde es kein Gesetz seyn, sonderndie Ausgeburt der Eigengewalt, die Losung zur Un-gerechtigkeit, das Wahrzeichen der Unterdrückungund Volksverachtung. Daraus folgt also, daßFreyheit und Gleichheit (nicht allein demBegriffe, sondern auch dem Wesen der Sache nachin jedem Staate, der diesen Namen nur verdiert,von welcherley Verfassung er auch immer seynmag zur Grundlage dienen, wofern die Ge-setze nur befolgt werden; eine Bedingung,die unter wohlgeordneten monarchischen Re-gierungen am sichersten in Erfüllung geht, weildiese in der Ausübung die wirksamsten, für dieKünste des Friedens, fürs häusliche Leben, fir in-nere und äußere Sicherheit die wohlthätigster sind,und den Ausschweifungen des Stolzes, des Reides,der Willkühr, Rache, Verfolgung, Herrsch=, Ruhm-und Habbegierde, und was es noch sonst für Aus-brüche wilder Persönlichkeit geben mag den we-nigsten Spielraum gestatten. Eine so durchgeführ-