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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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295Sinnlichkeit uns erheben, unsern Willen dem Pflicht-gebote gemäß bestimmen, und darnach handeln zukönnen. Von diesem Pflichtgebot ist keine weitereUrsprungsnachforschung möglich, noch nöthig. Esiſt die urſprünklich vom Schöpfer eingeprägte Regelin unsrer Brust, die unaus ründbar warnende, bil-ligende beschuldigende Stimm' in uns. Man mußalso bis zur sittlichen Anlage des Menschen-nämlich bis zur innern Geistesfreyheit hinaufsteigell-um den Begriff der bürgerlichen Freyheitfassen, und begründen zu können. Letzte bedeutet imäußern, öffentlichen Verkehr der Menschen ebendasselbe, was jene in ihrem innern, und häuslichen.Letzte kann nirgend in Erfüllung kommen, wo jenenicht zuvor gebildet, und zur allgemeinen Anerkennt-niß gebracht worden. Denn, wer seine Anlagen zurSittlichkeit, die Stimme seines Gewissens wenigachtet, der mag zwar noch auf die Befugniß wenner aber den Pflichtgeboten auch öffentlich, im äußernLeben zuwiderhandelt, dann kann er weder auf dieBefugniß, noch auf den Genuß der bürgerlichen Frey-heit Anspruch machen. Wie dürft' er Unabhängigkeitvon der Willkühr seiner Mitbürger erwarten da dieVerletzungen, womit er ihre Rechte kränkt wenigstensimmerfort zu kränken droht die strengste Aufsicht undZurechtweiſung in die Schranken der allgemeinen Ord-nung erfodern? Ohne Unterwerfung Aller unter den-selben Gesetzen, kann die Freyheit des Einen mit derFreyheit des Andern schlechterdings nicht bestehen; siegeht sonst in leeren Wahn, in den gröbsten Etoism,in Anmaßung und Frevel gegen das Ganze über.Wo aber bürgerliche Freyheit Statt finden kann, da