294(S. 104.) Auf den Satz: „Ich habe obenerklärt, worin die burgerliche Frey-heit beſtehen3) Dies ist freylich, zwar im Vorbeygehen nur, dochziemlich treffend, geschehen: allein auf eine eigentlicheSacherklärung des Begriffs hat R. sich wenig, nochweniger auf eine Ursprungsableitung desselben ein-gelassen. Was Er im II. Absch. I. B. (S. 7.),und im IV. Absch. II. B. (S. 57.) darüber vor-bringt, ist äußerst mangelhaft; so, daß ich wünschte,diese Lücke einigermaßen ergänzen zu können. R. de-ducirt die Freyheit kurzweg aus der Selbsterhaltungs-sorge, welche Er zum ersten Gesetze, und zur erstenPflicht des Menschen erhebt. Auf solche Weisekönnte man die Freyheit eben so wohl aus dem Ge-setze der Nothwendigkeit deduciren, oder aus sonst ei-nem ähnlichen weiten Worte. Die Selbsterhaltungist nicht sowohl eine Pflicht, als vielmehr ein An-trieb in der animalischen Anlage des Men-ſchen. Der Inſtinct treibt ihn ſchon, ſeine Bedürf-nisse zu befriedigen; aber der Endzweck dieserBefriedigung, und die Art, dazu zu ge-langen — bleibt immer (wenige Fälle der äußer-sten Noth ausgenommen) einem höhern Gesetz' un-tergeordnet, weil sie sonst in thierische Rohheit aus-arten, alles umher verschlingen, und sich selbst zer-stören würde. Aber welchem höhern Gesetze dennund wessen Ursprunges? Dem Gesetze des Rechtes:„so zu verfahren, daß die Menschheit und Freyheiteines Jeden damit bestehen könne“ — Dieses Ge-setz entspringt aus dem innerlichen Bewußtseyn un-sers sittlichen Vermögens: über die Antriebe der
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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