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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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284In dermaligen Zeiten, da nirgend mehr einausschließender Nationalgottesdienst gilt, wenig-stens nicht wohl mehr gelten kann: sind alleGlaubensarten zu dulden, welche ihrerseits dieandern dulden, es sey denn, daß ihre Satzun-gen mit den bürgerlichen Pflichten in Wider-spruch stünden. Aber wer noch zu sagen wagt,ausser der Kirche gebe es keine Seligkeit, dermuß aus dem Staate verwiesen werden; derStaat müßte denn eine Kirche, und der Fürstein Hoherpriester seyn. Ein solcher Satz magin einer theokratischen Verfassung unverfänglichseyn; aber in jeder andern ist er verderblich. DerBeweggrund, weswegen Heinrich der Vierte zurandern Glaubensselte übergegangen seyn soll,ſollte jeden gutgeſinnten Menſchen und vorzüglichEinhalt thun, man wird sie vor Gericht ziehen, Ver-bothe erlassen, das Zeitliche einziehen. O der Ein-falt: Besitzt die Geistlichkeit nur etwas, ich willnicht sagen, Dreustigkeit, sondern nur menschlicheVerschlagenheit: so wird sie ruhig zusehen, sie wirdsich vorladen, mit Berufungen, Verboten, undEinziehungen bedrohen lassen, aber nach wie vorthun, was ihr gut dünkt. Es ist, dünket mich,ein leichtes Opfer, einen Theil fahren zu lassen,wenn man des Ganzen versichert ist. Vergl. denVersuch von Paläophilo über die kirchliche Ge-walt in Eheſachen.