281Es giebt also gewissermaßen ein eigenes,rein staatsbürgerliches Glaubensbekenntniß, des-sen Lehrsätze von der höchsten Gewalt vorgeschrie-ben werden können; nicht eben als zum Gottes-dienste gehoͤrige Glaubenssatzungen, sondern alsInbegriff derjenigen Vernunftwahrheiten undGesinnungen, ohne welche keine Gesellschaft be-stehen, und keiner ein guter Bürger, ein treuesMitglied des Staates werden kann (*). DerStaat kann zu diesem Glaubensbekenntnisse nie-manden zwingen; aber er darf denjenigen ver-bannen, der es anzunehmen verweigert, nichtals einen Gottloßen, sondern als einen unver-tragsamen Menschen, der unfähig ist, die Ge-setze und Gerechtigkeit aufrichtig zu lieben, undauf Erfodern für seine Pflicht das Leben zulassen. Ist aber einer im Staate, der jene Lehr-sätze zwar öffentlich bekennt, dabey aber ein Leben(*) Als Cäsar in seiner Rede für Catilina den Satzder Sterblichkeit der Seele (Sallust. Cat. LI. etseg.) einstreuen zu wollen schien, hielten Catound Cicero sich nicht lange mit metaphysischen Gegen-gründen auf, sondern sie zeigten nur an, daß Cä-sar nicht bürgerlich gesprochen, und eine Lehre hin-gewagt habe, welche dem Staate unheilbringend wer-den könnte. Dies war es auch, worüber der rö-mische Senat hierunter entscheiden konnte; nichtaber über eine Streitigkeit, die zum gottesdienst-lichen Fache gehörte.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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281
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