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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
279
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279ihm Liebe zu seinen Pflichten einflöße: allein dieLehrmeynungen dieses Glaubensbekenntnisses ge-hen weder den Staat, noch dessen Glieder weiteran; es sey dann, daß sie sich auf den sittlichenLebenswandel, und auf die Pflichten beziehen,welche der Bekenner gegen seine Mitbürger zuerfüllen hat (999). Im übrigen mag ein jeder(999) Ganz in diesem Gesichtspuncte schrieb der jetzi-ge König von Preussen am 11ten Jenner1798.Ehedem war kein Religionsedict im Lande,aber gewiß mehr Religion, und weniger Heuche-ley, als jetzt. Ich selbst verehre die Religion,und befolge gern ihre beglückenden Vorschriften,und möchte um vieles nicht über ein Volk herr-schen, welches keine Religion hätte; aber ich weißauch, daß sie Sache des Herzens, desGefühls und der eigenen Ueberzeu-gung seyn, und bleiben muß, undnicht durch methodischen Zwang zu ei-nem gedankenlosen Plapperwerke her-abgewürdiget werden darf, wenn sie Tu-gend und Rechtschaffenheit unter den Menschenbefördern soll. Vernunft und Philosophie müssenihre unzertrennliche Gefährten seyn: dann wirdsie durch sich selbst fest stehen, ohne der Auto-rität derer zu bedürfen, die es sich anmaßenwollen, ihre Lehrsätze künftigen Jahrhundertenaufzudringen, und den Nachkommen vorzuschrei-ben, wie sie zu jeder Zeit, und in jeden Ver-hältnissen über Gegenstände, die den wichtigstenEinfluß auf ihre Wohlfahrt haben, denken sollen.