278christlichen Kaisern, als das Kreuz den Adlerverdrängt hatte, hörte dieser Wetteifer auf, undes war keine Spur mehr von römischer Tapferkeitzu sehen.Doch es ist Zeit, diese staatsgeschichtlichenBetrachtungen abzubrechen, und den Grundsatzdes öffentlichen Rechtes in einer so wichtigenAngelegenheit zu bestimmen. Wir wissen, daßdem Staatsbürgervertrage zufolge die Rechte derhöchsten Gewalt über die Untergebenen sich wei-ter nicht erstrecken, als es der Endzweck des all-gemeinen Beſten erfodert (*). Die Untergebenensind also den constituirten Gewalten von ihrenMeynungen weiter keine Rechenschaft schuldig,außer in so ferne diese Meynungen auf das ge-meine Wesen Bezug haben. Dem Staate ist nunfreylich vieles daran gelegen, daß jeder Bürgerzu einem Glaubensbekenntnisse gehöre, welches(*) „Im Staate, sagt M. d'Argenson, ist jeder voll-kommen frey in allem dem, was den andern nichtschadet.“ Dieß ist die wahre, unüberschreitbare Grän-ze; man kann sie nicht richtiger ziehen. Ich konntemir das Vergnügen nicht versagen, dies (obgleichdem Publicum noch nicht bekannte) Manuscript zu-weilen anzuführen, und dem Andenken eines merk-würdigen, großen Mannes zu huldigen, der wäh-rend seiner ministeriellen Laufbahn so rein patrio-tisch gesinnt blieb, und über die Regierung seinesLandes so richtig und aufgeklärt dachte.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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278
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