270Religion verknüpft, so ferne sie auf gegen-wärtige Untersuchung Bezug haben, etwas näheraufzuklären.Die Religion, in Hinsicht auf den staatsbür-gerlichen Zuſtand betrachtet, läßt ſich (ſo wieletzterer entweder in Ansehung aller Staaten über-haupt, oder in Ansehung eines einzelnen Staatesim Besondern betrachtet werden kann) ebenfallsin zwiefacher Beziehung vorstellen, nämlich alsReligion des Menschen, oder als Religion desStaatsbürgers. Jene hat keine Tempel, keineAltäre, keine Gebräuche; sie besteht bloß in derinnerlichen Verehrung des höchsten Wesens, inder Ausübung der ewigen Pflichten des Sitten-gesetzes. Sie ist die reine, die einfache Religiondes Evangeliums, der wahre Deismus; mankann sie das göttliche Recht nennen, welches demMenschen von der Natur eingeprägt worden.Die andere hingegen ist auf ein gewisses Landbeschränkt, welches seine Gottheiten sowohl, alsSchutzgeister und Patronen von ihr herleitet.Diese Landesreligion hat ihre eigene Glaubens-ſatzungen, ihre Kirchengebräuche, und einenäußern gesetzlich vorgeschriebenen Gottesdienst.Außer dem einzigen Volke, welches sich zu ihrbekennt, sind die andern in ihren Augen allefremd, unglaubig, und barbarisch; selbst diePflichten und die Rechte des Menschen gelten bey
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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270
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