259geſtellt: „was diejenigen anlangt, wel-che die Feigheit haben, ſich der Serun-danten zu bedienen. — Dieser Ausspruchkam der Meynung des Publicums auf halbemWege entgegen, und bestimmte sie vollends. Alsaber in einer ähnlichen Verordnung das Duel-liren selbst für eine Feigheit erklärt wurde (wel-ches freylich sehr wahr, aber den herrschendenBegriffen zuwider ist), so machte sich das Publi-rum über eine Entscheidung lustig, worüber eslängstens andere Meynung gefaßt hatte.9Ich habe in meinem Briefe an d'Alem-bert, wovon ich hier nur einige Züge mittheile,ausführlicher gezeigt, daß die öffentliche Mey-nung sich schlechterdings nicht zwingen lasse (000),und also in einem Tribunale, welches die Stellederselben vertretten soll, durchaus keine Spurvon Zwang hervorblicken müsse. — Man kannübrigens nicht genug bewundern, mit welcherErfindſamkeit die Roͤmer, und noch mehr die(000) Bedeutende und tiefrührende Winke über dieseWahrheit, die den besorgten Freunden für wissen-schaftliche Bildung (bey den Aspecten einer von naheund von ferne drohenden Verschwörung gegen denGeist freymüthiger Untersuchung) wie aus dem In-nern des Herzens geschrieben sind, finden sich auchbey Tacit. Annal. IV. 35.—id Vit. Agr. II. eiIII. — Fürstenspiegel, S. 109—120.R 2
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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259
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