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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
259
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259geſtellt:was diejenigen anlangt, wel-che die Feigheit haben, ſich der Serun-danten zu bedienen. Dieser Ausspruchkam der Meynung des Publicums auf halbemWege entgegen, und bestimmte sie vollends. Alsaber in einer ähnlichen Verordnung das Duel-liren selbst für eine Feigheit erklärt wurde (wel-ches freylich sehr wahr, aber den herrschendenBegriffen zuwider ist), so machte sich das Publi-rum über eine Entscheidung lustig, worüber eslängstens andere Meynung gefaßt hatte.9Ich habe in meinem Briefe an d'Alem-bert, wovon ich hier nur einige Züge mittheile,ausführlicher gezeigt, daß die öffentliche Mey-nung sich schlechterdings nicht zwingen lasse (000),und also in einem Tribunale, welches die Stellederselben vertretten soll, durchaus keine Spurvon Zwang hervorblicken müsse. Man kannübrigens nicht genug bewundern, mit welcherErfindſamkeit die Roͤmer, und noch mehr die(000) Bedeutende und tiefrührende Winke über dieseWahrheit, die den besorgten Freunden für wissen-schaftliche Bildung (bey den Aspecten einer von naheund von ferne drohenden Verschwörung gegen denGeist freymüthiger Untersuchung) wie aus dem In-nern des Herzens geschrieben sind, finden sich auchbey Tacit. Annal. IV. 35.id Vit. Agr. II. eiIII. Fürstenspiegel, S. 109120.R 2