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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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253Grundstätte des Staates war noch nicht befestigtgenug, sich allein durch die Kraft der Verfassungerhalten zu können. Damals machte der Zustandder Sitten wohl manche Besorglichkeit überflüßig,die zu einer andern Zeit vonnöthen gewesen wäre.Niemand fiel auch nur auf den Gedanken, daßein Dictator seine Gewalt mißbrauchen, oder sieüber die vorbestimmte Zeit beyzubehalten versuchenmöchte; im Gegentheil schien es, als wenn eineso große Gewalt dem damit Bekleideten lästig ge-wesen wäre; so sehr eilte er, sie ablegen zu können.Es dünkte ihn ein gar zu peinlicher, und ge-fahrvoller Standort, Statthalter der Gesetze zuseyn.Indessen kommt mir der gar zu häufige Ge-brauch dieser höchsten Würde in jenen Zeiten,nicht eben wegen der Gefahr des Mißbrauches;sondern wegen der des Gemeinwerdens, etwasunüberlegt vor. Denn da man sich ihrer zu denWahlen, zu Einweihungen und allerley bloßenFörmlichkeitsdingen bediente, so stand zu be-fürchten, daß sie im Nothfalle weniger bedeutendwerden, und man sich daran gewöhnen möchte,eine Würde, die so oft nur zu leeren Feyerlich-keiten gebraucht wurde, für etwas geringfügigeszu halten.In den letzten Zeiten der Republik wurdendie Römer hierin behutsamer. Aber nun wur-