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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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251umstände manchmal nicht gestatten. Auch kön-nen tausenderley Fälle eintreten, für welche derGeſetzgeber keine Vorſorge gethan hat; und esist schon eine nöthige Vorsorge, sich zu bescheiden,daß man nicht alles vorhersehen könne.Man verspreche sich also nicht, eine Staats-einrichtung so in Gang zu bringen, daß man sichdie Möglichkeit, sie einigemal in ihrer Wirkungaufzuhalten, selbst benehmen wollte. Spartaselbst hat zuweilen seine Gesetze im Schlummergelassen.Aber nur die dringendste Gefahr kann dieGefahr überwiegen, die öffentliche Ordnung zuunterbrechen; nur, wenn das Heil des Vaterlan-des auf der Spitze steht, darf der Gesetze heiligerLauf aufgehalten werden. In so ungewöhnlichenund entschiedenen Fällen der Noth, sieht mander öffentlichen Sicherheit dadurch vor, daßman die Handhabung derselben dem allerwürdig-sten anvertraut. Dies kann, nach Maaßgabe derGefahr, auf zwiefache Weise geschehen.Reicht zur Abhülfe derselben eine Ver-ſtärkung der Wirkſamkeit in der Regierungschon hin: so pflegt man diese auf eins oderzwey ihrer Glieder zusammen zu ziehen. Als-denn bleibt das Ansehen der Gesetze unange-griffen, und es geht nur mit der Form der Ver-waltung eine Aenderung vor. Ist aber die Ge-