250Stelle kein beständiges Verbleiben zu gestatten,sondern gewisse Zwischenzeiten zu bestimmen,während welchen sie aufgehoben würde. Diesemüssen gleichwohl, damit mittlerweile keineMißbräuche tiefe Wurzel fassen, nicht gar zulange, sondern durch das Gesetz also festgesetztſeyn, daß ſie in Nothfaͤllen, durch außerordent-liche Beauftragung abgekürzt werden können.Dieses Mittel scheint mir das füglichste, weildas Tribunat (da es, wie gesagt, keinen Bestand-theil der Verfassung ausmacht) immer ohne Ge-fährdung derselben aufgehoben werden kann.Auch scheint es mir aus dem Grunde wirksam,weil eine neuerdings eintretende Obrigkeit nie-mals mit der Gewalthabung ihrer Vorgänger,sondern mehrentheils mit derjenigen Gewalt an-zuheben pflegt, welche ihr vom Gesetze verliehenist.VI.Dictatorwürde.Die Gesetze können in gewissen Fällen, be-sonders wenn der Staat in bedrängter Lage ist,eben durch ihre Unbiegsamkeit, sich den Ereignissenanzubequemen, verderblich werden, und sogarden Untergang des Staates nach sich ziehen.Die Ordnung und der langsame Gang der Ge-schäfte erfodern einen Zeitraum, den die Zeit-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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