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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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247
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247oder wenn unausweichbare Nebenumstände ihreVerhältnisse fortwährend. zu verrücken drohen:alsdenn pflegt eine eigene Regierungsstelle er-richtet zu werden, welche, ohne mit den andernein Ganzes auszumachen, nur jedes Glied wiederin sein gebührendes Verhältniß zurückdrängen,und entweder zwischen der Obrigkeit und denUntergebenen, oder zwischen der Obrigkeit undder höchsten Gewalt, oder auch, wo es nöthig,zwischen beyden zugleich einen Halt oder Ver-mittelungspunct zu Stande bringen soll.Diese Stelle, welche ich Tribunat nenne,ist zur Aufrechthaltung der Gesetze, und der ge-setzgebenden Gewalt bestimmt. Zuweilen dientsie, wie die Tribunen zu Rom, die höchste Ge-walt gegen die Regierung zu schützen; zuweilenschützt sie die Regierung gegen das Volk, wiein Venedig der Rath der Zehner; zuweilen er-haͤlt sie das Gleichgewicht von beyden Seiten, wiedie Ephoren zu Sparta.Das Tribunat ist selbst kein constituirendetTheil der Verfassung, und darf also auch wederan der gesetzgebenden, noch an der ausübendenGewalt Theil haben. Aber dies ist es eben, wasihm so großes Ansehen giebt. Denn obgleiches aus eigener Befugniß nichts anordnen kann;so kann es doch vieles verhindern und verhüten.Als Aufrechthalterinn der Gesetze, ist diese Stelle