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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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246In den letzten Zeiten der Republik war mansogar genöthigt, zu ganz außerordentlichen Maaß-nehmungen zu schreiten, um dadurch das Unzu-längliche der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.Bald gab man wundervolle Erscheinungen vor;dergleichen ließ sich das Volk auch wohl aufhef-ten, aber nicht diejenigen welche es gängelten.Bald berief man urplötzlich eine Versammlung,ehe die Bewerber noch Zeit gehabt hatten, Par-tey zu finden. Bald brachte man eine ganzeSitzung bloß mit Reden zu, wenn sich die Ge-neigtheit des Volks, einen verkehrten Beschlußzu fassen, in voraus ahnden ließ. Aber die Ehr-sucht (kkk) machte zuletzt doch alle Vorkehrungenzu Nichte. Es ist indeß zum Erstaunen, daßmitten unter solchen Mißbräuchen dieses uner-meßliche Volk dennoch mittelst seiner altenSatzungen fortfuhr, die Obrigkeiten zu erwählen,Gesetze zu erlassen, Rechtssachen zu entscheiden,Staats= und Privatangelegenheiten zu schlichten;und dieses alles mit so großer Fertigkeit, alses der Senat nur immer hätte thun können.v.Tribunat.Wenn sich zwischen den constituirten Staats-gewalten kein gehoͤriges Gleichmaaß befindet,(Xkk) Vergl. Sallust. Catil. X.