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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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243Volkes entstand', selbige auch an sich nichts we-niger, als gleichgültige Förmlichkeiten waren.Denn jede entsprach in ihren Wirkungen allemalder Absicht, weswegen sie vor den andern ge-braucht wurde.Ohne uns hierüber in weitere Auseinander-setzung einzulassen, geht aus dem bisher Gehör-ten schon genug hervor: daß die Comitien derTribus sich mehr zur Volksregierung, die Co-mitien der Centurien hingegen sich mehr zurAristocratie hinneigten. Die Comitien der Curien,worinn nur der gemeine Haufen von Rom dieMehrheit hatte, mußten nothwendig bald inüblen Ruf kommen, weil sie beynahe zu andersnichts taugten, als Unordnung, Gewaltthätig-keit, und böse Anschläge ins Spiel zu bringen.Selbst die aufrührerisch Gesinnten fanden in derFolge Abneigung, sich eines Mittels zu bedienen;welches ihre Entwürfe so offenbar zur Schauſtellte. Die Majeſtät des roͤmiſchen Volkes er-schien also wohl nur in den Comitien der Cen-turien in ihrer wahren Größe, weil diese alleinvollständig waren, wohingegen in den Comitiender Curien die ländlichen Tribus, und in denComitien der Tribus der Senat, und die Pa-trizier abgiengen.Die Verfahrungsart der Stimmensammlungwar bey den ersten Römern eben so einfach, alsQ 2