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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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224oben gesagt habe, es giebt nirgend eine wahre,eine reine Demokratie.In Staaten, wo die Ernennung der Oberntheils durch die Stimmengebung, theils durchdas Loos geschieht, müßte jene nur bey Stel-len, die eine besondere Geschicklichkeit erfodern,(z. B. bey Militairstellen) in Anwendung kom-men; letztere hingegen bey Stellen, zu deren Be-kleidung schlichter Verstand, Gerechtigkeitsliebe,und Unbescholtenheit schon hinreichen (z. B.bey Gerichtsstellen), weil dies Eigenschaften sind,die man in einem wohlverfaßten Staate bey je-dem Bürger voraussetzen kann.In monarchischen Staaten findet weder Loos-noch Stimmengebung Statt; sondern, da derMonarch herkommlichem Rechte nach der einzigtBefehlhaber, die einzige Obrigkeit ist: so kommtihm auch allein zu, seine Amtsgehülfen zu er-wählen. Als der Abt Saint Pierre die königli-chen Räthe in Frankreich zu vermehren, und ihreGlieder durch gesammlete Wahlstimmen zu er-nennen vorschlug: bedachte er wohl nicht, daßdieser Vorschlag eine Umgestaltung der Regie-rungsform in sich faßte.Ich könnte hier noch manches über die Artund Weise vorbringen, die Stimmen in denVolksversammlungen zu geben und zu sammeln;aber ich glaube, eine geschichtliche Uebersicht der.