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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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223Excellenztitel, und das Recht, dem großenRathe beyzuwohnen! Dieser große Rath warfast so zahlreich, als der gemeine Rath vonGenf; die erlauchten Glieder desselben hattenalso nicht mehr Vorrechte, als die einfachen Bür-ger des letzten. Wirklich findet sich (abgesehenübrigens von der großen innern Verschiedenheitdieſer beyden Republiken), daß die Glieder derGenfer Stadtgemeinde im Wesentlichen dasselbevorstellten, was die Patrizier von Venedig; unddaß die Inlaͤnder und Eingesessenen von Genfmit den Citadins, und dem Volke von Venedig,die Genfer Landbauern aber mit den Unterthanenauf Terrafirma in Parallele gestellt werden kön-nen. Kurz, die Regierung der Republik Vene-dig war (ihre Größe abgerechnet) in jedem Be-trachte nicht mehr aristokratisch, als die vonGenf. Der ganze Unterschied bestand darin, daßin letzteren kein Oberer auf Lebenszeit erwähltwurde, mithin die Wahl durch das Loos mindernöthig war.Diese Wahlart hat in einer wahren Demo-kratie auch darum weniger Bedenkliches, weilin dieser in den Sitten, und in der Bildung so-wohl, als in den Grundsätzen, und Vermögens-umständen eine durchgängige Gleichheit herrschenmuß, und es alſo beynahe gleichgültig iſt, wervon den Bürgern gewählt wird. Aber, wie ich