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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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221III.Von den Wahlen.In Ansehung der Ernennung des Fürsten,und der untern Obrigkeiten, eines, wie wir ge-hört haben (III. B. XVII. Absch.) zusammen-geſetzten Aktes, giebt es zweyerley Verfahrungs-arten: die Stimmengebung und das Loos. Voneiner sowohl, als von der andern hat man Bey-spiele in verschiedenen Freystaaten; ein merkwür-dig verwickeltes Gemiſche von beyden war dieWahl des Dogen von Venedig.Die Ernennung durch das Loos, sagtMontesquieu, ist der demokratischen Verfassungeigen. Ganz wohl; aber aus welchem Grunde?Weil, fährt Montesquieu fort, das Loos eineArt zu wählen ist, wodurch niemand beleidigetwird, und jedem Bürger die wahrscheinlicheHoffnung bleibt, seinem Vaterlande zu dienen.Das sind Gründe, die nicht weit her sind.Die Betrachtung, daß die Ernennung derObern nicht zur Behörde der höchsten Gewalt,sondern zur Behörde der Regierung gehöre, zeigtschon, warum die Ernennung durch das Loossich mehr für die Demokratie eignet, dereninnere Verwaltung um so besser ist, je wenigerVerrichtungen damit verknüpft sind.