219gemeinen Willen, welches der ihrige ist, über-einstimmend finden, oder nicht? Jeder legt nun,indem er seine Stimme giebt, hierüber seineMeynung an Tag; und aus der Mehrzahl derStimmen offenbart sich der Ausspruch des all-gemeinen Willens. Wenn also eine der meinigenentgegen gehende Meynung den meisten Beyfallgewinnt, so beweist dies, daß ich mich geirrthatte, daß wenigſtens dasjenige, was ich fürden allgemeinen Willen gehalten, es nicht war.Würde meine Privatmeynung obgesiegt haben,so würde ich im Grunde etwas anders gethanhaben, als was ich gewollt hatte; ich würde nichtfrey gehandelt haben.Diese Behauptung setzt freylich voraus, daßim Beyfall der Mehrheit noch immer alle Eigen-schaften des allgemeinen Willens anzutreffenseyen. Ist dies nicht mehr der Fall, so gilt eswohl gleich, was man für Meynung habe; sogiebt es ohnehin keine Freyheit mehr.Ich habe oben schon bey Erwähnung derGefahr, daß in öffentlichen Berathſchlagungendie Privatwillen dem allgemeinen untergeſchobenwerden, das wirkſamſte Mittel angegeben, die-sem Unfug vorzubeugen; ich werde unten nochmehr davon ſprechen. Auch habe ich die Grund-sätze angedeutet, nach welchen sich die zur All-gemeinheit des Willens verhältnißmäßig erfor-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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219
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