217richtet iſt, wird die Einwilligung durch denAufenthalt bewährt; nämlich, wer sich im Ge-biete niederläßt, unterwirft sich der höchstenGewalt (*).Den Urvertrag ausgenommen, ist also injedem andern Falle die Stimme der Mehrheitein Gesetz für die Allheit; dies folgt schon austerwerfen. Wer dieß nicht will, muß, wenn erungezwungen bleiben will, sogleich den Staat ver-lassen. Alsdann wird er Genosse eines andern: willer aber durchaus kein Genosse eines Staates seyn,so muß er sich zu den Südsee=Insulanern, oder indie Wüsten der Barbaren begeben, wiewohl er auchda noch immer öffentliche Gebräuche antreffen wird,zu denen er sich in seiner Lebensweise wird beque-men müssen.(*) R. bemerkt: dies könne doch nur in einem freyenStaate gelten; denn manchmal hielten allerley Um-stände: Verwandtschaft, Grundeigenthum, Bedrängt-heit um Zuflucht, Dürftigkeit, Gewalt, u. s. w.einen Einwohner wider Willen im Lande, und als-dann ließe sich aus dem Aufenthalte nicht gleich aufdie Einwilligung in den Vertrag, oder in dessenAufhebung schließen. — Es giebt, glaube ich aber,wohl kein Staat auf Erden, der nicht einige Unzu-friedne in seiner Mitte hätte; so groß und gegrün-det aber ihre Beschwerde seyn mag, so berechtigtdiese sie doch nicht, die Aufhebung des Urvertragsauch nur zu wünſchen, geſchweige ſich gegen diebestehende Ordnung thätlich aufzulehnen.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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217
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