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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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215schichte, daß selbst in den stürmischsten Zeiten derRepublik die Plebisciten (so fern nur der Senatsich nicht dareinmischte) meistens mit Ruhe undgroßer Stimmenmehrheit beschlossen wurden;denn ſo oft die Bürger nur ein Intereſſe vorsich hatten, hatte das Volk auch nur einenWillen.Am andern Kreispuncte kehret die Einmüthigkeit wieder; nämlich im Grabe der Knechtschaft,wo die Bürger weder Freyheit, noch Willen mehrhaben. Da treibt Angst, oder Schmeicheleystatt Stimmen lautes Zurufen hervor; man be-rathschlagt nicht mehr, man vergöttert, oderverflucht. Auf solche niederträchtige Art berath-schlagte der römische Senat unter den Kaisern;wobey er sich zuweilen mit lächerlicher Vorsichtbenahm. Tacitus bemerkt (eee), daß die Se-natoren, als sie vor Kaiser Otto ihre Verwün-schungen gegen Vitellius zu erkennen gegeben, zugleicher Zeit ein Getöse zu erregen bedacht ge-wesen; damit, wenn vielleicht Vitellius in derFolge die Oberhand behielte, er nicht hätte wissenkönnen, was einer oder der andere von ihm ge-sprochen.Aus diesen und ähnlichen Betrachtungen sindnun die Grundsätze zu entnehmen, nach welchen(eee) Hist. I. 85. Vergl. Annal. III. 65.