213öffentlichen Verfahrens in den Versammlungennicht sowohl auf die Aufrechthaltung des allge-meinen Willens in denselben, sondern vielmehrdarauf gerichtet seyn müsse, daß dieser jederzeitgefragt werde, und zur Antwort komme.Ich könnte hier noch manche Betrachtunghinzufügen, sowohl über das Recht an sich, beyjeder Aeußerung der höchsten Gewalt seine Stim-me zu geben: ein Recht, welches den Staatsbür-gern schlechterdings nicht benommen werden darf;als auch über das Recht, seine Meynung vorzu-tragen, etwas in Vorschlag zu bringen, zu be-zweifeln, zu erörtern — lauter Rechte, welchedie Regierungen schon gesorgt haben, ihrenGliedern allein zu überlassen (ddd). Allein sowichtige Gegenstände würden eine eigene Abhand-lung erfodern, und ich kann in dieser nicht allesumfassen.(ddd) Weil die Masse der Bürger noch lange nichtaufgeklärt, nicht gesittet, und gebildet genug ist,von solchen Rechten einen zweckmäsigen Gebrauchzu machen. Ihre Versammlungen würden gar zubald nur ein Tummelplatz von wilden Declamatio-nen, von Ungereimtheiten, Widersprüchen, Läste-rungen, und Verleumdungen werden, und gar zuschrecklich die Sicherheit der Personen, die Ein-tracht unter den Familien, den Gehorsam gegenObrigkeit und Gesetze gefährden.
Druckschrift
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten