212setze (ccc) kommen ungerechte Verordnungenhervor, welche anders keinen Zweck haben, alsPrivatnutzen.Läßt sich nun sagen, daß der allgemeine Willevernichtet, oder verdorben sey? Nein, dieserist noch derselbe, unverfälschbar und rein; aberer ist andern Willen untergeordnet, mächtigernals er. Ein jeder, so sehr auch sein Privatzweckvom allgemeinen abgewichen, weiß denn doch, daßer jenen nicht ganz davon lostrennen könne, al-lein was vom öffentlichen Elende auf ihn zu-rückfällt, scheint ihm ein kleines in Vergleichungdes ausschließlichen Vortheiles, den er sich zu-zueignen glaubt. Diesen ausgenommen will erdas gemeine Beste, seines eignen Besten wegen,noch eben so eifrig, wie jeder; selbst, wenn erseine Stimme für Geld verkauft, erstickt er denallgemeinen Willen nicht; er umgeht ihn nur.Sein Vergehen bestehet darin, daß er den Sinnder Frage verändert, und anders antwortet, alser gefragt wird. Anstatt durch seine Stimmezu sagen: es ist dem Staate zuträglich; sagt er;es ist diesem Menschen, oder jener Partey zu-träglich, diese oder jene Meynung anzuneh-men“. — Man sieht also, daß die Leitung des(ccc) Corruptissima republica, plurimae leges-Tacit. Annal. III. 27.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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212
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