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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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204
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204nicht die Oberherren sind, sondern bloß die Be-amten des Volkes, welche dieses nach Beliebenan= und abstellen kann; daß also ihrerseitsgar nicht von Schließung eines Vertrages, son-dern lediglich vom Gehorchen die Rede sey; in-dem sie durch Bekleidung der ihnen vom Staateangewiesenen Stelle bloß ihre Bürgerpflicht er-füllen, ohne das mindeste Recht zu haben, überdie desfallsigen Bedingungen Einsprachethun.Geſetzt alſo, das Volk fuͤhre eine erbliche Re-gierung, entweder eine monarchische in einerFamilie, oder eine aristokratische in einer ge-wissen Classe von Bürgern ein: so ist dies keineVerpflichtung, welche es sich auflegt, sondernbloß eine einsweilen beliebte Form der Verwal-tung, welche so lange dauert, bis ihm gefälligist, eine andere anzuordnen.Es ist freylich mit der Umänderung einer be-stehenden Regierungsform immer etwas bedenk-liches; letztere sollte schlechterdings niemals ange-griffen werden; es sey dann, daß das Gemein-beste nicht länger damit bestehen könnte. Alleindies ist doch nur eine Rücksicht aus politischerKlugheit, keine Regel des Rechtes; denn demRechte nach ist der Staat so wenig in Ansehung