205der Civil=, als in Ansehung der Militairstellenverbunden, die oberen Befehlshaber beständig inihren Stellen beyzubehalten.Auch ist wiederum wahr, daß man in der-gleichen Fällen nicht sorgfältig genug alle möglicheBehutsamkeit anwenden könne, einen gebührli-chen, einen rechtmäßigen Vorgang vom Aufstandeeines ausschweifenden Pöbels, den Willen einesganzen Volkes vom Geschrey eines tollkühnenHaufens zu unterscheiden. Hier gilt es am mei-sten, daß man der gehässigen Sache nicht mehreinräume, als ihr nach der äußersten Strengedes Rechtes nicht versagt werden kann; undeben diese Pflicht der Behutsamkeit dient der Ob-rigkeit wohl zuweilen zum Mittel, ihre Gewalt,dem Volkswillen zuwider, durchsetzen, und dabeydoch den Anschein einer rechtswidrigen Anmaßungvermeiden zu können. Denn unter dem Vor-wande, sich ihrer Gerechtsame zu bedienen, wirdes ihr um so leichter, diese auszudehnen, undim Namen der öffentlichen Ruhe die Volksver-sammlungen zu untersagen, welche doch eigent-lich die Herſtellung der oͤffentlichen Ordnung be-zwecken. Nämlich sie macht sich sowohl dasSchweigen des Furchtsamen, dessen Ausbruchsie zu verhüten sucht, als die Regellosigkeitender Kühnern zu nutze, denen sie wohl gar noch
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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