203einmal beschlossen hatte, unter einer andern noch-mals in Berathung nimmt.Auch zeigt sich hierin ein eigenthümlicher Vor-zug der demokratischen Verfassung: bloß durchdie Aeußerung des allgemeinen Willens sogleichverwirklichet, und eingeführt werden zu können.Dem zufolge bleibt also, im Falle die vom Volkangenommene Form gerade die demokratische ist,jene einsweilige Obrigkeit fernerhin bestehen; imandern Falle aber stellt ſie im Namen der hoͤch-sten Gewalt die gesetzlich ernannte Obrigkeit an;und so kömmt alles in seine Ordnung. Wenig-stens ist anders nicht möglich, daß eine Regie-rung auf eine gesetzliche Weise, und ohne Ver-letzung der bisher vorgetragenen Grundsätze, an-geſtellt werde.XVIII.Mittel, den Eingriffen der Regierungvorzubeugen.Aus obiger Auseinandersetzung folgt nun zurBewährung des im XVIten Abschnitte Gesagten:daß der Act, kraft weſſen die Regierung ange-stellt wird, kein Vertrag, sondern ein Gesetzund die Verwahrhaber der Vollziehungsgewalt
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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203
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